Teil A — Allgemeine Geschäftsbedingungen DESIGNSTUUV® Werbeagentur GmbH & Co. KG, Oldersumer Straße 63, 26605 Aurich, vertreten durch die DESIGNSTUUV® Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH (Komplementärin), diese vertreten durch die Geschäftsführerin Katrin de Buhr (nachfolgend „Agentur“). Fassung 2026-10a · Stand: 13. Oktober 2026 · Frühere Fassungen: https://designstuuv.de/agb/archiv/ 1. Geltungsbereich, Rang und Begriffe 1.1 Geltungsbereich. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der Agentur gegenüber ihren Kunden. Kunden im Sinne dieser AGB sind Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Der Kunde bestätigt mit der Auftragserteilung, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt; die Agentur dokumentiert diese Bestätigung. Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) gelten diese AGB nicht; Verträge mit Verbrauchern schließt die Agentur nur auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung. Die AGB gelten auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss, und zwar jeweils in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung (Ziffer 1.6). 1.2 Leistungsbereiche. Die Agentur erbringt Dienstleistungen und Werke insbesondere in den Bereichen Werbung und Marketing (Kampagnen, Markenentwicklung, Printproduktion), digitale Leistungen (Webdesign, Webentwicklung, Hosting), Social-Media-Marketing, Online-Werbung, Influencer-Kampagnen, Foto-, Film- und Drohnenproduktionen sowie KI-gestützte Content-Produktion. Diese AGB gelten für alle Leistungsarten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. 1.3 Rang der Vertragsgrundlagen. Für Verträge mit der Agentur gelten in dieser Reihenfolge; bei Widersprüchen geht die jeweils vorrangige Regelung vor: (1) individuell ausgehandelte Vereinbarungen (§ 305b BGB); (2) das Angebot der Agentur einschließlich Leistungsbeschreibung und Projektplan in der angenommenen Fassung; (3) in Fragen der Verarbeitung personenbezogener Daten der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Ziffer 11.4; (4) die Besonderen Geschäftsbedingungen für Hosting-Leistungen (Teil B), für Social-Media-Leistungen (Teil C) und für Online-Werbung (Teil D), soweit die betreffende Leistung erbracht wird; (5) für Fragen, die allein die Nutzung des Kundenportals selbst betreffen, die Portal-Nutzungsbedingungen, nachrangig die Portal-AGB, jeweils in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung (Teil E); (6) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine Regelung in einem nachrangigen Dokument gilt ergänzend, soweit das vorrangige Dokument zu der Frage schweigt. Andere Dokumente der Agentur enthalten keine von dieser Ziffer abweichende Rangregel; sie verweisen auf diese Ziffer. 1.4 Entgegenstehende Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die Agentur ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, es sei denn, die Agentur hat ihrer Geltung in Textform zugestimmt. Verhaltenskodizes oder Lieferantenrichtlinien des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. 1.5 Begriffe. „Textform“ ist die Form des § 126b BGB (z. B. E-Mail, Nachricht oder Freigabe im Kundenportal). Wo diese AGB „schriftlich“ sagen, genügt die Textform, soweit nicht ausdrücklich die Schriftform des § 126 BGB verlangt wird. „Werktage“ sind Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Niedersachsen. „Kundenportal“ ist das Portal der Agentur unter portal.designstuuv.de (Teil E). „Zugang“ einer Erklärung oder Rechnung liegt vor, sobald sie im E-Mail-Postfach der vom Kunden benannten Adresse eingegangen ist oder sobald sie im Kundenportal für den Kunden abrufbar ist und die Agentur ihn per E-Mail an diese Adresse darüber benachrichtigt hat; der Kunde hält diese Adresse erreichbar. 1.6 Fassung. Maßgeblich ist die Fassung dieser AGB, die bei Vertragsschluss unter https://designstuuv.de/agb/ veröffentlicht ist. Jede Fassung trägt eine Fassungsnummer und bleibt mit Prüfsumme unter https://designstuuv.de/agb/archiv/ abrufbar. Für laufende Verträge gilt Ziffer 12.6. 2. Präsentationen, Pitches und Vorarbeiten 2.1 Präsentationsvereinbarung. Lädt ein Interessent die Agentur ein, vor Vertragsschluss Entwürfe, Konzepte oder sonstige Vorarbeiten zu präsentieren, kommt mit der Annahme der Einladung durch die Agentur in Textform eine Präsentationsvereinbarung zustande, für die diese Ziffer 2 sowie die Ziffern 9.2, 9.5, 11 und 12 gelten; die Agentur weist in der Annahme hierauf hin und nennt die Fundstelle dieser AGB. Jede Präsentationsunterlage trägt den Vermerk „Vertraulich – Eigentum der DESIGNSTUUV® Werbeagentur GmbH & Co. KG – Nutzung nur nach Beauftragung (AGB Ziffer 2)“. 2.2 Unverbindlichkeit und geistiges Eigentum. Präsentationen, Pitches und sonstige Vorarbeiten vor Auftragserteilung dienen ausschließlich der Vertragsanbahnung. Ihr Inhalt ist geistiges Eigentum der Agentur. Eine Vergütung für Präsentationen erfolgt nur, wenn sie vorab in Textform vereinbart wurde. 2.3 Keine Nutzungsrechte vor Vertragsschluss. Der Interessent erhält an den gezeigten Arbeiten keine Nutzungsrechte und kein Eigentum an übergebenen Unterlagen oder Mustern. Ideen, Konzepte, Texte, Grafiken, Designs, Marken und sonstige Präsentationsinhalte darf er ohne Vertragsschluss mit der Agentur weder verwenden noch an Dritte weitergeben. Jede Vervielfältigung oder Weitergabe bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur in Textform. 2.4 Schutz der Präsentationsinhalte. Der Interessent nutzt die vorgestellten Entwürfe und Konzepte nicht als Grundlage eigener oder fremder Arbeiten, sofern es nicht zur Beauftragung der Agentur kommt. Erteilt er der Agentur nicht binnen drei (3) Monaten nach der Präsentation den Auftrag zur Umsetzung, löscht er auf Aufforderung der Agentur alle Unterlagen, Dateien und Kopien der Präsentation oder gibt sie zurück. 2.5 Pauschalierter Schadensersatz bei unberechtigter Nutzung. Nutzt der Interessent Präsentations- oder Pitch-Ergebnisse ohne Beauftragung, kann die Agentur einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe der für die verwertete Leistung branchenüblichen Vergütung verlangen; maßgeblich sind die jeweils aktuellen branchenüblichen Honorarsätze (z. B. AGD-Vergütungstarifvertrag Design). Dem Interessenten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; der Agentur bleiben der Nachweis eines höheren Schadens sowie ihre Ansprüche aus Urheberrecht (§§ 97 ff. UrhG) und auf Unterlassung vorbehalten. 3. Angebote und Vertragsschluss 3.1 Angebot. Auf Anfrage erstellt die Agentur ein Angebot oder einen Kostenvoranschlag in Textform, der die geplanten Leistungen, die Vergütung und die wesentlichen Konditionen enthält. Angebote der Agentur sind für die in Ziffer 3.2 genannte Frist verbindlich; nur als „freibleibend“ gekennzeichnete Angebote sind unverbindlich. 3.2 Bindungsfrist. Nennt das Angebot keine andere Frist, hält sich die Agentur vier (4) Wochen ab Angebotsdatum an die genannten Konditionen gebunden. Für Druckleistungen gilt wegen schwankender Materialpreise eine Bindungsfrist von zwei (2) Wochen ab Angebotsdatum, sofern das Angebot nichts anderes sagt. 3.3 Auftragserteilung. Der Vertrag kommt zustande, indem der Kunde das Angebot innerhalb der Bindungsfrist in Textform annimmt (z. B. per E-Mail, Gegenzeichnung oder Annahme im Kundenportal). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot des Kunden, das die Agentur in Textform oder durch Beginn der Ausführung annehmen kann. Abweichungen des Kunden vom Angebot sind nur wirksam, wenn die Agentur sie in Textform bestätigt. 3.4 Kostenvoranschlag und Aufwandsschätzung. Ein Kostenvoranschlag, der auf einer nach Aufwand kalkulierten Vergütung beruht, ist eine unverbindliche Schätzung des zu erwartenden Aufwands, sofern kein Festpreis vereinbart ist. Zeichnet sich ab, dass der geschätzte Aufwand um mehr als zehn (10) % überschritten wird, zeigt die Agentur dies unverzüglich an (§ 650 Abs. 2 BGB); bis dahin erbrachte Leistungen sind in jedem Fall zu vergüten. 3.5 Erklärungen nach Vertragsschluss. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden nach Vertragsschluss (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt, Minderung, Kündigung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. 4. Leistungen der Agentur 4.1 Leistungserbringung und Gestaltungsfreiheit. Die Agentur erbringt die vereinbarten Leistungen nach den anerkannten Grundsätzen der Werbebranche mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. In der künstlerischen, technischen und kreativen Gestaltung ist sie im Rahmen des Auftrags frei, soweit nichts anderes vereinbart ist. 4.2 Keine Rechtsberatung. Die rechtliche Prüfung von Inhalten und Maßnahmen ist nicht Bestandteil der Leistungen der Agentur; das gilt insbesondere für Marken-, Titel- und Designrecherchen, wettbewerbsrechtliche Prüfungen (z. B. vergleichende Werbung, Preisangaben, Heilmittel-, Lebensmittel- und Finanzwerbung, Kennzeichnung von Werbung und Influencer-Beiträgen), urheber-, datenschutz- und barrierefreiheitsrechtliche Prüfungen. Der Kunde entscheidet eigenverantwortlich, ob er solche Prüfungen durchführen lässt, und trägt deren Kosten. Die Agentur weist den Kunden auf offensichtliche rechtliche Risiken geplanter Maßnahmen hin, die ihr bei üblicher Sorgfalt auffallen. Verlangt der Kunde die Umsetzung entgegen einem solchen Hinweis, handelt er auf eigene Verantwortung; er trägt die daraus entstehenden Schäden und Kosten und stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei. 4.3 Kennzeichen- und Markenentwicklung. Entwickelt die Agentur Kennzeichen (z. B. Markenname, Logo, Slogan), erklärt sie, dass ihr zum Zeitpunkt der ersten Präsentation keine Rechte Dritter bekannt sind, die einer Verwendung in der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Diese Erklärung ist eine Wissenserklärung und keine Zusage im Sinne der Ziffer 10.4 lit. a. Für die Schutz- und Eintragungsfähigkeit der Kennzeichen übernimmt die Agentur keine Gewähr. Es obliegt dem Kunden, vor der Verwendung umfassende Recherchen (Markenrecherche, Registerabfragen) in den relevanten Märkten durchzuführen oder durchführen zu lassen. 4.4 Einsatz Dritter. Die Agentur darf zur Vertragserfüllung Subunternehmer, freie Mitarbeiter und Drittanbieter (z. B. Fotografen, Entwickler, Druckereien) einschalten. Die Beauftragung erfolgt nach Wahl der Agentur entweder im Namen und auf Rechnung des Kunden (nach dessen vorheriger Zustimmung) oder im Namen der Agentur auf Rechnung des Kunden. Im ersten Fall kommen die Verträge unmittelbar zwischen Kunde und Dritten zustande; der Kunde übernimmt alle Pflichten und Kosten daraus und stellt die Agentur von Ansprüchen des Dritten frei. Im zweiten Fall erstattet der Kunde der Agentur die entstehenden Kosten und stellt sie im Innenverhältnis von Verbindlichkeiten gegenüber dem Dritten frei. Die Agentur wählt Dritte sorgfältig nach fachlichen und wirtschaftlichen Kriterien aus und stellt sicher, dass sie von ihnen die Rechte erwirbt, die sie dem Kunden nach Ziffer 9 einräumt. Für Leistungen Dritter haftet die Agentur nach Maßgabe der Ziffern 10.4 und 10.6. 4.5 Webentwicklung und Drittsoftware. Webentwicklungsleistungen erbringt die Agentur in der vereinbarten Programmier- oder Systemumgebung. Für eingesetzte Open-Source- und Drittsoftware gelten die Lizenzbedingungen der Rechteinhaber; der Kunde erhält daran die Nutzungsrechte, die für den vorgesehenen Einsatzzweck erforderlich und nach der Lizenz erlaubt sind. Die Agentur ist nicht verpflichtet, den Quellcode solcher Komponenten auf verborgene Mängel zu prüfen; für Mängel oder Sicherheitslücken der Fremdsoftware haftet sie nur nach Ziffer 10.4. Ihr bekannte erhebliche Risiken und Lizenzauflagen legt sie dem Kunden offen. Für Hosting-Leistungen gilt Teil B. 4.6 Einsatz von KI-Werkzeugen. (a) Die Agentur darf bei der Erstellung von Inhalten und Designs KI-gestützte Werkzeuge einsetzen (z. B. Text-, Bild-, Ton- und Videoerzeugung). Inhalte, die vollständig oder in wesentlichen Teilen von einer künstlichen Intelligenz erzeugt wurden, unterliegen in der Regel nicht dem Urheberrecht; ausschließliche Nutzungsrechte, mit denen der Kunde Dritten die Nutzung untersagen könnte, kann die Agentur daran nicht einräumen. Sie räumt dem Kunden Rechte an KI-erzeugten oder KI-unterstützten Arbeitsergebnissen in dem Umfang ein, in dem ihr selbst durch Bearbeitung oder kraft Gesetzes (z. B. Leistungsschutzrechte) Rechte zustehen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Anbieter von KI-Systemen sich einfache Nutzungsrechte an erzeugten Inhalten einräumen lassen können. (b) Menschliche Prüfung. Jedes Arbeitsergebnis, das mit KI-Werkzeugen erstellt oder bearbeitet wurde, wird vor der Lieferung an den Kunden von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Agentur gesichtet und auf Eignung für den Auftrag geprüft; die Agentur liefert keine ungeprüften KI-Ergebnisse aus. Diese Prüfung ersetzt nicht die Verantwortung des Kunden nach lit. c. (c) Verantwortung des Kunden. Die Agentur übernimmt keine Gewähr dafür, dass KI-erzeugte Inhalte richtig, vollständig, rechtmäßig und frei von Rechten Dritter sind; solche Inhalte können sachliche Ungenauigkeiten oder unbeabsichtigte Ähnlichkeiten mit geschützten Werken aufweisen. Der Kunde prüft KI-basierte Arbeitsergebnisse vor der öffentlichen Verwendung auf ihre Eignung für den vorgesehenen Zweck; die Agentur unterstützt ihn dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten, schuldet aber nicht den Erfolg einer bestimmten inhaltlichen oder rechtlichen Qualität. Diese Beschränkung gilt nur im Rahmen der Ziffer 10.4; Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleiben unberührt. (d) Kennzeichnung. Die Agentur kennzeichnet vollständig oder in wesentlichen Teilen KI-erzeugte Arbeitsergebnisse unaufgefordert bei Lieferung und legt auf Anfrage offen, ob und in welchem Umfang KI-Systeme eingesetzt wurden. Veröffentlicht die Agentur KI-erzeugte oder KI-veränderte Inhalte im Auftrag des Kunden auf dessen Kanälen, nimmt sie die Kennzeichnung nach Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) nach Weisung und auf Verantwortung des Kunden als Betreiber vor; soweit die Agentur selbst Betreiberin ist, kennzeichnet sie eigenverantwortlich. Verwendet der Kunde gelieferte Inhalte selbst, ist die Einhaltung der Kennzeichnungspflichten auf Grundlage der Kennzeichnung nach Satz 1 seine Sache; die Agentur weist auf ihr bekannte Pflichten hin. Die Agentur stellt die KI-Kompetenz ihres Personals nach Art. 4 der KI-Verordnung sicher. (e) Vertraulichkeit und Datenschutz. Vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten des Kunden gibt die Agentur nur in KI-Systeme ein, die vertraglich festlegen, Eingaben nicht zum Training zu verwenden und die Verarbeitung auf das zur Leistungserbringung Erforderliche zu beschränken; personenbezogene Daten nur auf Grundlage des Auftragsverarbeitungsvertrags (Ziffer 11.4). (f) Ausschluss auf Wunsch. Der Kunde kann den Einsatz generativer KI für seinen Auftrag in Textform ausschließen; dadurch verursachter Mehraufwand wird nach Aufwand vergütet. (g) Die Agentur verwendet keine KI-Systeme, um reale Personen ohne deren dokumentierte Einwilligung abzubilden oder stimmlich nachzubilden, und keine Marken, Werke oder Stile Dritter als Vorgabe, soweit dies erkennbar Rechte verletzt. 4.7 Foto-, Film- und Drohnenproduktionen. (a) Bucht die Agentur für eine Produktion Models oder sonstige Mitwirkende, holt sie die erforderlichen Einwilligungen (Model-Release, §§ 22, 23 KUG, Art. 6 Abs. 1 DSGVO) in dem für den vereinbarten Nutzungszweck erforderlichen Umfang ein. (b) Für Aufnahmen von Mitarbeitern, Kunden und sonstigen Personen aus der Sphäre des Kunden sowie für Gestattungen an den Aufnahmeorten (Hausrecht, Property-Release) ist der Kunde verantwortlich. Er steht dafür ein, dass für alle Personen aus seiner Sphäre – einschließlich später ausscheidender Mitarbeiter – wirksame, dokumentierte Einwilligungen für die vereinbarten Nutzungen einschließlich der Referenznutzung der Agentur vorliegen; dies gilt auch für weiter genutztes Material aus früheren Aufträgen. Er unterrichtet die Agentur unverzüglich, sobald eine abgebildete Person aus seiner Sphäre eine Einwilligung widerruft, und stellt die Agentur von Ansprüchen frei, die auf fehlenden Einwilligungen oder Gestattungen aus seiner Sphäre beruhen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. (c) Drohnenaufnahmen erfolgen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und den nationalen luftrechtlichen Vorschriften; erforderliche Genehmigungen holt die Agentur oder der von ihr eingesetzte Betreiber ein. Kann eine Aufnahme aus luftrechtlichen, witterungsbedingten oder sicherheitsrelevanten Gründen nicht oder nicht am vorgesehenen Termin durchgeführt werden, gerät die Agentur hierdurch nicht in Verzug; Ziffer 7.4 bleibt unberührt. (d) Rohmaterial (RAW-Dateien, ungeschnittenes Filmmaterial) bleibt Eigentum der Agentur (Ziffer 9.2) und wird zwölf (12) Monate nach Abschluss der Produktion, mindestens bis zum Ablauf der Frist nach Ziffer 10.2, aufbewahrt; längere Aufbewahrung oder Herausgabe bedarf gesonderter Vereinbarung gegen Vergütung. 4.8 Pflege und Wartung. Übernimmt die Agentur die Pflege oder Wartung von Websites oder sonstigen Systemen (auch fremd erstellter Systeme), gilt ergänzend: (a) Umfang, Vergütung und etwaige Reaktions- oder Umsetzungszeiten ergeben sich aus der jeweiligen Vereinbarung. Öffentlich genannte Umsetzungszeiten (z. B. „innerhalb von 48 Stunden“) sind Zielwerte für standardmäßige Anpassungen an Werktagen und keine verbindlichen Fristen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. (b) Bei der Übernahme fremder Systeme übernimmt die Agentur keine Verantwortung für deren Ausgangszustand, für Altlasten (veraltete Erweiterungen, Sicherheitslücken, fehlende Lizenzen) oder für Fehlfunktionen fremder Software; sie weist auf ihr bekannt werdende Risiken hin. (c) Vor risikobehafteten Eingriffen (Updates, Migrationen) legt die Agentur eine Sicherung der betroffenen Systembestandteile an oder vergewissert sich ihres Vorhandenseins; turnusmäßige Datensicherungen sind nur geschuldet, soweit sie Bestandteil der Pflegevereinbarung sind. (d) Berühren Pflegeleistungen die Umsetzung rechtlicher Vorgaben (Rechtstexte, Einwilligungslösungen), erbringt die Agentur ausschließlich die technische Umsetzung nach Vorgabe; Ziffer 4.2 gilt entsprechend. (e) Sicherheitsupdates für von der Agentur erstellte Software schuldet die Agentur nur im Rahmen eines Pflegevertrags (Ziffer 4.10). 4.9 Barrierefreiheit. Ob und in welchem Umfang ein digitales Angebot des Kunden Anforderungen an die Barrierefreiheit unterliegt (insbesondere nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSG – und der BFSGV, nach BITV 2.0 oder EN 301 549), beurteilt der Kunde eigenverantwortlich (Ziffer 4.2). Leistungen zur Barrierefreiheit (z. B. Umsetzung nach WCAG 2.2 Stufe AA, Barrierefreiheitserklärung, Feedback-Mechanismus) erbringt die Agentur nur, wenn sie mit Angabe des Standards und der Konformitätsstufe ausdrücklich beauftragt sind; ohne solche Beauftragung ist Barrierefreiheit keine vereinbarte Beschaffenheit. Die Agentur weist Kunden, die erkennbar Verbrauchern digitale Dienstleistungen anbieten, bei der Angebotserstellung auf das BFSG hin. Für Inhalte, die der Kunde nach Übergabe selbst einstellt oder ändert, übernimmt die Agentur keine Verantwortung für deren Barrierefreiheit. 4.10 Sicherheit, Updates und Betrieb von Software. (a) Von der Agentur erstellte oder angepasste Software (Websites, Themes, Plugins, Schnittstellen) entspricht bei Abnahme dem vereinbarten Stand. Sicherheitsupdates, Aktualisierungen von Drittkomponenten und Anpassungen an geänderte Browser-, Plattform- oder Rechtslagen nach der Abnahme sind nur geschuldet, wenn ein Pflegevertrag (Ziffer 4.8) dies vorsieht. Ohne Pflegevertrag ist der Kunde als Betreiber für den sicheren Betrieb, für Updates und für die Beobachtung von Sicherheitshinweisen verantwortlich; die Agentur übt insoweit keine Kontrolle über die Software aus. (b) Die Agentur informiert den Kunden über ihr bekannt werdende erhebliche Sicherheitslücken in von ihr erstellter Software innerhalb angemessener Frist; eine laufende Beobachtung schuldet sie nur im Rahmen eines Pflegevertrags. (c) Unterliegt der Kunde besonderen regulatorischen Anforderungen (z. B. als wichtige oder besonders wichtige Einrichtung nach dem BSI-Gesetz, als Finanzunternehmen nach DORA, als Hersteller nach dem Cyber Resilience Act), teilt er dies vor Vertragsschluss mit; die Umsetzung solcher Anforderungen bedarf gesonderter Vereinbarung und Vergütung. (d) Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter aus dem Produkthaftungsgesetz frei, soweit der Fehler auf Vorgaben, Inhalten oder vom Kunden gestellten Komponenten beruht oder darauf, dass der Kunde geschuldete Updates nicht eingespielt hat; die Haftung der Agentur nach Ziffer 10.4 bleibt im Übrigen unberührt. 5. Mitwirkung des Kunden 5.1 Information und Zuarbeit. Der Kunde unterstützt die Agentur in angemessenem Umfang. Er stellt alle benötigten Informationen, Unterlagen, Inhalte (Texte, Bilder, Logos, Gestaltungsrichtlinien), Zugänge, Freigaben und Weisungen rechtzeitig und in der vereinbarten Form bereit. Fachliche Anforderungen sowie branchen- oder unternehmensspezifische Vorschriften für Werbemaßnahmen (z. B. Kennzeichnungspflichten, Werbeverbote oder -beschränkungen) teilt er der Agentur unaufgefordert und frühzeitig mit und liefert die zu ihrer Einhaltung nötigen Inhalte und Angaben. 5.2 Verzögerungen durch den Kunden. Erteilt der Kunde Abstimmungen, Inhalte oder Freigaben verspätet, verschieben sich vereinbarte Fristen und Termine mindestens um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufreserve von in der Regel drei (3) Werktagen; bei umfangreichen Projekten kann sie länger sein. Die Agentur kann die durch die Verzögerung verursachten notwendigen Mehraufwände nach Aufwand berechnen, sofern sie den Kunden zuvor auf die drohenden Mehrkosten hingewiesen hat. 5.3 Materialien des Kunden. Der Kunde steht dafür ein, dass alle von ihm gelieferten Inhalte, Vorlagen und Materialien (Texte, Bilder, Grafiken, Logos, Daten, Zugangsdaten) frei von Rechten Dritter sind, die der vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen, und dass ihre Verwendung nicht gegen geltendes Recht verstößt. Wird die Agentur wegen der Verwendung solcher Materialien von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Kunde sie von allen Ansprüchen frei, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. 5.4 Sicherungskopien. Von digitalen Materialien und Daten, die der Kunde der Agentur überlässt, fertigt er Sicherungskopien an. Gehen überlassene Daten beim Überspielen oder Verarbeiten verloren, stellt der Kunde sie erneut unentgeltlich bereit; Ziffer 10.5 bleibt unberührt. 5.5 Protokolle. Die Agentur kann über Besprechungen und Abstimmungen Protokolle übermitteln. Ihr Inhalt wird für beide Seiten verbindlich, wenn der Kunde das Protokoll in Textform bestätigt oder ihm nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang in Textform widerspricht und die Agentur im Protokoll auf diese Folge besonders hingewiesen hat. 6. Fristen, Termine und Abnahme 6.1 Termine. Von der Agentur genannte Liefer- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn die Agentur sie ausdrücklich als „verbindlich“ bestätigt hat; sonst sind sie Plan- und Richttermine. Bei verbindlichen Terminen räumt der Kunde der Agentur bei Verzögerungen aus seinem Verantwortungsbereich (Ziffer 5.2) eine angemessene neue Frist ein. 6.2 Verzug der Agentur. Gerät die Agentur mit einem verbindlichen Termin in Verzug, setzt der Kunde ihr zunächst in Textform eine angemessene Nachfrist. Erst nach deren fruchtlosem Ablauf kann er Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung geltend machen. Bei Plan- und Richtterminen tritt Verzug erst ein, wenn die Agentur auch eine vom Kunden in Textform gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält. 6.3 Höhere Gewalt. Die Agentur haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerungen, die auf höherer Gewalt oder sonstigen bei Vertragsschluss nicht absehbaren Ereignissen außerhalb ihres Einflussbereichs beruhen (z. B. Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien, Krieg, Sanktionen und Embargos, Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen, Cyberangriffe, Ransomware und DDoS-Angriffe trotz angemessener Schutzmaßnahmen, Ausfall oder Sperrung von Diensten Dritter, auf die die Leistung angewiesen ist – insbesondere Hosting-, Cloud-, DNS-, KI- und Social-Media-Plattformen –, soweit die Agentur diese Dritten nicht als Erfüllungsgehilfen einsetzt, Ausfall von Kommunikationsnetzen oder Stromversorgung, Lieferkettenstörungen bei Produktionsmaterial). Verbindliche Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Die Agentur informiert den Kunden unverzüglich. Dauert die Störung länger als zwei (2) Monate, kann jede Seite vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurücktreten; Schadensersatzansprüche entstehen daraus nicht. Erbrachte Teilleistungen und angefallene Fremdkosten vergütet der Kunde. 6.4 Teilleistungen. Die Agentur darf Teilleistungen erbringen, soweit sie für den Kunden sinnvoll nutzbar sind. In sich abgeschlossene Teilleistungen kann sie gesondert zur Abnahme stellen und abrechnen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist. 6.5 Abnahme von Werkleistungen. (a) Soweit Leistungen nach Werkvertragsrecht abzunehmen sind (z. B. Websites, Reinzeichnungen, Filme, Konzepte), teilt die Agentur die Fertigstellung in Textform mit und stellt das Werk zur Verfügung. Der Kunde prüft es unverzüglich und erklärt die Abnahme in Textform. (b) Erklärt der Kunde die Abnahme nicht innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsmitteilung und benennt er innerhalb dieser Frist auch nicht mindestens einen konkret bezeichneten Mangel in Textform, gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Die Agentur weist in der Fertigstellungsmitteilung auf die Frist und diese Folge hin. (c) Nutzt der Kunde das Werk ohne Vorbehalt produktiv (z. B. Go-live einer Website, Freigabe zum Druck, Veröffentlichung eines Films), liegt hierin die Abnahme, sofern die Nutzung nicht ausdrücklich nur zu Testzwecken erfolgt. (d) Unwesentliche Mängel, die Funktion oder vorgesehenen Gebrauch nicht erheblich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme (§ 640 Abs. 1 S. 2 BGB); die Agentur beseitigt sie im Rahmen der Ziffer 10.1. (e) Teilleistungen nach Ziffer 6.4 werden gesondert abgenommen. 6.6 Annahmeverzug. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten nach Ziffer 5, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Leistung in diesem Zeitpunkt auf ihn über. Die Agentur kann Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) verlangen. 7. Gestaltung, Korrekturen und Projektänderungen 7.1 Änderungswünsche. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit der Agentur. Weicht der Kunde während der Leistungserbringung von einmal getroffenen Vorgaben ab oder wünscht er Leistungen anders als vereinbart, ist dies ein Änderungswunsch. Mit dem Änderungswunsch entsteht die Pflicht, den dadurch verursachten Mehraufwand nach den vereinbarten, sonst den üblichen Stundensätzen der Agentur zu vergüten. Die Agentur nennt dem Kunden den voraussichtlichen Mehraufwand in Textform (z. B. im Kundenportal), bevor sie ihn ausführt, oder unverzüglich danach, wenn der Kunde die sofortige Ausführung verlangt. In der Mitteilung weist die Agentur darauf hin, dass der Mehraufwand als beauftragt gilt, wenn der Kunde die Fortsetzung wünscht oder die Agentur erkennbar weiterarbeiten lässt; tritt das ein, ist der Mehraufwand beauftragt, und einer gesonderten Freigabe bedarf es nicht. Die Agentur darf begonnene Arbeitsschritte bei Änderungswünschen unterbrechen, bis der Kunde sich zur Fortsetzung erklärt hat. 7.2 Korrekturschleife. In der Vergütung ist – sofern das Angebot nichts anderes sagt – eine (1) Korrekturschleife enthalten. Eine Korrekturschleife ist die gesammelte Überarbeitung eines präsentierten Entwurfs oder Zwischenergebnisses nach den in einem Durchgang mitgeteilten Wünschen des Kunden (Feinschliff). Die Beseitigung von Mängeln zählt nie als Korrekturschleife. Grundlegende Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs oder völlig neue Entwürfe sind keine Korrektur, sondern ein Änderungswunsch nach Ziffer 7.1 oder ein neuer Auftrag. Weitere Korrekturschleifen werden nach den vereinbarten, sonst den üblichen Stundensätzen berechnet. 7.3 Vorzeitige Beendigung durch den Kunden. Kündigt der Kunde einen Werkvertrag vor vollständiger Leistung ohne wichtigen Grund (§ 648 BGB), behält die Agentur den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; sie lässt sich anrechnen, was sie infolge der Beendigung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Es wird vermutet, dass der Agentur mindestens fünf (5) % der auf den nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung zustehen; beiden Seiten bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Betrags vorbehalten. Für Dienstverträge mit Laufzeit (laufende Betreuung) gelten stattdessen die vereinbarte Laufzeit und Kündigungsfrist sowie Teil C Ziffer 15 und Teil D Ziffer 9. Bereits ausgehändigte Arbeitsergebnisse darf der Kunde nach einer von ihm zu vertretenden Kündigung nur gegen vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung nutzen (Ziffer 9.1). 7.4 Absage von Terminen und Ausfallhonorare. Vereinbarte Termine (Besprechungen, Schulungen, Präsentationen) sagt der Kunde mit einer Frist von mindestens drei (3) Werktagen ab, wenn er sie nicht wahrnehmen kann; sonst kann die Agentur fünfundzwanzig (25) % des für den Termin veranschlagten Honorars berechnen. Produktions- und Drehtermine (Foto- und Videoaufnahmen, aufwendige Termine vor Ort) sagt der Kunde mit einer Frist von mindestens zehn (10) Werktagen ab oder verschiebt sie. Bei Absage sechs (6) bis zehn (10) Werktage vor dem Termin kann die Agentur fünfzig (50) % des kalkulierten Auftragswerts berechnen; bei Absage fünf (5) oder weniger Werktage vorher den vollen Betrag abzüglich nachweislich ersparter Fremdkosten; „Auftragswert“ ist dabei stets nur das auf den abgesagten Termin entfallende kalkulierte Honorar. Ziffer 7.3 gilt insoweit nicht. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist; der Agentur der Nachweis eines höheren Schadens. Fällt ein Termin aus, ohne dass eine Seite dies zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt), trägt der Kunde bereits verauslagte Kosten (z. B. Stornokosten); ein Honorar für den Termin entsteht nicht. 8. Vergütung und Zahlung 8.1 Preise. Alle Preise sind Nettopreise in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und beziehen sich auf den im Angebot beschriebenen Leistungsumfang. 8.2 Abrechnung nach Aufwand. Ist nichts anderes vereinbart, rechnet die Agentur nach Zeitaufwand zu den bei Beauftragung gültigen Stunden- und Tagessätzen ab. Ein Mehraufwand bis zu zehn (10) % des kalkulierten Gesamtvolumens gilt als genehmigt; die Agentur weist im Angebot auf diese Folge hin. Darüber hinausgehenden Mehraufwand zeigt sie unverzüglich an (Ziffer 3.4). 8.3 Vergütung von Nutzungsrechten. Ist neben der Herstellung eine gesonderte Vergütung für Nutzungsrechte vereinbart, richtet sich ihre Höhe nach Umfang, Dauer, Gebiet und Medien der eingeräumten Nutzung (Ziffer 9.3 und 9.4). Sie wird – sofern nichts anderes vereinbart ist – mit Lieferung des Arbeitsergebnisses fällig. 8.4 Nebenkosten. Nicht vom Angebot umfasste Auslagen (Reisen, Models, Stock-Material, Lizenzen, Werkzeuge Dritter, behördliche Gebühren, GEMA, Künstlersozialabgabe, Zölle) werden gegen Nachweis oder zum Selbstkostenpreis gesondert berechnet. 8.5 Fremdkosten und Vorschuss. Fremdkosten (Druck, Produktion, Lizenzen, Influencer-Honorare, Werbebudgets) kann die Agentur vor Beauftragung des Dritten in voller Höhe als Vorschuss verlangen; alternativ beauftragt sie den Dritten im Namen und auf Rechnung des Kunden (Ziffer 4.4). Für Auswahl, Beauftragung und Überwachung von Fremdleistungen berechnet die Agentur – sofern das Angebot nichts anderes sagt – einen Zuschlag von fünfzehn (15) % auf den Netto-Fremdkostenbetrag. Für Werbebudgets gilt Teil D Ziffer 4. 8.6 Abschlagszahlungen. Ist im Angebot nichts anderes geregelt, sind fünfunddreißig (35) % der Auftragssumme bei Auftragserteilung fällig, weitere Teilbeträge nach Projektfortschritt gemäß Angebot oder Projektplan und der Rest mit der Abnahme (Ziffer 6.5), bei Dienstleistungen mit ihrer Erbringung. 8.7 Laufende Leistungen. Bei dauerhaften oder periodischen Leistungen (z. B. Social-Media-Betreuung, Hosting, Pflege) rechnet die Agentur monatlich oder in der im Angebot genannten Periode ab, bei Pauschalen im Voraus. 8.8 Zahlungsziel und Verzug. Rechnungen sind – soweit die Rechnung kein anderes Datum nennt – innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen. Mit Ablauf dieser Frist tritt Verzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Für den Zugang gilt Ziffer 1.5. Im Verzug schuldet der Kunde Zinsen von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) und die Pauschale von vierzig (40) Euro (§ 288 Abs. 5 BGB); weitergehender Verzugsschaden bleibt vorbehalten. 8.9 Zurückbehaltung und Kündigung bei Verzug. Bei Zahlungsverzug kann die Agentur nach Fristsetzung in Textform ausstehende Leistungen zurückhalten und bei Fortdauer des Verzugs den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Die vereinbarte Vergütung wird dann abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs sofort fällig; für Dauerverträge gelten stattdessen Teil C Ziffer 15.3 und Teil D Ziffer 9.2. 8.10 Skonto. Skonto und sonstige Abzüge sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung in Textform zulässig. 8.11 Aufrechnung und Zurückbehaltung. Der Kunde kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen oder wegen solcher ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder die aus demselben Vertragsverhältnis stammen, auf dem die Forderung der Agentur beruht (insbesondere Mängelansprüche zu dieser Leistung). 8.12 Elektronische Rechnung. Die Agentur stellt Rechnungen elektronisch aus (strukturierte E-Rechnung nach § 14 UStG oder, soweit zulässig, PDF per E-Mail oder im Kundenportal). Der Kunde verzichtet auf eine Papierrechnung, soweit er dem nicht in Textform widerspricht. 8.13 Preisanpassung bei Dauerverträgen. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf (12) Monaten kann die Agentur die Vergütung einmal je Vertragsjahr mit einer Ankündigungsfrist von sechs (6) Wochen in Textform anpassen, soweit sich ihre Kosten für Personal, Vorleistungen Dritter oder Software seit der letzten Preisfestsetzung verändert haben. Die Erhöhung darf die Entwicklung des Verbraucherpreisindex (Statistisches Bundesamt) seit der letzten Preisfestsetzung zuzüglich drei (3) Prozentpunkte nicht übersteigen; die Agentur erläutert die Kostenelemente. Übersteigt die Erhöhung fünf (5) %, kann der Kunde den Vertrag zum Wirksamwerden der Anpassung in Textform kündigen; hierauf weist die Agentur in der Ankündigung hin. Kostensenkungen gibt die Agentur in gleicher Weise weiter. 8.14 Sicherheit bei Vermögensverschlechterung. Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Erfüllung der Zahlungsansprüche der Agentur ernsthaft gefährden (z. B. Zahlungsverzug von mehr als dreißig (30) Tagen in einem anderen Auftrag, Rücklastschriften, negative Auskunft einer Wirtschaftsauskunftei, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch den Kunden selbst), kann die Agentur ihre weiteren Leistungen von Vorkasse oder Sicherheitsleistung abhängig machen und nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen (§ 321 BGB). 9. Eigentum, Urheberrechte und Nutzungsrechte 9.1 Eigentums- und Rechtevorbehalt. Gelieferte Waren und Datenträger bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Vergütungsansprüche aus dem jeweiligen Auftrag Eigentum der Agentur. Bis zum vollständigen Zahlungseingang erhält der Kunde an gelieferten Arbeitsergebnissen nur widerrufliche Nutzungsrechte im Rahmen des Vertrags. Der Vorbehalt gilt darüber hinaus für fällige, unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen der Agentur aus der laufenden Geschäftsbeziehung; die Agentur gibt vorbehaltene Rechte auf Verlangen frei, soweit ihr Wert die gesicherten Forderungen um mehr als zehn (10) % übersteigt. Gerät der Kunde mit einem nicht unerheblichen Betrag in Verzug und lässt er eine mit Widerrufsandrohung verbundene Nachfrist von mindestens vierzehn (14) Tagen fruchtlos verstreichen, kann die Agentur die Nutzungsgestattung widerrufen, gelieferte Arbeiten herausverlangen und die Nutzung untersagen; der Kunde löscht dann alle digitalen Kopien und ruft veröffentlichte Inhalte auf eigene Kosten zurück. Zurückgenommene Werke darf die Agentur anderweitig verwerten. 9.2 Urheberrechte der Agentur. Kreative Leistungen der Agentur (Entwürfe, Reinzeichnungen, Layouts, Konzepte, Texte, Grafiken, Fotografien, Filme, Programmcode) sind als geistige Schöpfungen urheberrechtlich geschützt; die Agentur bleibt Urheberin. Ohne ausdrückliche Vereinbarung in Textform erwirbt der Kunde weder Eigentum an Originalen, Reinzeichnungen, offenen Dateien oder Quellcode noch an sonstigen Arbeits- oder Präsentationsunterlagen, auch wenn er anteilige Kosten getragen hat. 9.3 Nutzungsrechte nach Werkart. Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung räumt die Agentur dem Kunden – sofern das Angebot nichts anderes bestimmt – ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für die im Auftrag genannten Zwecke und Medien ein, dessen Umfang sich nach der Werkart richtet: (a) Marken, Logos und Kennzeichen sowie Websites, Apps und Software: zeitlich und räumlich unbeschränkt; für Websites, Apps und Software umfasst das Recht die für Betrieb und Pflege erforderliche Bearbeitung (§ 69d UrhG), nicht aber die Verwendung der Gestaltung für andere Projekte oder die Bearbeitung des Gestaltungskonzepts. (b) Alle anderen Werke – insbesondere Werbemittel, Kampagnen, Anzeigen, Druckerzeugnisse, Texte, Illustrationen, Fotografien, Filme, Animationen und Social-Media-Inhalte –: beschränkt auf das Gebiet Deutschland, Österreich und Schweiz und auf fünf (5) Jahre ab Lieferung. (c) Nicht ausdrücklich eingeräumte Nutzungsarten gelten als nicht eingeräumt. Ausschließliche Rechte, Bearbeitungs-, Weiterübertragungs- und Unterlizenzierungsrechte sowie offene Dateien sind nicht im Angebotspreis enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform gegen angemessene Zusatzvergütung. Die Übertragung auf einen Rechtsnachfolger im Rahmen einer Unternehmensübertragung (§ 34 Abs. 3 UrhG) und die Nutzung durch verbundene Unternehmen (§ 15 AktG) bleiben zulässig, soweit der Nutzungsumfang nach lit. a und b nicht überschritten wird. (d) Veröffentlichte Beiträge dürfen auf den im Auftrag genannten Kanälen auch nach Ablauf der Frist nach lit. b online bleiben; jede neue Verwendung bedarf der Verlängerung oder Erweiterung nach Ziffer 9.4. 9.4 Verlängerung und Erweiterung. Verlängerung, räumliche oder zeitliche Erweiterung, zusätzliche Medien oder Nutzungsarten vereinbaren die Parteien gegen die im Angebot genannte Vergütung. Nennt das Angebot keine Vergütung, beträgt sie für jedes weitere Jahr der Nutzung nach lit. b der Ziffer 9.3 zehn (10) % der für die Herstellung des Werks vereinbarten Netto-Vergütung; für andere Erweiterungen unterbreitet die Agentur ein Angebot. Nutzt der Kunde ein Werk über den eingeräumten Umfang hinaus, ohne eine Erweiterung vereinbart zu haben, gilt Ziffer 9.10. 9.5 Nicht beauftragte Entwürfe. Entwürfe, Konzepte, Ideen, Skizzen, Muster und sonstige Vorarbeiten, die der Kunde nicht auswählt oder beauftragt, verbleiben vollständig bei der Agentur. Der Kunde erwirbt daran keine Rechte und gibt solche Materialien auf Verlangen heraus oder löscht sie. Eine spätere Nutzung ist nur nach Zustimmung der Agentur in Textform und gegen Zusatzhonorar zulässig. 9.6 Urhebernennung. Die Agentur hat Anspruch auf branchenübliche Nennung als Urheberin (§ 13 UrhG), z. B. im Impressum, als Copyright-Vermerk oder im Abspann. Eine Entfernung, Veränderung oder Unterdrückung dieser Nennung – auch in Datei-Metadaten, Quelltext-Kommentaren oder Credits – ist nur mit Zustimmung der Agentur in Textform zulässig; § 95c UrhG bleibt unberührt. Unterbleibt die vereinbarte Nennung, kann die Agentur einen Zuschlag von bis zu einhundert (100) % auf die vereinbarte Nutzungsvergütung als pauschalierten Schadensersatz verlangen; dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. 9.7 Referenznutzung. Die Agentur darf im Auftrag entstandene Arbeiten zu Eigenwerbe- und Referenzzwecken in angemessener Form verwenden, sofern der Kunde dem nicht in Textform widerspricht; dies umfasst Portfolio (Print und online), eigene Websites und Social-Media-Kanäle der Agentur sowie die Einreichung bei Branchenwettbewerben unter Nennung des Kunden. Der Widerspruch wirkt für die Zukunft und kann auf einzelne Nutzungsformen beschränkt werden; Ziffer 11 bleibt unberührt. Enthält eine Arbeit Personenabbildungen, reicht die Referenznutzung nur so weit wie die erteilten Einwilligungen. Widerruft eine abgebildete Person ihre Einwilligung, entfernt oder anonymisiert die Agentur die Abbildung in ihren Referenznutzungen binnen angemessener Frist, soweit ihr dies mit zumutbarem Aufwand möglich ist; eine Vernichtung des Gesamtwerks schuldet sie nicht, und die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Nutzung bleibt unberührt (Art. 7 Abs. 3 S. 2 DSGVO). Stammt der Widerruf aus der Sphäre des Kunden, trägt dieser die Kosten einer dadurch veranlassten Entfernung, Anonymisierung oder Neuproduktion. 9.8 Herausgabe offener Dateien. Offene Dateien, Quellcode und sonstige Arbeitsunterlagen gibt die Agentur nur nach gesonderter Vereinbarung, gegen Zusatzvergütung und nach vollständiger Zahlung aller offenen Forderungen heraus. Gefahr und Kosten der Übermittlung trägt der Kunde. Nach Übergabe übernimmt die Agentur keine Gewähr dafür, dass der Kunde oder Dritte ohne Weiteres weiterarbeiten können. 9.9 Drittlizenzen. Verwendet die Agentur lizenzierte Materialien Dritter (Stockmedien, Musik und Sounds, Schriften, Software-Bibliotheken), beschafft sie die Nutzungsrechte im Namen und auf Rechnung des Kunden oder weist ihn darauf hin, sie selbst zu erwerben. Umfang, Laufzeit und Beschränkungen solcher Lizenzen ergeben sich aus den Bedingungen des jeweiligen Anbieters. Die Agentur übergibt dem Kunden mit den Arbeitsergebnissen unaufgefordert eine Übersicht der eingesetzten Drittlizenzen mit ihr bekannten Laufzeiten und wesentlichen Beschränkungen sowie auf Anfrage die vorhandenen Lizenznachweise. Ab dieser Übergabe überwacht der Kunde Laufzeiten und verlängert ablaufende Lizenzen; eine fortlaufende Lizenzüberwachung durch die Agentur bedarf gesonderter Beauftragung. Das Risiko einer Verwendung außerhalb des lizenzierten Umfangs trägt der Kunde. 9.10 Rückruf bei vertragswidriger Nutzung. Überschreitet der Kunde den eingeräumten Nutzungsumfang oder überträgt er Rechte ohne Zustimmung der Agentur, kann die Agentur die betroffenen Nutzungsrechte mit sofortiger Wirkung widerrufen, bis eine Erweiterung nach Ziffer 9.4 vereinbart und die dafür geschuldete Vergütung bezahlt ist. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. 9.11 KI-Training. Der Kunde verwendet Arbeitsergebnisse der Agentur ohne deren vorherige Zustimmung in Textform nicht zum Training oder Feintuning von KI-Modellen und lässt dies auch nicht durch Dritte zu; die bestimmungsgemäße Nutzung mit marktüblichen, KI-gestützten Werkzeugen (z. B. Bildbearbeitung, Übersetzung) bleibt unberührt. Der Kunde gibt diese Grenze an Dritte weiter, denen er Arbeitsergebnisse zulässigerweise überlässt. 9.12 Vertragsende und Übergabe. Bei Beendigung eines Vertrags übergibt die Agentur innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zahlung der fälligen Vergütung, die das jeweilige Konto, die jeweilige Domain oder die jeweiligen Inhalte betrifft, (a) die Zugangsdaten zu Konten, die auf den Namen des Kunden geführt werden, (b) Administrationsrechte an Domains, Hosting-Paketen, Werbe- und Social-Media-Konten des Kunden, soweit die Agentur sie hält, und (c) einen Export der vom Kunden eingestellten Inhalte in einem gängigen Format. Offene Dateien, Quellcode und Arbeitsunterlagen gibt sie nur nach Ziffer 9.8 heraus. Einweisung Dritter, Migration und darüber hinausgehende Übergabeleistungen erbringt die Agentur nach Aufwand zu ihren Stundensätzen. Ein Zurückbehaltungsrecht an Zugangsdaten und Administrationsrechten nach lit. a und b besteht nicht wegen Forderungen, die nicht das jeweilige Konto betreffen. 10. Mängel und Haftung 10.1 Mängelrechte bei Werkleistungen. Bei Werkleistungen schuldet die Agentur die vertragsgemäße Beschaffenheit zum Zeitpunkt der Abnahme. Offensichtliche Mängel zeigt der Kunde unverzüglich, spätestens binnen sieben (7) Tagen nach Abnahme in Textform an; versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Bei berechtigten, fristgerecht gerügten Mängeln steht der Agentur das Recht zur zweimaligen Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Neuherstellung nach ihrer Wahl) innerhalb angemessener Frist zu. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder verweigert die Agentur sie, kann der Kunde mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen. 10.2 Verjährung. Mängelansprüche des Kunden aus Werkverträgen verjähren in einem (1) Jahr ab Abnahme. Diese Verkürzung gilt nicht für Bauwerke und Baustoffe (§ 634a Abs. 1 Nr. 2, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), nicht bei grobem Verschulden, arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und nicht in den Fällen der Ziffer 10.4 lit. a. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 10.4. 10.3 Freigabe durch den Kunden. Mit der Freigabe von Entwürfen, Reinzeichnungen, Druckvorlagen, Programmcode oder sonstigen Arbeitsergebnissen übernimmt der Kunde die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Funktion und Gestaltung, soweit es um Mängel geht, die er bei der Freigabe kannte oder bei der gebotenen Prüfung der Freigabevorlage hätte erkennen müssen (insbesondere Rechtschreibung, Zahlen, Preise, Daten, Namen, Rechtstexte). Insoweit entfallen Mängelansprüche gegen die Agentur, es sei denn, sie hat den Mangel grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Wünscht der Kunde trotz Warnung der Agentur eine bestimmte Umsetzung, die nach Einschätzung der Agentur mangelhaft sein könnte, trägt er das daraus folgende Risiko. 10.4 Haftungsbeschränkung. Die Agentur haftet dem Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, für Schäden nur nach folgenden Maßgaben: (a) Unbeschränkte Haftung. Die Agentur haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie. Eine Garantie liegt nur vor, wenn die Agentur eine Erklärung ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet hat; Verfügbarkeits-, Reaktions- und Zielwertangaben in diesen AGB und in Angeboten sind keine Garantien. (b) Einfache Fahrlässigkeit. Bei einfach fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die Agentur nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. (c) Höchstbeträge. Die Haftung nach lit. b ist je Schadensfall der Höhe nach begrenzt auf die Netto-Vergütung des betroffenen Einzelauftrags, mindestens jedoch auf zehntausend (10.000) Euro; bei Dauerverträgen auf die Netto-Vergütung der letzten zwölf (12) Monate, mindestens zehntausend (10.000) Euro. Für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres ist die Haftung nach lit. b auf zweihundertfünfzigtausend (250.000) Euro begrenzt. Höhere Haftungssummen können im Einzelfall gegen Mehrvergütung vereinbart werden. Sehen die Teile B bis E für ihre Leistungen eine niedrigere Obergrenze vor, geht diese vor. (d) Übrige Fälle. In allen anderen Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet die Agentur nicht. Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen; dies gilt nicht in den Fällen der lit. a und b. 10.5 Datenverlust. Für Verlust oder Beschädigung von Daten haftet die Agentur – im Rahmen der Ziffer 10.4 – nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer, dem Risiko angemessener Datensicherung durch den Kunden (Ziffer 5.4) zur Wiederherstellung aus der Sicherung erforderlich ist. Hat die Agentur eine vergütete Datensicherung übernommen, gilt dies nur, soweit sie diese ordnungsgemäß durchgeführt hat. 10.6 Drittleistungen und Materialien. Für Leistungen Dritter, die der Kunde selbst beauftragt hat oder die auf seinen Wunsch oder seine Weisung eingesetzt werden, haftet die Agentur nicht. Bei Fremdleistungen, die die Agentur im eigenen Namen für Rechnung des Kunden beauftragt (Ziffer 4.4), beschränkt sich ihre Verantwortung auf sorgfältige Auswahl und Anweisung des Dritten. Schuldet die Agentur eine Leistung nach dem Angebot als eigene Leistungspflicht (insbesondere bei Pauschalangeboten ohne gesonderten Fremdleistungsausweis), haftet sie für den eingesetzten Dritten als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) nach Maßgabe der Ziffer 10.4. Für Mängel an vom Kunden gelieferten Materialien oder Daten haftet die Agentur nicht. 10.7 Kein Erfolg geschuldet. Die Agentur schuldet nicht, dass Inhalte und Maßnahmen beim Kunden einen bestimmten wirtschaftlichen oder kommunikativen Erfolg erzielen (z. B. Umsatz, Reichweite, Bewerbungen, Platzierungen in Suchmaschinen). Angaben hierzu in Angeboten, Strategien, Prognosen und Berichten sind Ziel- und Erfahrungswerte, keine Beschaffenheitsvereinbarung. Für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit vom Kunden freigegebener werblicher Aussagen trägt der Kunde das Risiko (Ziffer 4.2). 10.8 Eigenwerbung. Aus der Referenznutzung nach Ziffer 9.7 entstehen dem Kunden keine Ansprüche gegen die Agentur. Die Agentur veröffentlicht dabei keine vertraulichen Informationen des Kunden ohne Erlaubnis (Ziffer 11). 10.9 Mitverschulden, Organe und Mitarbeiter. Hat der Kunde durch eigene Fehlhandlungen oder unterlassene Mitwirkung (Ziffer 5) zur Entstehung eines Schadens beigetragen, kann sich die Agentur auf Mitverschulden berufen (§ 254 BGB). Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Organe, Angestellten, freien Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. 11. Vertraulichkeit, Geschäftsgeheimnisse und Datenschutz 11.1 Vertraulichkeit. Beide Seiten behandeln alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erhaltenen Informationen, Unterlagen und Daten der anderen Seite, die als vertraulich gekennzeichnet oder ihrer Natur nach vertraulich sind, für die Dauer des Vertrags und fünf (5) Jahre nach dessen Beendigung vertraulich. Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG (Ziffer 11.2) bleiben darüber hinaus so lange vertraulich, wie sie geheim sind. Eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, soweit sie zur Durchführung des Vertrags erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung besteht. Nicht vertraulich sind Informationen, die einer Seite bereits rechtmäßig bekannt waren, die sie nachweislich unabhängig entwickelt hat oder die allgemein bekannt sind. Beide Seiten verpflichten ihre Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und eingeschalteten Dritten entsprechend. Eine gesondert geschlossene Vertraulichkeitsvereinbarung geht dieser Ziffer vor. 11.2 Geschäftsgeheimnisse. Kalkulationen, Angebote, Strategien, Konzepte, Präsentationen, Quelldateien und sonstiges Know-how der Agentur sind – soweit nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich – Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG. Die Pflichten nach Ziffer 11.1, die Kennzeichnung vertraulicher Unterlagen und die technischen und organisatorischen Zugangsbeschränkungen der Agentur sind angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG. Ein Reverse Engineering von Arbeitsergebnissen, Zwischenständen oder Werkzeugen der Agentur (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG) ist ausgeschlossen; die zwingenden Befugnisse nach §§ 69d, 69e UrhG und Handlungen zur Prüfung eigener vertraglicher Nutzungsrechte bleiben unberührt. 11.3 Schutz des Projektteams. Die Zusammenarbeit beruht auf dem besonderen Vertrauen in die für den Auftrag eingesetzten Mitarbeiter der Agentur und auf deren Kenntnis vertraulicher Arbeitsweisen und Geschäftsgeheimnisse der Agentur (Ziffer 11.2). Zum Schutz dieser Kenntnisse wird der Kunde während der Laufzeit des Vertrags und für zwölf (12) Monate danach Mitarbeiter der Agentur, die in den letzten zwölf (12) Monaten mit seinem Auftrag befasst waren, nicht gezielt abwerben oder durch Dritte abwerben lassen; Einstellungen auf Initiativbewerbung oder auf allgemeine, nicht gezielt gerichtete Stellenausschreibungen sind nicht erfasst. Bei schuldhaftem Verstoß ersetzt der Kunde der Agentur pauschal den Rekrutierungs- und Einarbeitungsaufwand in Höhe von zwei (2) Bruttomonatsgehältern des betroffenen Mitarbeiters; beiden Seiten bleibt der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens vorbehalten. 11.4 Datenschutz und Auftragsverarbeitung. Beide Seiten halten die anwendbaren Datenschutzvorschriften ein, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Agentur verpflichtet Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, die Zugriff auf personenbezogene Daten aus dem Verantwortungsbereich des Kunden erhalten, auf die Vertraulichkeit. Verarbeitet die Agentur personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden (Art. 4 Nr. 2, Art. 28 DSGVO) – insbesondere beim Hosting von Websites mit Personendaten, beim Versand von Newslettern, beim Zugriff auf Analyse-, Werbe- oder CRM-Konten des Kunden, bei der Verarbeitung von Lead- und Bewerberdaten oder bei Foto- und Videoproduktionen mit Personendaten aus der Sphäre des Kunden –, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung den Auftragsverarbeitungsvertrag der Agentur in seiner jeweils aktuellen Fassung (Art. 28 Abs. 3 und 9 DSGVO). Die Agentur stellt ihn dem Kunden im Kundenportal oder über einen persönlichen Zugangslink bereit; er kommt durch Annahme im Kundenportal oder durch Unterschrift zustande und regelt Weisungsrechte, Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, technische und organisatorische Maßnahmen, Unterauftragsverarbeiter, Meldewege bei Datenschutzverletzungen und Löschung. Weist der Kunde vor Auftragserteilung einen abweichenden Auftragsverarbeitungsvertrag nach, gilt dieser nur bei Zustimmung der Agentur in Textform. Die Agentur beginnt mit der Verarbeitung erst, wenn der Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen ist; Verzögerungen hieraus gehen zu Lasten des Kunden (Ziffer 5.2). Beauftragt der Kunde Drittanbieter selbst (z. B. eigene Cloud- oder Versanddienste), schließt er die dafür erforderlichen Verträge selbst. 11.5 Datensicherheit. Die Agentur schützt vom Kunden überlassene Daten durch dem Stand der Technik entsprechende, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO) und verarbeitet sie nur für die vertraglich vorgesehenen Zwecke; eine absolute Sicherheit schuldet sie nicht. Besondere Sicherheits- oder Compliance-Anforderungen teilt der Kunde vor Vertragsschluss mit, damit eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden kann (Ziffer 4.10 lit. c). 11.6 Rückgabe und Löschung. Nach Abschluss des Projekts oder bei vorzeitiger Beendigung gibt jede Seite auf Wunsch der anderen die überlassenen vertraulichen Unterlagen und Datenträger zurück oder löscht sie, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Die Pflicht erstreckt sich nicht auf Daten in Sicherungen oder automatischen Archivsystemen, soweit eine Löschung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist; solche Daten bleiben vertraulich und werden nicht aktiv genutzt. 12. Schlussbestimmungen 12.1 Anwendbares Recht. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG). 12.2 Gerichtsstand und Erfüllungsort. Erfüllungsort für alle Leistungen und Zahlungen ist der Sitz der Agentur. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Aurich. Die Agentur darf den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen. 12.3 Vertragsübertragung. Der Kunde überträgt Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur in Textform auf Dritte; die Agentur verweigert die Zustimmung nicht unbillig und kann sie von einer Übernahmeerklärung des Dritten abhängig machen. § 354a HGB bleibt unberührt. 12.4 Form. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB und der mit dem Kunden geschlossenen Verträge sollen zu Nachweiszwecken mindestens in Textform erfolgen. Individuell ausgehandelte Abreden haben stets Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB); ihre Wirksamkeit hängt nicht von der Einhaltung einer Form ab. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind Mitarbeiter der Agentur nicht berechtigt, von diesen AGB abweichende mündliche Abreden zu treffen. 12.5 Teilunwirksamkeit. Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Für individuell ausgehandelte Vertragsbestandteile gilt: Die Parteien ersetzen eine unwirksame oder undurchführbare Regelung durch eine wirksame, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt; Gleiches gilt für Lücken. 12.6 Änderung bei laufenden Verträgen. Die Agentur kann diese AGB und die Teile B bis D für laufende Dauerverträge mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies wegen geänderter Gesetze, Rechtsprechung, technischer Rahmenbedingungen oder Sicherheitsanforderungen erforderlich ist und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zum Nachteil des Kunden verändert wird. Sie teilt die Änderung mindestens sechs (6) Wochen vor Wirksamwerden in Textform mit und weist auf das Widerspruchsrecht, die Frist und die Folgen des Schweigens hin; widerspricht der Kunde nicht bis zum Wirksamwerden, gilt die Änderung als angenommen. Widerspricht er, bleibt es bei der bisherigen Fassung; der Kunde kann dann zum Wirksamwerden der Änderung kündigen. Preisänderungen richten sich allein nach Ziffer 8.13, für Hosting nach Teil B Ziffer 5.2. Alle Fassungen bleiben unter https://designstuuv.de/agb/archiv/ abrufbar. Teil B — Besondere Geschäftsbedingungen Hosting DESIGNSTUUV® Werbeagentur GmbH & Co. KG, Oldersumer Straße 63, 26605 Aurich, vertreten durch die DESIGNSTUUV® Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH (Komplementärin), diese vertreten durch die Geschäftsführerin Katrin de Buhr (nachfolgend „Agentur“). Fassung 2026-10a · Stand: 13. Oktober 2026 1. Vertragsgegenstand und Geltung 1.1 Geltung. Diese Besonderen Geschäftsbedingungen (Hosting-AGB) gelten für alle Web- und E-Mail-Hosting-Leistungen der Agentur einschließlich Domainregistrierung und -verwaltung. Sie gehen für diese Leistungen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Teil A) vor; im Übrigen gilt Teil A ergänzend. Die Rangfolge aller Vertragsgrundlagen regelt Teil A Ziffer 1.3. 1.2 Kundenkreis. Hosting-Angebote der Agentur richten sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Der Kunde bestätigt mit der Auftragserteilung seine Unternehmereigenschaft (Teil A Ziffer 1.1). 1.3 Leistungsumfang. Vertragsgegenstand ist ausschließlich der im Angebot oder in der Tarifbeschreibung benannte Leistungsumfang. Die Hosting-Umgebung wird in einem Rechenzentrum eines Vorlieferanten betrieben (Ziffer 3.2); die Agentur darf sich zur Leistungserbringung qualifizierter Dritter bedienen. 2. Begriffe 2.1 Werktage, Textform, Zugang. Es gelten die Begriffe nach Teil A Ziffer 1.5. 2.2 Verfügbarkeit und Übergabepunkt. „Verfügbarkeit“ ist die Erreichbarkeit der Server am Übergabepunkt; „Übergabepunkt“ ist der Router-Ausgang des Rechenzentrums zum Internet. 2.3 Wartungsfenster. Das Wartungsfenster liegt täglich zwischen 01:00 und 05:00 Uhr; Wartungen darin umfassen insgesamt höchstens vier (4) Stunden je Kalendermonat. 2.4 Störung und Reaktion. Eine „Störung“ ist eine Nichtverfügbarkeit oder erhebliche Funktionsbeeinträchtigung der Hosting-Umgebung am Übergabepunkt. „Reaktion“ ist die qualifizierte Eingangsbestätigung einer Störungsmeldung mit Angabe der nächsten Schritte, nicht die Behebung. 3. Datenschutz und Auftragsverarbeitung 3.1 Eigene Verarbeitung der Agentur. Die Agentur verarbeitet Bestands-, Nutzungs- und Protokolldaten des Kunden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO zur Vertragsdurchführung, Abrechnung, Störungsbeseitigung und Sicherheit. Server-Protokolle mit vollständiger IP-Adresse werden längstens dreißig (30) Tage gespeichert, soweit nicht ein Sicherheitsvorfall eine längere Aufbewahrung erfordert; danach werden sie gelöscht oder so gekürzt, dass ein Bezug zu einer Person nicht mehr hergestellt werden kann. Einzelheiten nennt die Datenschutzerklärung der Agentur. 3.2 Auftragsverarbeitung und Unterauftragsverarbeiter. Verarbeitet die Agentur personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden (regelmäßig: Besucherdaten von Websites, Nutzerdaten der Anwendungen, E-Mail-Inhalte), gilt Teil A Ziffer 11.4; der Auftragsverarbeitungsvertrag wird vor Inbetriebnahme geschlossen. Der Kunde genehmigt den Einsatz der im Auftragsverarbeitungsvertrag genannten Unterauftragsverarbeiter, derzeit insbesondere ALL-INKL.COM – Neue Medien Münnich, Friedersdorf (Rechenzentrum, DNS, Mail), sowie die dort aufgeführten Registrare und Zertifizierungsstellen; Änderungen teilt die Agentur mindestens dreißig (30) Tage vorher in Textform mit; der Kunde kann ihnen innerhalb dieser Frist aus datenschutzrechtlichen Gründen widersprechen (Abschnitt 7 des Auftragsverarbeitungsvertrags). Die technischen und organisatorischen Maßnahmen ergeben sich aus dem Auftragsverarbeitungsvertrag und – für das Rechenzentrum – aus den veröffentlichten Maßnahmen des Unterauftragsverarbeiters. 3.3 Datenschutzverletzungen. Die Agentur meldet dem Kunden eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die den Auftrag betrifft, unverzüglich nach Kenntnis, spätestens binnen vierundzwanzig (24) Stunden, und unterstützt ihn bei der Meldung nach Art. 33 DSGVO. 3.4 Besondere Datenkategorien. Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) oder Daten mit erhöhtem Schutzbedarf hostet der Kunde nur nach vorheriger Abstimmung mit der Agentur. 4. Leistungen der Agentur 4.1 Vertragstyp und Dritte. Der Hosting-Vertrag ist ein typengemischter Vertrag mit miet- und dienstvertraglichen Elementen. Die Agentur erbringt die Leistungen mit Hilfe des Rechenzentrums-Anbieters nach Ziffer 3.2. 4.2 Einrichtung. Die technische Ersteinrichtung (E-Mail-Postfächer, Datenbanken, Verschlüsselung, Initial-Upload) übernimmt die Agentur nur gegen gesondertes Entgelt, wenn sie beauftragt ist; Umfang und Vergütung ergeben sich aus dem Angebot. Ohne Beauftragung stellt die Agentur die Zugangsdaten bereit, und der Kunde richtet selbst ein. Das Zertifikats-Management richtet sich nach Ziffer 12.2. 4.3 Verfügbarkeit. Die Agentur strebt eine Verfügbarkeit der Hosting-Umgebung von 99,0 % im Jahresmittel an. Nicht als Nichtverfügbarkeit gelten: (a) angekündigte Wartungen im Wartungsfenster (Ziffer 2.3) sowie dringende, zur Abwehr konkreter Sicherheitsrisiken erforderliche Wartungen; (b) Ausfälle infolge höherer Gewalt (Teil A Ziffer 6.3), von Angriffen Dritter (z. B. DDoS), von Störungen außerhalb des Übergabepunkts – nicht aber Störungen bei Dritten, die die Agentur als Erfüllungsgehilfen einsetzt – (Internet-Backbone, DNS Dritter, Endgeräte des Kunden) oder von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat (insbesondere Fehlkonfiguration, kompromittierte Anwendungen, Überschreitung der Ressourcengrenzen nach Ziffer 4.11); (c) Zeiten, in denen die Agentur nach Ziffer 6.3, 8.3, 11.3 oder 12.5 sperren durfte. 4.4 Gutschrift bei Unterschreitung. Unterschreitet die Verfügbarkeit in einem Vertragsjahr 99,0 % aus Gründen, die die Agentur zu vertreten hat, erhält der Kunde eine Gutschrift von fünf (5) % des Jahresentgelts je angefangene 0,5 Prozentpunkte Unterschreitung, höchstens fünfzig (50) % des Jahresentgelts. Weitergehende Minderungs- und Ersatzansprüche richten sich nach Ziffer 9; die Gutschrift wird auf sie angerechnet. 4.5 Keine Beschaffenheitszusage, § 536a BGB. Die Verfügbarkeitsangabe ist eine Leistungsbeschreibung; Teil A Ziffer 10.4 lit. a Satz 2 gilt. Die verschuldensunabhängige Haftung der Agentur für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen. 4.6 Wartung. Geplante Wartungen kündigt die Agentur möglichst frühzeitig an und führt sie im Wartungsfenster durch. Dringende Wartungen zur Abwehr konkreter Sicherheitsrisiken darf sie ohne Ankündigung durchführen; sie informiert den Kunden danach. 4.7 Support und Reaktion. Technischer Support wird telefonisch oder per E-Mail während der Geschäftszeiten der Agentur geleistet. Die Agentur strebt eine Reaktion (Ziffer 2.4) auf Störungsmeldungen innerhalb eines (1) Werktags an; das ist ein Zielwert (Teil A Ziffer 10.4 lit. a Satz 2). 4.8 Störungsmeldung. Der Kunde meldet Störungen unverzüglich in Textform. Minderungs- und Ersatzansprüche wegen Nichtverfügbarkeit setzen voraus, dass der Kunde die Störung unverzüglich gemeldet hat, soweit die Agentur sie nicht ohnehin kannte (§ 536c BGB entsprechend). 4.9 Datensicherung. Die Agentur oder ihr Rechenzentrums-Anbieter führt auf Systemebene turnusmäßige Sicherungen durch; ein Anspruch auf eine bestimmte Sicherungstiefe, -häufigkeit oder Aufbewahrungsdauer besteht ohne gesonderte Vereinbarung nicht. Die regelmäßige Sicherung der eigenen Inhalte und Daten obliegt dem Kunden, soweit kein Backup-Dienst vereinbart ist. Eine Wiederherstellung aus System-Sicherungen erfolgt als Kulanzleistung gegen Aufwand, ohne Gewähr für Vollständigkeit oder Aktualität; Exporte und Datenkopien stellt die Agentur auf Anfrage gegen angemessene Aufwandsvergütung bereit. 4.10 Inhalte des Kunden. Für die Inhalte, die der Kunde auf dem Webspace speichert oder zum Abruf bereitstellt, ist er allein verantwortlich; er stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung (Ziffer 11). 4.11 Ressourcen und Nutzung. Die Hosting-Umgebung wird geteilt genutzt (Shared Hosting). Die dem Tarif zugeordneten Grenzen (Speicherplatz, Dateianzahl, Datenbankgröße, Postfachgröße, gleichzeitige Prozesse, Rechenzeit) ergeben sich aus der Tarifbeschreibung im Angebot. Beansprucht der Kunde dauerhaft oder wiederholt Ressourcen in einem Umfang, der den Betrieb anderer Kunden beeinträchtigt oder die Vorgaben des Rechenzentrums-Anbieters überschreitet, darf die Agentur nach Hinweis in Textform (a) die Ressourcen auf das tarifgemäße Maß drosseln, (b) einen höheren Tarif anbieten oder (c) bei Fortdauer trotz Fristsetzung die betroffene Leistung einstellen. Bei akuter Gefährdung des Betriebs ist eine sofortige Drosselung zulässig; der Kunde wird unverzüglich informiert. Der Webspace ist für den Betrieb von Websites und zugehörigen Anwendungen bestimmt; die Nutzung als reiner Datenspeicher, Backup-Ziel, Download-Verteiler oder zur Weitervermietung an Dritte bedarf der Zustimmung der Agentur in Textform. 5. Pflichten des Kunden 5.1 Vergütung. Die Vergütung ist – sofern nicht anders vereinbart – jährlich im Voraus gemäß Angebot zu zahlen. Zahlungsziel und Verzug richten sich nach Teil A Ziffer 8.8 (sieben (7) Kalendertage nach Zugang der Rechnung). 5.2 Preisanpassung. Die Agentur darf die Entgelte für laufende Hosting-Leistungen höchstens einmal je Vertragsjahr nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) an die Entwicklung der für die Leistung maßgeblichen Kosten anpassen, insbesondere der Entgelte ihrer Rechenzentrums-, Domain- und Zertifikats-Vorlieferanten sowie der Energie-, Personal- und Lizenzkosten und gesetzlicher Abgaben. Eine Erhöhung ist nur zulässig, soweit die Gesamtkosten gestiegen sind und Kostensenkungen in anderen Bereichen angerechnet wurden; eine Senkung der Gesamtkosten gibt die Agentur in gleichem Maße weiter. Die Anpassung wird frühestens zum Beginn des nächsten Vertragsjahres wirksam und wird mindestens sechs (6) Wochen vorher in Textform mitgeteilt. Übersteigt die Erhöhung zehn (10) % des bisherigen Entgelts, kann der Kunde den Vertrag innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen; hierauf weist die Agentur in der Mitteilung hin. 5.3 Verbotene Nutzung. Der Kunde nutzt die Hosting-Dienste nicht für rechtswidrige Zwecke. Unzulässig sind insbesondere: Eindringen in fremde IT-Systeme, Manipulation oder Ausspähen fremder Daten; Versand von Massen-E-Mails ohne Einwilligung der Empfänger, Spam oder Mail-Bomben; DoS-/DDoS-Angriffe; Verbreitung von Schadsoftware, Phishing oder IP-Spoofing; Betrieb anonymisierender Dienste, Filesharing-Plattformen oder Krypto-Mining ohne Zustimmung der Agentur in Textform. 5.4 Zugangsdaten. Der Kunde verwahrt seine Zugangsdaten sicher, schützt sie vor dem Zugriff Dritter und sichert Verwaltungszugänge, soweit angeboten, mit Zwei-Faktor-Authentisierung. Bei Verdacht auf unberechtigte Nutzung informiert er die Agentur unverzüglich. 5.5 Folgen vertragswidriger Nutzung. Der Kunde trägt alle Folgen und Kosten einer von ihm zu vertretenden Nutzung entgegen Ziffer 5.3 oder sonstigen vertraglichen Pflichten und stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer solchen Nutzung beruhen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. 5.6 Zertifikate und DNS. Der Kunde stellt sicher, dass der Ausstellung und Verlängerung von Let’s-Encrypt-Zertifikaten keine widersprechenden DNS- oder CAA-Einträge entgegenstehen und der ACME-Validierungsendpunkt (HTTP-01 / DNS-01) erreichbar ist. Andernfalls kann die Agentur das Zertifikat nicht erneuern; Mehrkosten für eine manuelle Validierung oder den Wechsel auf ein kostenpflichtiges Zertifikat trägt der Kunde. 5.7 Keine Weitervermietung. Eine Überlassung des Webspace oder einzelner Leistungen an Dritte (Unterhosting) bedarf der Zustimmung der Agentur in Textform; der Kunde bleibt für die Inhalte Dritter verantwortlich. 5.8 Erreichbarkeit. Der Kunde benennt eine E-Mail-Adresse, über die er für hosting- und domainbezogene Anfragen der Agentur erreichbar ist, hält sie erreichbar und beantwortet solche Anfragen innerhalb von zwei (2) Werktagen, bei behördlichen oder gerichtlichen Fristen innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden. 6. Anwendungen des Kunden, Updates und Schadsoftware 6.1 Abgrenzung. Die Agentur schuldet den Betrieb der Hosting-Plattform (Server, Betriebssystem, Webserver, Datenbank-Server, PHP-Laufzeit, Mail-Dienste). Die auf dem Webspace betriebenen Anwendungen (z. B. Content-Management-Systeme, Shop-Systeme, Plugins, Themes, Skripte) sind Inhalte des Kunden. Für ihre Sicherheit, Aktualität und Konfiguration ist der Kunde verantwortlich, soweit die Agentur nicht durch gesonderten Pflegevertrag (Teil A Ziffer 4.8) mit der Aktualisierung beauftragt ist. 6.2 Aktualität. Der Kunde hält von ihm betriebene Anwendungen auf einem vom Hersteller unterstützten Versionsstand und spielt sicherheitsrelevante Aktualisierungen unverzüglich, spätestens binnen vierzehn (14) Tagen nach Veröffentlichung, ein. 6.3 Sperre bei Gefährdung. Stellt die Agentur fest oder wird ihr mitgeteilt, dass eine Anwendung des Kunden kompromittiert ist, Schadsoftware enthält, Spam versendet oder die Plattform oder Dritte gefährdet, darf sie die betroffene Anwendung, den Webspace oder einzelne Funktionen (z. B. Mail-Versand) unverzüglich und ohne vorherige Ankündigung sperren und informiert den Kunden danach unverzüglich. Die Sperre wird aufgehoben, sobald die Gefährdung beseitigt ist. 6.4 Bereinigung und Kosten. Die Bereinigung kompromittierter Anwendungen ist nicht Bestandteil des Hostings. Auf Wunsch des Kunden führt die Agentur sie gegen Vergütung nach Aufwand durch; sie schuldet dabei keinen Erfolg. Kosten, die der Agentur oder ihrem Rechenzentrums-Anbieter durch die Kompromittierung entstehen (z. B. Abuse-Bearbeitung, Austragung aus Sperrlisten, Maßnahmen des Vorlieferanten), trägt der Kunde, soweit er die Kompromittierung zu vertreten hat; das Vertretenmüssen wird vermutet, wenn die Anwendung entgegen Ziffer 6.2 nicht aktuell war. 6.5 Updates auf Weisung. Spielt die Agentur auf Weisung des Kunden außerhalb eines Pflegevertrags Aktualisierungen ein, legt sie zuvor eine Sicherung an. Für Funktionsstörungen, die durch das Update selbst entstehen (Unverträglichkeit von Drittsoftware), haftet die Agentur nur nach Ziffer 9; sie schuldet die Rückspielung der Sicherung. 7. Besondere Sicherheitsanforderungen des Kunden 7.1 NIS-2 und vergleichbare Pflichten. Unterliegt der Kunde als besonders wichtige oder wichtige Einrichtung dem BSI-Gesetz in der Fassung des NIS-2-Umsetzungsgesetzes oder vergleichbaren Pflichten, teilt er dies der Agentur vor Vertragsschluss mit. Die Agentur stellt dann auf Anfrage die vorhandenen Sicherheitsbeschreibungen ihres Rechenzentrums-Anbieters bereit und unterrichtet den Kunden über ihr bekannt gewordene erhebliche Sicherheitsvorfälle, die seine Leistungen betreffen, unverzüglich. 7.2 Weitergehende Anforderungen. Weitergehende Nachweise, Audits, Meldewege oder Sicherheitsmaßnahmen bedürfen gesonderter Vereinbarung gegen Vergütung; die Agentur kann eine solche Vereinbarung ablehnen, wenn sie die Anforderungen mit ihrer Infrastruktur nicht erfüllen kann. 8. Laufzeit, Kündigung und Vertragsende 8.1 Laufzeit. Die Mindestlaufzeit beträgt zwölf (12) Monate. Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere zwölf (12) Monate, wenn er nicht spätestens drei (3) Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird. Ziffer 8.6 bleibt unberührt. 8.2 Kündigung aus wichtigem Grund. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für die Agentur liegt insbesondere vor, wenn der Kunde erheblich gegen Gesetze oder wesentliche Vertragspflichten verstößt, wenn Zahlungsverzug nach Maßgabe der Ziffer 8.3 vorliegt oder wenn sich die technischen oder rechtlichen Rahmenbedingungen wesentlich ändern (z. B. Einstellung eines Vorlieferanten-Produkts, Gesetzesänderung) und die Fortführung für die Agentur unzumutbar wird. 8.3 Sperre und Kündigung bei Zahlungsverzug. Befindet sich der Kunde mit einem Betrag von mindestens einem Monatsentgelt (ein Zwölftel des Jahresentgelts), mindestens jedoch fünfzig (50) Euro, länger als vierzehn (14) Tage in Verzug, darf die Agentur nach Ankündigung in Textform mit Fristsetzung die Hosting-Leistungen (insbesondere Web- und Mail-Zugang) vorübergehend sperren. Dauert der Verzug länger als dreißig (30) Tage an und hat die Agentur gemahnt und die Kündigung angedroht, darf sie den Vertrag fristlos kündigen. Für Domains gilt Ziffer 10.7. 8.4 Datenexport und Löschung. Nach Vertragsende stellt die Agentur dem Kunden auf Anforderung, die innerhalb von sechzig (60) Tagen ab Vertragsende zugehen muss, einmalig eine Kopie seiner gespeicherten Inhalte (Website-Dateien, Datenbanken, E-Mail-Postfächer) in einem gängigen Format unentgeltlich bereit; für darüber hinausgehende Exporte, Sonderformate oder Aufbereitungen kann sie eine angemessene Aufwandsvergütung verlangen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Agentur die Daten löschen und ist dazu verpflichtet, soweit datenschutzrechtlich geboten; Sicherungskopien werden innerhalb der Sicherungsrotation, längstens nach neunzig (90) Tagen, gelöscht. Bei einem Anbieterwechsel wirkt die Agentur in zumutbarem Umfang mit (Ziffern 8.6 und 10.9). 8.5 Agentur-Lizenzen. Lizenzen für Themes, Plugins oder sonstige Software, die die Agentur im eigenen Namen für die Hosting-Umgebung lizenziert hat, enden mit dem Vertragsende; eine Weiternutzung setzt eigene Lizenzen des Kunden voraus. Die Agentur teilt dem Kunden spätestens mit der Kündigungsbestätigung mit, welche eingesetzten Komponenten solchen Lizenzen unterliegen. 8.6 Anbieterwechsel nach dem Data Act. Soweit die Hosting-Leistung ein Datenverarbeitungsdienst im Sinne von Art. 2 Nr. 8 der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) ist, gelten ergänzend und vorrangig: (a) Der Kunde kann den Vertrag – abweichend von Ziffer 8.1 – mit einer Frist von höchstens zwei (2) Monaten kündigen, um zu einem anderen Anbieter zu wechseln oder die Daten in eine eigene Infrastruktur zu überführen; die Agentur hat dann Anspruch auf die Vergütung bis zum Wirksamwerden der Kündigung. (b) Auf Verlangen des Kunden folgt eine Übergangsphase von höchstens dreißig (30) Kalendertagen, in der die Agentur den Dienst fortführt und beim Datenexport mitwirkt; ist dies technisch nicht möglich, teilt die Agentur dies binnen vierzehn (14) Werktagen mit und benennt einen alternativen Zeitraum von höchstens sieben (7) Monaten. (c) Der Kunde kann seine exportierbaren Daten (Website-Dateien, Datenbanken, Postfächer, Konfigurationen) während der Laufzeit und für mindestens dreißig (30) Tage nach Vertragsende in einem strukturierten, gängigen, maschinenlesbaren Format abrufen. (d) Für den Wechsel berechnet die Agentur keine Wechselentgelte; bis zum 11.01.2027 kann sie die unmittelbar durch den Wechsel entstehenden Kosten nach Aufwand berechnen, soweit das Angebot dies ausweist. (e) Verfahren, Formate und Schnittstellen für den Wechsel nennt die Agentur in der Tarifbeschreibung im Angebot und unter https://designstuuv.de/agb/ (Abschnitt Hosting); Gerichtsstand ist Teil A Ziffer 12.2. 9. Haftung 9.1 Grundsatz. Es gilt Teil A Ziffer 10.4; die folgenden Bestimmungen konkretisieren und beschränken die Haftung der Agentur für Hosting-Leistungen. 9.2 Höchstbetrag. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Agentur – abweichend von Teil A Ziffer 10.4 lit. c – der Höhe nach auf den Gesamtbetrag begrenzt, den der Kunde im jeweiligen Vertragsjahr für Hosting-Leistungen an die Agentur gezahlt hat, mindestens jedoch auf fünftausend (5.000) Euro. Teil A Ziffer 10.4 lit. b bleibt im Übrigen unberührt. 9.3 Zertifikate. Ausstellung, Verlängerung oder Widerruf eines von Let’s Encrypt oder einem anderen Drittanbieter bereitgestellten Zertifikats liegen außerhalb des Einflusses der Agentur. Ein Ausfall oder eine Verzögerung solcher Vorgänge ist kein Mangel der Hosting-Leistung, soweit die Agentur die Ursache nicht zu vertreten hat. 9.4 Datenverlust. Hat der Kunde keine ordnungsgemäße eigene Datensicherung (Ziffer 4.9) vorgenommen, ist dies als Mitverschulden zu berücksichtigen (§ 254 BGB). Die Haftung für Datenverlust ist auf den Aufwand beschränkt, der zur Wiederherstellung aus einer ordnungsgemäß gesicherten Kopie erforderlich ist; Teil A Ziffer 10.5 gilt. 9.5 Inhalte und externe Dienste. Für Inhalte, die der Kunde oder von ihm autorisierte Dritte speichern, veröffentlichen oder versenden, sowie für die Funktionsfähigkeit externer Dienste (Vergabestellen, Zertifizierungsstellen, Dritt-Provider) haftet die Agentur nicht, soweit sie deren Störung nicht zu vertreten hat. 9.6 Sperren. Eine berechtigte Sperre oder Kündigung nach Ziffer 6.3, 8.3, 11.3 oder 12.5 ist kein Mangel der Leistung; Ansprüche des Kunden daraus sind nach Maßgabe der Ziffern 9.1 und 9.2 beschränkt. Die Zahlungspflicht bleibt bestehen, soweit der Anlass der Maßnahme im Verantwortungsbereich des Kunden liegt. 9.7 Vorrang der Haftungsregel. Soweit diese Hosting-AGB an anderer Stelle Ansprüche des Kunden ausschließen oder beschränken (insbesondere Ziffern 4.3 bis 4.5, 9.3 bis 9.6, 10.7, 12.1 bis 12.5), gilt dies nicht für die Haftung nach Teil A Ziffer 10.4 lit. a (unbeschränkte Haftung) und nicht für die Haftung für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach Ziffer 9.2. 10. Domains 10.1 Inhaberschaft. Domains werden auf den Namen des Kunden registriert; der Kunde ist Domaininhaber und Vertragspartner der Vergabestelle (bei .de: DENIC eG) nach deren Bedingungen. Die Agentur handelt als Bevollmächtigte des Kunden und wird – soweit die Vergabestelle dies vorsieht – als administrativer oder technischer Kontakt eingetragen; sie darf in seinem Namen alle für Registrierung, Transfer und Löschung erforderlichen Erklärungen gegenüber Registrar und Vergabestelle abgeben. 10.2 Treuhand. Nur wenn die Vergabestelle eine Registrierung auf den Kunden nicht zulässt oder der Kunde dies in Textform wünscht, registriert die Agentur die Domain treuhänderisch auf ihren Namen. Der Kunde ist dann materiell Berechtigter; die Agentur überträgt die Domain auf erstes Verlangen des Kunden, sofern keine fälligen und unbestrittenen Domain-Entgelte offenstehen. Bei Insolvenz der Agentur steht dem Kunden ein Aussonderungsanspruch auf Übertragung zu, soweit das Gesetz ihn vorsieht. 10.3 Angaben des Kunden. Für die Registrierung übermittelt die Agentur die erforderlichen Kundendaten (Name, Anschrift, Kontaktdaten) an Registrar und Vergabestelle. Der Kunde macht alle Angaben richtig und vollständig und veranlasst bei Änderungen unverzüglich eine Aktualisierung. Für Verzögerungen oder Fehler, die auf unzutreffenden Angaben des Kunden beruhen, haftet die Agentur nicht. 10.4 Verfügbarkeit und Rechte Dritter. Die Agentur übernimmt keine Gewähr dafür, dass ein gewünschter Domainname frei verfügbar ist oder dauerhaft frei von Rechten Dritter bleibt; eine Auskunft über die Verfügbarkeit ist keine verbindliche Zusage. Ein Vertrag über eine Domain kommt erst mit der tatsächlichen Registrierung zustande. Die Agentur darf die Registrierung erst nach Eingang der vereinbarten Zahlung veranlassen. Sie prüft nicht, ob eine Domain oder die darüber abrufbaren Inhalte Rechte Dritter verletzen; der Kunde steht dafür ein, dass dies nicht der Fall ist. 10.5 Mitwirkung im Streitfall. Der Kunde informiert die Agentur unverzüglich über Abmahnungen, Dispute-Einträge, Klagen oder behördliche Maßnahmen, die die Domain oder die darüber erreichbaren Inhalte betreffen, und beantwortet domainbezogene Anfragen der Agentur nach Ziffer 5.8. 10.6 Freistellung. Der Kunde stellt die Agentur von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Registrierung, Nutzung oder dem Inhalt der Domain beruhen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung und der Kosten von Streitbeilegungsverfahren (z. B. DENIC-Dispute, UDRP). Die Agentur ist nicht verpflichtet, Verfahren für den Kunden zu führen. 10.7 Verzug. Gerät der Kunde mit Entgelten für Domainregistrierung oder -verwaltung in Höhe eines nicht unerheblichen Betrags länger als vierzehn (14) Tage in Verzug, darf die Agentur die Domain nach Ankündigung in Textform mit Fristsetzung vorübergehend deaktivieren. Bei einem Verzug von mehr als sechzig (60) Tagen darf sie den Domain-Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Vor einer Löschung oder Freigabe informiert die Agentur den Kunden mindestens vier (4) Wochen vorher in Textform und gibt ihm Gelegenheit, die Domain zu einem anderen Anbieter zu übertragen; der Anspruch auf den Auth-Code (Ziffer 10.9) besteht auch im Verzug fort. Verzug mit Hosting-Entgelten berechtigt nicht zur Deaktivierung der Domain, solange die Domain-Entgelte bezahlt sind. Der Kunde sichert seine Daten vor einer solchen Maßnahme selbst; die Haftung der Agentur für einen Datenverlust infolge der Deaktivierung oder Löschung ist nach Maßgabe der Ziffer 9 beschränkt. 10.8 Maßnahmen bei Nichterreichbarkeit. Ist der Kunde nicht nach Ziffer 5.8 erreichbar oder beseitigt er eine ihm mitgeteilte, offensichtliche Rechtsverletzung nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist, darf die Agentur ihre Kontaktrolle gegenüber der Vergabestelle niederlegen und – bei treuhänderischer Registrierung – die Domain freigeben oder in die Verwaltung der Vergabestelle übergeben; sie informiert den Kunden unverzüglich. 10.9 Anbieterwechsel und Auth-Code. Möchte der Kunde seine Domain zu einem anderen Anbieter übertragen, wirkt die Agentur nach Maßgabe der Registrierungsregeln mit und erteilt auf Anforderung den Auth-Code; die Erteilung darf nicht von der Begleichung streitiger oder nicht das Domain-Verhältnis betreffender Forderungen abhängig gemacht werden. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt, soweit ihre Ausübung nicht zum Verlust der Domain führt. 10.10 Domain nach Vertragsende. Endet der Hosting-Vertrag, bleibt der Domainvertrag bestehen, solange der Kunde die Domain-Entgelte zahlt; andernfalls gilt Ziffer 10.7. Der Kunde kann die Domain jederzeit nach Ziffer 10.9 übertragen. 11. Inhalte Dritter, Rechtsverletzungen und Meldeverfahren 11.1 Rechtmäßigkeit. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass alle auf dem Webspace abgelegten oder über die Server der Agentur bereitgestellten Inhalte rechtmäßig sind und keine Rechte Dritter verletzen. 11.2 Freistellung. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, die auf rechtswidrigen Inhalten oder sonstigen Rechtsverletzungen beruhen, die er zu vertreten hat, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. 11.3 Beschränkungen (Art. 14 DSA). Die Agentur darf Inhalte sperren, entfernen oder den Zugang zum Dienst beschränken, wenn sie Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten erlangt (Art. 6 DSA), eine behördliche oder gerichtliche Anordnung vorliegt oder der Kunde gegen Ziffer 5.3, 6 oder 11.1 verstößt. Sie wählt die mildeste geeignete Maßnahme (Sperre einzelner Inhalte vor Sperre des gesamten Webspace), berücksichtigt die Grundrechte der Betroffenen, gibt dem Kunden – soweit möglich – vorher Gelegenheit zur Stellungnahme und hebt die Maßnahme auf, sobald ihr Grund entfallen ist. In dringenden Fällen darf sie ohne vorherige Mitteilung handeln. 11.4 Kontaktstelle (Art. 11 und 12 DSA). Zentrale Kontaktstelle der Agentur für Behörden der Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission, das Europäische Gremium für digitale Dienste und für Nutzer ist: dsa@designstuuv.de (Sprachen: Deutsch und Englisch). 11.5 Melde- und Abhilfeverfahren (Art. 16 DSA). Jede Person kann der Agentur über die Kontaktstelle Inhalte melden, die sie für rechtswidrig hält. Die Meldung soll die Begründung, die genaue Adresse (URL) des Inhalts, Name und E-Mail-Adresse des Meldenden sowie die Erklärung enthalten, dass die Angaben nach bestem Wissen richtig und vollständig sind. Die Agentur bestätigt den Eingang, prüft die Meldung zeitnah, sorgfältig und frei von Willkür – in der Regel innerhalb von fünf (5) Werktagen – und teilt dem Meldenden ihre Entscheidung und die Möglichkeiten mit, dagegen vorzugehen. Die Agentur setzt für Prüfung und Entscheidung keine automatisierten Mittel ein; jede Meldung prüft ein Mensch. 11.6 Begründung (Art. 17 DSA). Beschränkt die Agentur Inhalte oder Dienste des Kunden, teilt sie ihm unverzüglich mit: die Maßnahme und ihre Dauer, die zugrunde liegenden Tatsachen, ob die Entscheidung auf einer Meldung oder eigener Prüfung beruht, die Rechts- oder Vertragsgrundlage sowie die Möglichkeiten, die Entscheidung anzufechten (Beschwerde bei der Kontaktstelle, gerichtlicher Rechtsschutz, außergerichtliche Streitbeilegung nach Art. 21 DSA, soweit anwendbar). Keine Begründung ergeht, soweit eine Behörde dies anordnet oder es sich um irreführende kommerzielle Massenkommunikation handelt. 11.7 Behördliche Anordnungen und Aufwand. Die Agentur kommt Anordnungen nach Art. 9 und 10 DSA sowie sonstigen gesetzlichen Auskunfts- und Herausgabepflichten nach und informiert den Kunden, soweit rechtlich zulässig. Den Aufwand für die Bearbeitung berechtigter Meldungen, Abmahnungen und Anordnungen, die Inhalte des Kunden betreffen, trägt der Kunde nach Aufwand, soweit die Beanstandung berechtigt war oder er sie zu vertreten hat. 11.8 Transparenzbericht. Die Agentur ist ein Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG; Art. 15 DSA findet keine Anwendung (Art. 15 Abs. 2 DSA). 12. Dienste Dritter, E-Mail und Sperrung 12.1 Drittdienste. Für Teilleistungen setzt die Agentur Drittanbieter ein, insbesondere für Domainregistrierung und DNS (Registrare, Vergabestellen), Zertifikate (Zertifizierungsstellen, z. B. Let’s Encrypt) und Mail-Infrastruktur (Spam- und Schadsoftware-Filter, Relay-Dienste). Auf diese Dienste hat die Agentur keinen unmittelbaren Einfluss; es gelten ergänzend deren Bedingungen. Für deren ständige Verfügbarkeit, Sicherheit und Funktion übernimmt die Agentur keine Gewähr; ihre Haftung richtet sich nach Ziffer 9. 12.2 Zertifikate. Für jede gehostete Domain richtet die Agentur standardmäßig ein kostenfreies Domain-Validation-Zertifikat von Let’s Encrypt ein, sofern der Kunde dessen Nutzungsbedingungen akzeptiert und Ziffer 5.6 einhält. Ausstellung, Verlängerung und Widerruf erfolgen automatisiert durch die Zertifizierungsstelle; verzögert oder unterbleibt eine Ausstellung, widerruft die Zertifizierungsstelle ein Zertifikat oder wird die Bereitstellung entgeltlich, haftet die Agentur nur, soweit sie die Ursache zu vertreten hat (Ziffer 9.3). Auf Wunsch beschafft die Agentur kostenpflichtige Zertifikate Dritter; ihre Verantwortung beschränkt sich dann auf Beantragung und technische Einbindung. Ist der Zertifikats-Dienst im gebuchten Tarif nicht enthalten, fällt für Beantragung, Installation, Verlängerung und Überwachung die im Angebot ausgewiesene Service-Pauschale an. Verzichtet der Kunde ausdrücklich auf ein Zertifikat, werden die Verschlüsselungsfunktionen deaktiviert; ein späteres Nachrüsten erfolgt gegen erneute Service-Pauschale. 12.3 E-Mail und Zustellbarkeit. Die Agentur stellt den Mail-Dienst am Übergabepunkt bereit. Eine Zustellung bei fremden Mail-Anbietern schuldet sie nicht; Annahme, Filterung und Zustellung durch fremde Anbieter liegen außerhalb ihres Einflusses. Der Kunde wirkt an der Zustellbarkeit mit, indem er die von der Agentur mitgeteilten DNS-Einträge (SPF, DKIM, DMARC) setzt oder setzen lässt und Massen- oder Marketing-Mails nur über hierfür bestimmte Dienste versendet. Führt ein vom Kunden zu vertretendes Verhalten zur Aufnahme von Server- oder Domain-Adressen in Sperrlisten, trägt der Kunde den Aufwand der Austragung. 12.4 Spam- und Schadsoftware-Filter. Für eingerichtete Postfächer stellt die Agentur einen serverseitigen Spam- und Schadsoftware-Filter bereit. Dass Spam in jedem Fall erkannt und legitime Nachrichten nie fälschlich zurückgehalten werden, kann trotz laufender Aktualisierung nicht sichergestellt werden; der Kunde prüft eingehende Nachrichten mit eigener aktueller Schutzsoftware. Die Haftung der Agentur für Schäden durch Spam, Schadsoftware oder irrtümlich gefilterte Nachrichten ist nach Maßgabe der Ziffer 9 beschränkt. 12.5 Versandblockade und Sicherheitssperre. Versendet der Kunde über die Systeme der Agentur Massen-E-Mails ohne Einwilligung der Empfänger, Spam oder Schadsoftware oder verursacht seine Nutzung eine übermäßige Systemlast, darf die Agentur den Versand blockieren, Postfächer sperren oder Grenzen setzen; sie informiert den Kunden unverzüglich. Die Agentur darf Hosting-Dienste ganz oder teilweise vorübergehend einstellen oder beschränken, wenn dies aus Sicherheits-, Wartungs- oder Compliance-Gründen erforderlich ist (z. B. kritische Sicherheitsupdates, DDoS-Abwehr, behördliche Anordnungen); der Kunde wird – soweit technisch und rechtlich möglich – vorab über Grund, Umfang und voraussichtliche Dauer informiert. Ansprüche des Kunden wegen einer solchen Maßnahme bestehen nur, soweit die Maßnahme nicht erforderlich oder nicht verhältnismäßig war oder die Agentur ihren Anlass zu vertreten hat; Ziffer 9 bleibt unberührt. 12.6 Behördliche Auskünfte. Auskunfts- und Herausgabeersuchen von Behörden und Gerichten, die den Kunden betreffen, bearbeitet die Agentur nach Ziffer 11.7. 13. Schlussbestimmungen 13.1 Verweis. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Form, Teilunwirksamkeit und die Änderung dieser Hosting-AGB bei laufenden Verträgen richten sich nach Teil A Ziffern 12.1 bis 12.6; Preisänderungen nach Ziffer 5.2. 13.2 Rechte an Arbeitsergebnissen. Für Arbeitsergebnisse der Agentur im Zusammenhang mit dem Hosting (z. B. Konfigurationen, Skripte, Vorlagen) gilt Teil A Ziffer 9 entsprechend. Teil C — Besondere Geschäftsbedingungen Social Media DESIGNSTUUV® Werbeagentur GmbH & Co. KG, Oldersumer Straße 63, 26605 Aurich, vertreten durch die DESIGNSTUUV® Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH (Komplementärin), diese vertreten durch die Geschäftsführerin Katrin de Buhr (nachfolgend „Agentur“). Fassung 2026-10a · Stand: 13. Oktober 2026 1. Geltungsbereich 1.1 Geltung. Diese Besonderen Geschäftsbedingungen Social Media (Social-Media-AGB) gelten für alle Social-Media-Leistungen der Agentur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“). Sie gehen für diese Leistungen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Teil A) vor; im Übrigen gilt Teil A ergänzend. Die Rangfolge aller Vertragsgrundlagen regelt Teil A Ziffer 1.3. 1.2 Abgrenzung. Social-Media-Leistungen sind Strategie, Content-Produktion, Redaktions- und Community-Management, Influencer-Kampagnen und Schulungen auf Social-Media-Plattformen. Für das Schalten bezahlter Werbung auf Social-Media- und sonstigen Online-Werbeplattformen (Werbekonten, Budgets, Zielgruppen, Tracking) gelten die Besonderen Geschäftsbedingungen Online-Werbung (Teil D); Teil C gilt insoweit ergänzend für Inhalte und Freigaben. 1.3 Fassung und Form. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss geltende Fassung (Teil A Ziffer 1.6). Für individuelle Abreden gilt Teil A Ziffer 12.4. 2. Leistungen 2.1 Plattformen. Die Agentur erbringt Leistungen auf den im Angebot genannten Plattformen (insbesondere Meta – Facebook und Instagram –, LinkedIn, TikTok, YouTube, Pinterest, WhatsApp Business) und unterstützt den Kunden bei Zielen, Strategie und operativer Umsetzung seiner Social-Media-Kommunikation. 2.2 Bausteine. Das Leistungsangebot umfasst insbesondere: Strategie und Beratung (Analyse, Zielgruppen- und Kanaldefinition, Strategieentwicklung); Content-Produktion (Text-, Bild-, Video- und Audio-Inhalte einschließlich Grafiken, Vorlagen, Stock-Material); Redaktions- und Kampagnenplanung (Redaktionskalender, Posting-Frequenz); Publikation und Community-Management (Terminierung, Veröffentlichung, Moderation von Kommentaren und Nachrichten, Social Listening); Reporting; Influencer-Kampagnen (Ziffer 11); Schulungen und Workshops nach gesonderter Vereinbarung. 2.3 Umfang aus dem Angebot. Welche Bausteine in welchem Umfang und auf welchen Kanälen geschuldet sind, ergibt sich aus Angebot, Leistungsbeschreibung oder Projektplan. 2.4 Kein Erfolg geschuldet. Die Agentur schuldet die vereinbarten Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, nicht den Eintritt eines wirtschaftlichen oder kommunikativen Erfolgs. Angaben zu Reichweite, Impressionen, Interaktionen, Followern, Leads, Bewerbungen, Conversions, Umsätzen oder Platzierungen in Angeboten, Strategien, Prognosen und Berichten sind Ziel- und Erfahrungswerte, keine Beschaffenheitsvereinbarung (Teil A Ziffer 10.4 lit. a Satz 2). Ergebnisse hängen von Faktoren ab, die die Agentur nicht beherrscht, insbesondere von Algorithmen, Richtlinien und technischen Änderungen der Plattformen, vom Wettbewerb, von Saison und Marktlage sowie von Produkt, Website, Bewerbungsprozess und Reaktionsgeschwindigkeit des Kunden. 2.5 Reporting. Berichte beruhen auf den von den Plattformen und Analyse-Werkzeugen bereitgestellten Daten und deren Zuordnungsmodellen; für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Beständigkeit übernimmt die Agentur keine Gewähr. 2.6 Keine Exklusivität. Die Agentur darf für andere Auftraggeber, auch Wettbewerber des Kunden, tätig werden; sie wahrt die Vertraulichkeit nach Teil A Ziffer 11. Eine Exklusivität bedarf gesonderter Vereinbarung gegen Vergütung. 3. Vertragsschluss, Zeitplan, Dritte 3.1 Vertragsschluss. Der Vertrag kommt nach Teil A Ziffer 3 zustande. Angebot und Annahme werden zusammen als Auftrag in Textform festgehalten. 3.2 Leistungsbeschreibung und Zeitplan. Das Angebot führt die Leistungsbausteine und ihren Umfang auf und legt fest, welche Arbeitsergebnisse abzunehmen sind (Ziffer 6). Zeitpläne und Redaktionskalender sind Planwerte; verbindlich sind nur Termine, die als „verbindlich“ bezeichnet sind (Teil A Ziffer 6.1). 3.3 Einsatz Dritter. Die Agentur darf Drittdienstleister und Subunternehmer einsetzen; sie verpflichtet sie zur Vertraulichkeit. Die Beauftragung erfolgt im Namen und auf Rechnung der Agentur. Dies gilt nicht für Werbeplattformen (Teil D Ziffer 4) und Influencer (Ziffer 11); diese werden, soweit nicht anders vereinbart, im Namen und auf Rechnung des Kunden beauftragt oder vermittelt. 3.4 Mindestlaufzeit. Ist im Angebot eine Mindestlaufzeit vereinbart, ist eine ordentliche Kündigung vor ihrem Ablauf ausgeschlossen; für eine vorzeitige Beendigung durch den Kunden gilt Ziffer 15.3. 4. Mitwirkung des Kunden 4.1 Pflichten. Der Kunde schafft die erforderlichen Voraussetzungen in seinem Einflussbereich. Insbesondere: (a) Informationen und Unterlagen. Er stellt alle relevanten Informationen, Vorgaben (z. B. Gestaltungsrichtlinien) sowie Inhalte vollständig und rechtzeitig bereit. (b) Zugriff. Er gewährt der Agentur Zugriff auf seine Konten ausschließlich über die von der Plattform vorgesehenen Partner-, Agentur- oder Rollenfunktionen (Ziffer 8.2). (c) Rechte an Inhalten. Stellt er eigene Inhalte bereit, steht er dafür ein, dass er die erforderlichen Nutzungsrechte und Einwilligungen abgebildeter Personen besitzt (Ziffer 9.5). (d) Ansprechperson. Er benennt eine entscheidungs- und auskunftsbefugte Ansprechperson und eine Vertretung, die verbindliche Freigaben erteilen darf. (e) Plattformregeln und Branchenhinweise. Er hält die Nutzungsbedingungen der Plattformen ein, befolgt Weisungen der Agentur, die zur Einhaltung von Plattformregeln oder Rechtsvorschriften erforderlich sind, und teilt vor Beauftragung mit, ob seine Produkte oder Inhalte besonderen Werbebeschränkungen unterliegen (Ziffer 7.10). 4.2 Freigabe mit Hinweis. Der Kunde prüft Entwürfe, Redaktionspläne und Content-Vorschläge innerhalb von drei (3) Werktagen nach Zugang (Teil A Ziffer 1.5) und erteilt die Freigabe oder teilt Änderungswünsche mit. Die Agentur weist in jeder Freigabeanfrage auf die Frist und darauf hin, dass die Inhalte bei Ausbleiben einer Rückmeldung als freigegeben gelten. Erfolgt innerhalb der Frist keine Rückmeldung, gelten die Inhalte als freigegeben, und die Agentur darf sie umsetzen. Für zeitkritische Inhalte (Reaktionen auf Tagesereignisse, Community-Antworten) kann im Auftrag eine kürzere Frist von mindestens vierundzwanzig (24) Stunden an Werktagen vereinbart werden; die Hinweispflicht gilt auch dann. 4.3 Folgen unterlassener Mitwirkung. Kommt der Kunde einer Mitwirkungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend, ohne dass dies als Verzögerung der Agentur gilt. Mehrkosten (z. B. wiederholte Abstimmungen, Leerlaufzeiten) trägt der Kunde nach vorheriger Ankündigung durch die Agentur (Teil A Ziffer 5.2). 5. Leistungsänderungen 5.1 Änderungsverlangen. Der Kunde kann Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs in Textform vorschlagen. 5.2 Prüfung. Die Agentur prüft den Wunsch unverzüglich und unterbreitet, soweit machbar, ein Änderungsangebot in Textform mit Angaben zu Aufwand, Vergütung und Zeitplan. 5.3 Umsetzung. Das Änderungsangebot wird mit Annahme durch den Kunden in Textform Bestandteil des Auftrags. Kommt keine Einigung zustande, bleibt es beim vereinbarten Umfang. Verlangt der Kunde Änderungen an bereits laufenden Arbeiten oder lässt er die Agentur nach deren Mitteilung weiterarbeiten, gilt Teil A Ziffer 7.1 Sätze 3 bis 5. 5.4 Fortführung. Bis zur Entscheidung führt die Agentur ihre Arbeit planmäßig fort, sofern der Kunde nicht in Textform eine Unterbrechung anordnet. Weist die Agentur darauf hin, dass Tätigkeiten bei Umsetzung der Änderung hinfällig würden, entscheidet der Kunde, ob sie ausgesetzt werden. 6. Abnahme von Arbeitsergebnissen 6.1 Anwendungsbereich. Soweit Werkleistungen geschuldet sind und im Auftrag eine Abnahme vereinbart ist (z. B. Social-Media-Konzept, Design), gilt Teil A Ziffer 6.5 mit folgenden Ergänzungen. 6.2 Prüfung. Der Kunde prüft das Werk innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsmitteilung und erklärt die Abnahme in Textform, wenn es im Wesentlichen vertragsgemäß ist; für Schweigen gilt Teil A Ziffer 6.5 lit. b. 6.3 Mängelliste. Weist das Werk wesentliche Mängel auf, übermittelt der Kunde eine Mängelliste. Die Agentur behebt die Mängel in angemessener Frist und stellt das Werk erneut zur Abnahme; die erneute Prüfung beschränkt sich auf die gelisteten Punkte, soweit sie isoliert prüfbar sind. 6.4 Unwesentliche Mängel. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden; sie werden im Abnahmeprotokoll festgehalten und kurzfristig behoben. 7. Inhalte, Freigaben und Rechtskonformität 7.1 Verantwortung des Kunden. Der Kunde trägt die inhaltliche und rechtliche Verantwortung für die in seinem Auftrag veröffentlichten Inhalte, insbesondere nach Presse-, Wettbewerbs-, Urheber-, Datenschutz-, Persönlichkeits- und Markenrecht. Er steht dafür ein, dass von ihm bereitgestellte oder freigegebene Inhalte keine Rechte Dritter verletzen und keinen rechtswidrigen Inhalt haben. 7.2 Verantwortung mit der Freigabe. Mit der Freigabe übernimmt der Kunde die Verantwortung für sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtliche Zulässigkeit der freigegebenen Inhalte, soweit die Agentur ihn nicht nach Ziffer 7.4 auf offensichtliche Risiken hätte hinweisen müssen. Gilt ein Inhalt nach Ziffer 4.2 als freigegeben, trifft den Kunden diese Verantwortung in gleicher Weise, es sei denn, die Agentur hat den Hinweis nach Ziffer 4.2 Satz 2 unterlassen. 7.3 Keine Rechtsberatung. Die Prüfung von Inhalten und Maßnahmen auf Rechtskonformität (Impressum, Datenschutz, Gewinnspielbedingungen, Kennzeichnung, sonstige Compliance) ist nicht Bestandteil der Leistung; Teil A Ziffer 4.2 gilt. Die Agentur empfiehlt, Kampagnen und Aktionen mit erkennbaren Rechtsrisiken rechtlich prüfen zu lassen. 7.4 Hinweis auf Risiken. Die Agentur weist den Kunden auf offensichtliche rechtliche Risiken und erkennbare Verstöße gegen Plattformrichtlinien in gewünschten Inhalten oder Maßnahmen hin, die ihr bei üblicher Sorgfalt auffallen, und regt eine Anpassung oder rechtliche Prüfung an. 7.5 Handeln auf Kundenrisiko. Besteht der Kunde entgegen dem Hinweis der Agentur auf der Umsetzung einer als riskant eingestuften Maßnahme, handelt er auf eigenes Risiko. Er stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter aus der Umsetzung frei, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung; die Haftung der Agentur ist insoweit nach Maßgabe der Ziffer 16 beschränkt. 7.6 Vorläufige Entfernung. Entdeckt die Agentur Inhalte des Kunden, die offenkundig rechtswidrig sind oder Rechte Dritter verletzen (z. B. beleidigende Kommentare, urheberrechtswidriges Material, fehlende Werbekennzeichnung), darf sie diese im Rahmen ihrer Administrationsrechte vorläufig entfernen oder deaktivieren und informiert den Kunden unverzüglich. Die Vergütung bleibt geschuldet. 7.7 Social Recruiting. Bei Personalmarketing- und Recruiting-Kampagnen (a) bleibt der Kunde Arbeitgeber und allein verantwortlich für Stellenprofil, Anforderungen, Auswahl und Bewerberkommunikation; die Agentur vermittelt keine Arbeitnehmer; (b) formuliert und gestaltet die Agentur Anzeigen nach den Vorgaben des Kunden benachteiligungsfrei im Sinne der §§ 7, 11 AGG; Zielgruppen-Einstellungen, die nach Alter, Geschlecht oder anderen Merkmalen nach § 1 AGG eingrenzen, nimmt sie nur auf ausdrückliche Weisung des Kunden in Textform vor; Ziffer 7.5 gilt; (c) werden Bewerberdaten (z. B. aus Lead-Formularen) im Auftrag des Kunden verarbeitet (Ziffer 14.2) und nach Übergabe an den Kunden bei der Agentur gelöscht, soweit keine Aufbewahrung vereinbart ist; (d) schuldet die Agentur keine bestimmte Zahl oder Qualität von Bewerbungen (Ziffer 2.4). 7.8 Kennzeichnung. Die Agentur kennzeichnet von ihr veröffentlichte Beiträge mit kommerziellem Zweck nach § 5a Abs. 4 UWG, § 6 DDG und § 22 MStV in der von der Plattform vorgesehenen Form (z. B. „Werbung“, „Anzeige“, Paid-Partnership-Hinweis) und setzt bei Kooperationsinhalten die Kennzeichnungspflicht der Gegenseite voraus; sie berücksichtigt die Grundsätze der Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 09.09.2021, I ZR 90/20, I ZR 125/20, I ZR 126/20). Verlangt der Kunde eine abweichende oder fehlende Kennzeichnung, gilt Ziffer 7.5. 7.9 Musik und Sounds. Die Agentur verwendet in Beiträgen des Kunden nur Musik und Sounds, die für die gewerbliche Nutzung lizenziert sind (kommerzielle Plattform-Bibliotheken, Stock-Lizenzen, vom Kunden beigestellte Lizenzen). Dem Kunden ist bekannt, dass die allgemeinen Musikbibliotheken der Plattformen für Unternehmenskonten regelmäßig nicht lizenziert sind. Wünscht der Kunde einen nicht nachweislich lizenzierten Titel (z. B. Trend-Sound), weist die Agentur auf das Risiko hin; verlangt der Kunde die Verwendung dennoch in Textform, gilt Ziffer 7.5. 7.10 Besondere Branchen und politische Werbung. Der Kunde teilt vor Beauftragung mit, ob seine Produkte oder Inhalte besonderen Werbebeschränkungen unterliegen (insbesondere Heilmittel und Gesundheit, Finanzdienstleistungen und Kryptowerte, Glücksspiel, Alkohol, Tabak und Nikotin, Lebensmittel mit gesundheitsbezogenen Angaben, jugendschutzrelevante Inhalte, Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen). Die Agentur schaltet und veröffentlicht keine politische Werbung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/900; Inhalte, die als politische Werbung gelten könnten, kennzeichnet der Kunde vorab als solche. 7.11 Personen und fremde Inhalte. Für Abbildungen von Mitarbeitern, Kunden und sonstigen Personen aus der Sphäre des Kunden gilt Teil A Ziffer 4.7 lit. b. Fremde Beiträge (nutzergenerierte Inhalte, Reposts, Story-Erwähnungen) teilt die Agentur nur über die Plattformfunktionen oder mit nachgewiesener Zustimmung des Urhebers; eine Übernahme fremder Inhalte in eigene Beiträge des Kunden erfolgt nur mit Lizenz. 7.12 KI-Inhalte. Für KI-gestützt erstellte Inhalte gilt Teil A Ziffer 4.6 (menschliche Prüfung, Kennzeichnung bei Lieferung, Kennzeichnung bei Veröffentlichung nach Art. 50 KI-Verordnung, Rechte Dritter). Die Parteien gehen davon aus, dass der Kunde als Betreiber im Sinne der KI-Verordnung verantwortlich ist, weil die Inhalte in seinem Namen und auf seinen Kanälen erscheinen; die Agentur setzt die von der Plattform vorgesehene Kennzeichnung (z. B. „KI-Info“) und, soweit die Plattform keine vorsieht, einen gut wahrnehmbaren Hinweis im Beitrag. Verlangt der Kunde das Weglassen einer Kennzeichnung, gilt Ziffer 7.5. 8. Konten, Zugänge und Daten 8.1 Zuordnung. Social-Media-Seiten, Profile, Kanäle und die darin gespeicherten Daten werden auf den Kunden angelegt und stehen ihm zu; Vertragspartner der Plattform ist der Kunde. Richtet die Agentur neue Konten ein, legt sie diese auf den Kunden an und übergibt die Inhaberschaft. Für Werbekonten, Business-Portfolios, Pixel, Zielgruppen und sonstige Werbe-Assets gilt Teil D Ziffer 3. 8.2 Zugriff. Der Kunde gewährt der Agentur Zugriff ausschließlich über die von der Plattform vorgesehenen Partner-, Agentur- oder Rollenfunktionen. Die Weitergabe persönlicher Zugangsdaten ist zu vermeiden; erfolgt sie auf Wunsch des Kunden, trägt der Kunde das Risiko von Sperren oder Beschränkungen, die die Plattform hierauf stützt. Beide Seiten sichern ihre Zugänge mit Zwei-Faktor-Authentisierung und behandeln Zugangsdaten vertraulich. 8.3 Umfang der Administration. Ob die Agentur eigenständig im Namen des Kunden auf den Kanälen handeln darf (Beiträge, Community-Interaktion) oder nur nach Freigabe, legt der Auftrag fest. 8.4 Werkzeuge der Agentur. Werkzeuge, Vorlagen, Automatisierungen, Benchmarks und Methoden der Agentur sowie Konten, die die Agentur ausdrücklich für mehrere Kunden betreibt, bleiben bei der Agentur und sind nicht herauszugeben. Daten des Kunden, die darin gespeichert sind (z. B. Reporting-Rohdaten), exportiert die Agentur auf Verlangen in einem gängigen Format. 8.5 Vertragsende und Sicherheitsvorfälle. Mit Vertragsende entfernt die Agentur binnen zehn (10) Werktagen ihre Zugriffe auf Konten des Kunden, übergibt noch bei ihr liegende Inhaberschaften und stellt Exportdaten nach Ziffer 8.4 bereit; Teil A Ziffer 9.12 gilt. Ein Zurückbehaltungsrecht an Konten, die der Kunde eingebracht hat, besteht nicht. Jede Seite meldet der anderen unverzüglich, spätestens binnen vierundzwanzig (24) Stunden, Anhaltspunkte für unbefugten Zugriff auf Konten. 8.6 Plattformbetrieb. Die Plattformen werden von Dritten betrieben; auf Verfügbarkeit, Funktionen und Richtlinien hat die Agentur keinen Einfluss. Änderungen von Algorithmen, technische Störungen, Sperren oder Drosselungen durch den Plattformbetreiber, die die Agentur nicht zu vertreten hat, begründen keine Verzugs- oder Mängelansprüche gegen die Agentur; die Vergütung bleibt geschuldet, soweit die Ursache aus der Sphäre des Kunden stammt (insbesondere Inhalte, Produkte, Weisungen oder Vorverhalten des Kunden). Im Übrigen gilt Ziffer 12.4. 9. Eigentum, Urheber- und Nutzungsrechte 9.1 Eigentums- und Rechtevorbehalt. Gelieferte oder online bereitgestellte Arbeitsergebnisse (Beiträge, Reels, Stories, Creatives, Texte, Vorlagen, Projektdateien) und Datenträger bleiben bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung aus dem jeweiligen Auftrag Eigentum der Agentur; bis dahin erhält der Kunde nur widerrufliche, auf die Vertragszwecke beschränkte Nutzungsrechte. Gerät der Kunde mit einem nicht unerheblichen Betrag in Verzug und lässt er eine mit Widerrufsandrohung verbundene Nachfrist von mindestens vierzehn (14) Tagen fruchtlos verstreichen, kann die Agentur die Nutzungsgestattung widerrufen, veröffentlichte Inhalte offline nehmen lassen und Löschung oder Unterlassung verlangen (Teil A Ziffer 9.1). 9.2 Aufschiebende Bedingung. Bis zur vollständigen Zahlung verbleiben Eigentum sowie Nutzungs- und Verwertungsrechte an allen für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen bei der Agentur (§ 158 BGB). 9.3 Nutzungsrechte nach Zahlung. Mit vollständiger Zahlung erhält der Kunde die Nutzungsrechte nach Teil A Ziffer 9.3 lit. b (einfaches Recht, Deutschland, Österreich, Schweiz, fünf (5) Jahre ab Lieferung) für die im Auftrag genannten Plattformen, Formate und Zwecke. Veröffentlichte Beiträge dürfen auf den im Auftrag genannten Kanälen auch danach online bleiben (Teil A Ziffer 9.3 lit. d). Jede weitergehende Nutzung (z. B. Print, TV, Außenwerbung, Merchandise, bezahlte Ausspielung außerhalb der Kampagne) bedarf einer Vereinbarung nach Teil A Ziffer 9.4; eine Unterlizenzierung an Dritte ist ohne Zustimmung der Agentur unzulässig. 9.4 Offene Dateien. Offene Layout-, Schnitt-, Animations- und Quelldateien, Rohmaterial und Projektdatenbanken bleiben bei der Agentur; für ihre Herausgabe gilt Teil A Ziffer 9.8. 9.5 Material des Kunden. Stellt der Kunde Texte, Bilder, Sounds, Marken oder sonstige geschützte Inhalte bereit, steht er dafür ein, über alle erforderlichen Rechte, Lizenzen und Einwilligungen zu verfügen. Er räumt der Agentur die für die Vertragserfüllung notwendigen Nutzungsrechte ein und stellt sie von Ansprüchen Dritter sowie den dadurch entstehenden Kosten frei, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. 9.6 Referenznutzung. Für die Referenznutzung durch die Agentur (Name, Logo, öffentlich zugängliche Projektergebnisse wie Beiträge und Kampagnenmotive) gilt Teil A Ziffer 9.7. Vertraulich zu haltende Inhalte kennzeichnet der Kunde vorab in Textform. 9.7 Rückruf und Drittlizenzen. Für vertragswidrige Nutzung gilt Teil A Ziffer 9.10, für lizenzpflichtiges Material Dritter Teil A Ziffer 9.9 und Ziffer 7.9. 10. Community-Management, Krisen und Gewinnspiele 10.1 Moderation. Ist Community-Management beauftragt, moderiert die Agentur Kommentare und Nachrichten auf den vereinbarten Kanälen innerhalb der Regelarbeitszeiten nach einer mit dem Kunden abgestimmten Moderationsrichtlinie (Netiquette, Antwortvorlagen, Eskalationsstufen, Löschkriterien). Offensichtlich rechtswidrige Nutzerinhalte (Beleidigungen, Drohungen, Hassrede, Urheberrechtsverletzungen) darf sie ohne Rücksprache verbergen oder löschen und Nutzer melden; sie dokumentiert dies. Für Inhalte Dritter haftet die Agentur nicht; der Kunde bleibt Seitenbetreiber. Fachliche, rechtliche und presserelevante Anfragen leitet die Agentur an die Ansprechperson des Kunden weiter und beantwortet sie nur mit dessen Freigabe. 10.2 Reaktionszeiten. Zielwerte innerhalb der Regelarbeitszeiten: Sichtung binnen vier (4) Stunden, Antwort binnen eines (1) Werktags (Ziffer 12.2). 10.3 Krisen. Bei außergewöhnlichen Ereignissen (massenhafte negative Reaktionen, Medienanfragen, Sicherheitsvorfälle) informiert die Agentur den Kunden unverzüglich und schlägt Maßnahmen vor. Eine Betreuung außerhalb der Regelarbeitszeiten ist nur bei gesonderter Vereinbarung geschuldet; ohne Vereinbarung erbrachte Krisenleistungen werden nach Aufwand mit den Zuschlägen nach Ziffer 13.4 vergütet. Die Agentur schuldet nicht die Verhinderung oder Beendigung öffentlicher Kritik. 10.4 Gewinnspiele. Gewinnspiele führt die Agentur nur mit vom Kunden freigegebenen Teilnahmebedingungen und Datenschutzhinweisen durch; deren rechtliche Prüfung obliegt dem Kunden (Ziffer 7.3). Die Agentur beachtet die Gewinnspiel-Richtlinien der Plattform; für Beschränkungen oder Sperren, die die Plattform auf ein Gewinnspiel stützt, gilt Ziffer 8.6. Gewinne, deren Versand und Versteuerung liegen beim Kunden. 11. Influencer-Kampagnen 11.1 Rolle der Agentur. Bei Influencer-Kampagnen konzipiert die Agentur, wählt Influencer nach den im Auftrag vereinbarten Kriterien vor, verhandelt und koordiniert. Verträge mit Influencern schließt der Kunde selbst oder – bei entsprechender Vollmacht – die Agentur im Namen und auf Rechnung des Kunden. Schließt die Agentur ausnahmsweise im eigenen Namen ab, gilt Teil D Ziffer 4.2 entsprechend (Vorauszahlung). 11.2 Auswahl und Verantwortung. Die Agentur wählt Influencer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aus und verpflichtet sie vertraglich zur Einhaltung der Kennzeichnungspflichten (§ 5a Abs. 4 UWG, § 6 DDG, § 22 MStV), der Plattformregeln und des Briefings. Für Verhalten, Veröffentlichungen, Aussagen, Ausfälle und Reichweite von Influencern haftet die Agentur nicht; Influencer sind keine Erfüllungsgehilfen der Agentur. Dies gilt nicht, wenn die Agentur bei Auswahl oder Verpflichtung die gebotene Sorgfalt verletzt hat. 11.3 Rechte an Influencer-Inhalten. Nutzungsrechte an Influencer-Inhalten richten sich nach dem Influencer-Vertrag; die Agentur wirkt darauf hin, dass der Kunde mindestens das Recht zum Teilen auf seinen Kanälen für die Kampagnendauer erhält, soweit das Angebot nichts Weitergehendes vorsieht. 11.4 Vergütung. Influencer-Honorare, Produktzusendungen und Reisekosten sind Fremdkosten (Ziffer 13.5). Eine Vermittlungs- oder Koordinationspauschale ergibt sich aus dem Angebot. 12. Leistungszeit und Erreichbarkeit 12.1 Regelarbeitszeiten. Die Agentur erbringt Social-Media-Leistungen montags bis freitags zwischen 09:00 und 18:00 Uhr (MEZ/MESZ), ausgenommen gesetzliche Feiertage in Niedersachsen, sofern nichts anderes vereinbart ist. 12.2 Reaktionszeit. Die Agentur strebt innerhalb der Regelarbeitszeiten eine Reaktion auf Anfragen und Freigaben des Kunden innerhalb eines (1) Werktags an; das ist ein Zielwert (Teil A Ziffer 10.4 lit. a Satz 2). 12.3 Außerhalb der Regelarbeitszeiten. Leistungen außerhalb der Regelarbeitszeiten (Wochenenden, Feiertage, nachts) werden gesondert vereinbart; ohne Vereinbarung besteht kein Anspruch auf Erreichbarkeit der Agentur außerhalb der Zeiten nach Ziffer 12.1. 12.4 Plattformänderungen und Wegfall. Betriebsbedingte Einschränkungen der Plattformen (Störungen, Änderungen von Schnittstellen oder Algorithmen), behördliche Anordnungen, höhere Gewalt oder Arbeitskämpfe außerhalb des Einflussbereichs der Agentur führen weder zu Verzug noch zu Mängelansprüchen; die Agentur informiert den Kunden möglichst über die Auswirkungen. Wird die Leistung auf einer Plattform dauerhaft unmöglich oder unzumutbar (z. B. endgültige Sperre ohne Verschulden der Agentur, Einstellung der Plattform), passen die Parteien den Vertrag einvernehmlich an (§ 313 BGB); kommt eine Anpassung binnen eines (1) Monats nicht zustande, kann jede Seite den Vertrag hinsichtlich der betroffenen Plattform-Leistung mit einer Frist von einem (1) Monat zum Monatsende kündigen. Bis dahin vertragsgemäß erbrachte Leistungen bleiben vergütungspflichtig. 13. Vergütung und Zahlung 13.1 Vergütungsmodelle. Leistungen werden nach Angebot zum Festpreis, als monatliche Pauschale oder nach Stundensätzen vergütet. Lizenzgebühren Dritter weist das Angebot aus. 13.2 Abrechnung. Pauschalen rechnet die Agentur monatlich im Voraus ab, sofern der Auftrag nichts anderes bestimmt. Nicht durch Pauschalen gedeckte Leistungen (Mehrstunden, Zusatzleistungen) werden im Folgemonat oder nach Vereinbarung berechnet. 13.3 Zahlungsziel. Zahlungsziel, Zugang von Rechnungen und Verzug richten sich nach Teil A Ziffern 1.5 und 8.8 (sieben (7) Kalendertage nach Zugang). Skonto ist ausgeschlossen, soweit nicht in Textform vereinbart. 13.4 Zuschläge. Für Leistungen auf Stundenbasis außerhalb der Regelarbeitszeiten gelten ohne abweichende Vereinbarung folgende Zuschläge auf den Stundensatz: montags bis freitags 18:00 bis 20:00 Uhr und 06:00 bis 09:00 Uhr fünfundzwanzig (25) %; montags bis freitags 20:00 bis 06:00 Uhr fünfzig (50) %; samstags, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen ganztägig fünfzig (50) %. 13.5 Fremdkosten. Auslagen und Fremdkosten, die die Agentur im Auftrag des Kunden vorlegt (externe Werkzeuge, Bildlizenzen, Reisen, Influencer-Honorare), berechnet sie zum Selbstkostenpreis zuzüglich einer Handling-Pauschale von fünfzehn (15) %, sofern das Angebot keinen anderen Zuschlag nennt; Belege legt sie auf Wunsch vor. Für Werbebudgets gilt Teil D Ziffer 4; Teil A Ziffer 8.5 (Vorschuss) bleibt unberührt. 13.6 Aufrechnung. Für Aufrechnung und Zurückbehaltung gilt Teil A Ziffer 8.11. 14. Datenschutz 14.1 Rollen. Soweit die Agentur personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet (insbesondere Community-Management, Lead- und Bewerberdaten), erfolgt dies nach Weisung des Kunden; soweit sie Daten für eigene Zwecke verarbeitet (eigene Kampagnenanalyse, Abrechnung), ist sie selbst Verantwortliche. 14.2 Auftragsverarbeitung. Es gilt Teil A Ziffer 11.4; der Auftragsverarbeitungsvertrag wird vor Leistungsbeginn geschlossen. 14.3 Verantwortlichkeit des Kunden. Der Kunde ist Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten auf seinen Seiten, Profilen und Kanälen. Für die Verarbeitung durch die Plattform und – soweit die Rechtsprechung dies annimmt (EuGH, Urteil vom 05.06.2018, C-210/16) – die gemeinsame Verantwortlichkeit mit der Plattform ist allein der Kunde zuständig, einschließlich der Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO (z. B. Seiten-Insights-Ergänzung) und der Datenschutzhinweise auf seinen Kanälen. Für Pixel, Conversion-Schnittstellen und Zielgruppen aus Kundendaten gilt Teil D Ziffer 6. 14.4 Lead- und Bewerberdaten. Daten aus Lead-Formularen und Bewerbungen verarbeitet die Agentur im Auftrag, übergibt sie dem Kunden unverzüglich und löscht sie bei sich nach Übergabe, soweit nicht anders vereinbart. 14.5 Freistellung. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen und Bußgeldern frei, die darauf beruhen, dass er seine Pflichten nach Ziffer 14.3 nicht erfüllt hat, soweit die Agentur nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. 15. Laufzeit und Kündigung 15.1 Vertragsdauer. Laufzeit und Kündigungsfristen ergeben sich vorrangig aus dem Angebot. Ist dort keine Laufzeit vereinbart, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit. 15.2 Ordentliche Kündigung. Unbefristete Verträge ohne Mindestlaufzeit können beide Seiten mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende kündigen. Ist eine feste Laufzeit (z. B. zwölf (12) Monate) vereinbart, verlängert sich der Vertrag nach ihrem Ablauf jeweils um zwölf (12) Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Laufzeitende gekündigt wird. 15.3 Vorzeitige Beendigung durch den Kunden. Kündigt der Kunde einen Vertrag mit fester Laufzeit ohne wichtigen Grund vorzeitig oder lehnt er die Vertragsdurchführung ab, bleibt er zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Für ersparte Aufwendungen gilt eine pauschale Anrechnung: Die Agentur erhält fünfundsiebzig (75) % der Vergütung, die bis zum nächstmöglichen ordentlichen Vertragsende noch angefallen wäre, wenn die Restlaufzeit höchstens sechs (6) Monate beträgt, und sechzig (60) % bei längerer Restlaufzeit. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Agentur ein geringerer Betrag zusteht oder ersparte Aufwendungen höher sind; der Agentur der Nachweis eines höheren Betrags. Für Werkanteile (z. B. ein beauftragtes Konzept) gilt stattdessen Teil A Ziffer 7.3. 15.4 Kündigung aus wichtigem Grund. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Agentur insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung mit fälligen Zahlungen in erheblichem Verzug ist, trotz Abmahnung gegen wesentliche Mitwirkungspflichten (Ziffer 4) verstößt oder wiederholt Handlungen vornimmt, die den Ruf der Agentur erheblich gefährden. Bei berechtigter fristloser Kündigung behält die Agentur ihren Vergütungsanspruch unter Anrechnung ersparter Aufwendungen. 15.5 Form und Zugang. Jede Kündigung bedarf mindestens der Textform. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang bei der anderen Seite (Teil A Ziffer 1.5). Die Agentur bestätigt den Erhalt einer Kündigung auf Verlangen in Textform. 15.6 Übergabe. Bei Vertragsende gelten Ziffer 8.5 und Teil A Ziffer 9.12. 16. Haftung 16.1 Grundsatz. Es gilt Teil A Ziffer 10.4. Die folgenden Bestimmungen konkretisieren die Haftung für Social-Media-Leistungen. 16.2 Höchstbetrag. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Agentur – abweichend von Teil A Ziffer 10.4 lit. c – der Höhe nach begrenzt auf die für die jeweilige Kampagne vereinbarte Agenturvergütung ohne Werbebudgets und Fremdkosten, bei fortlaufender Betreuung auf die Agenturvergütung von zwölf (12) Abrechnungsmonaten; besteht der Vertrag noch keine zwölf (12) Monate, wird die vereinbarte monatliche Vergütung auf zwölf (12) Monate hochgerechnet. Der Mindestbetrag nach Teil A Ziffer 10.4 lit. c gilt auch hier. 16.3 Haftung des Kunden. Der Kunde haftet der Agentur nach den gesetzlichen Bestimmungen; bei schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten oder der Verantwortung für Inhalte (Ziffern 7 und 9.5) ersetzt er den entstehenden Schaden und stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei. 16.4 Verjährung. Vertragliche Ansprüche des Kunden gegen die Agentur verjähren in einem (1) Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche aus der unbeschränkten Haftung nach Teil A Ziffer 10.4 lit. a; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen. 17. Schlussbestimmungen 17.1 Kennzeichen der Agentur. Die Firmenbezeichnung „DESIGNSTUUV®“, das Agenturlogo und sonstige Kennzeichen der Agentur sind geschützt. Der Kunde nutzt sie nur mit Zustimmung der Agentur in Textform, im Rahmen des vertraglich Vereinbarten (z. B. als Teil gelieferter Designs) oder des gesetzlich Erlaubten. 17.2 Verweis. Rang der Vertragsgrundlagen, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Form, Teilunwirksamkeit und Änderungen bei laufenden Verträgen richten sich nach Teil A Ziffern 1.3 und 12. Teil D — Besondere Geschäftsbedingungen Online-Werbung DESIGNSTUUV® Werbeagentur GmbH & Co. KG, Oldersumer Straße 63, 26605 Aurich, vertreten durch die DESIGNSTUUV® Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH (Komplementärin), diese vertreten durch die Geschäftsführerin Katrin de Buhr (nachfolgend „Agentur“). Fassung 2026-10a · Stand: 13. Oktober 2026 1. Geltungsbereich 1.1 Geltung. Diese Besonderen Geschäftsbedingungen Online-Werbung (Online-Werbe-AGB) gelten für alle Leistungen der Agentur rund um bezahlte Werbung auf Online-Werbeplattformen – insbesondere Google Ads und YouTube, Microsoft Advertising, Meta (Facebook und Instagram), LinkedIn, TikTok und Pinterest – gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“). Sie gehen für diese Leistungen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Teil A) vor; im Übrigen gilt Teil A ergänzend. Die Rangfolge aller Vertragsgrundlagen regelt Teil A Ziffer 1.3. 1.2 Verhältnis zu den Social-Media-AGB. Für Inhalte, Freigaben, Rechtskonformität, Community-Management und Influencer gelten die Besonderen Geschäftsbedingungen Social Media (Teil C) ergänzend, soweit diese Online-Werbe-AGB nichts anderes bestimmen. 1.3 Fassung und Form. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss geltende Fassung (Teil A Ziffer 1.6). Für individuelle Abreden gilt Teil A Ziffer 12.4. 2. Leistungen 2.1 Bausteine. Leistungen der Online-Werbung umfassen insbesondere: Beratung und Strategie, Einrichtung und Strukturierung von Werbekonten und Kampagnen, Erstellung und Freigabe von Anzeigen, Zielgruppen- und Gebotssteuerung, laufende Optimierung, Einrichtung von Messung und Zielvorhaben in Abstimmung mit dem Kunden sowie Reporting. Umfang, Plattformen und Laufzeit ergeben sich aus dem Angebot. 2.2 Tätigkeit, kein Erfolg. Die Agentur schuldet die vereinbarten Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, nicht den Eintritt eines bestimmten Ergebnisses; Ziffer 5 gilt. 2.3 Keine Rechtsberatung. Für die rechtliche Prüfung von Anzeigen, Landingpages und Zielgruppen gilt Teil A Ziffer 4.2 und Teil C Ziffer 7.3. Für besondere Branchen und politische Werbung gilt Teil C Ziffer 7.10. 3. Werbekonten und Daten-Assets 3.1 Zuordnung. Werbekonten, Business-Portfolios und -Manager, Pixel und Tags, Conversion-Schnittstellen, Zielgruppen (einschließlich aus Kundendaten gebildeter und ähnlicher Zielgruppen), Produktkataloge, Lead-Formulare, Kreativ-Bibliotheken und die darin gespeicherten Daten („Konten und Assets“) werden auf den Kunden angelegt und stehen dem Kunden zu; Vertragspartner der Plattform ist der Kunde. Die Agentur richtet neue Konten und Assets im Business-Portfolio des Kunden ein; existiert keines, legt sie es auf den Kunden an und übergibt die Inhaberschaft. 3.2 Zugriff. Der Kunde gewährt der Agentur Zugriff ausschließlich über die von der Plattform vorgesehenen Partner-, Agentur- oder Rollenfunktionen (z. B. Partnerzugriff im Business-Portfolio, verwaltetes Konto). Die Weitergabe persönlicher Zugangsdaten ist zu vermeiden; erfolgt sie auf Wunsch des Kunden, trägt der Kunde das Risiko von Sperren oder Beschränkungen, die die Plattform hierauf stützt. Beide Seiten sichern ihre Zugänge mit Zwei-Faktor-Authentisierung. 3.3 Werkzeuge der Agentur. Werkzeuge, Vorlagen, Automatisierungen, Gebotsstrategien, Benchmarks und Zielgruppen-Methoden der Agentur sowie Konten, die die Agentur ausdrücklich für mehrere Kunden betreibt, bleiben bei der Agentur und sind nicht herauszugeben. Daten des Kunden, die in Werkzeugen der Agentur gespeichert sind (z. B. Reporting-Rohdaten), exportiert die Agentur auf Verlangen in einem gängigen Format. 3.4 Vertragsende. Mit Vertragsende entfernt die Agentur binnen zehn (10) Werktagen ihre Zugriffe auf Konten und Assets des Kunden, übergibt noch bei ihr liegende Inhaberschaften und stellt Exportdaten nach Ziffer 3.3 bereit. Die Übergabe darf sie von der Zahlung fälliger, unbestrittener Vergütung nur abhängig machen, soweit es sich um von ihr erstellte Anzeigen und Kampagnenstrukturen handelt, deren Nutzung dem Kunden noch nicht eingeräumt war (Teil A Ziffer 9.1); ein Zurückbehaltungsrecht an Konten, die der Kunde eingebracht hat, besteht nicht. Teil A Ziffer 9.12 gilt. 3.5 Sicherheitsvorfälle. Jede Seite meldet der anderen unverzüglich, spätestens binnen vierundzwanzig (24) Stunden, Anhaltspunkte für unbefugten Zugriff auf Konten und Assets. 4. Werbebudgets und Plattformkosten 4.1 Regelfall: Zahlungsmittel des Kunden. Werbebudgets (Media-Spend) sind durchlaufende Kosten des Kunden und nicht Bestandteil der Agenturvergütung. Sie werden – sofern das Angebot nichts anderes bestimmt – über ein Werbekonto des Kunden mit einem vom Kunden hinterlegten Zahlungsmittel abgerechnet; der Kunde ist insoweit Vertragspartner der Plattform und sorgt für ein gültiges Zahlungsmittel und ausreichende Deckung. Sperren oder Unterbrechungen der Auslieferung wegen fehlender Deckung oder abgelehnter Zahlungsmittel hat die Agentur nicht zu vertreten. 4.2 Ausnahme: Agenturkonto. Nur wenn im Angebot vereinbart, schaltet die Agentur Werbung über ein eigenes Werbekonto. In diesem Fall (a) zahlt der Kunde das für den Abrechnungszeitraum vereinbarte Budget im Voraus; die Agentur schaltet Werbung nur im Rahmen des eingegangenen Betrags; (b) rechnet die Agentur das tatsächlich von der Plattform belastete Budget nach deren Abrechnung ab und legt diese auf Verlangen vor; (c) darf die Agentur Kampagnen pausieren oder beenden, wenn der Kunde mit Budget- oder Vergütungszahlungen in Verzug ist oder das vorausgezahlte Budget verbraucht ist; hieraus entstehende Nachteile trägt der Kunde; (d) trägt der Kunde Abweichungen zwischen geplantem und von der Plattform belastetem Budget, soweit sie auf dem Auktions- und Auslieferungsmechanismus der Plattform (z. B. Überlieferung innerhalb der Plattform-Toleranz), auf ungültigen Klicks oder auf Abrechnungsfehlern der Plattform beruhen und die Agentur sie nicht zu vertreten hat; die Agentur unterstützt den Kunden bei Reklamationen gegenüber der Plattform. 4.3 Budgetrahmen. Die Agentur verwaltet Budgets im Rahmen der im Angebot oder in Textform vom Kunden freigegebenen Höchstbeträge je Zeitraum. Innerhalb dieses Rahmens darf sie Budgets zwischen Kampagnen und Plattformen verschieben, soweit der Auftrag nichts anderes bestimmt. Eine Erhöhung des Rahmens bedarf der Freigabe des Kunden in Textform. 4.4 Handling. Auf vorgelegte Fremdkosten und über Ziffer 4.2 abgewickelte Budgets berechnet die Agentur die im Angebot genannte Handling-Pauschale, mangels Angabe fünfzehn (15) %. Für die Verwaltung von Budgets nach Ziffer 4.1 gilt allein die vereinbarte Agenturvergütung. 4.5 Steuern. Werden Plattformleistungen der Agentur in Rechnung gestellt (Reverse-Charge-Verfahren, § 13b UStG), weist die Agentur die Budgets dem Kunden mit der gesetzlichen Umsatzsteuer aus. 4.6 Haftung für Budgets. Für Höhe, Auslieferung, Platzierung und Wirkung von Anzeigen haftet die Agentur nur nach Ziffer 10; der Höchstbetrag nach Ziffer 10.2 bezieht sich auf die Agenturvergütung ohne Budgets. 5. Erfolg, Plattformrisiko und Reporting 5.1 Zielwerte. Angaben zu Impressionen, Klicks, Klickpreisen, Conversions, Kosten je Conversion, Umsätzen, Rentabilität des Werbeeinsatzes, Reichweite oder Platzierung in Angeboten, Strategien, Prognosen und Berichten sind Ziel- und Erfahrungswerte, keine Beschaffenheitsvereinbarung (Teil A Ziffer 10.4 lit. a Satz 2 und Teil A Ziffer 10.7). 5.2 Plattformrisiko. Ergebnisse hängen von Faktoren ab, die die Agentur nicht beherrscht, insbesondere von Auktionsmechanismen, Algorithmen, Richtlinien, Prüfverfahren und technischen Änderungen der Plattformen, vom Wettbewerb, von Saison und Marktlage sowie vom Angebot, der Website und der Reaktionsgeschwindigkeit des Kunden. Lehnt eine Plattform Anzeigen ab oder sperrt, beschränkt oder drosselt sie Konten, Anzeigen oder Inhalte des Kunden aus Gründen aus der Sphäre des Kunden (insbesondere Inhalte, Produkte, Landingpages, Weisungen oder Vorverhalten des Kunden), bleibt die Vergütung geschuldet; die Agentur unterstützt bei der Klärung nach Aufwand. Teil C Ziffer 12.4 gilt entsprechend. 5.3 Reporting. Berichte beruhen auf den Daten der Plattformen und Analyse-Werkzeuge und deren Zuordnungsmodellen; für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Beständigkeit übernimmt die Agentur keine Gewähr. Werte können sich durch nachträgliche Korrekturen der Plattformen ändern. 5.4 Keine Exklusivität. Teil C Ziffer 2.6 gilt. 6. Messung, Tracking und Datenschutz 6.1 Verantwortlichkeit. Der Kunde ist Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten in seinen Werbekonten, auf seinen Websites und in seinen Apps. Soweit die Agentur personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, gilt Teil A Ziffer 11.4. 6.2 Einbindung von Tracking. Pixel, Tags, Conversion-Schnittstellen und ähnliche Werkzeuge bindet die Agentur auf Websites oder in Apps des Kunden nur nach Weisung des Kunden und nur ein, wenn der Kunde bestätigt, dass eine den Anforderungen des § 25 TDDDG und der DSGVO entsprechende Einwilligungslösung in Betrieb ist, die die Werkzeuge erst nach Einwilligung auslöst. Die Prüfung oder Gestaltung der Einwilligungslösung ist nicht Bestandteil der Online-Werbe-Leistung; ihre rechtliche Beurteilung ist Sache des Kunden (Teil A Ziffer 4.2), die technische Umsetzung kann gesondert beauftragt werden. 6.3 Zielgruppen aus Kundendaten. Kundenlisten (z. B. E-Mail-Adressen) lädt die Agentur nur auf Weisung in Textform in eine Plattform; der Kunde bestätigt, dass eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung zu Werbezwecken besteht und die betroffenen Personen informiert wurden. Die Agentur darf den Upload verweigern, wenn sie begründete Zweifel hat. 6.4 Lead-Daten. Daten aus Lead-Formularen verarbeitet die Agentur im Auftrag, übergibt sie dem Kunden unverzüglich und löscht sie bei sich nach Übergabe, soweit nicht anders vereinbart. 6.5 Freistellung. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen und Bußgeldern frei, die darauf beruhen, dass er seine Pflichten nach Ziffern 6.1 bis 6.3 nicht erfüllt hat, soweit die Agentur nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. 7. Anzeigen, Freigaben und Inhalte 7.1 Freigabe. Anzeigen und Zielgruppen-Einstellungen legt die Agentur dem Kunden zur Freigabe vor; Teil C Ziffer 4.2 (Freigabe mit Hinweis) und Teil C Ziffer 7.2 gelten. Budgetrahmen und ihre Erhöhung bedürfen stets der ausdrücklichen Freigabe in Textform (Ziffer 4.3); eine Freigabe durch Schweigen gibt es dafür nicht. Laufende Optimierungen innerhalb freigegebener Anzeigen, Zielgruppen und Budgetrahmen bedürfen keiner erneuten Freigabe. 7.2 Inhalte und Kennzeichnung. Für Inhalte, Rechtskonformität, Kennzeichnung, Musik, Branchenbeschränkungen, Personenabbildungen und KI-Inhalte gelten Teil C Ziffern 7.1 bis 7.12. 7.3 Social Recruiting. Für Recruiting-Anzeigen gilt Teil C Ziffer 7.7; Zielgruppen-Einstellungen nach Merkmalen des § 1 AGG nimmt die Agentur nur auf ausdrückliche Weisung des Kunden in Textform vor. 8. Vergütung und Zahlung 8.1 Modelle. Die Agenturvergütung wird nach Angebot als Pauschale, nach Stundensätzen oder als Anteil des verwalteten Budgets vereinbart. Sie ist unabhängig vom Werbebudget geschuldet, soweit das Angebot nichts anderes bestimmt. 8.2 Abrechnung und Zahlungsziel. Pauschalen rechnet die Agentur monatlich im Voraus ab. Zahlungsziel, Zugang und Verzug richten sich nach Teil A Ziffern 1.5 und 8.8 (sieben (7) Kalendertage nach Zugang). Für Vorschüsse auf Budgets und Fremdkosten gilt Teil A Ziffer 8.5. 8.3 Zuschläge und Aufrechnung. Für Leistungen außerhalb der Regelarbeitszeiten gilt Teil C Ziffer 13.4; für Aufrechnung und Zurückbehaltung Teil A Ziffer 8.11. 9. Laufzeit und Kündigung 9.1 Laufzeit. Laufzeit und Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Angebot; sonst gilt Teil C Ziffern 15.1 und 15.2 entsprechend. 9.2 Vorzeitige Beendigung. Für eine vorzeitige Beendigung durch den Kunden gilt Teil C Ziffer 15.3 entsprechend; Werbebudgets bleiben dabei außer Betracht. 9.3 Kündigung aus wichtigem Grund, Form, Übergabe. Es gelten Teil C Ziffern 15.4 und 15.5 sowie Ziffer 3.4. 9.4 Pausieren bei Vertragsende. Mit Wirksamwerden der Kündigung pausiert die Agentur die von ihr verwalteten Kampagnen, sofern der Kunde nicht in Textform die Weiterführung in eigener Verantwortung anordnet; für danach anfallende Budgets haftet die Agentur nicht. 10. Haftung 10.1 Grundsatz. Es gilt Teil A Ziffer 10.4. 10.2 Höchstbetrag. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Agentur – abweichend von Teil A Ziffer 10.4 lit. c – der Höhe nach begrenzt auf die für die jeweilige Kampagne vereinbarte Agenturvergütung ohne Werbebudgets und Fremdkosten, bei fortlaufender Betreuung auf die Agenturvergütung von zwölf (12) Abrechnungsmonaten; besteht der Vertrag noch keine zwölf (12) Monate, wird die vereinbarte monatliche Vergütung auf zwölf (12) Monate hochgerechnet. Der Mindestbetrag nach Teil A Ziffer 10.4 lit. c gilt auch hier. 10.3 Fehlsteuerung von Budgets. Für Budgets, die infolge einer von der Agentur zu vertretenden Fehleinstellung außerhalb des freigegebenen Rahmens nach Ziffer 4.3 belastet wurden, haftet die Agentur im Rahmen der Ziffern 10.1 und 10.2. 10.4 Verjährung und Haftung des Kunden. Teil C Ziffern 16.3 und 16.4 gelten entsprechend. 11. Schlussbestimmungen 11.1 Verweis. Rang der Vertragsgrundlagen, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Form, Teilunwirksamkeit und Änderungen bei laufenden Verträgen richten sich nach Teil A Ziffern 1.3 und 12; Kennzeichen der Agentur nach Teil C Ziffer 17.1. 11.2 Rechte an Arbeitsergebnissen. Für Anzeigen, Texte, Grafiken und Kampagnenstrukturen der Agentur gilt Teil A Ziffer 9; veröffentlichte Anzeigen dürfen in den im Auftrag genannten Werbekonten auch nach Ablauf der Frist nach Teil A Ziffer 9.3 lit. b weiterlaufen (Teil A Ziffer 9.3 lit. d). Teil E — Kundenportal Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Teil A), Fassung 2026-10a. 1. Bereitstellung 1.1 Portal. Die Agentur stellt ihren Kunden unter portal.designstuuv.de ein Kundenportal zur Verfügung (u. a. Projektübersichten, Freigaben, Angebote, Rechnungen, Berichte, Dateien, Terminvereinbarung und KI-gestützte Auswertungen). 1.2 Freiwilligkeit. Die Nutzung des Portals ist freiwillig und für die Erbringung der beauftragten Leistungen nicht Bedingung. Erklärungen, die im Portal abgegeben werden können, kann der Kunde auch in Textform gegenüber der Agentur abgeben. 2. Geltende Bedingungen 2.1 Portal-Nutzungsbedingungen und Portal-AGB. Für die Nutzung des Portals gelten die Portal-Nutzungsbedingungen (https://portal.designstuuv.de/?page=nutzungsbedingungen) und die Portal-AGB (https://portal.designstuuv.de/?page=agb), jeweils in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung; maßgeblich ist der dort angegebene Stand. 2.2 Rang. Im Verhältnis dieser Dokumente zueinander und zu den Teilen A bis D gilt allein die Rangfolge nach Teil A Ziffer 1.3; Portal-Nutzungsbedingungen und Portal-AGB enthalten keine eigene Vorrangregel. 3. Erklärungen im Portal 3.1 Freigaben und Annahmen. Freigaben, Annahmen von Angeboten und Änderungswünsche, die ein für den Kunden berechtigter Nutzer im Portal abgibt, sind Erklärungen des Kunden in Textform (Teil A Ziffer 1.5); Einzelheiten zur Zurechnung regeln die Portal-AGB. 3.2 Zugang. Rechnungen, Fertigstellungsmitteilungen, Freigabeanfragen und sonstige Mitteilungen der Agentur gehen dem Kunden zu, sobald sie im Portal für ihn abrufbar sind und die Agentur ihn per E-Mail an die benannte Adresse darüber benachrichtigt hat (Teil A Ziffer 1.5). 3.3 Auftragsverarbeitungsvertrag. Den Auftragsverarbeitungsvertrag nach Teil A Ziffer 11.4 stellt die Agentur im Portal zur Annahme bereit.