Frühere Fassungen der AGB
Jede Fassung bleibt nachlesbar.
Für einen Vertrag gilt die Fassung, die bei Vertragsschluss veröffentlicht war (Teil A Ziffer 1.6 der aktuellen Fassung). Hier finden Sie jede Fassung mit ihrer Gültigkeit und ihrer Prüfsumme. Die Prüfsumme (SHA-256) gehört zur Textdatei der jeweiligen Fassung.
Die früheren Fassungen sind neu gesetzt. Ihr Wortlaut ist unverändert.
| Fassung | Gültig | Prüfsumme (SHA-256) | Wortlaut |
|---|---|---|---|
| Fassung 2026-10a Stand: 13. Oktober 2026 | seit 13.10.2026 (aktuell gültig) | 92957236c895da973f680bdbd50d292ec77e730591d7dba630d9526d61a13ee6PDF: 721aaa1a1cd185f8e0c5b015d9a12194fba027ab6f3f4632b6121410345d6c7c | Zur aktuellen Fassung Textdatei PDF (451 KB) |
| Fassung 2026-10 Stand: 12. Oktober 2026 | 12.10.2026 bis 13.10.2026 | c3aaa43c71d181ca7f45790e183f05c571ee7921bbe3c025665b4ae07df69212PDF: c365e36b6829a0c226ef7715b3f2047158e548c93cd7cf61287b30d420b19387 | Wortlaut unten Textdatei PDF (450 KB) |
| Fassung 2026-07-24 Stand: 24. Juli 2026 | 24.07.2026 bis 12.10.2026 | f69a300ea70be6429f9a2f1b3c1a8fa451a77c2d36832655e199c86a21ab6161 | Wortlaut unten Textdatei |
| Fassung 2025-05 Stand: Mai 2025 | bis 23.07.2026 (im Internet Archive belegt vom 15.06.2025 bis 17.05.2026) | b896d31ef4ab1b961cdc268e465248d630f0446145b38f0df20dbdfc22f605af | Wortlaut unten Textdatei |
| Ältere Fassung ohne Stand-Angabe | bis März 2025 (im Internet Archive belegt vom 19.10.2016 bis 24.03.2025, mehrfach geändert) | keine eigene Abschrift | Internet Archive |
Fassung 2026-10 · Stand: 12. Oktober 2026
Wortlaut der Fassung 2026-10 lesen
Teil A · Allgemeine Geschäftsbedingungen
DESIGNSTUUV® Werbeagentur GmbH & Co. KG, Oldersumer Straße 63, 26605 Aurich, vertreten durch die DESIGNSTUUV® Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH (Komplementärin), diese vertreten durch die Geschäftsführerin Katrin de Buhr (nachfolgend „Agentur“).
Fassung 2026-10 · Stand: 12. Oktober 2026 · Frühere Fassungen: https://designstuuv.de/agb/archiv/
1. Geltungsbereich, Rang und Begriffe
1.1 Geltungsbereich. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der Agentur gegenüber ihren Kunden. Kunden im Sinne dieser AGB sind Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Der Kunde bestätigt mit der Auftragserteilung, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt; die Agentur dokumentiert diese Bestätigung. Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) gelten diese AGB nicht; Verträge mit Verbrauchern schließt die Agentur nur auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung. Die AGB gelten auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss, und zwar jeweils in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung (Ziffer 1.6).
1.2 Leistungsbereiche. Die Agentur erbringt Dienstleistungen und Werke insbesondere in den Bereichen Werbung und Marketing (Kampagnen, Markenentwicklung, Printproduktion), digitale Leistungen (Webdesign, Webentwicklung, Hosting), Social-Media-Marketing, Online-Werbung, Influencer-Kampagnen, Foto-, Film- und Drohnenproduktionen sowie KI-gestützte Content-Produktion. Diese AGB gelten für alle Leistungsarten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
1.3 Rang der Vertragsgrundlagen. Für Verträge mit der Agentur gelten in dieser Reihenfolge; bei Widersprüchen geht die jeweils vorrangige Regelung vor: (1) individuell ausgehandelte Vereinbarungen (§ 305b BGB); (2) das Angebot der Agentur einschließlich Leistungsbeschreibung und Projektplan in der angenommenen Fassung; (3) in Fragen der Verarbeitung personenbezogener Daten der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Ziffer 11.4; (4) die Besonderen Geschäftsbedingungen für Hosting-Leistungen (Teil B), für Social-Media-Leistungen (Teil C) und für Online-Werbung (Teil D), soweit die betreffende Leistung erbracht wird; (5) für Fragen, die allein die Nutzung des Kundenportals selbst betreffen, die Portal-Nutzungsbedingungen, nachrangig die Portal-AGB, jeweils in der bei Vertragsschluss geltenden und archivierten Fassung (Teil E); (6) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine Regelung in einem nachrangigen Dokument gilt ergänzend, soweit das vorrangige Dokument zu der Frage schweigt. Andere Dokumente der Agentur enthalten keine von dieser Ziffer abweichende Rangregel; sie verweisen auf diese Ziffer.
1.4 Entgegenstehende Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die Agentur ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, es sei denn, die Agentur hat ihrer Geltung in Textform zugestimmt. Verhaltenskodizes oder Lieferantenrichtlinien des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
1.5 Begriffe. „Textform“ ist die Form des § 126b BGB (z. B. E-Mail, Nachricht oder Freigabe im Kundenportal). Wo diese AGB „schriftlich“ sagen, genügt die Textform, soweit nicht ausdrücklich die Schriftform des § 126 BGB verlangt wird. „Werktage“ sind Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Niedersachsen. „Kundenportal“ ist das Portal der Agentur unter portal.designstuuv.de (Teil E). „Zugang“ einer Erklärung oder Rechnung liegt vor, sobald sie im E-Mail-Postfach der vom Kunden benannten Adresse eingegangen ist oder sobald sie im Kundenportal für den Kunden abrufbar ist und die Agentur ihn per E-Mail an diese Adresse darüber benachrichtigt hat; der Kunde hält diese Adresse erreichbar.
1.6 Fassung. Maßgeblich ist die Fassung dieser AGB, die bei Vertragsschluss unter https://designstuuv.de/agb/ veröffentlicht ist. Jede Fassung trägt eine Fassungsnummer und bleibt mit Prüfsumme unter https://designstuuv.de/agb/archiv/ abrufbar. Für laufende Verträge gilt Ziffer 12.6.
2. Präsentationen, Pitches und Vorarbeiten
2.1 Präsentationsvereinbarung. Lädt ein Interessent die Agentur ein, vor Vertragsschluss Entwürfe, Konzepte oder sonstige Vorarbeiten zu präsentieren, kommt mit der Annahme der Einladung durch die Agentur in Textform eine Präsentationsvereinbarung zustande, für die diese Ziffer 2 sowie die Ziffern 9.2, 9.5, 11 und 12 gelten; die Agentur weist in der Annahme hierauf hin und nennt die Fundstelle dieser AGB. Jede Präsentationsunterlage trägt den Vermerk „Vertraulich – Eigentum der DESIGNSTUUV® Werbeagentur GmbH & Co. KG – Nutzung nur nach Beauftragung (AGB Ziffer 2)“.
2.2 Unverbindlichkeit und geistiges Eigentum. Präsentationen, Pitches und sonstige Vorarbeiten vor Auftragserteilung dienen ausschließlich der Vertragsanbahnung. Ihr Inhalt ist geistiges Eigentum der Agentur. Eine Vergütung für Präsentationen erfolgt nur, wenn sie vorab in Textform vereinbart wurde.
2.3 Keine Nutzungsrechte vor Vertragsschluss. Der Interessent erhält an den gezeigten Arbeiten keine Nutzungsrechte und kein Eigentum an übergebenen Unterlagen oder Mustern. Ideen, Konzepte, Texte, Grafiken, Designs, Marken und sonstige Präsentationsinhalte darf er ohne Vertragsschluss mit der Agentur weder verwenden noch an Dritte weitergeben. Jede Vervielfältigung oder Weitergabe bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur in Textform.
2.4 Schutz der Präsentationsinhalte. Der Interessent nutzt die vorgestellten Entwürfe und Konzepte nicht als Grundlage eigener oder fremder Arbeiten, sofern es nicht zur Beauftragung der Agentur kommt. Erteilt er der Agentur nicht binnen drei (3) Monaten nach der Präsentation den Auftrag zur Umsetzung, löscht er auf Aufforderung der Agentur alle Unterlagen, Dateien und Kopien der Präsentation oder gibt sie zurück.
2.5 Pauschalierter Schadensersatz bei unberechtigter Nutzung. Nutzt der Interessent Präsentations- oder Pitch-Ergebnisse ohne Beauftragung, kann die Agentur einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe der für die verwertete Leistung branchenüblichen Vergütung verlangen; maßgeblich sind die jeweils aktuellen branchenüblichen Honorarsätze (z. B. AGD-Vergütungstarifvertrag Design). Dem Interessenten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; der Agentur bleiben der Nachweis eines höheren Schadens sowie ihre Ansprüche aus Urheberrecht (§§ 97 ff. UrhG) und auf Unterlassung vorbehalten.
3. Angebote und Vertragsschluss
3.1 Angebot. Auf Anfrage erstellt die Agentur ein Angebot oder einen Kostenvoranschlag in Textform, der die geplanten Leistungen, die Vergütung und die wesentlichen Konditionen enthält. Angebote der Agentur sind für die in Ziffer 3.2 genannte Frist verbindlich; nur als „freibleibend“ gekennzeichnete Angebote sind unverbindlich.
3.2 Bindungsfrist. Nennt das Angebot keine andere Frist, hält sich die Agentur vier (4) Wochen ab Angebotsdatum an die genannten Konditionen gebunden. Für Druckleistungen gilt wegen schwankender Materialpreise eine Bindungsfrist von zwei (2) Wochen ab Angebotsdatum, sofern das Angebot nichts anderes sagt.
3.3 Auftragserteilung. Der Vertrag kommt zustande, indem der Kunde das Angebot innerhalb der Bindungsfrist in Textform annimmt (z. B. per E-Mail, Gegenzeichnung oder Annahme im Kundenportal). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot des Kunden, das die Agentur in Textform oder durch Beginn der Ausführung annehmen kann. Abweichungen des Kunden vom Angebot sind nur wirksam, wenn die Agentur sie in Textform bestätigt.
3.4 Kostenvoranschlag und Aufwandsschätzung. Ein Kostenvoranschlag, der auf einer nach Aufwand kalkulierten Vergütung beruht, ist eine unverbindliche Schätzung des zu erwartenden Aufwands, sofern kein Festpreis vereinbart ist. Zeichnet sich ab, dass der geschätzte Aufwand um mehr als zehn (10) % überschritten wird, zeigt die Agentur dies unverzüglich an (§ 650 Abs. 2 BGB); bis dahin erbrachte Leistungen sind in jedem Fall zu vergüten.
3.5 Erklärungen nach Vertragsschluss. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden nach Vertragsschluss (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt, Minderung, Kündigung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
4. Leistungen der Agentur
4.1 Leistungserbringung und Gestaltungsfreiheit. Die Agentur erbringt die vereinbarten Leistungen nach den anerkannten Grundsätzen der Werbebranche mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. In der künstlerischen, technischen und kreativen Gestaltung ist sie im Rahmen des Auftrags frei, soweit nichts anderes vereinbart ist.
4.2 Keine Rechtsberatung. Die rechtliche Prüfung von Inhalten und Maßnahmen ist nicht Bestandteil der Leistungen der Agentur; das gilt insbesondere für Marken-, Titel- und Designrecherchen, wettbewerbsrechtliche Prüfungen (z. B. vergleichende Werbung, Preisangaben, Heilmittel-, Lebensmittel- und Finanzwerbung, Kennzeichnung von Werbung und Influencer-Beiträgen), urheber-, datenschutz- und barrierefreiheitsrechtliche Prüfungen. Der Kunde entscheidet eigenverantwortlich, ob er solche Prüfungen durchführen lässt, und trägt deren Kosten. Die Agentur weist den Kunden auf offensichtliche rechtliche Risiken geplanter Maßnahmen hin, die ihr bei üblicher Sorgfalt auffallen. Verlangt der Kunde die Umsetzung entgegen einem solchen Hinweis, handelt er auf eigene Verantwortung; er trägt die daraus entstehenden Schäden und Kosten und stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei.
4.3 Kennzeichen- und Markenentwicklung. Entwickelt die Agentur Kennzeichen (z. B. Markenname, Logo, Slogan), erklärt sie, dass ihr zum Zeitpunkt der ersten Präsentation keine Rechte Dritter bekannt sind, die einer Verwendung in der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Diese Erklärung ist eine Wissenserklärung und keine Zusage im Sinne der Ziffer 10.4 lit. a. Für die Schutz- und Eintragungsfähigkeit der Kennzeichen übernimmt die Agentur keine Gewähr. Es obliegt dem Kunden, vor der Verwendung umfassende Recherchen (Markenrecherche, Registerabfragen) in den relevanten Märkten durchzuführen oder durchführen zu lassen.
4.4 Einsatz Dritter. Die Agentur darf zur Vertragserfüllung Subunternehmer, freie Mitarbeiter und Drittanbieter (z. B. Fotografen, Entwickler, Druckereien) einschalten. Die Beauftragung erfolgt nach Wahl der Agentur entweder im Namen und auf Rechnung des Kunden (nach dessen vorheriger Zustimmung) oder im Namen der Agentur auf Rechnung des Kunden. Im ersten Fall kommen die Verträge unmittelbar zwischen Kunde und Dritten zustande; der Kunde übernimmt alle Pflichten und Kosten daraus und stellt die Agentur von Ansprüchen des Dritten frei. Im zweiten Fall erstattet der Kunde der Agentur die entstehenden Kosten und stellt sie im Innenverhältnis von Verbindlichkeiten gegenüber dem Dritten frei. Die Agentur wählt Dritte sorgfältig nach fachlichen und wirtschaftlichen Kriterien aus und stellt sicher, dass sie von ihnen die Rechte erwirbt, die sie dem Kunden nach Ziffer 9 einräumt. Für Leistungen Dritter haftet die Agentur nach Maßgabe der Ziffern 10.4 und 10.6.
4.5 Webentwicklung und Drittsoftware. Webentwicklungsleistungen erbringt die Agentur in der vereinbarten Programmier- oder Systemumgebung. Für eingesetzte Open-Source- und Drittsoftware gelten die Lizenzbedingungen der Rechteinhaber; der Kunde erhält daran die Nutzungsrechte, die für den vorgesehenen Einsatzzweck erforderlich und nach der Lizenz erlaubt sind. Die Agentur ist nicht verpflichtet, den Quellcode solcher Komponenten auf verborgene Mängel zu prüfen; für Mängel oder Sicherheitslücken der Fremdsoftware haftet sie nur nach Ziffer 10.4. Ihr bekannte erhebliche Risiken und Lizenzauflagen legt sie dem Kunden offen. Für Hosting-Leistungen gilt Teil B.
4.6 Einsatz von KI-Werkzeugen. (a) Die Agentur darf bei der Erstellung von Inhalten und Designs KI-gestützte Werkzeuge einsetzen (z. B. Text-, Bild-, Ton- und Videoerzeugung). Inhalte, die vollständig oder in wesentlichen Teilen von einer künstlichen Intelligenz erzeugt wurden, unterliegen in der Regel nicht dem Urheberrecht; ausschließliche Nutzungsrechte, mit denen der Kunde Dritten die Nutzung untersagen könnte, kann die Agentur daran nicht einräumen. Sie räumt dem Kunden Rechte an KI-erzeugten oder KI-unterstützten Arbeitsergebnissen in dem Umfang ein, in dem ihr selbst durch Bearbeitung oder kraft Gesetzes (z. B. Leistungsschutzrechte) Rechte zustehen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Anbieter von KI-Systemen sich einfache Nutzungsrechte an erzeugten Inhalten einräumen lassen können. (b) Menschliche Prüfung. Jedes Arbeitsergebnis, das mit KI-Werkzeugen erstellt oder bearbeitet wurde, wird vor der Lieferung an den Kunden von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Agentur gesichtet und auf Eignung für den Auftrag geprüft; die Agentur liefert keine ungeprüften KI-Ergebnisse aus. Diese Prüfung ersetzt nicht die Verantwortung des Kunden nach lit. c. (c) Verantwortung des Kunden. Die Agentur übernimmt keine Gewähr dafür, dass KI-erzeugte Inhalte richtig, vollständig, rechtmäßig und frei von Rechten Dritter sind; solche Inhalte können sachliche Ungenauigkeiten oder unbeabsichtigte Ähnlichkeiten mit geschützten Werken aufweisen. Der Kunde prüft KI-basierte Arbeitsergebnisse vor der öffentlichen Verwendung auf ihre Eignung für den vorgesehenen Zweck; die Agentur unterstützt ihn dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten, schuldet aber nicht den Erfolg einer bestimmten inhaltlichen oder rechtlichen Qualität. Diese Beschränkung gilt nur im Rahmen der Ziffer 10.4; Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleiben unberührt. (d) Kennzeichnung. Die Agentur kennzeichnet vollständig oder in wesentlichen Teilen KI-erzeugte Arbeitsergebnisse unaufgefordert bei Lieferung und legt auf Anfrage offen, ob und in welchem Umfang KI-Systeme eingesetzt wurden. Veröffentlicht die Agentur KI-erzeugte oder KI-veränderte Inhalte im Auftrag des Kunden auf dessen Kanälen, nimmt sie die Kennzeichnung nach Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) nach Weisung und auf Verantwortung des Kunden als Betreiber vor; soweit die Agentur selbst Betreiberin ist, kennzeichnet sie eigenverantwortlich. Verwendet der Kunde gelieferte Inhalte selbst, ist die Einhaltung der Kennzeichnungspflichten auf Grundlage der Kennzeichnung nach Satz 1 seine Sache; die Agentur weist auf ihr bekannte Pflichten hin. Die Agentur stellt die KI-Kompetenz ihres Personals nach Art. 4 der KI-Verordnung sicher. (e) Vertraulichkeit und Datenschutz. Vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten des Kunden gibt die Agentur nur in KI-Systeme ein, die vertraglich festlegen, Eingaben nicht zum Training zu verwenden und die Verarbeitung auf das zur Leistungserbringung Erforderliche zu beschränken; personenbezogene Daten nur auf Grundlage des Auftragsverarbeitungsvertrags (Ziffer 11.4). (f) Ausschluss auf Wunsch. Der Kunde kann den Einsatz generativer KI für seinen Auftrag in Textform ausschließen; dadurch verursachter Mehraufwand wird nach Aufwand vergütet. (g) Die Agentur verwendet keine KI-Systeme, um reale Personen ohne deren dokumentierte Einwilligung abzubilden oder stimmlich nachzubilden, und keine Marken, Werke oder Stile Dritter als Vorgabe, soweit dies erkennbar Rechte verletzt.
4.7 Foto-, Film- und Drohnenproduktionen. (a) Bucht die Agentur für eine Produktion Models oder sonstige Mitwirkende, holt sie die erforderlichen Einwilligungen (Model-Release, §§ 22, 23 KUG, Art. 6 Abs. 1 DSGVO) in dem für den vereinbarten Nutzungszweck erforderlichen Umfang ein. (b) Für Aufnahmen von Mitarbeitern, Kunden und sonstigen Personen aus der Sphäre des Kunden sowie für Gestattungen an den Aufnahmeorten (Hausrecht, Property-Release) ist der Kunde verantwortlich. Er steht dafür ein, dass für alle Personen aus seiner Sphäre – einschließlich später ausscheidender Mitarbeiter – wirksame, dokumentierte Einwilligungen für die vereinbarten Nutzungen einschließlich der Referenznutzung der Agentur vorliegen; dies gilt auch für weiter genutztes Material aus früheren Aufträgen. Er unterrichtet die Agentur unverzüglich, sobald eine abgebildete Person aus seiner Sphäre eine Einwilligung widerruft, und stellt die Agentur von Ansprüchen frei, die auf fehlenden Einwilligungen oder Gestattungen aus seiner Sphäre beruhen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. (c) Drohnenaufnahmen erfolgen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und den nationalen luftrechtlichen Vorschriften; erforderliche Genehmigungen holt die Agentur oder der von ihr eingesetzte Betreiber ein. Kann eine Aufnahme aus luftrechtlichen, witterungsbedingten oder sicherheitsrelevanten Gründen nicht oder nicht am vorgesehenen Termin durchgeführt werden, gerät die Agentur hierdurch nicht in Verzug; Ziffer 7.4 bleibt unberührt. (d) Rohmaterial (RAW-Dateien, ungeschnittenes Filmmaterial) bleibt Eigentum der Agentur (Ziffer 9.2) und wird zwölf (12) Monate nach Abschluss der Produktion, mindestens bis zum Ablauf der Frist nach Ziffer 10.2, aufbewahrt; längere Aufbewahrung oder Herausgabe bedarf gesonderter Vereinbarung gegen Vergütung.
4.8 Pflege und Wartung. Übernimmt die Agentur die Pflege oder Wartung von Websites oder sonstigen Systemen (auch fremd erstellter Systeme), gilt ergänzend: (a) Umfang, Vergütung und etwaige Reaktions- oder Umsetzungszeiten ergeben sich aus der jeweiligen Vereinbarung. Öffentlich genannte Umsetzungszeiten (z. B. „innerhalb von 48 Stunden“) sind Zielwerte für standardmäßige Anpassungen an Werktagen und keine verbindlichen Fristen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. (b) Bei der Übernahme fremder Systeme übernimmt die Agentur keine Verantwortung für deren Ausgangszustand, für Altlasten (veraltete Erweiterungen, Sicherheitslücken, fehlende Lizenzen) oder für Fehlfunktionen fremder Software; sie weist auf ihr bekannt werdende Risiken hin. (c) Vor risikobehafteten Eingriffen (Updates, Migrationen) legt die Agentur eine Sicherung der betroffenen Systembestandteile an oder vergewissert sich ihres Vorhandenseins; turnusmäßige Datensicherungen sind nur geschuldet, soweit sie Bestandteil der Pflegevereinbarung sind. (d) Berühren Pflegeleistungen die Umsetzung rechtlicher Vorgaben (Rechtstexte, Einwilligungslösungen), erbringt die Agentur ausschließlich die technische Umsetzung nach Vorgabe; Ziffer 4.2 gilt entsprechend. (e) Sicherheitsupdates für von der Agentur erstellte Software schuldet die Agentur nur im Rahmen eines Pflegevertrags (Ziffer 4.10).
4.9 Barrierefreiheit. Ob und in welchem Umfang ein digitales Angebot des Kunden Anforderungen an die Barrierefreiheit unterliegt (insbesondere nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSG – und der BFSGV, nach BITV 2.0 oder EN 301 549), beurteilt der Kunde eigenverantwortlich (Ziffer 4.2). Leistungen zur Barrierefreiheit (z. B. Umsetzung nach WCAG 2.2 Stufe AA, Barrierefreiheitserklärung, Feedback-Mechanismus) erbringt die Agentur nur, wenn sie mit Angabe des Standards und der Konformitätsstufe ausdrücklich beauftragt sind; ohne solche Beauftragung ist Barrierefreiheit keine vereinbarte Beschaffenheit. Die Agentur weist Kunden, die erkennbar Verbrauchern digitale Dienstleistungen anbieten, bei der Angebotserstellung auf das BFSG hin. Für Inhalte, die der Kunde nach Übergabe selbst einstellt oder ändert, übernimmt die Agentur keine Verantwortung für deren Barrierefreiheit.
4.10 Sicherheit, Updates und Betrieb von Software. (a) Von der Agentur erstellte oder angepasste Software (Websites, Themes, Plugins, Schnittstellen) entspricht bei Abnahme dem vereinbarten Stand. Sicherheitsupdates, Aktualisierungen von Drittkomponenten und Anpassungen an geänderte Browser-, Plattform- oder Rechtslagen nach der Abnahme sind nur geschuldet, wenn ein Pflegevertrag (Ziffer 4.8) dies vorsieht. Ohne Pflegevertrag ist der Kunde als Betreiber für den sicheren Betrieb, für Updates und für die Beobachtung von Sicherheitshinweisen verantwortlich; die Agentur übt insoweit keine Kontrolle über die Software aus. (b) Die Agentur informiert den Kunden über ihr bekannt werdende erhebliche Sicherheitslücken in von ihr erstellter Software innerhalb angemessener Frist; eine laufende Beobachtung schuldet sie nur im Rahmen eines Pflegevertrags. (c) Unterliegt der Kunde besonderen regulatorischen Anforderungen (z. B. als wichtige oder besonders wichtige Einrichtung nach dem BSI-Gesetz, als Finanzunternehmen nach DORA, als Hersteller nach dem Cyber Resilience Act), teilt er dies vor Vertragsschluss mit; die Umsetzung solcher Anforderungen bedarf gesonderter Vereinbarung und Vergütung. (d) Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter aus dem Produkthaftungsgesetz frei, soweit der Fehler auf Vorgaben, Inhalten oder vom Kunden gestellten Komponenten beruht oder darauf, dass der Kunde geschuldete Updates nicht eingespielt hat; die Haftung der Agentur nach Ziffer 10.4 bleibt im Übrigen unberührt.
5. Mitwirkung des Kunden
5.1 Information und Zuarbeit. Der Kunde unterstützt die Agentur in angemessenem Umfang. Er stellt alle benötigten Informationen, Unterlagen, Inhalte (Texte, Bilder, Logos, Gestaltungsrichtlinien), Zugänge, Freigaben und Weisungen rechtzeitig und in der vereinbarten Form bereit. Fachliche Anforderungen sowie branchen- oder unternehmensspezifische Vorschriften für Werbemaßnahmen (z. B. Kennzeichnungspflichten, Werbeverbote oder -beschränkungen) teilt er der Agentur unaufgefordert und frühzeitig mit und liefert die zu ihrer Einhaltung nötigen Inhalte und Angaben.
5.2 Verzögerungen durch den Kunden. Erteilt der Kunde Abstimmungen, Inhalte oder Freigaben verspätet, verschieben sich vereinbarte Fristen und Termine mindestens um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufreserve von in der Regel drei (3) Werktagen; bei umfangreichen Projekten kann sie länger sein. Die Agentur kann die durch die Verzögerung verursachten notwendigen Mehraufwände nach Aufwand berechnen, sofern sie den Kunden zuvor auf die drohenden Mehrkosten hingewiesen hat.
5.3 Materialien des Kunden. Der Kunde steht dafür ein, dass alle von ihm gelieferten Inhalte, Vorlagen und Materialien (Texte, Bilder, Grafiken, Logos, Daten, Zugangsdaten) frei von Rechten Dritter sind, die der vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen, und dass ihre Verwendung nicht gegen geltendes Recht verstößt. Wird die Agentur wegen der Verwendung solcher Materialien von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Kunde sie von allen Ansprüchen frei, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
5.4 Sicherungskopien. Von digitalen Materialien und Daten, die der Kunde der Agentur überlässt, fertigt er Sicherungskopien an. Gehen überlassene Daten beim Überspielen oder Verarbeiten verloren, stellt der Kunde sie erneut unentgeltlich bereit; Ziffer 10.5 bleibt unberührt.
5.5 Protokolle. Die Agentur kann über Besprechungen und Abstimmungen Protokolle übermitteln. Ihr Inhalt wird für beide Seiten verbindlich, wenn der Kunde das Protokoll in Textform bestätigt oder ihm nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang in Textform widerspricht und die Agentur im Protokoll auf diese Folge besonders hingewiesen hat.
6. Fristen, Termine und Abnahme
6.1 Termine. Von der Agentur genannte Liefer- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn die Agentur sie ausdrücklich als „verbindlich“ bestätigt hat; sonst sind sie Plan- und Richttermine. Bei verbindlichen Terminen räumt der Kunde der Agentur bei Verzögerungen aus seinem Verantwortungsbereich (Ziffer 5.2) eine angemessene neue Frist ein.
6.2 Verzug der Agentur. Gerät die Agentur mit einem verbindlichen Termin in Verzug, setzt der Kunde ihr zunächst in Textform eine angemessene Nachfrist. Erst nach deren fruchtlosem Ablauf kann er Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung geltend machen. Bei Plan- und Richtterminen tritt Verzug erst ein, wenn die Agentur auch eine vom Kunden in Textform gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält.
6.3 Höhere Gewalt. Die Agentur haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerungen, die auf höherer Gewalt oder sonstigen bei Vertragsschluss nicht absehbaren Ereignissen außerhalb ihres Einflussbereichs beruhen (z. B. Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien, Krieg, Sanktionen und Embargos, Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen, Cyberangriffe, Ransomware und DDoS-Angriffe trotz angemessener Schutzmaßnahmen, Ausfall oder Sperrung von Diensten Dritter, auf die die Leistung angewiesen ist – insbesondere Hosting-, Cloud-, DNS-, KI- und Social-Media-Plattformen –, soweit die Agentur diese Dritten nicht als Erfüllungsgehilfen einsetzt, Ausfall von Kommunikationsnetzen oder Stromversorgung, Lieferkettenstörungen bei Produktionsmaterial). Verbindliche Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Die Agentur informiert den Kunden unverzüglich. Dauert die Störung länger als zwei (2) Monate, kann jede Seite vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurücktreten; Schadensersatzansprüche entstehen daraus nicht. Erbrachte Teilleistungen und angefallene Fremdkosten vergütet der Kunde.
6.4 Teilleistungen. Die Agentur darf Teilleistungen erbringen, soweit sie für den Kunden sinnvoll nutzbar sind. In sich abgeschlossene Teilleistungen kann sie gesondert zur Abnahme stellen und abrechnen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.
6.5 Abnahme von Werkleistungen. (a) Soweit Leistungen nach Werkvertragsrecht abzunehmen sind (z. B. Websites, Reinzeichnungen, Filme, Konzepte), teilt die Agentur die Fertigstellung in Textform mit und stellt das Werk zur Verfügung. Der Kunde prüft es unverzüglich und erklärt die Abnahme in Textform. (b) Erklärt der Kunde die Abnahme nicht innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsmitteilung und benennt er innerhalb dieser Frist auch nicht mindestens einen konkret bezeichneten Mangel in Textform, gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Die Agentur weist in der Fertigstellungsmitteilung auf die Frist und diese Folge hin. (c) Nutzt der Kunde das Werk ohne Vorbehalt produktiv (z. B. Go-live einer Website, Freigabe zum Druck, Veröffentlichung eines Films), liegt hierin die Abnahme, sofern die Nutzung nicht ausdrücklich nur zu Testzwecken erfolgt. (d) Unwesentliche Mängel, die Funktion oder vorgesehenen Gebrauch nicht erheblich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme (§ 640 Abs. 1 S. 2 BGB); die Agentur beseitigt sie im Rahmen der Ziffer 10.1. (e) Teilleistungen nach Ziffer 6.4 werden gesondert abgenommen.
6.6 Annahmeverzug. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten nach Ziffer 5, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Leistung in diesem Zeitpunkt auf ihn über. Die Agentur kann Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) verlangen.
7. Gestaltung, Korrekturen und Projektänderungen
7.1 Änderungswünsche. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit der Agentur. Weicht der Kunde während der Leistungserbringung von einmal getroffenen Vorgaben ab oder wünscht er Leistungen anders als vereinbart, ist dies ein Änderungswunsch. Mit dem Änderungswunsch entsteht die Pflicht, den dadurch verursachten Mehraufwand nach den vereinbarten, sonst den üblichen Stundensätzen der Agentur zu vergüten. Die Agentur nennt dem Kunden den voraussichtlichen Mehraufwand in Textform (z. B. im Kundenportal), bevor sie ihn ausführt, oder unverzüglich danach, wenn der Kunde die sofortige Ausführung verlangt. In der Mitteilung weist die Agentur darauf hin, dass der Mehraufwand als beauftragt gilt, wenn der Kunde die Fortsetzung wünscht oder die Agentur erkennbar weiterarbeiten lässt; tritt das ein, ist der Mehraufwand beauftragt, und einer gesonderten Freigabe bedarf es nicht. Die Agentur darf begonnene Arbeitsschritte bei Änderungswünschen unterbrechen, bis der Kunde sich zur Fortsetzung erklärt hat.
7.2 Korrekturschleife. In der Vergütung ist – sofern das Angebot nichts anderes sagt – eine (1) Korrekturschleife enthalten. Eine Korrekturschleife ist die gesammelte Überarbeitung eines präsentierten Entwurfs oder Zwischenergebnisses nach den in einem Durchgang mitgeteilten Wünschen des Kunden (Feinschliff). Die Beseitigung von Mängeln zählt nie als Korrekturschleife. Grundlegende Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs oder völlig neue Entwürfe sind keine Korrektur, sondern ein Änderungswunsch nach Ziffer 7.1 oder ein neuer Auftrag. Weitere Korrekturschleifen werden nach den vereinbarten, sonst den üblichen Stundensätzen berechnet.
7.3 Vorzeitige Beendigung durch den Kunden. Kündigt der Kunde einen Werkvertrag vor vollständiger Leistung ohne wichtigen Grund (§ 648 BGB), behält die Agentur den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; sie lässt sich anrechnen, was sie infolge der Beendigung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Es wird vermutet, dass der Agentur mindestens fünf (5) % der auf den nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung zustehen; beiden Seiten bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Betrags vorbehalten. Für Dienstverträge mit Laufzeit (laufende Betreuung) gelten stattdessen die vereinbarte Laufzeit und Kündigungsfrist sowie Teil C Ziffer 15 und Teil D Ziffer 9. Bereits ausgehändigte Arbeitsergebnisse darf der Kunde nach einer von ihm zu vertretenden Kündigung nur gegen vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung nutzen (Ziffer 9.1).
7.4 Absage von Terminen und Ausfallhonorare. Vereinbarte Termine (Besprechungen, Schulungen, Präsentationen) sagt der Kunde mit einer Frist von mindestens drei (3) Werktagen ab, wenn er sie nicht wahrnehmen kann; sonst kann die Agentur fünfundzwanzig (25) % des für den Termin veranschlagten Honorars berechnen. Produktions- und Drehtermine (Foto- und Videoaufnahmen, aufwendige Termine vor Ort) sagt der Kunde mit einer Frist von mindestens zehn (10) Werktagen ab oder verschiebt sie. Bei Absage sechs (6) bis zehn (10) Werktage vor dem Termin kann die Agentur fünfzig (50) % des kalkulierten Auftragswerts berechnen; bei Absage fünf (5) oder weniger Werktage vorher den vollen Betrag abzüglich nachweislich ersparter Fremdkosten; „Auftragswert“ ist dabei stets nur das auf den abgesagten Termin entfallende kalkulierte Honorar. Ziffer 7.3 gilt insoweit nicht. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist; der Agentur der Nachweis eines höheren Schadens. Fällt ein Termin aus, ohne dass eine Seite dies zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt), trägt der Kunde bereits verauslagte Kosten (z. B. Stornokosten); ein Honorar für den Termin entsteht nicht.
8. Vergütung und Zahlung
8.1 Preise. Alle Preise sind Nettopreise in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und beziehen sich auf den im Angebot beschriebenen Leistungsumfang.
8.2 Abrechnung nach Aufwand. Ist nichts anderes vereinbart, rechnet die Agentur nach Zeitaufwand zu den bei Beauftragung gültigen Stunden- und Tagessätzen ab. Ein Mehraufwand bis zu zehn (10) % des kalkulierten Gesamtvolumens gilt als genehmigt; die Agentur weist im Angebot auf diese Folge hin. Darüber hinausgehenden Mehraufwand zeigt sie unverzüglich an (Ziffer 3.4).
8.3 Vergütung von Nutzungsrechten. Ist neben der Herstellung eine gesonderte Vergütung für Nutzungsrechte vereinbart, richtet sich ihre Höhe nach Umfang, Dauer, Gebiet und Medien der eingeräumten Nutzung (Ziffer 9.3 und 9.4). Sie wird – sofern nichts anderes vereinbart ist – mit Lieferung des Arbeitsergebnisses fällig.
8.4 Nebenkosten. Nicht vom Angebot umfasste Auslagen (Reisen, Models, Stock-Material, Lizenzen, Werkzeuge Dritter, behördliche Gebühren, GEMA, Künstlersozialabgabe, Zölle) werden gegen Nachweis oder zum Selbstkostenpreis gesondert berechnet.
8.5 Fremdkosten und Vorschuss. Fremdkosten (Druck, Produktion, Lizenzen, Influencer-Honorare, Werbebudgets) kann die Agentur vor Beauftragung des Dritten in voller Höhe als Vorschuss verlangen; alternativ beauftragt sie den Dritten im Namen und auf Rechnung des Kunden (Ziffer 4.4). Für Auswahl, Beauftragung und Überwachung von Fremdleistungen berechnet die Agentur – sofern das Angebot nichts anderes sagt – einen Zuschlag von fünfzehn (15) % auf den Netto-Fremdkostenbetrag. Für Werbebudgets gilt Teil D Ziffer 4.
8.6 Abschlagszahlungen. Ist im Angebot nichts anderes geregelt, sind fünfunddreißig (35) % der Auftragssumme bei Auftragserteilung fällig, weitere Teilbeträge nach Projektfortschritt gemäß Angebot oder Projektplan und der Rest mit der Abnahme (Ziffer 6.5), bei Dienstleistungen mit ihrer Erbringung.
8.7 Laufende Leistungen. Bei dauerhaften oder periodischen Leistungen (z. B. Social-Media-Betreuung, Hosting, Pflege) rechnet die Agentur monatlich oder in der im Angebot genannten Periode ab, bei Pauschalen im Voraus.
8.8 Zahlungsziel und Verzug. Rechnungen sind – soweit die Rechnung kein anderes Datum nennt – innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen. Mit Ablauf dieser Frist tritt Verzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Für den Zugang gilt Ziffer 1.5. Im Verzug schuldet der Kunde Zinsen von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) und die Pauschale von vierzig (40) Euro (§ 288 Abs. 5 BGB); weitergehender Verzugsschaden bleibt vorbehalten.
8.9 Zurückbehaltung und Kündigung bei Verzug. Bei Zahlungsverzug kann die Agentur nach Fristsetzung in Textform ausstehende Leistungen zurückhalten und bei Fortdauer des Verzugs den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Die vereinbarte Vergütung wird dann abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs sofort fällig; für Dauerverträge gelten stattdessen Teil C Ziffer 15.3 und Teil D Ziffer 9.2.
8.10 Skonto. Skonto und sonstige Abzüge sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung in Textform zulässig.
8.11 Aufrechnung und Zurückbehaltung. Der Kunde kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen oder wegen solcher ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder die aus demselben Vertragsverhältnis stammen, auf dem die Forderung der Agentur beruht (insbesondere Mängelansprüche zu dieser Leistung).
8.12 Elektronische Rechnung. Die Agentur stellt Rechnungen elektronisch aus (strukturierte E-Rechnung nach § 14 UStG oder, soweit zulässig, PDF per E-Mail oder im Kundenportal). Der Kunde verzichtet auf eine Papierrechnung, soweit er dem nicht in Textform widerspricht.
8.13 Preisanpassung bei Dauerverträgen. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf (12) Monaten kann die Agentur die Vergütung einmal je Vertragsjahr mit einer Ankündigungsfrist von sechs (6) Wochen in Textform anpassen, soweit sich ihre Kosten für Personal, Vorleistungen Dritter oder Software seit der letzten Preisfestsetzung verändert haben. Die Erhöhung darf die Entwicklung des Verbraucherpreisindex (Statistisches Bundesamt) seit der letzten Preisfestsetzung zuzüglich drei (3) Prozentpunkte nicht übersteigen; die Agentur erläutert die Kostenelemente. Übersteigt die Erhöhung fünf (5) %, kann der Kunde den Vertrag zum Wirksamwerden der Anpassung in Textform kündigen; hierauf weist die Agentur in der Ankündigung hin. Kostensenkungen gibt die Agentur in gleicher Weise weiter.
8.14 Sicherheit bei Vermögensverschlechterung. Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Erfüllung der Zahlungsansprüche der Agentur ernsthaft gefährden (z. B. Zahlungsverzug von mehr als dreißig (30) Tagen in einem anderen Auftrag, Rücklastschriften, negative Auskunft einer Wirtschaftsauskunftei, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch den Kunden selbst), kann die Agentur ihre weiteren Leistungen von Vorkasse oder Sicherheitsleistung abhängig machen und nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen (§ 321 BGB).
9. Eigentum, Urheberrechte und Nutzungsrechte
9.1 Eigentums- und Rechtevorbehalt. Gelieferte Waren und Datenträger bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Vergütungsansprüche aus dem jeweiligen Auftrag Eigentum der Agentur. Bis zum vollständigen Zahlungseingang erhält der Kunde an gelieferten Arbeitsergebnissen nur widerrufliche Nutzungsrechte im Rahmen des Vertrags. Der Vorbehalt gilt darüber hinaus für fällige, unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen der Agentur aus der laufenden Geschäftsbeziehung; die Agentur gibt vorbehaltene Rechte auf Verlangen frei, soweit ihr Wert die gesicherten Forderungen um mehr als zehn (10) % übersteigt. Gerät der Kunde mit einem nicht unerheblichen Betrag in Verzug und lässt er eine mit Widerrufsandrohung verbundene Nachfrist von mindestens vierzehn (14) Tagen fruchtlos verstreichen, kann die Agentur die Nutzungsgestattung widerrufen, gelieferte Arbeiten herausverlangen und die Nutzung untersagen; der Kunde löscht dann alle digitalen Kopien und ruft veröffentlichte Inhalte auf eigene Kosten zurück. Zurückgenommene Werke darf die Agentur anderweitig verwerten.
9.2 Urheberrechte der Agentur. Kreative Leistungen der Agentur (Entwürfe, Reinzeichnungen, Layouts, Konzepte, Texte, Grafiken, Fotografien, Filme, Programmcode) sind als geistige Schöpfungen urheberrechtlich geschützt; die Agentur bleibt Urheberin. Ohne ausdrückliche Vereinbarung in Textform erwirbt der Kunde weder Eigentum an Originalen, Reinzeichnungen, offenen Dateien oder Quellcode noch an sonstigen Arbeits- oder Präsentationsunterlagen, auch wenn er anteilige Kosten getragen hat.
9.3 Nutzungsrechte nach Werkart. Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung räumt die Agentur dem Kunden – sofern das Angebot nichts anderes bestimmt – ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für die im Auftrag genannten Zwecke und Medien ein, dessen Umfang sich nach der Werkart richtet: (a) Marken, Logos und Kennzeichen sowie Websites, Apps und Software: zeitlich und räumlich unbeschränkt; für Websites, Apps und Software umfasst das Recht die für Betrieb und Pflege erforderliche Bearbeitung (§ 69d UrhG), nicht aber die Verwendung der Gestaltung für andere Projekte oder die Bearbeitung des Gestaltungskonzepts. (b) Alle anderen Werke – insbesondere Werbemittel, Kampagnen, Anzeigen, Druckerzeugnisse, Texte, Illustrationen, Fotografien, Filme, Animationen und Social-Media-Inhalte –: beschränkt auf das Gebiet Deutschland, Österreich und Schweiz und auf fünf (5) Jahre ab Lieferung. (c) Nicht ausdrücklich eingeräumte Nutzungsarten gelten als nicht eingeräumt. Ausschließliche Rechte, Bearbeitungs-, Weiterübertragungs- und Unterlizenzierungsrechte sowie offene Dateien sind nicht im Angebotspreis enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform gegen angemessene Zusatzvergütung. Die Übertragung auf einen Rechtsnachfolger im Rahmen einer Unternehmensübertragung (§ 34 Abs. 3 UrhG) und die Nutzung durch verbundene Unternehmen (§ 15 AktG) bleiben zulässig, soweit der Nutzungsumfang nach lit. a und b nicht überschritten wird. (d) Veröffentlichte Beiträge dürfen auf den im Auftrag genannten Kanälen auch nach Ablauf der Frist nach lit. b online bleiben; jede neue Verwendung bedarf der Verlängerung oder Erweiterung nach Ziffer 9.4.
9.4 Verlängerung und Erweiterung. Verlängerung, räumliche oder zeitliche Erweiterung, zusätzliche Medien oder Nutzungsarten vereinbaren die Parteien gegen die im Angebot genannte Vergütung. Nennt das Angebot keine Vergütung, beträgt sie für jedes weitere Jahr der Nutzung nach lit. b der Ziffer 9.3 zehn (10) % der für die Herstellung des Werks vereinbarten Netto-Vergütung; für andere Erweiterungen unterbreitet die Agentur ein Angebot. Nutzt der Kunde ein Werk über den eingeräumten Umfang hinaus, ohne eine Erweiterung vereinbart zu haben, gilt Ziffer 9.10.
9.5 Nicht beauftragte Entwürfe. Entwürfe, Konzepte, Ideen, Skizzen, Muster und sonstige Vorarbeiten, die der Kunde nicht auswählt oder beauftragt, verbleiben vollständig bei der Agentur. Der Kunde erwirbt daran keine Rechte und gibt solche Materialien auf Verlangen heraus oder löscht sie. Eine spätere Nutzung ist nur nach Zustimmung der Agentur in Textform und gegen Zusatzhonorar zulässig.
9.6 Urhebernennung. Die Agentur hat Anspruch auf branchenübliche Nennung als Urheberin (§ 13 UrhG), z. B. im Impressum, als Copyright-Vermerk oder im Abspann. Eine Entfernung, Veränderung oder Unterdrückung dieser Nennung – auch in Datei-Metadaten, Quelltext-Kommentaren oder Credits – ist nur mit Zustimmung der Agentur in Textform zulässig; § 95c UrhG bleibt unberührt. Unterbleibt die vereinbarte Nennung, kann die Agentur einen Zuschlag von bis zu einhundert (100) % auf die vereinbarte Nutzungsvergütung als pauschalierten Schadensersatz verlangen; dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
9.7 Referenznutzung. Die Agentur darf im Auftrag entstandene Arbeiten zu Eigenwerbe- und Referenzzwecken in angemessener Form verwenden, sofern der Kunde dem nicht in Textform widerspricht; dies umfasst Portfolio (Print und online), eigene Websites und Social-Media-Kanäle der Agentur sowie die Einreichung bei Branchenwettbewerben unter Nennung des Kunden. Der Widerspruch wirkt für die Zukunft und kann auf einzelne Nutzungsformen beschränkt werden; Ziffer 11 bleibt unberührt. Enthält eine Arbeit Personenabbildungen, reicht die Referenznutzung nur so weit wie die erteilten Einwilligungen. Widerruft eine abgebildete Person ihre Einwilligung, entfernt oder anonymisiert die Agentur die Abbildung in ihren Referenznutzungen binnen angemessener Frist, soweit ihr dies mit zumutbarem Aufwand möglich ist; eine Vernichtung des Gesamtwerks schuldet sie nicht, und die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Nutzung bleibt unberührt (Art. 7 Abs. 3 S. 2 DSGVO). Stammt der Widerruf aus der Sphäre des Kunden, trägt dieser die Kosten einer dadurch veranlassten Entfernung, Anonymisierung oder Neuproduktion.
9.8 Herausgabe offener Dateien. Offene Dateien, Quellcode und sonstige Arbeitsunterlagen gibt die Agentur nur nach gesonderter Vereinbarung, gegen Zusatzvergütung und nach vollständiger Zahlung aller offenen Forderungen heraus. Gefahr und Kosten der Übermittlung trägt der Kunde. Nach Übergabe übernimmt die Agentur keine Gewähr dafür, dass der Kunde oder Dritte ohne Weiteres weiterarbeiten können.
9.9 Drittlizenzen. Verwendet die Agentur lizenzierte Materialien Dritter (Stockmedien, Musik und Sounds, Schriften, Software-Bibliotheken), beschafft sie die Nutzungsrechte im Namen und auf Rechnung des Kunden oder weist ihn darauf hin, sie selbst zu erwerben. Umfang, Laufzeit und Beschränkungen solcher Lizenzen ergeben sich aus den Bedingungen des jeweiligen Anbieters. Die Agentur übergibt dem Kunden mit den Arbeitsergebnissen unaufgefordert eine Übersicht der eingesetzten Drittlizenzen mit ihr bekannten Laufzeiten und wesentlichen Beschränkungen sowie auf Anfrage die vorhandenen Lizenznachweise. Ab dieser Übergabe überwacht der Kunde Laufzeiten und verlängert ablaufende Lizenzen; eine fortlaufende Lizenzüberwachung durch die Agentur bedarf gesonderter Beauftragung. Das Risiko einer Verwendung außerhalb des lizenzierten Umfangs trägt der Kunde.
9.10 Rückruf bei vertragswidriger Nutzung. Überschreitet der Kunde den eingeräumten Nutzungsumfang oder überträgt er Rechte ohne Zustimmung der Agentur, kann die Agentur die betroffenen Nutzungsrechte mit sofortiger Wirkung widerrufen, bis eine Erweiterung nach Ziffer 9.4 vereinbart und die dafür geschuldete Vergütung bezahlt ist. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
9.11 KI-Training. Der Kunde verwendet Arbeitsergebnisse der Agentur ohne deren vorherige Zustimmung in Textform nicht zum Training oder Feintuning von KI-Modellen und lässt dies auch nicht durch Dritte zu; die bestimmungsgemäße Nutzung mit marktüblichen, KI-gestützten Werkzeugen (z. B. Bildbearbeitung, Übersetzung) bleibt unberührt. Der Kunde gibt diese Grenze an Dritte weiter, denen er Arbeitsergebnisse zulässigerweise überlässt.
9.12 Vertragsende und Übergabe. Bei Beendigung eines Vertrags übergibt die Agentur innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zahlung der fälligen Vergütung, die das jeweilige Konto, die jeweilige Domain oder die jeweiligen Inhalte betrifft, (a) die Zugangsdaten zu Konten, die auf den Namen des Kunden geführt werden, (b) Administrationsrechte an Domains, Hosting-Paketen, Werbe- und Social-Media-Konten des Kunden, soweit die Agentur sie hält, und (c) einen Export der vom Kunden eingestellten Inhalte in einem gängigen Format. Offene Dateien, Quellcode und Arbeitsunterlagen gibt sie nur nach Ziffer 9.8 heraus. Einweisung Dritter, Migration und darüber hinausgehende Übergabeleistungen erbringt die Agentur nach Aufwand zu ihren Stundensätzen. Ein Zurückbehaltungsrecht an Zugangsdaten und Administrationsrechten nach lit. a und b besteht nicht wegen Forderungen, die nicht das jeweilige Konto betreffen.
10. Mängel und Haftung
10.1 Mängelrechte bei Werkleistungen. Bei Werkleistungen schuldet die Agentur die vertragsgemäße Beschaffenheit zum Zeitpunkt der Abnahme. Offensichtliche Mängel zeigt der Kunde unverzüglich, spätestens binnen sieben (7) Tagen nach Abnahme in Textform an; versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Bei berechtigten, fristgerecht gerügten Mängeln steht der Agentur das Recht zur zweimaligen Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Neuherstellung nach ihrer Wahl) innerhalb angemessener Frist zu. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder verweigert die Agentur sie, kann der Kunde mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
10.2 Verjährung. Mängelansprüche des Kunden aus Werkverträgen verjähren in einem (1) Jahr ab Abnahme. Diese Verkürzung gilt nicht für Bauwerke und Baustoffe (§ 634a Abs. 1 Nr. 2, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), nicht bei grobem Verschulden, arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und nicht in den Fällen der Ziffer 10.4 lit. a. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 10.4.
10.3 Freigabe durch den Kunden. Mit der Freigabe von Entwürfen, Reinzeichnungen, Druckvorlagen, Programmcode oder sonstigen Arbeitsergebnissen übernimmt der Kunde die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Funktion und Gestaltung, soweit es um Mängel geht, die er bei der Freigabe kannte oder bei der gebotenen Prüfung der Freigabevorlage hätte erkennen müssen (insbesondere Rechtschreibung, Zahlen, Preise, Daten, Namen, Rechtstexte). Insoweit entfallen Mängelansprüche gegen die Agentur, es sei denn, sie hat den Mangel grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Wünscht der Kunde trotz Warnung der Agentur eine bestimmte Umsetzung, die nach Einschätzung der Agentur mangelhaft sein könnte, trägt er das daraus folgende Risiko.
10.4 Haftungsbeschränkung. Die Agentur haftet dem Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, für Schäden nur nach folgenden Maßgaben: (a) Unbeschränkte Haftung. Die Agentur haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie. Eine Garantie liegt nur vor, wenn die Agentur eine Erklärung ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet hat; Verfügbarkeits-, Reaktions- und Zielwertangaben in diesen AGB und in Angeboten sind keine Garantien. (b) Einfache Fahrlässigkeit. Bei einfach fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die Agentur nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. (c) Höchstbeträge. Die Haftung nach lit. b ist je Schadensfall der Höhe nach begrenzt auf die Netto-Vergütung des betroffenen Einzelauftrags, mindestens jedoch auf fünfzigtausend (50.000) Euro; bei Dauerverträgen auf die Netto-Vergütung der letzten zwölf (12) Monate, mindestens fünfzigtausend (50.000) Euro. Für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres ist die Haftung nach lit. b auf zweihundertfünfzigtausend (250.000) Euro begrenzt. Höhere Haftungssummen können im Einzelfall gegen Mehrvergütung vereinbart werden. Sehen die Teile B bis E für ihre Leistungen eine niedrigere Obergrenze vor, geht diese vor. (d) Übrige Fälle. In allen anderen Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet die Agentur nicht. Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen; dies gilt nicht in den Fällen der lit. a und b.
10.5 Datenverlust. Für Verlust oder Beschädigung von Daten haftet die Agentur – im Rahmen der Ziffer 10.4 – nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer, dem Risiko angemessener Datensicherung durch den Kunden (Ziffer 5.4) zur Wiederherstellung aus der Sicherung erforderlich ist. Hat die Agentur eine vergütete Datensicherung übernommen, gilt dies nur, soweit sie diese ordnungsgemäß durchgeführt hat.
10.6 Drittleistungen und Materialien. Für Leistungen Dritter, die der Kunde selbst beauftragt hat oder die auf seinen Wunsch oder seine Weisung eingesetzt werden, haftet die Agentur nicht. Bei Fremdleistungen, die die Agentur im eigenen Namen für Rechnung des Kunden beauftragt (Ziffer 4.4), beschränkt sich ihre Verantwortung auf sorgfältige Auswahl und Anweisung des Dritten. Schuldet die Agentur eine Leistung nach dem Angebot als eigene Leistungspflicht (insbesondere bei Pauschalangeboten ohne gesonderten Fremdleistungsausweis), haftet sie für den eingesetzten Dritten als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) nach Maßgabe der Ziffer 10.4. Für Mängel an vom Kunden gelieferten Materialien oder Daten haftet die Agentur nicht.
10.7 Kein Erfolg geschuldet. Die Agentur schuldet nicht, dass Inhalte und Maßnahmen beim Kunden einen bestimmten wirtschaftlichen oder kommunikativen Erfolg erzielen (z. B. Umsatz, Reichweite, Bewerbungen, Platzierungen in Suchmaschinen). Angaben hierzu in Angeboten, Strategien, Prognosen und Berichten sind Ziel- und Erfahrungswerte, keine Beschaffenheitsvereinbarung. Für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit vom Kunden freigegebener werblicher Aussagen trägt der Kunde das Risiko (Ziffer 4.2).
10.8 Eigenwerbung. Aus der Referenznutzung nach Ziffer 9.7 entstehen dem Kunden keine Ansprüche gegen die Agentur. Die Agentur veröffentlicht dabei keine vertraulichen Informationen des Kunden ohne Erlaubnis (Ziffer 11).
10.9 Mitverschulden, Organe und Mitarbeiter. Hat der Kunde durch eigene Fehlhandlungen oder unterlassene Mitwirkung (Ziffer 5) zur Entstehung eines Schadens beigetragen, kann sich die Agentur auf Mitverschulden berufen (§ 254 BGB). Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Organe, Angestellten, freien Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
11. Vertraulichkeit, Geschäftsgeheimnisse und Datenschutz
11.1 Vertraulichkeit. Beide Seiten behandeln alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erhaltenen Informationen, Unterlagen und Daten der anderen Seite, die als vertraulich gekennzeichnet oder ihrer Natur nach vertraulich sind, für die Dauer des Vertrags und fünf (5) Jahre nach dessen Beendigung vertraulich. Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG (Ziffer 11.2) bleiben darüber hinaus so lange vertraulich, wie sie geheim sind. Eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, soweit sie zur Durchführung des Vertrags erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung besteht. Nicht vertraulich sind Informationen, die einer Seite bereits rechtmäßig bekannt waren, die sie nachweislich unabhängig entwickelt hat oder die allgemein bekannt sind. Beide Seiten verpflichten ihre Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und eingeschalteten Dritten entsprechend. Eine gesondert geschlossene Vertraulichkeitsvereinbarung geht dieser Ziffer vor.
11.2 Geschäftsgeheimnisse. Kalkulationen, Angebote, Strategien, Konzepte, Präsentationen, Quelldateien und sonstiges Know-how der Agentur sind – soweit nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich – Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG. Die Pflichten nach Ziffer 11.1, die Kennzeichnung vertraulicher Unterlagen und die technischen und organisatorischen Zugangsbeschränkungen der Agentur sind angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG. Ein Reverse Engineering von Arbeitsergebnissen, Zwischenständen oder Werkzeugen der Agentur (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG) ist ausgeschlossen; die zwingenden Befugnisse nach §§ 69d, 69e UrhG und Handlungen zur Prüfung eigener vertraglicher Nutzungsrechte bleiben unberührt.
11.3 Schutz des Projektteams. Die Zusammenarbeit beruht auf dem besonderen Vertrauen in die für den Auftrag eingesetzten Mitarbeiter der Agentur und auf deren Kenntnis vertraulicher Arbeitsweisen und Geschäftsgeheimnisse der Agentur (Ziffer 11.2). Zum Schutz dieser Kenntnisse wird der Kunde während der Laufzeit des Vertrags und für zwölf (12) Monate danach Mitarbeiter der Agentur, die in den letzten zwölf (12) Monaten mit seinem Auftrag befasst waren, nicht gezielt abwerben oder durch Dritte abwerben lassen; Einstellungen auf Initiativbewerbung oder auf allgemeine, nicht gezielt gerichtete Stellenausschreibungen sind nicht erfasst. Bei schuldhaftem Verstoß ersetzt der Kunde der Agentur pauschal den Rekrutierungs- und Einarbeitungsaufwand in Höhe von zwei (2) Bruttomonatsgehältern des betroffenen Mitarbeiters; beiden Seiten bleibt der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens vorbehalten.
11.4 Datenschutz und Auftragsverarbeitung. Beide Seiten halten die anwendbaren Datenschutzvorschriften ein, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Agentur verpflichtet Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, die Zugriff auf personenbezogene Daten aus dem Verantwortungsbereich des Kunden erhalten, auf die Vertraulichkeit. Verarbeitet die Agentur personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden (Art. 4 Nr. 2, Art. 28 DSGVO) – insbesondere beim Hosting von Websites mit Personendaten, beim Versand von Newslettern, beim Zugriff auf Analyse-, Werbe- oder CRM-Konten des Kunden, bei der Verarbeitung von Lead- und Bewerberdaten oder bei Foto- und Videoproduktionen mit Personendaten aus der Sphäre des Kunden –, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung den Auftragsverarbeitungsvertrag der Agentur in seiner jeweils aktuellen Fassung (Art. 28 Abs. 3 und 9 DSGVO). Die Agentur stellt ihn dem Kunden im Kundenportal oder über einen persönlichen Zugangslink bereit; er kommt durch Annahme im Kundenportal oder durch Unterschrift zustande und regelt Weisungsrechte, Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, technische und organisatorische Maßnahmen, Unterauftragsverarbeiter, Meldewege bei Datenschutzverletzungen und Löschung. Weist der Kunde vor Auftragserteilung einen abweichenden Auftragsverarbeitungsvertrag nach, gilt dieser nur bei Zustimmung der Agentur in Textform. Die Agentur beginnt mit der Verarbeitung erst, wenn der Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen ist; Verzögerungen hieraus gehen zu Lasten des Kunden (Ziffer 5.2). Beauftragt der Kunde Drittanbieter selbst (z. B. eigene Cloud- oder Versanddienste), schließt er die dafür erforderlichen Verträge selbst.
11.5 Datensicherheit. Die Agentur schützt vom Kunden überlassene Daten durch dem Stand der Technik entsprechende, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO) und verarbeitet sie nur für die vertraglich vorgesehenen Zwecke; eine absolute Sicherheit schuldet sie nicht. Besondere Sicherheits- oder Compliance-Anforderungen teilt der Kunde vor Vertragsschluss mit, damit eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden kann (Ziffer 4.10 lit. c).
11.6 Rückgabe und Löschung. Nach Abschluss des Projekts oder bei vorzeitiger Beendigung gibt jede Seite auf Wunsch der anderen die überlassenen vertraulichen Unterlagen und Datenträger zurück oder löscht sie, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Die Pflicht erstreckt sich nicht auf Daten in Sicherungen oder automatischen Archivsystemen, soweit eine Löschung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist; solche Daten bleiben vertraulich und werden nicht aktiv genutzt.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Anwendbares Recht. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
12.2 Gerichtsstand und Erfüllungsort. Erfüllungsort für alle Leistungen und Zahlungen ist der Sitz der Agentur. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Aurich. Die Agentur darf den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
12.3 Vertragsübertragung. Der Kunde überträgt Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur in Textform auf Dritte; die Agentur verweigert die Zustimmung nicht unbillig und kann sie von einer Übernahmeerklärung des Dritten abhängig machen. § 354a HGB bleibt unberührt.
12.4 Form. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB und der mit dem Kunden geschlossenen Verträge sollen zu Nachweiszwecken mindestens in Textform erfolgen. Individuell ausgehandelte Abreden haben stets Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB); ihre Wirksamkeit hängt nicht von der Einhaltung einer Form ab. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind Mitarbeiter der Agentur nicht berechtigt, von diesen AGB abweichende mündliche Abreden zu treffen.
12.5 Teilunwirksamkeit. Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Für individuell ausgehandelte Vertragsbestandteile gilt: Die Parteien ersetzen eine unwirksame oder undurchführbare Regelung durch eine wirksame, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt; Gleiches gilt für Lücken.
12.6 Änderung bei laufenden Verträgen. Die Agentur kann diese AGB und die Teile B bis D für laufende Dauerverträge mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies wegen geänderter Gesetze, Rechtsprechung, technischer Rahmenbedingungen oder Sicherheitsanforderungen erforderlich ist und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zum Nachteil des Kunden verändert wird. Sie teilt die Änderung mindestens sechs (6) Wochen vor Wirksamwerden in Textform mit und weist auf das Widerspruchsrecht, die Frist und die Folgen des Schweigens hin; widerspricht der Kunde nicht bis zum Wirksamwerden, gilt die Änderung als angenommen. Widerspricht er, bleibt es bei der bisherigen Fassung; der Kunde kann dann zum Wirksamwerden der Änderung kündigen. Preisänderungen richten sich allein nach Ziffer 8.13, für Hosting nach Teil B Ziffer 5.2. Alle Fassungen bleiben unter https://designstuuv.de/agb/archiv/ abrufbar.
Teil B · Besondere Geschäftsbedingungen Hosting
DESIGNSTUUV® Werbeagentur GmbH & Co. KG, Oldersumer Straße 63, 26605 Aurich, vertreten durch die DESIGNSTUUV® Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH (Komplementärin), diese vertreten durch die Geschäftsführerin Katrin de Buhr (nachfolgend „Agentur“).
Fassung 2026-10 · Stand: 12. Oktober 2026
1. Vertragsgegenstand und Geltung
1.1 Geltung. Diese Besonderen Geschäftsbedingungen (Hosting-AGB) gelten für alle Web- und E-Mail-Hosting-Leistungen der Agentur einschließlich Domainregistrierung und -verwaltung. Sie gehen für diese Leistungen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Teil A) vor; im Übrigen gilt Teil A ergänzend. Die Rangfolge aller Vertragsgrundlagen regelt Teil A Ziffer 1.3.
1.2 Kundenkreis. Hosting-Angebote der Agentur richten sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Der Kunde bestätigt mit der Auftragserteilung seine Unternehmereigenschaft (Teil A Ziffer 1.1).
1.3 Leistungsumfang. Vertragsgegenstand ist ausschließlich der im Angebot oder in der Tarifbeschreibung benannte Leistungsumfang. Die Hosting-Umgebung wird in einem Rechenzentrum eines Vorlieferanten betrieben (Ziffer 3.2); die Agentur darf sich zur Leistungserbringung qualifizierter Dritter bedienen.
2. Begriffe
2.1 Werktage, Textform, Zugang. Es gelten die Begriffe nach Teil A Ziffer 1.5.
2.2 Verfügbarkeit und Übergabepunkt. „Verfügbarkeit“ ist die Erreichbarkeit der Server am Übergabepunkt; „Übergabepunkt“ ist der Router-Ausgang des Rechenzentrums zum Internet.
2.3 Wartungsfenster. Das Wartungsfenster liegt täglich zwischen 01:00 und 05:00 Uhr; Wartungen darin umfassen insgesamt höchstens vier (4) Stunden je Kalendermonat.
2.4 Störung und Reaktion. Eine „Störung“ ist eine Nichtverfügbarkeit oder erhebliche Funktionsbeeinträchtigung der Hosting-Umgebung am Übergabepunkt. „Reaktion“ ist die qualifizierte Eingangsbestätigung einer Störungsmeldung mit Angabe der nächsten Schritte, nicht die Behebung.
3. Datenschutz und Auftragsverarbeitung
3.1 Eigene Verarbeitung der Agentur. Die Agentur verarbeitet Bestands-, Nutzungs- und Protokolldaten des Kunden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO zur Vertragsdurchführung, Abrechnung, Störungsbeseitigung und Sicherheit. Server-Protokolle werden längstens vierzehn (14) Tage gespeichert, soweit nicht ein Sicherheitsvorfall eine längere Aufbewahrung erfordert. Einzelheiten nennt die Datenschutzerklärung der Agentur.
3.2 Auftragsverarbeitung und Unterauftragsverarbeiter. Verarbeitet die Agentur personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden (regelmäßig: Besucherdaten von Websites, Nutzerdaten der Anwendungen, E-Mail-Inhalte), gilt Teil A Ziffer 11.4; der Auftragsverarbeitungsvertrag wird vor Inbetriebnahme geschlossen. Der Kunde genehmigt den Einsatz der im Auftragsverarbeitungsvertrag genannten Unterauftragsverarbeiter, derzeit insbesondere ALL-INKL.COM – Neue Medien Münnich, Friedersdorf (Rechenzentrum, DNS, Mail), sowie die dort aufgeführten Registrare und Zertifizierungsstellen; Änderungen teilt die Agentur mindestens dreißig (30) Tage vorher in Textform mit; der Kunde kann ihnen innerhalb dieser Frist aus datenschutzrechtlichen Gründen widersprechen (Abschnitt 7 des Auftragsverarbeitungsvertrags). Die technischen und organisatorischen Maßnahmen ergeben sich aus dem Auftragsverarbeitungsvertrag und – für das Rechenzentrum – aus den veröffentlichten Maßnahmen des Unterauftragsverarbeiters.
3.3 Datenschutzverletzungen. Die Agentur meldet dem Kunden eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die den Auftrag betrifft, unverzüglich nach Kenntnis, spätestens binnen vierundzwanzig (24) Stunden, und unterstützt ihn bei der Meldung nach Art. 33 DSGVO.
3.4 Besondere Datenkategorien. Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) oder Daten mit erhöhtem Schutzbedarf hostet der Kunde nur nach vorheriger Abstimmung mit der Agentur.
4. Leistungen der Agentur
4.1 Vertragstyp und Dritte. Der Hosting-Vertrag ist ein typengemischter Vertrag mit miet- und dienstvertraglichen Elementen. Die Agentur erbringt die Leistungen mit Hilfe des Rechenzentrums-Anbieters nach Ziffer 3.2.
4.2 Einrichtung. Die technische Ersteinrichtung (E-Mail-Postfächer, Datenbanken, Verschlüsselung, Initial-Upload) übernimmt die Agentur nur gegen gesondertes Entgelt, wenn sie beauftragt ist; Umfang und Vergütung ergeben sich aus dem Angebot. Ohne Beauftragung stellt die Agentur die Zugangsdaten bereit, und der Kunde richtet selbst ein. Das Zertifikats-Management richtet sich nach Ziffer 12.2.
4.3 Verfügbarkeit. Die Agentur strebt eine Verfügbarkeit der Hosting-Umgebung von 99,0 % im Jahresmittel an. Nicht als Nichtverfügbarkeit gelten: (a) angekündigte Wartungen im Wartungsfenster (Ziffer 2.3) sowie dringende, zur Abwehr konkreter Sicherheitsrisiken erforderliche Wartungen; (b) Ausfälle infolge höherer Gewalt (Teil A Ziffer 6.3), von Angriffen Dritter (z. B. DDoS), von Störungen außerhalb des Übergabepunkts – nicht aber Störungen bei Dritten, die die Agentur als Erfüllungsgehilfen einsetzt – (Internet-Backbone, DNS Dritter, Endgeräte des Kunden) oder von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat (insbesondere Fehlkonfiguration, kompromittierte Anwendungen, Überschreitung der Ressourcengrenzen nach Ziffer 4.11); (c) Zeiten, in denen die Agentur nach Ziffer 6.3, 8.3, 11.3 oder 12.5 sperren durfte.
4.4 Gutschrift bei Unterschreitung. Unterschreitet die Verfügbarkeit in einem Vertragsjahr 99,0 % aus Gründen, die die Agentur zu vertreten hat, erhält der Kunde eine Gutschrift von fünf (5) % des Jahresentgelts je angefangene 0,5 Prozentpunkte Unterschreitung, höchstens fünfzig (50) % des Jahresentgelts. Weitergehende Minderungs- und Ersatzansprüche richten sich nach Ziffer 9; die Gutschrift wird auf sie angerechnet.
4.5 Keine Beschaffenheitszusage, § 536a BGB. Die Verfügbarkeitsangabe ist eine Leistungsbeschreibung; Teil A Ziffer 10.4 lit. a Satz 2 gilt. Die verschuldensunabhängige Haftung der Agentur für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen.
4.6 Wartung. Geplante Wartungen kündigt die Agentur möglichst frühzeitig an und führt sie im Wartungsfenster durch. Dringende Wartungen zur Abwehr konkreter Sicherheitsrisiken darf sie ohne Ankündigung durchführen; sie informiert den Kunden danach.
4.7 Support und Reaktion. Technischer Support wird telefonisch oder per E-Mail während der Geschäftszeiten der Agentur geleistet. Die Agentur strebt eine Reaktion (Ziffer 2.4) auf Störungsmeldungen innerhalb eines (1) Werktags an; das ist ein Zielwert (Teil A Ziffer 10.4 lit. a Satz 2).
4.8 Störungsmeldung. Der Kunde meldet Störungen unverzüglich in Textform. Minderungs- und Ersatzansprüche wegen Nichtverfügbarkeit setzen voraus, dass der Kunde die Störung unverzüglich gemeldet hat, soweit die Agentur sie nicht ohnehin kannte (§ 536c BGB entsprechend).
4.9 Datensicherung. Die Agentur oder ihr Rechenzentrums-Anbieter führt auf Systemebene turnusmäßige Sicherungen durch; ein Anspruch auf eine bestimmte Sicherungstiefe, -häufigkeit oder Aufbewahrungsdauer besteht ohne gesonderte Vereinbarung nicht. Die regelmäßige Sicherung der eigenen Inhalte und Daten obliegt dem Kunden, soweit kein Backup-Dienst vereinbart ist. Eine Wiederherstellung aus System-Sicherungen erfolgt als Kulanzleistung gegen Aufwand, ohne Gewähr für Vollständigkeit oder Aktualität; Exporte und Datenkopien stellt die Agentur auf Anfrage gegen angemessene Aufwandsvergütung bereit.
4.10 Inhalte des Kunden. Für die Inhalte, die der Kunde auf dem Webspace speichert oder zum Abruf bereitstellt, ist er allein verantwortlich; er stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung (Ziffer 11).
4.11 Ressourcen und Nutzung. Die Hosting-Umgebung wird geteilt genutzt (Shared Hosting). Die dem Tarif zugeordneten Grenzen (Speicherplatz, Dateianzahl, Datenbankgröße, Postfachgröße, gleichzeitige Prozesse, Rechenzeit) ergeben sich aus der Tarifbeschreibung im Angebot. Beansprucht der Kunde dauerhaft oder wiederholt Ressourcen in einem Umfang, der den Betrieb anderer Kunden beeinträchtigt oder die Vorgaben des Rechenzentrums-Anbieters überschreitet, darf die Agentur nach Hinweis in Textform (a) die Ressourcen auf das tarifgemäße Maß drosseln, (b) einen höheren Tarif anbieten oder (c) bei Fortdauer trotz Fristsetzung die betroffene Leistung einstellen. Bei akuter Gefährdung des Betriebs ist eine sofortige Drosselung zulässig; der Kunde wird unverzüglich informiert. Der Webspace ist für den Betrieb von Websites und zugehörigen Anwendungen bestimmt; die Nutzung als reiner Datenspeicher, Backup-Ziel, Download-Verteiler oder zur Weitervermietung an Dritte bedarf der Zustimmung der Agentur in Textform.
5. Pflichten des Kunden
5.1 Vergütung. Die Vergütung ist – sofern nicht anders vereinbart – jährlich im Voraus gemäß Angebot zu zahlen. Zahlungsziel und Verzug richten sich nach Teil A Ziffer 8.8 (sieben (7) Kalendertage nach Zugang der Rechnung).
5.2 Preisanpassung. Die Agentur darf die Entgelte für laufende Hosting-Leistungen höchstens einmal je Vertragsjahr nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) an die Entwicklung der für die Leistung maßgeblichen Kosten anpassen, insbesondere der Entgelte ihrer Rechenzentrums-, Domain- und Zertifikats-Vorlieferanten sowie der Energie-, Personal- und Lizenzkosten und gesetzlicher Abgaben. Eine Erhöhung ist nur zulässig, soweit die Gesamtkosten gestiegen sind und Kostensenkungen in anderen Bereichen angerechnet wurden; eine Senkung der Gesamtkosten gibt die Agentur in gleichem Maße weiter. Die Anpassung wird frühestens zum Beginn des nächsten Vertragsjahres wirksam und wird mindestens sechs (6) Wochen vorher in Textform mitgeteilt. Übersteigt die Erhöhung zehn (10) % des bisherigen Entgelts, kann der Kunde den Vertrag innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen; hierauf weist die Agentur in der Mitteilung hin.
5.3 Verbotene Nutzung. Der Kunde nutzt die Hosting-Dienste nicht für rechtswidrige Zwecke. Unzulässig sind insbesondere: Eindringen in fremde IT-Systeme, Manipulation oder Ausspähen fremder Daten; Versand von Massen-E-Mails ohne Einwilligung der Empfänger, Spam oder Mail-Bomben; DoS-/DDoS-Angriffe; Verbreitung von Schadsoftware, Phishing oder IP-Spoofing; Betrieb anonymisierender Dienste, Filesharing-Plattformen oder Krypto-Mining ohne Zustimmung der Agentur in Textform.
5.4 Zugangsdaten. Der Kunde verwahrt seine Zugangsdaten sicher, schützt sie vor dem Zugriff Dritter und sichert Verwaltungszugänge, soweit angeboten, mit Zwei-Faktor-Authentisierung. Bei Verdacht auf unberechtigte Nutzung informiert er die Agentur unverzüglich.
5.5 Folgen vertragswidriger Nutzung. Der Kunde trägt alle Folgen und Kosten einer von ihm zu vertretenden Nutzung entgegen Ziffer 5.3 oder sonstigen vertraglichen Pflichten und stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer solchen Nutzung beruhen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
5.6 Zertifikate und DNS. Der Kunde stellt sicher, dass der Ausstellung und Verlängerung von Let’s-Encrypt-Zertifikaten keine widersprechenden DNS- oder CAA-Einträge entgegenstehen und der ACME-Validierungsendpunkt (HTTP-01 / DNS-01) erreichbar ist. Andernfalls kann die Agentur das Zertifikat nicht erneuern; Mehrkosten für eine manuelle Validierung oder den Wechsel auf ein kostenpflichtiges Zertifikat trägt der Kunde.
5.7 Keine Weitervermietung. Eine Überlassung des Webspace oder einzelner Leistungen an Dritte (Unterhosting) bedarf der Zustimmung der Agentur in Textform; der Kunde bleibt für die Inhalte Dritter verantwortlich.
5.8 Erreichbarkeit. Der Kunde benennt eine E-Mail-Adresse, über die er für hosting- und domainbezogene Anfragen der Agentur erreichbar ist, hält sie erreichbar und beantwortet solche Anfragen innerhalb von zwei (2) Werktagen, bei behördlichen oder gerichtlichen Fristen innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden.
6. Anwendungen des Kunden, Updates und Schadsoftware
6.1 Abgrenzung. Die Agentur schuldet den Betrieb der Hosting-Plattform (Server, Betriebssystem, Webserver, Datenbank-Server, PHP-Laufzeit, Mail-Dienste). Die auf dem Webspace betriebenen Anwendungen (z. B. Content-Management-Systeme, Shop-Systeme, Plugins, Themes, Skripte) sind Inhalte des Kunden. Für ihre Sicherheit, Aktualität und Konfiguration ist der Kunde verantwortlich, soweit die Agentur nicht durch gesonderten Pflegevertrag (Teil A Ziffer 4.8) mit der Aktualisierung beauftragt ist.
6.2 Aktualität. Der Kunde hält von ihm betriebene Anwendungen auf einem vom Hersteller unterstützten Versionsstand und spielt sicherheitsrelevante Aktualisierungen unverzüglich, spätestens binnen vierzehn (14) Tagen nach Veröffentlichung, ein.
6.3 Sperre bei Gefährdung. Stellt die Agentur fest oder wird ihr mitgeteilt, dass eine Anwendung des Kunden kompromittiert ist, Schadsoftware enthält, Spam versendet oder die Plattform oder Dritte gefährdet, darf sie die betroffene Anwendung, den Webspace oder einzelne Funktionen (z. B. Mail-Versand) unverzüglich und ohne vorherige Ankündigung sperren und informiert den Kunden danach unverzüglich. Die Sperre wird aufgehoben, sobald die Gefährdung beseitigt ist.
6.4 Bereinigung und Kosten. Die Bereinigung kompromittierter Anwendungen ist nicht Bestandteil des Hostings. Auf Wunsch des Kunden führt die Agentur sie gegen Vergütung nach Aufwand durch; sie schuldet dabei keinen Erfolg. Kosten, die der Agentur oder ihrem Rechenzentrums-Anbieter durch die Kompromittierung entstehen (z. B. Abuse-Bearbeitung, Austragung aus Sperrlisten, Maßnahmen des Vorlieferanten), trägt der Kunde, soweit er die Kompromittierung zu vertreten hat; das Vertretenmüssen wird vermutet, wenn die Anwendung entgegen Ziffer 6.2 nicht aktuell war.
6.5 Updates auf Weisung. Spielt die Agentur auf Weisung des Kunden außerhalb eines Pflegevertrags Aktualisierungen ein, legt sie zuvor eine Sicherung an. Für Funktionsstörungen, die durch das Update selbst entstehen (Unverträglichkeit von Drittsoftware), haftet die Agentur nur nach Ziffer 9; sie schuldet die Rückspielung der Sicherung.
7. Besondere Sicherheitsanforderungen des Kunden
7.1 NIS-2 und vergleichbare Pflichten. Unterliegt der Kunde als besonders wichtige oder wichtige Einrichtung dem BSI-Gesetz in der Fassung des NIS-2-Umsetzungsgesetzes oder vergleichbaren Pflichten, teilt er dies der Agentur vor Vertragsschluss mit. Die Agentur stellt dann auf Anfrage die vorhandenen Sicherheitsbeschreibungen ihres Rechenzentrums-Anbieters bereit und unterrichtet den Kunden über ihr bekannt gewordene erhebliche Sicherheitsvorfälle, die seine Leistungen betreffen, unverzüglich.
7.2 Weitergehende Anforderungen. Weitergehende Nachweise, Audits, Meldewege oder Sicherheitsmaßnahmen bedürfen gesonderter Vereinbarung gegen Vergütung; die Agentur kann eine solche Vereinbarung ablehnen, wenn sie die Anforderungen mit ihrer Infrastruktur nicht erfüllen kann.
8. Laufzeit, Kündigung und Vertragsende
8.1 Laufzeit. Die Mindestlaufzeit beträgt zwölf (12) Monate. Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere zwölf (12) Monate, wenn er nicht spätestens drei (3) Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird. Ziffer 8.6 bleibt unberührt.
8.2 Kündigung aus wichtigem Grund. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für die Agentur liegt insbesondere vor, wenn der Kunde erheblich gegen Gesetze oder wesentliche Vertragspflichten verstößt, wenn Zahlungsverzug nach Maßgabe der Ziffer 8.3 vorliegt oder wenn sich die technischen oder rechtlichen Rahmenbedingungen wesentlich ändern (z. B. Einstellung eines Vorlieferanten-Produkts, Gesetzesänderung) und die Fortführung für die Agentur unzumutbar wird.
8.3 Sperre und Kündigung bei Zahlungsverzug. Befindet sich der Kunde mit einem Betrag von mindestens einem Monatsentgelt (ein Zwölftel des Jahresentgelts), mindestens jedoch fünfzig (50) Euro, länger als vierzehn (14) Tage in Verzug, darf die Agentur nach Ankündigung in Textform mit Fristsetzung die Hosting-Leistungen (insbesondere Web- und Mail-Zugang) vorübergehend sperren. Dauert der Verzug länger als dreißig (30) Tage an und hat die Agentur gemahnt und die Kündigung angedroht, darf sie den Vertrag fristlos kündigen. Für Domains gilt Ziffer 10.7.
8.4 Datenexport und Löschung. Nach Vertragsende stellt die Agentur dem Kunden auf Anforderung, die innerhalb von sechzig (60) Tagen ab Vertragsende zugehen muss, einmalig eine Kopie seiner gespeicherten Inhalte (Website-Dateien, Datenbanken, E-Mail-Postfächer) in einem gängigen Format unentgeltlich bereit; für darüber hinausgehende Exporte, Sonderformate oder Aufbereitungen kann sie eine angemessene Aufwandsvergütung verlangen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Agentur die Daten löschen und ist dazu verpflichtet, soweit datenschutzrechtlich geboten; Sicherungskopien werden innerhalb der Sicherungsrotation, längstens nach neunzig (90) Tagen, gelöscht. Bei einem Anbieterwechsel wirkt die Agentur in zumutbarem Umfang mit (Ziffern 8.6 und 10.9).
8.5 Agentur-Lizenzen. Lizenzen für Themes, Plugins oder sonstige Software, die die Agentur im eigenen Namen für die Hosting-Umgebung lizenziert hat, enden mit dem Vertragsende; eine Weiternutzung setzt eigene Lizenzen des Kunden voraus. Die Agentur teilt dem Kunden spätestens mit der Kündigungsbestätigung mit, welche eingesetzten Komponenten solchen Lizenzen unterliegen.
8.6 Anbieterwechsel nach dem Data Act. Soweit die Hosting-Leistung ein Datenverarbeitungsdienst im Sinne von Art. 2 Nr. 8 der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) ist, gelten ergänzend und vorrangig: (a) Der Kunde kann den Vertrag – abweichend von Ziffer 8.1 – mit einer Frist von höchstens zwei (2) Monaten kündigen, um zu einem anderen Anbieter zu wechseln oder die Daten in eine eigene Infrastruktur zu überführen; die Agentur hat dann Anspruch auf die Vergütung bis zum Wirksamwerden der Kündigung. (b) Auf Verlangen des Kunden folgt eine Übergangsphase von höchstens dreißig (30) Kalendertagen, in der die Agentur den Dienst fortführt und beim Datenexport mitwirkt; ist dies technisch nicht möglich, teilt die Agentur dies binnen vierzehn (14) Werktagen mit und benennt einen alternativen Zeitraum von höchstens sieben (7) Monaten. (c) Der Kunde kann seine exportierbaren Daten (Website-Dateien, Datenbanken, Postfächer, Konfigurationen) während der Laufzeit und für mindestens dreißig (30) Tage nach Vertragsende in einem strukturierten, gängigen, maschinenlesbaren Format abrufen. (d) Für den Wechsel berechnet die Agentur keine Wechselentgelte; bis zum 11.01.2027 kann sie die unmittelbar durch den Wechsel entstehenden Kosten nach Aufwand berechnen, soweit das Angebot dies ausweist. (e) Verfahren, Formate und Schnittstellen für den Wechsel nennt die Agentur in der Tarifbeschreibung im Angebot und unter https://designstuuv.de/agb/ (Abschnitt Hosting); Gerichtsstand ist Teil A Ziffer 12.2.
9. Haftung
9.1 Grundsatz. Es gilt Teil A Ziffer 10.4; die folgenden Bestimmungen konkretisieren und beschränken die Haftung der Agentur für Hosting-Leistungen.
9.2 Höchstbetrag. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Agentur – abweichend von Teil A Ziffer 10.4 lit. c – der Höhe nach auf den Gesamtbetrag begrenzt, den der Kunde im jeweiligen Vertragsjahr für Hosting-Leistungen an die Agentur gezahlt hat, mindestens jedoch auf fünftausend (5.000) Euro. Teil A Ziffer 10.4 lit. b bleibt im Übrigen unberührt.
9.3 Zertifikate. Ausstellung, Verlängerung oder Widerruf eines von Let’s Encrypt oder einem anderen Drittanbieter bereitgestellten Zertifikats liegen außerhalb des Einflusses der Agentur. Ein Ausfall oder eine Verzögerung solcher Vorgänge ist kein Mangel der Hosting-Leistung, soweit die Agentur die Ursache nicht zu vertreten hat.
9.4 Datenverlust. Hat der Kunde keine ordnungsgemäße eigene Datensicherung (Ziffer 4.9) vorgenommen, ist dies als Mitverschulden zu berücksichtigen (§ 254 BGB). Die Haftung für Datenverlust ist auf den Aufwand beschränkt, der zur Wiederherstellung aus einer ordnungsgemäß gesicherten Kopie erforderlich ist; Teil A Ziffer 10.5 gilt.
9.5 Inhalte und externe Dienste. Für Inhalte, die der Kunde oder von ihm autorisierte Dritte speichern, veröffentlichen oder versenden, sowie für die Funktionsfähigkeit externer Dienste (Vergabestellen, Zertifizierungsstellen, Dritt-Provider) haftet die Agentur nicht, soweit sie deren Störung nicht zu vertreten hat.
9.6 Sperren. Eine berechtigte Sperre oder Kündigung nach Ziffer 6.3, 8.3, 11.3 oder 12.5 ist kein Mangel der Leistung; Ansprüche des Kunden daraus sind nach Maßgabe der Ziffern 9.1 und 9.2 beschränkt. Die Zahlungspflicht bleibt bestehen, soweit der Anlass der Maßnahme im Verantwortungsbereich des Kunden liegt.
9.7 Vorrang der Haftungsregel. Soweit diese Hosting-AGB an anderer Stelle Ansprüche des Kunden ausschließen oder beschränken (insbesondere Ziffern 4.3 bis 4.5, 9.3 bis 9.6, 10.7, 12.1 bis 12.5), gilt dies nicht für die Haftung nach Teil A Ziffer 10.4 lit. a (unbeschränkte Haftung) und nicht für die Haftung für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach Ziffer 9.2.
10. Domains
10.1 Inhaberschaft. Domains werden auf den Namen des Kunden registriert; der Kunde ist Domaininhaber und Vertragspartner der Vergabestelle (bei .de: DENIC eG) nach deren Bedingungen. Die Agentur handelt als Bevollmächtigte des Kunden und wird – soweit die Vergabestelle dies vorsieht – als administrativer oder technischer Kontakt eingetragen; sie darf in seinem Namen alle für Registrierung, Transfer und Löschung erforderlichen Erklärungen gegenüber Registrar und Vergabestelle abgeben.
10.2 Treuhand. Nur wenn die Vergabestelle eine Registrierung auf den Kunden nicht zulässt oder der Kunde dies in Textform wünscht, registriert die Agentur die Domain treuhänderisch auf ihren Namen. Der Kunde ist dann materiell Berechtigter; die Agentur überträgt die Domain auf erstes Verlangen des Kunden, sofern keine fälligen und unbestrittenen Domain-Entgelte offenstehen. Bei Insolvenz der Agentur steht dem Kunden ein Aussonderungsanspruch auf Übertragung zu, soweit das Gesetz ihn vorsieht.
10.3 Angaben des Kunden. Für die Registrierung übermittelt die Agentur die erforderlichen Kundendaten (Name, Anschrift, Kontaktdaten) an Registrar und Vergabestelle. Der Kunde macht alle Angaben richtig und vollständig und veranlasst bei Änderungen unverzüglich eine Aktualisierung. Für Verzögerungen oder Fehler, die auf unzutreffenden Angaben des Kunden beruhen, haftet die Agentur nicht.
10.4 Verfügbarkeit und Rechte Dritter. Die Agentur übernimmt keine Gewähr dafür, dass ein gewünschter Domainname frei verfügbar ist oder dauerhaft frei von Rechten Dritter bleibt; eine Auskunft über die Verfügbarkeit ist keine verbindliche Zusage. Ein Vertrag über eine Domain kommt erst mit der tatsächlichen Registrierung zustande. Die Agentur darf die Registrierung erst nach Eingang der vereinbarten Zahlung veranlassen. Sie prüft nicht, ob eine Domain oder die darüber abrufbaren Inhalte Rechte Dritter verletzen; der Kunde steht dafür ein, dass dies nicht der Fall ist.
10.5 Mitwirkung im Streitfall. Der Kunde informiert die Agentur unverzüglich über Abmahnungen, Dispute-Einträge, Klagen oder behördliche Maßnahmen, die die Domain oder die darüber erreichbaren Inhalte betreffen, und beantwortet domainbezogene Anfragen der Agentur nach Ziffer 5.8.
10.6 Freistellung. Der Kunde stellt die Agentur von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Registrierung, Nutzung oder dem Inhalt der Domain beruhen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung und der Kosten von Streitbeilegungsverfahren (z. B. DENIC-Dispute, UDRP). Die Agentur ist nicht verpflichtet, Verfahren für den Kunden zu führen.
10.7 Verzug. Gerät der Kunde mit Entgelten für Domainregistrierung oder -verwaltung in Höhe eines nicht unerheblichen Betrags länger als vierzehn (14) Tage in Verzug, darf die Agentur die Domain nach Ankündigung in Textform mit Fristsetzung vorübergehend deaktivieren. Bei einem Verzug von mehr als sechzig (60) Tagen darf sie den Domain-Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Vor einer Löschung oder Freigabe informiert die Agentur den Kunden mindestens vier (4) Wochen vorher in Textform und gibt ihm Gelegenheit, die Domain zu einem anderen Anbieter zu übertragen; der Anspruch auf den Auth-Code (Ziffer 10.9) besteht auch im Verzug fort. Verzug mit Hosting-Entgelten berechtigt nicht zur Deaktivierung der Domain, solange die Domain-Entgelte bezahlt sind. Der Kunde sichert seine Daten vor einer solchen Maßnahme selbst; die Haftung der Agentur für einen Datenverlust infolge der Deaktivierung oder Löschung ist nach Maßgabe der Ziffer 9 beschränkt.
10.8 Maßnahmen bei Nichterreichbarkeit. Ist der Kunde nicht nach Ziffer 5.8 erreichbar oder beseitigt er eine ihm mitgeteilte, offensichtliche Rechtsverletzung nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist, darf die Agentur ihre Kontaktrolle gegenüber der Vergabestelle niederlegen und – bei treuhänderischer Registrierung – die Domain freigeben oder in die Verwaltung der Vergabestelle übergeben; sie informiert den Kunden unverzüglich.
10.9 Anbieterwechsel und Auth-Code. Möchte der Kunde seine Domain zu einem anderen Anbieter übertragen, wirkt die Agentur nach Maßgabe der Registrierungsregeln mit und erteilt auf Anforderung den Auth-Code; die Erteilung darf nicht von der Begleichung streitiger oder nicht das Domain-Verhältnis betreffender Forderungen abhängig gemacht werden. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt, soweit ihre Ausübung nicht zum Verlust der Domain führt.
10.10 Domain nach Vertragsende. Endet der Hosting-Vertrag, bleibt der Domainvertrag bestehen, solange der Kunde die Domain-Entgelte zahlt; andernfalls gilt Ziffer 10.7. Der Kunde kann die Domain jederzeit nach Ziffer 10.9 übertragen.
11. Inhalte Dritter, Rechtsverletzungen und Meldeverfahren
11.1 Rechtmäßigkeit. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass alle auf dem Webspace abgelegten oder über die Server der Agentur bereitgestellten Inhalte rechtmäßig sind und keine Rechte Dritter verletzen.
11.2 Freistellung. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, die auf rechtswidrigen Inhalten oder sonstigen Rechtsverletzungen beruhen, die er zu vertreten hat, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
11.3 Beschränkungen (Art. 14 DSA). Die Agentur darf Inhalte sperren, entfernen oder den Zugang zum Dienst beschränken, wenn sie Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten erlangt (Art. 6 DSA), eine behördliche oder gerichtliche Anordnung vorliegt oder der Kunde gegen Ziffer 5.3, 6 oder 11.1 verstößt. Sie wählt die mildeste geeignete Maßnahme (Sperre einzelner Inhalte vor Sperre des gesamten Webspace), berücksichtigt die Grundrechte der Betroffenen, gibt dem Kunden – soweit möglich – vorher Gelegenheit zur Stellungnahme und hebt die Maßnahme auf, sobald ihr Grund entfallen ist. In dringenden Fällen darf sie ohne vorherige Mitteilung handeln.
11.4 Kontaktstelle (Art. 11 und 12 DSA). Zentrale Kontaktstelle der Agentur für Behörden der Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission, das Europäische Gremium für digitale Dienste und für Nutzer ist: dsa@designstuuv.de (Sprachen: Deutsch und Englisch).
11.5 Melde- und Abhilfeverfahren (Art. 16 DSA). Jede Person kann der Agentur über die Kontaktstelle Inhalte melden, die sie für rechtswidrig hält. Die Meldung soll die Begründung, die genaue Adresse (URL) des Inhalts, Name und E-Mail-Adresse des Meldenden sowie die Erklärung enthalten, dass die Angaben nach bestem Wissen richtig und vollständig sind. Die Agentur bestätigt den Eingang, prüft die Meldung zeitnah, sorgfältig und frei von Willkür – in der Regel innerhalb von fünf (5) Werktagen – und teilt dem Meldenden ihre Entscheidung und die Möglichkeiten mit, dagegen vorzugehen. Die Agentur setzt für Prüfung und Entscheidung keine automatisierten Mittel ein; jede Meldung prüft ein Mensch.
11.6 Begründung (Art. 17 DSA). Beschränkt die Agentur Inhalte oder Dienste des Kunden, teilt sie ihm unverzüglich mit: die Maßnahme und ihre Dauer, die zugrunde liegenden Tatsachen, ob die Entscheidung auf einer Meldung oder eigener Prüfung beruht, die Rechts- oder Vertragsgrundlage sowie die Möglichkeiten, die Entscheidung anzufechten (Beschwerde bei der Kontaktstelle, gerichtlicher Rechtsschutz, außergerichtliche Streitbeilegung nach Art. 21 DSA, soweit anwendbar). Keine Begründung ergeht, soweit eine Behörde dies anordnet oder es sich um irreführende kommerzielle Massenkommunikation handelt.
11.7 Behördliche Anordnungen und Aufwand. Die Agentur kommt Anordnungen nach Art. 9 und 10 DSA sowie sonstigen gesetzlichen Auskunfts- und Herausgabepflichten nach und informiert den Kunden, soweit rechtlich zulässig. Den Aufwand für die Bearbeitung berechtigter Meldungen, Abmahnungen und Anordnungen, die Inhalte des Kunden betreffen, trägt der Kunde nach Aufwand, soweit die Beanstandung berechtigt war oder er sie zu vertreten hat.
11.8 Transparenzbericht. Die Agentur ist ein Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG; Art. 15 DSA findet keine Anwendung (Art. 15 Abs. 2 DSA).
12. Dienste Dritter, E-Mail und Sperrung
12.1 Drittdienste. Für Teilleistungen setzt die Agentur Drittanbieter ein, insbesondere für Domainregistrierung und DNS (Registrare, Vergabestellen), Zertifikate (Zertifizierungsstellen, z. B. Let’s Encrypt) und Mail-Infrastruktur (Spam- und Schadsoftware-Filter, Relay-Dienste). Auf diese Dienste hat die Agentur keinen unmittelbaren Einfluss; es gelten ergänzend deren Bedingungen. Für deren ständige Verfügbarkeit, Sicherheit und Funktion übernimmt die Agentur keine Gewähr; ihre Haftung richtet sich nach Ziffer 9.
12.2 Zertifikate. Für jede gehostete Domain richtet die Agentur standardmäßig ein kostenfreies Domain-Validation-Zertifikat von Let’s Encrypt ein, sofern der Kunde dessen Nutzungsbedingungen akzeptiert und Ziffer 5.6 einhält. Ausstellung, Verlängerung und Widerruf erfolgen automatisiert durch die Zertifizierungsstelle; verzögert oder unterbleibt eine Ausstellung, widerruft die Zertifizierungsstelle ein Zertifikat oder wird die Bereitstellung entgeltlich, haftet die Agentur nur, soweit sie die Ursache zu vertreten hat (Ziffer 9.3). Auf Wunsch beschafft die Agentur kostenpflichtige Zertifikate Dritter; ihre Verantwortung beschränkt sich dann auf Beantragung und technische Einbindung. Ist der Zertifikats-Dienst im gebuchten Tarif nicht enthalten, fällt für Beantragung, Installation, Verlängerung und Überwachung die im Angebot ausgewiesene Service-Pauschale an. Verzichtet der Kunde ausdrücklich auf ein Zertifikat, werden die Verschlüsselungsfunktionen deaktiviert; ein späteres Nachrüsten erfolgt gegen erneute Service-Pauschale.
12.3 E-Mail und Zustellbarkeit. Die Agentur stellt den Mail-Dienst am Übergabepunkt bereit. Eine Zustellung bei fremden Mail-Anbietern schuldet sie nicht; Annahme, Filterung und Zustellung durch fremde Anbieter liegen außerhalb ihres Einflusses. Der Kunde wirkt an der Zustellbarkeit mit, indem er die von der Agentur mitgeteilten DNS-Einträge (SPF, DKIM, DMARC) setzt oder setzen lässt und Massen- oder Marketing-Mails nur über hierfür bestimmte Dienste versendet. Führt ein vom Kunden zu vertretendes Verhalten zur Aufnahme von Server- oder Domain-Adressen in Sperrlisten, trägt der Kunde den Aufwand der Austragung.
12.4 Spam- und Schadsoftware-Filter. Für eingerichtete Postfächer stellt die Agentur einen serverseitigen Spam- und Schadsoftware-Filter bereit. Dass Spam in jedem Fall erkannt und legitime Nachrichten nie fälschlich zurückgehalten werden, kann trotz laufender Aktualisierung nicht sichergestellt werden; der Kunde prüft eingehende Nachrichten mit eigener aktueller Schutzsoftware. Die Haftung der Agentur für Schäden durch Spam, Schadsoftware oder irrtümlich gefilterte Nachrichten ist nach Maßgabe der Ziffer 9 beschränkt.
12.5 Versandblockade und Sicherheitssperre. Versendet der Kunde über die Systeme der Agentur Massen-E-Mails ohne Einwilligung der Empfänger, Spam oder Schadsoftware oder verursacht seine Nutzung eine übermäßige Systemlast, darf die Agentur den Versand blockieren, Postfächer sperren oder Grenzen setzen; sie informiert den Kunden unverzüglich. Die Agentur darf Hosting-Dienste ganz oder teilweise vorübergehend einstellen oder beschränken, wenn dies aus Sicherheits-, Wartungs- oder Compliance-Gründen erforderlich ist (z. B. kritische Sicherheitsupdates, DDoS-Abwehr, behördliche Anordnungen); der Kunde wird – soweit technisch und rechtlich möglich – vorab über Grund, Umfang und voraussichtliche Dauer informiert. Ansprüche des Kunden wegen einer solchen Maßnahme bestehen nur, soweit die Maßnahme nicht erforderlich oder nicht verhältnismäßig war oder die Agentur ihren Anlass zu vertreten hat; Ziffer 9 bleibt unberührt.
12.6 Behördliche Auskünfte. Auskunfts- und Herausgabeersuchen von Behörden und Gerichten, die den Kunden betreffen, bearbeitet die Agentur nach Ziffer 11.7.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Verweis. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Form, Teilunwirksamkeit und die Änderung dieser Hosting-AGB bei laufenden Verträgen richten sich nach Teil A Ziffern 12.1 bis 12.6; Preisänderungen nach Ziffer 5.2.
13.2 Rechte an Arbeitsergebnissen. Für Arbeitsergebnisse der Agentur im Zusammenhang mit dem Hosting (z. B. Konfigurationen, Skripte, Vorlagen) gilt Teil A Ziffer 9 entsprechend.
Teil C · Besondere Geschäftsbedingungen Social Media
DESIGNSTUUV® Werbeagentur GmbH & Co. KG, Oldersumer Straße 63, 26605 Aurich, vertreten durch die DESIGNSTUUV® Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH (Komplementärin), diese vertreten durch die Geschäftsführerin Katrin de Buhr (nachfolgend „Agentur“).
Fassung 2026-10 · Stand: 12. Oktober 2026
1. Geltungsbereich
1.1 Geltung. Diese Besonderen Geschäftsbedingungen Social Media (Social-Media-AGB) gelten für alle Social-Media-Leistungen der Agentur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“). Sie gehen für diese Leistungen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Teil A) vor; im Übrigen gilt Teil A ergänzend. Die Rangfolge aller Vertragsgrundlagen regelt Teil A Ziffer 1.3.
1.2 Abgrenzung. Social-Media-Leistungen sind Strategie, Content-Produktion, Redaktions- und Community-Management, Influencer-Kampagnen und Schulungen auf Social-Media-Plattformen. Für das Schalten bezahlter Werbung auf Social-Media- und sonstigen Online-Werbeplattformen (Werbekonten, Budgets, Zielgruppen, Tracking) gelten die Besonderen Geschäftsbedingungen Online-Werbung (Teil D); Teil C gilt insoweit ergänzend für Inhalte und Freigaben.
1.3 Fassung und Form. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss geltende Fassung (Teil A Ziffer 1.6). Für individuelle Abreden gilt Teil A Ziffer 12.4.
2. Leistungen
2.1 Plattformen. Die Agentur erbringt Leistungen auf den im Angebot genannten Plattformen (insbesondere Meta – Facebook und Instagram –, LinkedIn, TikTok, YouTube, Pinterest, WhatsApp Business) und unterstützt den Kunden bei Zielen, Strategie und operativer Umsetzung seiner Social-Media-Kommunikation.
2.2 Bausteine. Das Leistungsangebot umfasst insbesondere: Strategie und Beratung (Analyse, Zielgruppen- und Kanaldefinition, Strategieentwicklung); Content-Produktion (Text-, Bild-, Video- und Audio-Inhalte einschließlich Grafiken, Vorlagen, Stock-Material); Redaktions- und Kampagnenplanung (Redaktionskalender, Posting-Frequenz); Publikation und Community-Management (Terminierung, Veröffentlichung, Moderation von Kommentaren und Nachrichten, Social Listening); Reporting; Influencer-Kampagnen (Ziffer 11); Schulungen und Workshops nach gesonderter Vereinbarung.
2.3 Umfang aus dem Angebot. Welche Bausteine in welchem Umfang und auf welchen Kanälen geschuldet sind, ergibt sich aus Angebot, Leistungsbeschreibung oder Projektplan.
2.4 Kein Erfolg geschuldet. Die Agentur schuldet die vereinbarten Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, nicht den Eintritt eines wirtschaftlichen oder kommunikativen Erfolgs. Angaben zu Reichweite, Impressionen, Interaktionen, Followern, Leads, Bewerbungen, Conversions, Umsätzen oder Platzierungen in Angeboten, Strategien, Prognosen und Berichten sind Ziel- und Erfahrungswerte, keine Beschaffenheitsvereinbarung (Teil A Ziffer 10.4 lit. a Satz 2). Ergebnisse hängen von Faktoren ab, die die Agentur nicht beherrscht, insbesondere von Algorithmen, Richtlinien und technischen Änderungen der Plattformen, vom Wettbewerb, von Saison und Marktlage sowie von Produkt, Website, Bewerbungsprozess und Reaktionsgeschwindigkeit des Kunden.
2.5 Reporting. Berichte beruhen auf den von den Plattformen und Analyse-Werkzeugen bereitgestellten Daten und deren Zuordnungsmodellen; für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Beständigkeit übernimmt die Agentur keine Gewähr.
2.6 Keine Exklusivität. Die Agentur darf für andere Auftraggeber, auch Wettbewerber des Kunden, tätig werden; sie wahrt die Vertraulichkeit nach Teil A Ziffer 11. Eine Exklusivität bedarf gesonderter Vereinbarung gegen Vergütung.
3. Vertragsschluss, Zeitplan, Dritte
3.1 Vertragsschluss. Der Vertrag kommt nach Teil A Ziffer 3 zustande. Angebot und Annahme werden zusammen als Auftrag in Textform festgehalten.
3.2 Leistungsbeschreibung und Zeitplan. Das Angebot führt die Leistungsbausteine und ihren Umfang auf und legt fest, welche Arbeitsergebnisse abzunehmen sind (Ziffer 6). Zeitpläne und Redaktionskalender sind Planwerte; verbindlich sind nur Termine, die als „verbindlich“ bezeichnet sind (Teil A Ziffer 6.1).
3.3 Einsatz Dritter. Die Agentur darf Drittdienstleister und Subunternehmer einsetzen; sie verpflichtet sie zur Vertraulichkeit. Die Beauftragung erfolgt im Namen und auf Rechnung der Agentur. Dies gilt nicht für Werbeplattformen (Teil D Ziffer 4) und Influencer (Ziffer 11); diese werden, soweit nicht anders vereinbart, im Namen und auf Rechnung des Kunden beauftragt oder vermittelt.
3.4 Mindestlaufzeit. Ist im Angebot eine Mindestlaufzeit vereinbart, ist eine ordentliche Kündigung vor ihrem Ablauf ausgeschlossen; für eine vorzeitige Beendigung durch den Kunden gilt Ziffer 15.3.
4. Mitwirkung des Kunden
4.1 Pflichten. Der Kunde schafft die erforderlichen Voraussetzungen in seinem Einflussbereich. Insbesondere: (a) Informationen und Unterlagen. Er stellt alle relevanten Informationen, Vorgaben (z. B. Gestaltungsrichtlinien) sowie Inhalte vollständig und rechtzeitig bereit. (b) Zugriff. Er gewährt der Agentur Zugriff auf seine Konten ausschließlich über die von der Plattform vorgesehenen Partner-, Agentur- oder Rollenfunktionen (Ziffer 8.2). (c) Rechte an Inhalten. Stellt er eigene Inhalte bereit, steht er dafür ein, dass er die erforderlichen Nutzungsrechte und Einwilligungen abgebildeter Personen besitzt (Ziffer 9.5). (d) Ansprechperson. Er benennt eine entscheidungs- und auskunftsbefugte Ansprechperson und eine Vertretung, die verbindliche Freigaben erteilen darf. (e) Plattformregeln und Branchenhinweise. Er hält die Nutzungsbedingungen der Plattformen ein, befolgt Weisungen der Agentur, die zur Einhaltung von Plattformregeln oder Rechtsvorschriften erforderlich sind, und teilt vor Beauftragung mit, ob seine Produkte oder Inhalte besonderen Werbebeschränkungen unterliegen (Ziffer 7.10).
4.2 Freigabe mit Hinweis. Der Kunde prüft Entwürfe, Redaktionspläne und Content-Vorschläge innerhalb von drei (3) Werktagen nach Zugang (Teil A Ziffer 1.5) und erteilt die Freigabe oder teilt Änderungswünsche mit. Die Agentur weist in jeder Freigabeanfrage auf die Frist und darauf hin, dass die Inhalte bei Ausbleiben einer Rückmeldung als freigegeben gelten. Erfolgt innerhalb der Frist keine Rückmeldung, gelten die Inhalte als freigegeben, und die Agentur darf sie umsetzen. Für zeitkritische Inhalte (Reaktionen auf Tagesereignisse, Community-Antworten) kann im Auftrag eine kürzere Frist von mindestens vierundzwanzig (24) Stunden an Werktagen vereinbart werden; die Hinweispflicht gilt auch dann.
4.3 Folgen unterlassener Mitwirkung. Kommt der Kunde einer Mitwirkungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend, ohne dass dies als Verzögerung der Agentur gilt. Mehrkosten (z. B. wiederholte Abstimmungen, Leerlaufzeiten) trägt der Kunde nach vorheriger Ankündigung durch die Agentur (Teil A Ziffer 5.2).
5. Leistungsänderungen
5.1 Änderungsverlangen. Der Kunde kann Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs in Textform vorschlagen.
5.2 Prüfung. Die Agentur prüft den Wunsch unverzüglich und unterbreitet, soweit machbar, ein Änderungsangebot in Textform mit Angaben zu Aufwand, Vergütung und Zeitplan.
5.3 Umsetzung. Das Änderungsangebot wird mit Annahme durch den Kunden in Textform Bestandteil des Auftrags. Kommt keine Einigung zustande, bleibt es beim vereinbarten Umfang. Verlangt der Kunde Änderungen an bereits laufenden Arbeiten oder lässt er die Agentur nach deren Mitteilung weiterarbeiten, gilt Teil A Ziffer 7.1 Sätze 3 bis 5.
5.4 Fortführung. Bis zur Entscheidung führt die Agentur ihre Arbeit planmäßig fort, sofern der Kunde nicht in Textform eine Unterbrechung anordnet. Weist die Agentur darauf hin, dass Tätigkeiten bei Umsetzung der Änderung hinfällig würden, entscheidet der Kunde, ob sie ausgesetzt werden.
6. Abnahme von Arbeitsergebnissen
6.1 Anwendungsbereich. Soweit Werkleistungen geschuldet sind und im Auftrag eine Abnahme vereinbart ist (z. B. Social-Media-Konzept, Design), gilt Teil A Ziffer 6.5 mit folgenden Ergänzungen.
6.2 Prüfung. Der Kunde prüft das Werk innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsmitteilung und erklärt die Abnahme in Textform, wenn es im Wesentlichen vertragsgemäß ist; für Schweigen gilt Teil A Ziffer 6.5 lit. b.
6.3 Mängelliste. Weist das Werk wesentliche Mängel auf, übermittelt der Kunde eine Mängelliste. Die Agentur behebt die Mängel in angemessener Frist und stellt das Werk erneut zur Abnahme; die erneute Prüfung beschränkt sich auf die gelisteten Punkte, soweit sie isoliert prüfbar sind.
6.4 Unwesentliche Mängel. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden; sie werden im Abnahmeprotokoll festgehalten und kurzfristig behoben.
7. Inhalte, Freigaben und Rechtskonformität
7.1 Verantwortung des Kunden. Der Kunde trägt die inhaltliche und rechtliche Verantwortung für die in seinem Auftrag veröffentlichten Inhalte, insbesondere nach Presse-, Wettbewerbs-, Urheber-, Datenschutz-, Persönlichkeits- und Markenrecht. Er steht dafür ein, dass von ihm bereitgestellte oder freigegebene Inhalte keine Rechte Dritter verletzen und keinen rechtswidrigen Inhalt haben.
7.2 Verantwortung mit der Freigabe. Mit der Freigabe übernimmt der Kunde die Verantwortung für sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtliche Zulässigkeit der freigegebenen Inhalte, soweit die Agentur ihn nicht nach Ziffer 7.4 auf offensichtliche Risiken hätte hinweisen müssen. Gilt ein Inhalt nach Ziffer 4.2 als freigegeben, trifft den Kunden diese Verantwortung in gleicher Weise, es sei denn, die Agentur hat den Hinweis nach Ziffer 4.2 Satz 2 unterlassen.
7.3 Keine Rechtsberatung. Die Prüfung von Inhalten und Maßnahmen auf Rechtskonformität (Impressum, Datenschutz, Gewinnspielbedingungen, Kennzeichnung, sonstige Compliance) ist nicht Bestandteil der Leistung; Teil A Ziffer 4.2 gilt. Die Agentur empfiehlt, Kampagnen und Aktionen mit erkennbaren Rechtsrisiken rechtlich prüfen zu lassen.
7.4 Hinweis auf Risiken. Die Agentur weist den Kunden auf offensichtliche rechtliche Risiken und erkennbare Verstöße gegen Plattformrichtlinien in gewünschten Inhalten oder Maßnahmen hin, die ihr bei üblicher Sorgfalt auffallen, und regt eine Anpassung oder rechtliche Prüfung an.
7.5 Handeln auf Kundenrisiko. Besteht der Kunde entgegen dem Hinweis der Agentur auf der Umsetzung einer als riskant eingestuften Maßnahme, handelt er auf eigenes Risiko. Er stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter aus der Umsetzung frei, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung; die Haftung der Agentur ist insoweit nach Maßgabe der Ziffer 16 beschränkt.
7.6 Vorläufige Entfernung. Entdeckt die Agentur Inhalte des Kunden, die offenkundig rechtswidrig sind oder Rechte Dritter verletzen (z. B. beleidigende Kommentare, urheberrechtswidriges Material, fehlende Werbekennzeichnung), darf sie diese im Rahmen ihrer Administrationsrechte vorläufig entfernen oder deaktivieren und informiert den Kunden unverzüglich. Die Vergütung bleibt geschuldet.
7.7 Social Recruiting. Bei Personalmarketing- und Recruiting-Kampagnen (a) bleibt der Kunde Arbeitgeber und allein verantwortlich für Stellenprofil, Anforderungen, Auswahl und Bewerberkommunikation; die Agentur vermittelt keine Arbeitnehmer; (b) formuliert und gestaltet die Agentur Anzeigen nach den Vorgaben des Kunden benachteiligungsfrei im Sinne der §§ 7, 11 AGG; Zielgruppen-Einstellungen, die nach Alter, Geschlecht oder anderen Merkmalen nach § 1 AGG eingrenzen, nimmt sie nur auf ausdrückliche Weisung des Kunden in Textform vor; Ziffer 7.5 gilt; (c) werden Bewerberdaten (z. B. aus Lead-Formularen) im Auftrag des Kunden verarbeitet (Ziffer 14.2) und nach Übergabe an den Kunden bei der Agentur gelöscht, soweit keine Aufbewahrung vereinbart ist; (d) schuldet die Agentur keine bestimmte Zahl oder Qualität von Bewerbungen (Ziffer 2.4).
7.8 Kennzeichnung. Die Agentur kennzeichnet von ihr veröffentlichte Beiträge mit kommerziellem Zweck nach § 5a Abs. 4 UWG, § 6 DDG und § 22 MStV in der von der Plattform vorgesehenen Form (z. B. „Werbung“, „Anzeige“, Paid-Partnership-Hinweis) und setzt bei Kooperationsinhalten die Kennzeichnungspflicht der Gegenseite voraus; sie berücksichtigt die Grundsätze der Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 09.09.2021, I ZR 90/20, I ZR 125/20, I ZR 126/20). Verlangt der Kunde eine abweichende oder fehlende Kennzeichnung, gilt Ziffer 7.5.
7.9 Musik und Sounds. Die Agentur verwendet in Beiträgen des Kunden nur Musik und Sounds, die für die gewerbliche Nutzung lizenziert sind (kommerzielle Plattform-Bibliotheken, Stock-Lizenzen, vom Kunden beigestellte Lizenzen). Dem Kunden ist bekannt, dass die allgemeinen Musikbibliotheken der Plattformen für Unternehmenskonten regelmäßig nicht lizenziert sind. Wünscht der Kunde einen nicht nachweislich lizenzierten Titel (z. B. Trend-Sound), weist die Agentur auf das Risiko hin; verlangt der Kunde die Verwendung dennoch in Textform, gilt Ziffer 7.5.
7.10 Besondere Branchen und politische Werbung. Der Kunde teilt vor Beauftragung mit, ob seine Produkte oder Inhalte besonderen Werbebeschränkungen unterliegen (insbesondere Heilmittel und Gesundheit, Finanzdienstleistungen und Kryptowerte, Glücksspiel, Alkohol, Tabak und Nikotin, Lebensmittel mit gesundheitsbezogenen Angaben, jugendschutzrelevante Inhalte, Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen). Die Agentur schaltet und veröffentlicht keine politische Werbung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/900; Inhalte, die als politische Werbung gelten könnten, kennzeichnet der Kunde vorab als solche.
7.11 Personen und fremde Inhalte. Für Abbildungen von Mitarbeitern, Kunden und sonstigen Personen aus der Sphäre des Kunden gilt Teil A Ziffer 4.7 lit. b. Fremde Beiträge (nutzergenerierte Inhalte, Reposts, Story-Erwähnungen) teilt die Agentur nur über die Plattformfunktionen oder mit nachgewiesener Zustimmung des Urhebers; eine Übernahme fremder Inhalte in eigene Beiträge des Kunden erfolgt nur mit Lizenz.
7.12 KI-Inhalte. Für KI-gestützt erstellte Inhalte gilt Teil A Ziffer 4.6 (menschliche Prüfung, Kennzeichnung bei Lieferung, Kennzeichnung bei Veröffentlichung nach Art. 50 KI-Verordnung, Rechte Dritter). Die Parteien gehen davon aus, dass der Kunde als Betreiber im Sinne der KI-Verordnung verantwortlich ist, weil die Inhalte in seinem Namen und auf seinen Kanälen erscheinen; die Agentur setzt die von der Plattform vorgesehene Kennzeichnung (z. B. „KI-Info“) und, soweit die Plattform keine vorsieht, einen gut wahrnehmbaren Hinweis im Beitrag. Verlangt der Kunde das Weglassen einer Kennzeichnung, gilt Ziffer 7.5.
8. Konten, Zugänge und Daten
8.1 Zuordnung. Social-Media-Seiten, Profile, Kanäle und die darin gespeicherten Daten werden auf den Kunden angelegt und stehen ihm zu; Vertragspartner der Plattform ist der Kunde. Richtet die Agentur neue Konten ein, legt sie diese auf den Kunden an und übergibt die Inhaberschaft. Für Werbekonten, Business-Portfolios, Pixel, Zielgruppen und sonstige Werbe-Assets gilt Teil D Ziffer 3.
8.2 Zugriff. Der Kunde gewährt der Agentur Zugriff ausschließlich über die von der Plattform vorgesehenen Partner-, Agentur- oder Rollenfunktionen. Die Weitergabe persönlicher Zugangsdaten ist zu vermeiden; erfolgt sie auf Wunsch des Kunden, trägt der Kunde das Risiko von Sperren oder Beschränkungen, die die Plattform hierauf stützt. Beide Seiten sichern ihre Zugänge mit Zwei-Faktor-Authentisierung und behandeln Zugangsdaten vertraulich.
8.3 Umfang der Administration. Ob die Agentur eigenständig im Namen des Kunden auf den Kanälen handeln darf (Beiträge, Community-Interaktion) oder nur nach Freigabe, legt der Auftrag fest.
8.4 Werkzeuge der Agentur. Werkzeuge, Vorlagen, Automatisierungen, Benchmarks und Methoden der Agentur sowie Konten, die die Agentur ausdrücklich für mehrere Kunden betreibt, bleiben bei der Agentur und sind nicht herauszugeben. Daten des Kunden, die darin gespeichert sind (z. B. Reporting-Rohdaten), exportiert die Agentur auf Verlangen in einem gängigen Format.
8.5 Vertragsende und Sicherheitsvorfälle. Mit Vertragsende entfernt die Agentur binnen zehn (10) Werktagen ihre Zugriffe auf Konten des Kunden, übergibt noch bei ihr liegende Inhaberschaften und stellt Exportdaten nach Ziffer 8.4 bereit; Teil A Ziffer 9.12 gilt. Ein Zurückbehaltungsrecht an Konten, die der Kunde eingebracht hat, besteht nicht. Jede Seite meldet der anderen unverzüglich, spätestens binnen vierundzwanzig (24) Stunden, Anhaltspunkte für unbefugten Zugriff auf Konten.
8.6 Plattformbetrieb. Die Plattformen werden von Dritten betrieben; auf Verfügbarkeit, Funktionen und Richtlinien hat die Agentur keinen Einfluss. Änderungen von Algorithmen, technische Störungen, Sperren oder Drosselungen durch den Plattformbetreiber, die die Agentur nicht zu vertreten hat, begründen keine Verzugs- oder Mängelansprüche gegen die Agentur; die Vergütung bleibt geschuldet, soweit die Ursache aus der Sphäre des Kunden stammt (insbesondere Inhalte, Produkte, Weisungen oder Vorverhalten des Kunden). Im Übrigen gilt Ziffer 12.4.
9. Eigentum, Urheber- und Nutzungsrechte
9.1 Eigentums- und Rechtevorbehalt. Gelieferte oder online bereitgestellte Arbeitsergebnisse (Beiträge, Reels, Stories, Creatives, Texte, Vorlagen, Projektdateien) und Datenträger bleiben bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung aus dem jeweiligen Auftrag Eigentum der Agentur; bis dahin erhält der Kunde nur widerrufliche, auf die Vertragszwecke beschränkte Nutzungsrechte. Gerät der Kunde mit einem nicht unerheblichen Betrag in Verzug und lässt er eine mit Widerrufsandrohung verbundene Nachfrist von mindestens vierzehn (14) Tagen fruchtlos verstreichen, kann die Agentur die Nutzungsgestattung widerrufen, veröffentlichte Inhalte offline nehmen lassen und Löschung oder Unterlassung verlangen (Teil A Ziffer 9.1).
9.2 Aufschiebende Bedingung. Bis zur vollständigen Zahlung verbleiben Eigentum sowie Nutzungs- und Verwertungsrechte an allen für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen bei der Agentur (§ 158 BGB).
9.3 Nutzungsrechte nach Zahlung. Mit vollständiger Zahlung erhält der Kunde die Nutzungsrechte nach Teil A Ziffer 9.3 lit. b (einfaches Recht, Deutschland, Österreich, Schweiz, fünf (5) Jahre ab Lieferung) für die im Auftrag genannten Plattformen, Formate und Zwecke. Veröffentlichte Beiträge dürfen auf den im Auftrag genannten Kanälen auch danach online bleiben (Teil A Ziffer 9.3 lit. d). Jede weitergehende Nutzung (z. B. Print, TV, Außenwerbung, Merchandise, bezahlte Ausspielung außerhalb der Kampagne) bedarf einer Vereinbarung nach Teil A Ziffer 9.4; eine Unterlizenzierung an Dritte ist ohne Zustimmung der Agentur unzulässig.
9.4 Offene Dateien. Offene Layout-, Schnitt-, Animations- und Quelldateien, Rohmaterial und Projektdatenbanken bleiben bei der Agentur; für ihre Herausgabe gilt Teil A Ziffer 9.8.
9.5 Material des Kunden. Stellt der Kunde Texte, Bilder, Sounds, Marken oder sonstige geschützte Inhalte bereit, steht er dafür ein, über alle erforderlichen Rechte, Lizenzen und Einwilligungen zu verfügen. Er räumt der Agentur die für die Vertragserfüllung notwendigen Nutzungsrechte ein und stellt sie von Ansprüchen Dritter sowie den dadurch entstehenden Kosten frei, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
9.6 Referenznutzung. Für die Referenznutzung durch die Agentur (Name, Logo, öffentlich zugängliche Projektergebnisse wie Beiträge und Kampagnenmotive) gilt Teil A Ziffer 9.7. Vertraulich zu haltende Inhalte kennzeichnet der Kunde vorab in Textform.
9.7 Rückruf und Drittlizenzen. Für vertragswidrige Nutzung gilt Teil A Ziffer 9.10, für lizenzpflichtiges Material Dritter Teil A Ziffer 9.9 und Ziffer 7.9.
10. Community-Management, Krisen und Gewinnspiele
10.1 Moderation. Ist Community-Management beauftragt, moderiert die Agentur Kommentare und Nachrichten auf den vereinbarten Kanälen innerhalb der Regelarbeitszeiten nach einer mit dem Kunden abgestimmten Moderationsrichtlinie (Netiquette, Antwortvorlagen, Eskalationsstufen, Löschkriterien). Offensichtlich rechtswidrige Nutzerinhalte (Beleidigungen, Drohungen, Hassrede, Urheberrechtsverletzungen) darf sie ohne Rücksprache verbergen oder löschen und Nutzer melden; sie dokumentiert dies. Für Inhalte Dritter haftet die Agentur nicht; der Kunde bleibt Seitenbetreiber. Fachliche, rechtliche und presserelevante Anfragen leitet die Agentur an die Ansprechperson des Kunden weiter und beantwortet sie nur mit dessen Freigabe.
10.2 Reaktionszeiten. Zielwerte innerhalb der Regelarbeitszeiten: Sichtung binnen vier (4) Stunden, Antwort binnen eines (1) Werktags (Ziffer 12.2).
10.3 Krisen. Bei außergewöhnlichen Ereignissen (massenhafte negative Reaktionen, Medienanfragen, Sicherheitsvorfälle) informiert die Agentur den Kunden unverzüglich und schlägt Maßnahmen vor. Eine Betreuung außerhalb der Regelarbeitszeiten ist nur bei gesonderter Vereinbarung geschuldet; ohne Vereinbarung erbrachte Krisenleistungen werden nach Aufwand mit den Zuschlägen nach Ziffer 13.4 vergütet. Die Agentur schuldet nicht die Verhinderung oder Beendigung öffentlicher Kritik.
10.4 Gewinnspiele. Gewinnspiele führt die Agentur nur mit vom Kunden freigegebenen Teilnahmebedingungen und Datenschutzhinweisen durch; deren rechtliche Prüfung obliegt dem Kunden (Ziffer 7.3). Die Agentur beachtet die Gewinnspiel-Richtlinien der Plattform; für Beschränkungen oder Sperren, die die Plattform auf ein Gewinnspiel stützt, gilt Ziffer 8.6. Gewinne, deren Versand und Versteuerung liegen beim Kunden.
11. Influencer-Kampagnen
11.1 Rolle der Agentur. Bei Influencer-Kampagnen konzipiert die Agentur, wählt Influencer nach den im Auftrag vereinbarten Kriterien vor, verhandelt und koordiniert. Verträge mit Influencern schließt der Kunde selbst oder – bei entsprechender Vollmacht – die Agentur im Namen und auf Rechnung des Kunden. Schließt die Agentur ausnahmsweise im eigenen Namen ab, gilt Teil D Ziffer 4.2 entsprechend (Vorauszahlung).
11.2 Auswahl und Verantwortung. Die Agentur wählt Influencer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aus und verpflichtet sie vertraglich zur Einhaltung der Kennzeichnungspflichten (§ 5a Abs. 4 UWG, § 6 DDG, § 22 MStV), der Plattformregeln und des Briefings. Für Verhalten, Veröffentlichungen, Aussagen, Ausfälle und Reichweite von Influencern haftet die Agentur nicht; Influencer sind keine Erfüllungsgehilfen der Agentur. Dies gilt nicht, wenn die Agentur bei Auswahl oder Verpflichtung die gebotene Sorgfalt verletzt hat.
11.3 Rechte an Influencer-Inhalten. Nutzungsrechte an Influencer-Inhalten richten sich nach dem Influencer-Vertrag; die Agentur wirkt darauf hin, dass der Kunde mindestens das Recht zum Teilen auf seinen Kanälen für die Kampagnendauer erhält, soweit das Angebot nichts Weitergehendes vorsieht.
11.4 Vergütung. Influencer-Honorare, Produktzusendungen und Reisekosten sind Fremdkosten (Ziffer 13.5). Eine Vermittlungs- oder Koordinationspauschale ergibt sich aus dem Angebot.
12. Leistungszeit und Erreichbarkeit
12.1 Regelarbeitszeiten. Die Agentur erbringt Social-Media-Leistungen montags bis freitags zwischen 09:00 und 18:00 Uhr (MEZ/MESZ), ausgenommen gesetzliche Feiertage in Niedersachsen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
12.2 Reaktionszeit. Die Agentur strebt innerhalb der Regelarbeitszeiten eine Reaktion auf Anfragen und Freigaben des Kunden innerhalb eines (1) Werktags an; das ist ein Zielwert (Teil A Ziffer 10.4 lit. a Satz 2).
12.3 Außerhalb der Regelarbeitszeiten. Leistungen außerhalb der Regelarbeitszeiten (Wochenenden, Feiertage, nachts) werden gesondert vereinbart; ohne Vereinbarung besteht kein Anspruch auf Erreichbarkeit der Agentur außerhalb der Zeiten nach Ziffer 12.1.
12.4 Plattformänderungen und Wegfall. Betriebsbedingte Einschränkungen der Plattformen (Störungen, Änderungen von Schnittstellen oder Algorithmen), behördliche Anordnungen, höhere Gewalt oder Arbeitskämpfe außerhalb des Einflussbereichs der Agentur führen weder zu Verzug noch zu Mängelansprüchen; die Agentur informiert den Kunden möglichst über die Auswirkungen. Wird die Leistung auf einer Plattform dauerhaft unmöglich oder unzumutbar (z. B. endgültige Sperre ohne Verschulden der Agentur, Einstellung der Plattform), passen die Parteien den Vertrag einvernehmlich an (§ 313 BGB); kommt eine Anpassung binnen eines (1) Monats nicht zustande, kann jede Seite den Vertrag hinsichtlich der betroffenen Plattform-Leistung mit einer Frist von einem (1) Monat zum Monatsende kündigen. Bis dahin vertragsgemäß erbrachte Leistungen bleiben vergütungspflichtig.
13. Vergütung und Zahlung
13.1 Vergütungsmodelle. Leistungen werden nach Angebot zum Festpreis, als monatliche Pauschale oder nach Stundensätzen vergütet. Lizenzgebühren Dritter weist das Angebot aus.
13.2 Abrechnung. Pauschalen rechnet die Agentur monatlich im Voraus ab, sofern der Auftrag nichts anderes bestimmt. Nicht durch Pauschalen gedeckte Leistungen (Mehrstunden, Zusatzleistungen) werden im Folgemonat oder nach Vereinbarung berechnet.
13.3 Zahlungsziel. Zahlungsziel, Zugang von Rechnungen und Verzug richten sich nach Teil A Ziffern 1.5 und 8.8 (sieben (7) Kalendertage nach Zugang). Skonto ist ausgeschlossen, soweit nicht in Textform vereinbart.
13.4 Zuschläge. Für Leistungen auf Stundenbasis außerhalb der Regelarbeitszeiten gelten ohne abweichende Vereinbarung folgende Zuschläge auf den Stundensatz: montags bis freitags 18:00 bis 20:00 Uhr und 06:00 bis 09:00 Uhr fünfundzwanzig (25) %; montags bis freitags 20:00 bis 06:00 Uhr fünfzig (50) %; samstags, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen ganztägig fünfzig (50) %.
13.5 Fremdkosten. Auslagen und Fremdkosten, die die Agentur im Auftrag des Kunden vorlegt (externe Werkzeuge, Bildlizenzen, Reisen, Influencer-Honorare), berechnet sie zum Selbstkostenpreis zuzüglich einer Handling-Pauschale von fünfzehn (15) %, sofern das Angebot keinen anderen Zuschlag nennt; Belege legt sie auf Wunsch vor. Für Werbebudgets gilt Teil D Ziffer 4; Teil A Ziffer 8.5 (Vorschuss) bleibt unberührt.
13.6 Aufrechnung. Für Aufrechnung und Zurückbehaltung gilt Teil A Ziffer 8.11.
14. Datenschutz
14.1 Rollen. Soweit die Agentur personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet (insbesondere Community-Management, Lead- und Bewerberdaten), erfolgt dies nach Weisung des Kunden; soweit sie Daten für eigene Zwecke verarbeitet (eigene Kampagnenanalyse, Abrechnung), ist sie selbst Verantwortliche.
14.2 Auftragsverarbeitung. Es gilt Teil A Ziffer 11.4; der Auftragsverarbeitungsvertrag wird vor Leistungsbeginn geschlossen.
14.3 Verantwortlichkeit des Kunden. Der Kunde ist Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten auf seinen Seiten, Profilen und Kanälen. Für die Verarbeitung durch die Plattform und – soweit die Rechtsprechung dies annimmt (EuGH, Urteil vom 05.06.2018, C-210/16) – die gemeinsame Verantwortlichkeit mit der Plattform ist allein der Kunde zuständig, einschließlich der Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO (z. B. Seiten-Insights-Ergänzung) und der Datenschutzhinweise auf seinen Kanälen. Für Pixel, Conversion-Schnittstellen und Zielgruppen aus Kundendaten gilt Teil D Ziffer 6.
14.4 Lead- und Bewerberdaten. Daten aus Lead-Formularen und Bewerbungen verarbeitet die Agentur im Auftrag, übergibt sie dem Kunden unverzüglich und löscht sie bei sich nach Übergabe, soweit nicht anders vereinbart.
14.5 Freistellung. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen und Bußgeldern frei, die darauf beruhen, dass er seine Pflichten nach Ziffer 14.3 nicht erfüllt hat, soweit die Agentur nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
15. Laufzeit und Kündigung
15.1 Vertragsdauer. Laufzeit und Kündigungsfristen ergeben sich vorrangig aus dem Angebot. Ist dort keine Laufzeit vereinbart, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit.
15.2 Ordentliche Kündigung. Unbefristete Verträge ohne Mindestlaufzeit können beide Seiten mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende kündigen. Ist eine feste Laufzeit (z. B. zwölf (12) Monate) vereinbart, verlängert sich der Vertrag nach ihrem Ablauf jeweils um zwölf (12) Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Laufzeitende gekündigt wird.
15.3 Vorzeitige Beendigung durch den Kunden. Kündigt der Kunde einen Vertrag mit fester Laufzeit ohne wichtigen Grund vorzeitig oder lehnt er die Vertragsdurchführung ab, bleibt er zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Für ersparte Aufwendungen gilt eine pauschale Anrechnung: Die Agentur erhält fünfundsiebzig (75) % der Vergütung, die bis zum nächstmöglichen ordentlichen Vertragsende noch angefallen wäre, wenn die Restlaufzeit höchstens sechs (6) Monate beträgt, und sechzig (60) % bei längerer Restlaufzeit. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Agentur ein geringerer Betrag zusteht oder ersparte Aufwendungen höher sind; der Agentur der Nachweis eines höheren Betrags. Für Werkanteile (z. B. ein beauftragtes Konzept) gilt stattdessen Teil A Ziffer 7.3.
15.4 Kündigung aus wichtigem Grund. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Agentur insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung mit fälligen Zahlungen in erheblichem Verzug ist, trotz Abmahnung gegen wesentliche Mitwirkungspflichten (Ziffer 4) verstößt oder wiederholt Handlungen vornimmt, die den Ruf der Agentur erheblich gefährden. Bei berechtigter fristloser Kündigung behält die Agentur ihren Vergütungsanspruch unter Anrechnung ersparter Aufwendungen.
15.5 Form und Zugang. Jede Kündigung bedarf mindestens der Textform. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang bei der anderen Seite (Teil A Ziffer 1.5). Die Agentur bestätigt den Erhalt einer Kündigung auf Verlangen in Textform.
15.6 Übergabe. Bei Vertragsende gelten Ziffer 8.5 und Teil A Ziffer 9.12.
16. Haftung
16.1 Grundsatz. Es gilt Teil A Ziffer 10.4. Die folgenden Bestimmungen konkretisieren die Haftung für Social-Media-Leistungen.
16.2 Höchstbetrag. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Agentur – abweichend von Teil A Ziffer 10.4 lit. c – der Höhe nach begrenzt auf die für die jeweilige Kampagne vereinbarte Agenturvergütung ohne Werbebudgets und Fremdkosten, bei fortlaufender Betreuung auf die Agenturvergütung von zwölf (12) Abrechnungsmonaten; besteht der Vertrag noch keine zwölf (12) Monate, wird die vereinbarte monatliche Vergütung auf zwölf (12) Monate hochgerechnet. Der Mindestbetrag nach Teil A Ziffer 10.4 lit. c gilt auch hier.
16.3 Haftung des Kunden. Der Kunde haftet der Agentur nach den gesetzlichen Bestimmungen; bei schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten oder der Verantwortung für Inhalte (Ziffern 7 und 9.5) ersetzt er den entstehenden Schaden und stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei.
16.4 Verjährung. Vertragliche Ansprüche des Kunden gegen die Agentur verjähren in einem (1) Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche aus der unbeschränkten Haftung nach Teil A Ziffer 10.4 lit. a; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
17. Schlussbestimmungen
17.1 Kennzeichen der Agentur. Die Firmenbezeichnung „DESIGNSTUUV®“, das Agenturlogo und sonstige Kennzeichen der Agentur sind geschützt. Der Kunde nutzt sie nur mit Zustimmung der Agentur in Textform, im Rahmen des vertraglich Vereinbarten (z. B. als Teil gelieferter Designs) oder des gesetzlich Erlaubten.
17.2 Verweis. Rang der Vertragsgrundlagen, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Form, Teilunwirksamkeit und Änderungen bei laufenden Verträgen richten sich nach Teil A Ziffern 1.3 und 12.
Teil D · Besondere Geschäftsbedingungen Online-Werbung
DESIGNSTUUV® Werbeagentur GmbH & Co. KG, Oldersumer Straße 63, 26605 Aurich, vertreten durch die DESIGNSTUUV® Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH (Komplementärin), diese vertreten durch die Geschäftsführerin Katrin de Buhr (nachfolgend „Agentur“).
Fassung 2026-10 · Stand: 12. Oktober 2026
1. Geltungsbereich
1.1 Geltung. Diese Besonderen Geschäftsbedingungen Online-Werbung (Online-Werbe-AGB) gelten für alle Leistungen der Agentur rund um bezahlte Werbung auf Online-Werbeplattformen – insbesondere Google Ads und YouTube, Microsoft Advertising, Meta (Facebook und Instagram), LinkedIn, TikTok und Pinterest – gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“). Sie gehen für diese Leistungen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Teil A) vor; im Übrigen gilt Teil A ergänzend. Die Rangfolge aller Vertragsgrundlagen regelt Teil A Ziffer 1.3.
1.2 Verhältnis zu den Social-Media-AGB. Für Inhalte, Freigaben, Rechtskonformität, Community-Management und Influencer gelten die Besonderen Geschäftsbedingungen Social Media (Teil C) ergänzend, soweit diese Online-Werbe-AGB nichts anderes bestimmen.
1.3 Fassung und Form. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss geltende Fassung (Teil A Ziffer 1.6). Für individuelle Abreden gilt Teil A Ziffer 12.4.
2. Leistungen
2.1 Bausteine. Leistungen der Online-Werbung umfassen insbesondere: Beratung und Strategie, Einrichtung und Strukturierung von Werbekonten und Kampagnen, Erstellung und Freigabe von Anzeigen, Zielgruppen- und Gebotssteuerung, laufende Optimierung, Einrichtung von Messung und Zielvorhaben in Abstimmung mit dem Kunden sowie Reporting. Umfang, Plattformen und Laufzeit ergeben sich aus dem Angebot.
2.2 Tätigkeit, kein Erfolg. Die Agentur schuldet die vereinbarten Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, nicht den Eintritt eines bestimmten Ergebnisses; Ziffer 5 gilt.
2.3 Keine Rechtsberatung. Für die rechtliche Prüfung von Anzeigen, Landingpages und Zielgruppen gilt Teil A Ziffer 4.2 und Teil C Ziffer 7.3. Für besondere Branchen und politische Werbung gilt Teil C Ziffer 7.10.
3. Werbekonten und Daten-Assets
3.1 Zuordnung. Werbekonten, Business-Portfolios und -Manager, Pixel und Tags, Conversion-Schnittstellen, Zielgruppen (einschließlich aus Kundendaten gebildeter und ähnlicher Zielgruppen), Produktkataloge, Lead-Formulare, Kreativ-Bibliotheken und die darin gespeicherten Daten („Konten und Assets“) werden auf den Kunden angelegt und stehen dem Kunden zu; Vertragspartner der Plattform ist der Kunde. Die Agentur richtet neue Konten und Assets im Business-Portfolio des Kunden ein; existiert keines, legt sie es auf den Kunden an und übergibt die Inhaberschaft.
3.2 Zugriff. Der Kunde gewährt der Agentur Zugriff ausschließlich über die von der Plattform vorgesehenen Partner-, Agentur- oder Rollenfunktionen (z. B. Partnerzugriff im Business-Portfolio, verwaltetes Konto). Die Weitergabe persönlicher Zugangsdaten ist zu vermeiden; erfolgt sie auf Wunsch des Kunden, trägt der Kunde das Risiko von Sperren oder Beschränkungen, die die Plattform hierauf stützt. Beide Seiten sichern ihre Zugänge mit Zwei-Faktor-Authentisierung.
3.3 Werkzeuge der Agentur. Werkzeuge, Vorlagen, Automatisierungen, Gebotsstrategien, Benchmarks und Zielgruppen-Methoden der Agentur sowie Konten, die die Agentur ausdrücklich für mehrere Kunden betreibt, bleiben bei der Agentur und sind nicht herauszugeben. Daten des Kunden, die in Werkzeugen der Agentur gespeichert sind (z. B. Reporting-Rohdaten), exportiert die Agentur auf Verlangen in einem gängigen Format.
3.4 Vertragsende. Mit Vertragsende entfernt die Agentur binnen zehn (10) Werktagen ihre Zugriffe auf Konten und Assets des Kunden, übergibt noch bei ihr liegende Inhaberschaften und stellt Exportdaten nach Ziffer 3.3 bereit. Die Übergabe darf sie von der Zahlung fälliger, unbestrittener Vergütung nur abhängig machen, soweit es sich um von ihr erstellte Anzeigen und Kampagnenstrukturen handelt, deren Nutzung dem Kunden noch nicht eingeräumt war (Teil A Ziffer 9.1); ein Zurückbehaltungsrecht an Konten, die der Kunde eingebracht hat, besteht nicht. Teil A Ziffer 9.12 gilt.
3.5 Sicherheitsvorfälle. Jede Seite meldet der anderen unverzüglich, spätestens binnen vierundzwanzig (24) Stunden, Anhaltspunkte für unbefugten Zugriff auf Konten und Assets.
4. Werbebudgets und Plattformkosten
4.1 Regelfall: Zahlungsmittel des Kunden. Werbebudgets (Media-Spend) sind durchlaufende Kosten des Kunden und nicht Bestandteil der Agenturvergütung. Sie werden – sofern das Angebot nichts anderes bestimmt – über ein Werbekonto des Kunden mit einem vom Kunden hinterlegten Zahlungsmittel abgerechnet; der Kunde ist insoweit Vertragspartner der Plattform und sorgt für ein gültiges Zahlungsmittel und ausreichende Deckung. Sperren oder Unterbrechungen der Auslieferung wegen fehlender Deckung oder abgelehnter Zahlungsmittel hat die Agentur nicht zu vertreten.
4.2 Ausnahme: Agenturkonto. Nur wenn im Angebot vereinbart, schaltet die Agentur Werbung über ein eigenes Werbekonto. In diesem Fall (a) zahlt der Kunde das für den Abrechnungszeitraum vereinbarte Budget im Voraus; die Agentur schaltet Werbung nur im Rahmen des eingegangenen Betrags; (b) rechnet die Agentur das tatsächlich von der Plattform belastete Budget nach deren Abrechnung ab und legt diese auf Verlangen vor; (c) darf die Agentur Kampagnen pausieren oder beenden, wenn der Kunde mit Budget- oder Vergütungszahlungen in Verzug ist oder das vorausgezahlte Budget verbraucht ist; hieraus entstehende Nachteile trägt der Kunde; (d) trägt der Kunde Abweichungen zwischen geplantem und von der Plattform belastetem Budget, soweit sie auf dem Auktions- und Auslieferungsmechanismus der Plattform (z. B. Überlieferung innerhalb der Plattform-Toleranz), auf ungültigen Klicks oder auf Abrechnungsfehlern der Plattform beruhen und die Agentur sie nicht zu vertreten hat; die Agentur unterstützt den Kunden bei Reklamationen gegenüber der Plattform.
4.3 Budgetrahmen. Die Agentur verwaltet Budgets im Rahmen der im Angebot oder in Textform vom Kunden freigegebenen Höchstbeträge je Zeitraum. Innerhalb dieses Rahmens darf sie Budgets zwischen Kampagnen und Plattformen verschieben, soweit der Auftrag nichts anderes bestimmt. Eine Erhöhung des Rahmens bedarf der Freigabe des Kunden in Textform.
4.4 Handling. Auf vorgelegte Fremdkosten und über Ziffer 4.2 abgewickelte Budgets berechnet die Agentur die im Angebot genannte Handling-Pauschale, mangels Angabe fünfzehn (15) %. Für die Verwaltung von Budgets nach Ziffer 4.1 gilt allein die vereinbarte Agenturvergütung.
4.5 Steuern. Werden Plattformleistungen der Agentur in Rechnung gestellt (Reverse-Charge-Verfahren, § 13b UStG), weist die Agentur die Budgets dem Kunden mit der gesetzlichen Umsatzsteuer aus.
4.6 Haftung für Budgets. Für Höhe, Auslieferung, Platzierung und Wirkung von Anzeigen haftet die Agentur nur nach Ziffer 10; der Höchstbetrag nach Ziffer 10.2 bezieht sich auf die Agenturvergütung ohne Budgets.
5. Erfolg, Plattformrisiko und Reporting
5.1 Zielwerte. Angaben zu Impressionen, Klicks, Klickpreisen, Conversions, Kosten je Conversion, Umsätzen, Rentabilität des Werbeeinsatzes, Reichweite oder Platzierung in Angeboten, Strategien, Prognosen und Berichten sind Ziel- und Erfahrungswerte, keine Beschaffenheitsvereinbarung (Teil A Ziffer 10.4 lit. a Satz 2 und Teil A Ziffer 10.7).
5.2 Plattformrisiko. Ergebnisse hängen von Faktoren ab, die die Agentur nicht beherrscht, insbesondere von Auktionsmechanismen, Algorithmen, Richtlinien, Prüfverfahren und technischen Änderungen der Plattformen, vom Wettbewerb, von Saison und Marktlage sowie vom Angebot, der Website und der Reaktionsgeschwindigkeit des Kunden. Lehnt eine Plattform Anzeigen ab oder sperrt, beschränkt oder drosselt sie Konten, Anzeigen oder Inhalte des Kunden aus Gründen aus der Sphäre des Kunden (insbesondere Inhalte, Produkte, Landingpages, Weisungen oder Vorverhalten des Kunden), bleibt die Vergütung geschuldet; die Agentur unterstützt bei der Klärung nach Aufwand. Teil C Ziffer 12.4 gilt entsprechend.
5.3 Reporting. Berichte beruhen auf den Daten der Plattformen und Analyse-Werkzeuge und deren Zuordnungsmodellen; für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Beständigkeit übernimmt die Agentur keine Gewähr. Werte können sich durch nachträgliche Korrekturen der Plattformen ändern.
5.4 Keine Exklusivität. Teil C Ziffer 2.6 gilt.
6. Messung, Tracking und Datenschutz
6.1 Verantwortlichkeit. Der Kunde ist Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten in seinen Werbekonten, auf seinen Websites und in seinen Apps. Soweit die Agentur personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, gilt Teil A Ziffer 11.4.
6.2 Einbindung von Tracking. Pixel, Tags, Conversion-Schnittstellen und ähnliche Werkzeuge bindet die Agentur auf Websites oder in Apps des Kunden nur nach Weisung des Kunden und nur ein, wenn der Kunde bestätigt, dass eine den Anforderungen des § 25 TDDDG und der DSGVO entsprechende Einwilligungslösung in Betrieb ist, die die Werkzeuge erst nach Einwilligung auslöst. Die Prüfung oder Gestaltung der Einwilligungslösung ist nicht Bestandteil der Online-Werbe-Leistung; ihre rechtliche Beurteilung ist Sache des Kunden (Teil A Ziffer 4.2), die technische Umsetzung kann gesondert beauftragt werden.
6.3 Zielgruppen aus Kundendaten. Kundenlisten (z. B. E-Mail-Adressen) lädt die Agentur nur auf Weisung in Textform in eine Plattform; der Kunde bestätigt, dass eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung zu Werbezwecken besteht und die betroffenen Personen informiert wurden. Die Agentur darf den Upload verweigern, wenn sie begründete Zweifel hat.
6.4 Lead-Daten. Daten aus Lead-Formularen verarbeitet die Agentur im Auftrag, übergibt sie dem Kunden unverzüglich und löscht sie bei sich nach Übergabe, soweit nicht anders vereinbart.
6.5 Freistellung. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen und Bußgeldern frei, die darauf beruhen, dass er seine Pflichten nach Ziffern 6.1 bis 6.3 nicht erfüllt hat, soweit die Agentur nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
7. Anzeigen, Freigaben und Inhalte
7.1 Freigabe. Anzeigen und Zielgruppen-Einstellungen legt die Agentur dem Kunden zur Freigabe vor; Teil C Ziffer 4.2 (Freigabe mit Hinweis) und Teil C Ziffer 7.2 gelten. Budgetrahmen und ihre Erhöhung bedürfen stets der ausdrücklichen Freigabe in Textform (Ziffer 4.3); eine Freigabe durch Schweigen gibt es dafür nicht. Laufende Optimierungen innerhalb freigegebener Anzeigen, Zielgruppen und Budgetrahmen bedürfen keiner erneuten Freigabe.
7.2 Inhalte und Kennzeichnung. Für Inhalte, Rechtskonformität, Kennzeichnung, Musik, Branchenbeschränkungen, Personenabbildungen und KI-Inhalte gelten Teil C Ziffern 7.1 bis 7.12.
7.3 Social Recruiting. Für Recruiting-Anzeigen gilt Teil C Ziffer 7.7; Zielgruppen-Einstellungen nach Merkmalen des § 1 AGG nimmt die Agentur nur auf ausdrückliche Weisung des Kunden in Textform vor.
8. Vergütung und Zahlung
8.1 Modelle. Die Agenturvergütung wird nach Angebot als Pauschale, nach Stundensätzen oder als Anteil des verwalteten Budgets vereinbart. Sie ist unabhängig vom Werbebudget geschuldet, soweit das Angebot nichts anderes bestimmt.
8.2 Abrechnung und Zahlungsziel. Pauschalen rechnet die Agentur monatlich im Voraus ab. Zahlungsziel, Zugang und Verzug richten sich nach Teil A Ziffern 1.5 und 8.8 (sieben (7) Kalendertage nach Zugang). Für Vorschüsse auf Budgets und Fremdkosten gilt Teil A Ziffer 8.5.
8.3 Zuschläge und Aufrechnung. Für Leistungen außerhalb der Regelarbeitszeiten gilt Teil C Ziffer 13.4; für Aufrechnung und Zurückbehaltung Teil A Ziffer 8.11.
9. Laufzeit und Kündigung
9.1 Laufzeit. Laufzeit und Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Angebot; sonst gilt Teil C Ziffern 15.1 und 15.2 entsprechend.
9.2 Vorzeitige Beendigung. Für eine vorzeitige Beendigung durch den Kunden gilt Teil C Ziffer 15.3 entsprechend; Werbebudgets bleiben dabei außer Betracht.
9.3 Kündigung aus wichtigem Grund, Form, Übergabe. Es gelten Teil C Ziffern 15.4 und 15.5 sowie Ziffer 3.4.
9.4 Pausieren bei Vertragsende. Mit Wirksamwerden der Kündigung pausiert die Agentur die von ihr verwalteten Kampagnen, sofern der Kunde nicht in Textform die Weiterführung in eigener Verantwortung anordnet; für danach anfallende Budgets haftet die Agentur nicht.
10. Haftung
10.1 Grundsatz. Es gilt Teil A Ziffer 10.4.
10.2 Höchstbetrag. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Agentur – abweichend von Teil A Ziffer 10.4 lit. c – der Höhe nach begrenzt auf die für die jeweilige Kampagne vereinbarte Agenturvergütung ohne Werbebudgets und Fremdkosten, bei fortlaufender Betreuung auf die Agenturvergütung von zwölf (12) Abrechnungsmonaten; besteht der Vertrag noch keine zwölf (12) Monate, wird die vereinbarte monatliche Vergütung auf zwölf (12) Monate hochgerechnet. Der Mindestbetrag nach Teil A Ziffer 10.4 lit. c gilt auch hier.
10.3 Fehlsteuerung von Budgets. Für Budgets, die infolge einer von der Agentur zu vertretenden Fehleinstellung außerhalb des freigegebenen Rahmens nach Ziffer 4.3 belastet wurden, haftet die Agentur im Rahmen der Ziffern 10.1 und 10.2.
10.4 Verjährung und Haftung des Kunden. Teil C Ziffern 16.3 und 16.4 gelten entsprechend.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Verweis. Rang der Vertragsgrundlagen, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Form, Teilunwirksamkeit und Änderungen bei laufenden Verträgen richten sich nach Teil A Ziffern 1.3 und 12; Kennzeichen der Agentur nach Teil C Ziffer 17.1.
11.2 Rechte an Arbeitsergebnissen. Für Anzeigen, Texte, Grafiken und Kampagnenstrukturen der Agentur gilt Teil A Ziffer 9; veröffentlichte Anzeigen dürfen in den im Auftrag genannten Werbekonten auch nach Ablauf der Frist nach Teil A Ziffer 9.3 lit. b weiterlaufen (Teil A Ziffer 9.3 lit. d).
Teil E · Kundenportal
Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Teil A), Fassung 2026-10.
1. Bereitstellung
1.1 Portal. Die Agentur stellt ihren Kunden unter portal.designstuuv.de ein Kundenportal zur Verfügung (u. a. Projektübersichten, Freigaben, Angebote, Rechnungen, Berichte, Dateien, Terminvereinbarung und KI-gestützte Auswertungen).
1.2 Freiwilligkeit. Die Nutzung des Portals ist freiwillig und für die Erbringung der beauftragten Leistungen nicht Bedingung. Erklärungen, die im Portal abgegeben werden können, kann der Kunde auch in Textform gegenüber der Agentur abgeben.
2. Geltende Bedingungen
2.1 Portal-Nutzungsbedingungen und Portal-AGB. Für die Nutzung des Portals gelten die Portal-Nutzungsbedingungen (https://portal.designstuuv.de/?page=nutzungsbedingungen) und die Portal-AGB (https://portal.designstuuv.de/?page=agb), jeweils in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung mit Stand und Fassungsnummer; frühere Fassungen bleiben dort abrufbar.
2.2 Rang. Im Verhältnis dieser Dokumente zueinander und zu den Teilen A bis D gilt allein die Rangfolge nach Teil A Ziffer 1.3; Portal-Nutzungsbedingungen und Portal-AGB enthalten keine eigene Vorrangregel.
3. Erklärungen im Portal
3.1 Freigaben und Annahmen. Freigaben, Annahmen von Angeboten und Änderungswünsche, die ein für den Kunden berechtigter Nutzer im Portal abgibt, sind Erklärungen des Kunden in Textform (Teil A Ziffer 1.5); Einzelheiten zur Zurechnung regeln die Portal-AGB.
3.2 Zugang. Rechnungen, Fertigstellungsmitteilungen, Freigabeanfragen und sonstige Mitteilungen der Agentur gehen dem Kunden zu, sobald sie im Portal für ihn abrufbar sind und die Agentur ihn per E-Mail an die benannte Adresse darüber benachrichtigt hat (Teil A Ziffer 1.5).
3.3 Auftragsverarbeitungsvertrag. Den Auftragsverarbeitungsvertrag nach Teil A Ziffer 11.4 stellt die Agentur im Portal zur Annahme bereit.
Fassung 2026-07-24 · Stand: 24. Juli 2026
Wortlaut der Fassung 2026-07-24 lesen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
DESIGNSTUUV® Werbeagentur GmbH & Co. KG – vertreten durch die DESIGNSTUUV® Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH (Komplementärin), diese vertreten durch die Geschäftsführerin Katrin de Buhr
Stand: 24. Juli 2026
Rang und Vorrang von Vertragsgrundlagen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bilden die Grundlage sämtlicher Vertragsbeziehungen mit der Agentur. Soweit für bestimmte Leistungsbereiche (z. B. Hosting-Leistungen oder Social-Media-Betreuung) besondere Geschäftsbedingungen vereinbart sind, gelten sie ergänzend. Im Kollisionsfall geht die jeweils spezielle Regelung dieser besonderen Geschäftsbedingungen der vorliegenden Allgemeinen Regelung vor.
1. Geltungsbereich und Allgemeines
1.1 Geltungsbereich: Diese AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der DESIGNSTUUV® Werbeagentur GmbH & Co. KG (nachfolgend “Agentur”) gegenüber ihren Auftraggebern. Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss.
1.2 Leistungsbereiche: Die Agentur erbringt insbesondere Dienstleistungen und Werke in den Bereichen Werbung und Marketing (z. B. Werbekampagnen, Markenentwicklung, Printproduktion), digitale Leistungen (Webdesign, Webentwicklung, Hosting), Social-Media-Marketing und Influencer-Kampagnen sowie KI-gestützte Content-Produktion. Die nachstehenden Bestimmungen werden auf alle diese Leistungsarten angewendet, soweit nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart sind.
1.3 Vorrang individueller Absprachen: Individualabreden mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Abreden ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der Agentur maßgeblich.
1.4 Entgegenstehende Bedingungen: Etwaige entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Agentur hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Präsentationen, Pitches und Vorarbeiten
2.1 Unverbindlichkeit von Präsentationen: Stellt die Agentur einem potentiellen Auftraggeber vor Auftragserteilung Entwürfe, Konzepte, Gestaltungen oder sonstige Ideen – sei es im Rahmen einer Präsentation, eines Pitches oder in sonstiger Weise – vor, so dient dies ausschließlich der Vertragsanbahnung. Der Inhalt solcher Präsentationen ist geistiges Eigentum der Agentur. Eine Vergütung für Präsentationen oder Pitches erfolgt nur, wenn dies vorab ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2.2 Nutzungsrechte vor Vertragsschluss: Der Auftraggeber erhält an den von der Agentur im Rahmen von Präsentationen oder Pitches gezeigten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte. Insbesondere werden weder Eigentum an übergebenen Unterlagen, Mustermaterialien o. ä. übertragen, noch dürfen die in einer Präsentation enthaltenen Ideen, Konzepte, Texte, Grafiken, Designs, Marken usw. vom Auftraggeber ohne Vertragsschluss mit der Agentur verwendet oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Vervielfältigung oder Weitergabe von Präsentationsunterlagen oder -inhalten bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der Agentur.
2.3 Schutz der Präsentationsinhalte: Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von der Agentur in einer Vorpräsentation vorgestellten Entwürfe und Konzepte nicht als Grundlage für eigene weiterführende Arbeiten zu nutzen, sofern es nicht zu einer Beauftragung der Agentur kommt. Entscheidet sich der Auftraggeber gegen eine Beauftragung der Agentur oder erteilt er der Agentur nicht binnen drei Monaten nach Präsentation den Auftrag zur Umsetzung, so hat er auf Aufforderung der Agentur alle Unterlagen, Dateien und Kopien der Präsentation unverzüglich zu löschen oder an die Agentur zurückzugeben.
2.4 Vertragsstrafe bei unberechtigter Nutzung: Für den Fall einer unberechtigten Nutzung von Präsentations- oder Pitch-Ergebnissen durch den potentiellen Auftraggeber behält sich die Agentur vor, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe der für die verwertete Leistung branchenüblichen Vergütung geltend zu machen; maßgeblich sind die jeweils aktuellen branchenüblichen Honorarsätze (z. B. AGD-Vergütungstarifvertrag Design). Dem potentiellen Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; der Agentur bleiben der Nachweis eines höheren Schadens sowie ihre urheberrechtlichen Ansprüche (§§ 97 ff. UrhG) und Unterlassungsansprüche vorbehalten.
3. Angebote und Vertragsschluss
3.1 Angebotserstellung: Auf Anfrage des Auftraggebers erstellt die Agentur ein schriftliches Angebot oder einen Kostenvoranschlag, der die geplanten Leistungen, die Vergütung und die wichtigsten Konditionen des Auftrags enthält. Angebote der Agentur sind – sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – freibleibend und unverbindlich. Insbesondere stellt ein Kostenvoranschlag, der auf einer nach Aufwand kalkulierten Vergütung basiert, eine unverbindliche Schätzung des zu erwartenden Arbeitsaufwands dar, sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde.
3.2 Angebotsbindung: Soweit im Angebot kein abweichender Bindungszeitraum genannt ist, hält sich die Agentur vier (4) Wochen ab Angebotsdatum an die in dem Angebot genannten Konditionen gebunden. Bei Angeboten zu Druckleistungen können aufgrund schwankender Materialpreise kürzere Bindungsfristen gelten; sind solche nicht im Angebot genannt, versteht sich die Preisbindung für Druckleistungen auf zwei (2) Wochen ab Angebotsdatum.
3.3 Auftragserteilung: Der Vertrag mit der Agentur kommt zustande, indem der Auftraggeber das Angebot innerhalb der Bindungsfrist annimmt, in der Regel durch schriftliche Bestätigung (per E-Mail ausreichend) oder durch Gegenzeichnung des Angebots. Nimmt der Auftraggeber das Angebot nicht innerhalb der Frist an, gilt dies als neues Angebot des Auftraggebers, das von der Agentur angenommen werden kann. Die Auftragsbestätigung durch die Agentur kann schriftlich oder durch Beginn der Ausführung der Leistung erfolgen.
3.4 Textform und Kommunikation: Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber der Agentur nach Vertragsschluss abgibt (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritte oder Minderungsanzeigen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail).
4. Leistungen der Agentur
4.1 Leistungserbringung: Die Agentur erbringt die vereinbarten Leistungen nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der Werbebranche mit der üblichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die Agentur ist in der Gestaltung und Durchführung der Leistungen im Rahmen des erteilten Auftrags frei, soweit nichts anderes vereinbart ist. Technische, künstlerische und kreative Gestaltungsfreiheit bleibt im Rahmen des Auftrags ausdrücklich vorbehalten.
4.2 Keine Rechtsberatung durch die Agentur: Die Überprüfung von Rechtsfragen – insbesondere die Einholung von Marken- oder Titelschutzrecherchen, Prüfungen auf Kollisionen mit bestehenden Schutzrechten Dritter (z. B. Marken, Designs, Gebrauchsmuster), wettbewerbsrechtliche Prüfungen (z. B. zu vergleichender Werbung, speziellen Werbebeschränkungen), urheberrechtliche oder datenschutzrechtliche Prüfungen – ist nicht Bestandteil der Leistungen der Agentur. Der Auftraggeber entscheidet eigenverantwortlich, ob er für die von der Agentur erstellten Inhalte oder vorgeschlagenen Maßnahmen rechtliche Prüfungen durchführen lässt, und er trägt die Kosten dafür. Die Agentur weist den Auftraggeber jedoch auf für sie erkennbare rechtliche Risiken von Inhalten oder Gestaltungen geplanter Werbemaßnahmen hin. Verlangt der Auftraggeber die Umsetzung einer Werbemaßnahme entgegen dem ausdrücklichen Hinweis der Agentur auf ein rechtliches Risiko, handelt der Auftraggeber auf eigene Verantwortung; etwaige dadurch entstehende Schäden oder Kosten trägt der Auftraggeber, und der Auftraggeber stellt die Agentur insoweit von Haftungsansprüchen Dritter frei.
4.3 Kennzeichen- und Markenentwicklung: Ist Gegenstand des Auftrags die Entwicklung von Kennzeichen (z. B. Markenname, Logo, Slogan), so sichert die Agentur zu, dass ihr zum Zeitpunkt der ersten Präsentation des Entwurfs keine Rechte Dritter bekannt sind, die bei geplanter Verwendung des Kennzeichens im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verletzt würden. Die Agentur übernimmt jedoch keine Gewähr für die Schutzfähigkeit oder Eintragungsfähigkeit der entwickelten Kennzeichen. Es obliegt dem Auftraggeber, spätestens vor deren geplanter Verwendung selbst umfassende Recherchen (z. B. Markenrecherche, Registerabfragen) in den relevanten Märkten durchzuführen oder durch Rechtsberater durchführen zu lassen, um mögliche Konflikte oder Rechtsverletzungen auszuschließen.
4.4 Einsatz von Subunternehmern: Die Agentur ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmer oder freie Mitarbeiter sowie Drittanbieter (z. B. Fotografen, Web-Entwickler, Druckereien, Hosting-Provider, etc.) einzuschalten. Die Beauftragung erfolgt nach Wahl der Agentur entweder im Namen und für Rechnung des Auftraggebers (nach dessen vorheriger Zustimmung) oder im Namen der Agentur für Rechnung des Auftraggebers. Im Namen des Auftraggebers: Erteilt die Agentur in Absprache mit dem Auftraggeber Unteraufträge im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, kommen die Verträge unmittelbar zwischen Auftraggeber und Drittanbieter zustande; der Auftraggeber übernimmt dann alle sich hieraus ergebenden Pflichten und Kosten und stellt die Agentur von etwaigen Ansprüchen dieser Drittanbieter frei. Im Namen der Agentur: Soweit die Agentur Verträge mit Dritten im eigenen Namen abschließt, um Leistungen von Dritten für den Auftraggeber zu beziehen, erfolgt dies im Innenverhältnis zum Auftraggeber auf dessen Rechnung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur die entstehenden Kosten zu erstatten und sie im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten gegenüber den Drittanbietern freizustellen. In beiden Fällen wählt die Agentur Drittanbieter sorgfältig aus und trifft deren Beauftragung nach fachlichen und wirtschaftlichen Kriterien. Eine Haftung der Agentur für Leistungen und Arbeitsergebnisse von beauftragten Dritten besteht nicht; die Agentur haftet insoweit für die sorgfältige Auswahl und Anleitung des Dritten nach Maßgabe der Ziffern 10.4 und 10.5.
4.5 Leistungen im Bereich Webentwicklung und Hosting: Webentwicklungs-Leistungen erbringt die Agentur in der vereinbarten Programmier- oder Systemumgebung. Soweit Open-Source-Software oder Drittsoftware-Komponenten eingesetzt werden, gelten die Lizenzbedingungen der jeweiligen Rechteinhaber; der Auftraggeber erhält daran diejenigen Nutzungsrechte, die für den vorgesehenen Einsatzzweck erforderlich und durch die jeweilige Lizenz erlaubt sind. Die Agentur ist bei Nutzung solcher Komponenten nicht zur Prüfung des Quellcodes auf verborgene Mängel verpflichtet und haftet nicht für Mängel oder Sicherheitslücken dieser Fremdsoftware, wird jedoch bekannte erhebliche Risiken oder Lizenzauflagen dem Auftraggeber offenlegen. Beim Hosting von Websites oder anderen Services durch die Agentur werden die Leistungen ggf. durch externe Rechenzentren erbracht. Die Agentur schuldet in diesem Fall eine Verfügbarkeit im Rahmen des mit dem jeweiligen Hosting-Dienstleister üblichen Servicegrades, jedoch keine darüberhinausgehende Garantie. Der Auftraggeber ist verpflichtet, notwendige Mitwirkungshandlungen (z. B. Zulieferung von Website-Inhalten, Pflege von Zugangsdaten, regelmäßige Datensicherung seiner durch die Agentur betreuten Systeme) vorzunehmen, um einen störungsfreien Hostingbetrieb zu gewährleisten.
4.6 Einsatz von KI-gestützten Tools: Die Agentur kann bei der Erstellung von Inhalten oder Designs auch KI-gestützte Softwarelösungen (z. B. Texterstellung oder Bilderzeugung mittels künstlicher Intelligenz) einsetzen. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass Inhalte, die vollständig oder teilweise von einer künstlichen Intelligenz generiert werden, in der Regel nicht dem Urheberrecht oder einem sonstigen Immaterialgüterschutz unterliegen. Dementsprechend können an rein KI-generierten Inhalten keine ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden, die es dem Auftraggeber erlaubten, Dritten die Nutzung solcher Inhalte zu untersagen. Die Agentur räumt dem Auftraggeber insoweit Nutzungsrechte an KI-generierten oder KI-unterstützt erstellten Arbeitsergebnissen ein, wie ihr selbst durch Bearbeitung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher Regelungen (z. B. Leistungsschutzrechte) entsprechende Rechte hieran zustehen. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass die Anbieter der eingesetzten KI-Systeme sich ggf. einfache Nutzungsrechte an den erzeugten Inhalten einräumen lassen, z. B. zu Trainingszwecken. Gewährleistungsausschluss für KI-Inhalte: Die Agentur übernimmt keine Gewähr dafür, dass KI-generierte Inhalte richtig, vollständig, rechtmäßig und frei von Rechten Dritter sind. Die vom KI-System gelieferten Ergebnisse können bspw. faktische Ungenauigkeiten oder unbeabsichtigte Ähnlichkeiten mit geschützten Werken Dritter aufweisen. Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, KI-basierte Arbeitsergebnisse vor einer öffentlichen Verwendung auf ihre Eignung für den vorgesehenen Zweck zu überprüfen. Die Agentur wird den Auftraggeber im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei dieser Bewertung unterstützen (z. B. durch zusätzliche manuelle Qualitätskontrolle oder Korrekturen), schuldet jedoch nicht den Erfolg einer bestimmten inhaltlichen oder rechtlichen Qualität solcher Ergebnisse. Die Agentur kennzeichnet vollständig oder in wesentlichen Teilen KI-generierte Arbeitsergebnisse unaufgefordert bei Lieferung und legt auf Anfrage offen, ob und in welchem Umfang KI-Systeme eingesetzt wurden. Soweit für die Veröffentlichung KI-generierter Inhalte gesetzliche Kennzeichnungs- oder Transparenzpflichten bestehen (insbesondere Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 – „KI-Verordnung“), ist deren Einhaltung bei der Verwendung durch den Auftraggeber auf Grundlage dieser Kennzeichnung dessen Verantwortung; die Agentur weist im Rahmen der Zusammenarbeit auf ihr bekannte einschlägige Pflichten hin.
4.7 Foto-, Film- und Drohnenproduktionen: Für Foto-, Video- und Drohnenproduktionen der Agentur gilt ergänzend: (a) Bucht die Agentur für die Produktion Models oder sonstige Mitwirkende, holt sie die erforderlichen Einwilligungen (Model-Release, §§ 22, 23 KUG, Art. 6 Abs. 1 DSGVO) in dem für den vereinbarten Nutzungszweck erforderlichen Umfang ein. (b) Für Aufnahmen von Mitarbeitern, Kunden oder sonstigen Personen aus der Sphäre des Auftraggebers sowie für die erforderlichen Gestattungen an den Aufnahmeorten (Hausrecht, Property-Release) ist der Auftraggeber verantwortlich; er stellt die Agentur von Ansprüchen frei, die auf fehlenden Einwilligungen oder Gestattungen aus seiner Sphäre beruhen. Der Auftraggeber garantiert, dass für alle Personen aus seiner Sphäre — einschließlich später ausscheidender Mitarbeiter — wirksame, dokumentierte Einwilligungen für die vereinbarten Nutzungen einschließlich der Referenz- und Portfolionutzung der Agentur vorliegen; dies gilt auch für weiterhin genutztes Material aus früheren Aufträgen. Der Auftraggeber unterrichtet die Agentur unverzüglich, sobald eine abgebildete Person aus seiner Sphäre eine Einwilligung widerruft. Die Freistellung nach lit. (b) umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. (c) Drohnenaufnahmen erfolgen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und der nationalen luftrechtlichen Vorschriften; erforderliche Genehmigungen und Erlaubnisse holt die Agentur bzw. der von ihr eingesetzte Betreiber ein. Kann eine Aufnahme aus luftrechtlichen, witterungsbedingten oder sicherheitsrelevanten Gründen nicht oder nicht am vorgesehenen Termin durchgeführt werden, gerät die Agentur hierdurch nicht in Verzug; Ziffer 7.4 (Ausfallhonorare) bleibt unberührt. (d) Rohmaterial (z. B. RAW-Dateien, ungeschnittenes Filmmaterial) verbleibt im Eigentum der Agentur (Ziffer 9.2) und wird von ihr für die Dauer von zwölf (12) Monaten nach Abschluss der Produktion, mindestens jedoch bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die betreffende Produktion, aufbewahrt; eine längere Aufbewahrung oder eine Herausgabe bedarf gesonderter Vereinbarung gegen Vergütung.
4.8 Pflege- und Wartungsleistungen: Übernimmt die Agentur die Pflege oder Wartung von Websites oder sonstigen Systemen (auch von nicht durch die Agentur erstellten Systemen), gilt ergänzend: (a) Umfang, Vergütung und etwaige Reaktions- oder Umsetzungszeiten ergeben sich aus der jeweiligen Vereinbarung (z. B. Pflegevertrag oder Abrechnung nach Aufwand). Öffentlich kommunizierte Umsetzungszeiten (z. B. „innerhalb von 48 Stunden“) sind Zielwerte für standardmäßige Anpassungen an Werktagen und keine garantierten Fristen, sofern sie nicht ausdrücklich vertraglich als verbindlich vereinbart sind. (b) Bei der Übernahme von Fremdsystemen übernimmt die Agentur keine Verantwortung für deren Ausgangszustand, für Altlasten (z. B. veraltete Erweiterungen, Sicherheitslücken, fehlende Lizenzen) oder für Fehlfunktionen von Software Dritter; sie weist auf ihr bekannt werdende Risiken hin. (c) Vor risikobehafteten Eingriffen (z. B. Updates, Migrationen) legt die Agentur eine aktuelle Sicherung der betroffenen Systembestandteile an oder vergewissert sich ihres Vorhandenseins. Darüber hinausgehende turnusmäßige Datensicherungen sind nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich Bestandteil der Pflegevereinbarung sind. (d) Soweit Pflegeleistungen die Umsetzung rechtlicher Vorgaben berühren (z. B. Einbindung von Rechtstexten oder Consent-Lösungen), erbringt die Agentur ausschließlich die technische Umsetzung nach Vorgabe; Ziffer 4.2 (keine Rechtsberatung) gilt entsprechend.
5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1 Kooperation und Informationspflichten: Der Auftraggeber wird die Agentur bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Insbesondere hat der Auftraggeber der Agentur alle benötigten Informationen, Unterlagen, Inhalte (z. B. Texte, Bilder, Logos, CI-Guidelines) sowie gegebenenfalls Zugänge, Freigaben und Weisungen rechtzeitig und in der vereinbarten Form zur Verfügung zu stellen. Vorgaben des Auftraggebers (insbesondere fachliche Anforderungen, branchen- oder unternehmensspezifische Vorschriften für Werbemaßnahmen) sind der Agentur frühzeitig mitzuteilen. Der Auftraggeber weist die Agentur unaufgefordert auf gesetzliche oder behördliche Vorschriften hin, die für sein Projekt oder seine Branche relevant sind (z. B. besondere Kennzeichnungspflichten, Werbeverbote oder -einschränkungen) und stellt der Agentur die zur Einhaltung solcher Anforderungen erforderlichen Inhalte und Angaben ebenfalls rechtzeitig bereit.
5.2 Termine und Verzögerungen durch den Auftraggeber: Der Auftraggeber wird erforderliche Abstimmungen und Freigaben zügig erteilen, sodass der Projektablauf und die Leistungserbringung durch die Agentur nicht verzögert werden. Sollte der Auftraggeber mit Mitwirkungspflichten in Verzug geraten oder von ihm bereitzustellende Inhalte, Materialien oder Freigaben verspätet liefern, verschieben sich vereinbarte Leistungsfristen und -termine mindestens um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen zeitlichen Reserve für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Diese Reserve beträgt im Regelfall mindestens drei (3) Werktage, kann jedoch bei umfangreichen Projekten länger anzusetzen sein. Die Agentur ist berechtigt, dem Auftraggeber die durch solche Verzögerungen verursachten notwendigen Mehraufwände in Rechnung zu stellen, sofern sie den Auftraggeber zuvor auf die drohenden Mehrkosten hingewiesen hat und der Auftraggeber diesen zustimmt.
5.3 Eigene Materialien des Auftraggebers: Der Auftraggeber sichert zu, dass alle von ihm gelieferten Inhalte, Vorlagen und Materialien (z. B. Texte, Bilder, Grafiken, Logos, Daten, Zugangsdaten etc.) frei von Rechten Dritter sind, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen, und dass ihre Verwendung nicht gegen geltendes Recht verstößt. Der Auftraggeber wird insbesondere keine Inhalte bereitstellen, bei denen Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- oder Datenschutzrechte verletzt werden. Sollte die Agentur wegen der Verwendung solcher vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte von Dritten in Anspruch genommen werden (z. B. aufgrund einer Urheberrechts- oder Markenverletzung), stellt der Auftraggeber die Agentur von allen solchen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei. Dies umfasst auch die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung.
5.4 Datensicherung bei Anlieferung: Soweit der Auftraggeber der Agentur digitale Materialien oder Daten zur Verfügung stellt, hat er von diesen stets Sicherungskopien anzufertigen. Für den Fall eines Datenverlusts beim Überspielen oder Verarbeiten überlassener Daten wird der Auftraggeber die betreffenden Daten erneut unentgeltlich bereitstellen und die Agentur insoweit unterstützen.
5.5 Abnahmeprotokolle und Freigaben: Die Agentur kann dem Auftraggeber über Besprechungen oder Abstimmungen Protokolle oder Ergebniszusammenfassungen übermitteln. Deren Inhalt wird für beide Parteien verbindlich, wenn der Auftraggeber das Protokoll in Textform (z. B. per E-Mail) bestätigt oder nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt in gleicher Form widerspricht.
6. Fristen, Termine und Abnahme
6.1 Leistungsfristen und -termine: Von der Agentur genannte Liefer- oder Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Agentur ausdrücklich als “verbindlich” bestätigt wurden. In allen anderen Fällen gelten Terminangaben als unverbindliche Plan- bzw. Richttermine. Werden verbindliche Termine vereinbart, hat der Auftraggeber der Agentur bei Verzögerungen in seinem Verantwortungsbereich (siehe Ziffer 5.2) eine angemessene neue Frist einzuräumen.
6.2 Verzug der Agentur: Gerät die Agentur bei verbindlich vereinbarten Fristen in Verzug, muss der Auftraggeber ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zur Leistung setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Auftraggeber etwaige gesetzliche Rechte wie Rücktritt oder Schadensersatz geltend machen. Für nicht verbindlich zugesagte (planmäßige) Termine ist ein Verzug der Agentur ausgeschlossen; etwaige Verzögerungen berechtigen den Auftraggeber erst dann zu Maßnahmen, wenn die Agentur auch eine vom Auftraggeber schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält.
6.3 Leistungshindernisse: Die Agentur haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerungen der Leistungserbringung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, bei Vertragsschluss nicht absehbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Agentur verursacht worden sind (z. B. Naturkatastrophen, Epidemien, Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen, Ausfall von Kommunikationsnetzen, Stromausfälle oder erhebliche Betriebsstörungen, die nicht von der Agentur zu vertreten sind). In solchen Fällen verlängern sich verbindliche Leistungsfristen um die Dauer der Beeinträchtigung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Die Agentur wird den Auftraggeber über solche Leistungshindernisse unverzüglich informieren. Sollten diese Umstände länger als zwei Monate andauern, sind beide Parteien zum Vertragsrücktritt berechtigt, ohne dass daraus Schadensersatzansprüche hergeleitet werden können. Bereits erbrachte Teilleistungen und angefallene Fremdkosten sind in diesem Fall vom Auftraggeber zu vergüten.
6.4 Teilleistungen: Die Agentur ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, soweit diese für den Auftraggeber sinnvoll nutzbar sind. In sich abgeschlossene Teilleistungen können von der Agentur gesondert zur Abnahme gestellt und abgerechnet werden, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
6.5 Abnahme von Werkleistungen: Soweit die Leistungen der Agentur nach Werkvertragsrecht abzunehmen sind (z. B. fertiggestellte Websites, Design-Entwürfe, Videos, Kampagnenkonzepte etc.), wird der Auftraggeber die Abnahme unverzüglich nach Fertigstellungsmitteilung und Übergabe/Zurverfügungstellung des Werks durchführen. Eventuelle Mängel sind der Agentur in detaillierter Form mitzuteilen. Bleibt eine Abnahmeerklärung durch den Auftraggeber länger als sieben (7) Werktage nach Übergabe aus, ohne dass erhebliche Mängel gerügt wurden, oder nutzt der Auftraggeber die Werkleistung produktiv (z. B. go-live einer Website, Druck von gelieferten Designs etc.), so gilt das Werk als abgenommen. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstauglichkeit oder den vorgesehenen Gebrauch der Leistung nicht erheblich beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Agentur wird solche Mängel im Rahmen der Gewährleistung unverzüglich beseitigen.
6.6 Annahmeverzug des Auftraggebers: Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten (siehe Ziffer 5), so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Leistung in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Verzug geraten ist. Die Agentur kann im Falle des Annahmeverzugs Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten bei abgelehnten Drucksachen) verlangen.
7. Gestaltungsfreiheit, Korrekturen und Projektänderungen
7.1 Gestaltungsspielraum: Im Rahmen des erteilten Auftrags besteht für die Agentur Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während der Entwicklungs- oder Produktionsphase Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen. Die Agentur ist berechtigt, bereits begonnene Arbeitsschritte bei Änderungswünschen abzubrechen und erst nach Freigabe der zusätzlichen Kosten durch den Auftraggeber fortzuführen. Weicht der Auftraggeber während der Leistungserbringung von einmal getroffenen Vorgaben ab oder möchte er Leistungen anders als ursprünglich vereinbart umgesetzt haben, handelt es sich – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Einzelfall – um einen Änderungswunsch im Sinne dieser Regelung.
7.2 Korrekturschleifen: In der Vergütung sind – sofern nicht anders vereinbart – bis zu zwei Korrekturschleifen (Überarbeitungsrunden) für vom Auftraggeber gewünschte Anpassungen an den Arbeitsergebnissen enthalten. Eine Korrekturschleife dient der Optimierung oder Feinkorrektur eines zuvor präsentierten Entwurfs oder Zwischenergebnisses. Kein Leistungsumfang-Änderungsrecht: Durch Korrekturschleifen können keine grundlegenden Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs oder komplett neue Entwürfe verlangt werden. Substanzielle Änderungen, die über bloße Korrekturen hinausgehen, gelten als neuer Leistungsumfang und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung (Change Request) mit Anpassung von Terminen und Vergütung. Sofern der im Angebot oder Auftrag vorgesehene Aufwand für Korrekturen überschritten wird, oder die Anzahl der im Preis enthaltenen Überarbeitungen erschöpft ist, werden weitere Änderungswünsche nach den vereinbarten bzw. üblichen Stundensätzen der Agentur gesondert berechnet.
7.3 Projektabbruch durch den Auftraggeber: Kündigt oder beendet der Auftraggeber den Auftrag vor vollständiger Erbringung der vertraglichen Leistung ohne wichtigen Grund, so hat die Agentur Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Die Agentur muss sich jedoch das anrechnen lassen, was sie infolge der vorzeitigen Beendigung des Auftrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Als ersparte Aufwendungen gelten zumindest die Kosten, die aufgrund der vorzeitigen Beendigung beim Agenturprojekt nicht mehr anfallen (z. B. noch nicht begonnene Fremdleistungen). Der Agentur und dem Auftraggeber bleibt jeweils der Nachweis vorbehalten, dass der nach den vorstehenden Sätzen zustehende oder abgezogene Betrag höher oder niedriger ausfällt. Es wird vermutet, dass der Agentur mindestens 5% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Bereits ausgehändigte Arbeitsergebnisse darf der Auftraggeber im Falle einer von ihm zu vertretenden Kündigung nur gegen vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung nutzen (vgl. Ziffer 9.1 zu Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrechten).
7.4 Absage von Terminen und Ausfallhonorare: Vereinbarte Termine (z. B. Meetings, Schulungen, Präsentationen) sind vom Auftraggeber mit einer Frist von mindestens drei (3) Werktagen abzusagen, sofern er sie nicht wahrnehmen kann. Sagt der Auftraggeber einen solchen Termin nicht fristgerecht ab, kann die Agentur 25 % des für diesen Termin veranschlagten Honorars bzw. der geplanten Arbeitszeit als Ausfallhonorar berechnen. Produktions- oder Drehtermine (z. B. Foto- oder Videoshootings, aufwändige Vor-Ort-Termine) müssen vom Auftraggeber mit einer Frist von mindestens zehn (10) Werktagen abgesagt oder verschoben werden. Bei Absage 6–10 Werktage vor dem Termin kann die Agentur 50 % des für diesen Termin kalkulierten Auftragswerts berechnen; bei Absage fünf (5) oder weniger Werktage vor dem Termin steht der Agentur der volle für den Termin veranschlagte Betrag zu. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass der Agentur gar kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist; entsprechend bleibt der Agentur vorbehalten nachzuweisen, dass ein höherer Schaden entstanden ist, sofern sie einen solchen geltend macht. Im Falle einer von keiner Partei verschuldeten Absage (z. B. wegen höherer Gewalt) werden ggf. bereits verauslagte Kosten (z. B. Stornokosten von Locations oder Dienstleistern) vom Auftraggeber getragen, eine Honorarforderung besteht insoweit nicht.
8. Vergütung und Zahlungsbedingungen
8.1 Preisangaben und Mehrwertsteuer: Alle von der Agentur genannten Preise sind Nettopreise in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Werden Preise in Angeboten oder Kostenvoranschlägen ausgewiesen, beziehen sie sich ausschließlich auf den dort beschriebenen Leistungsumfang.
8.2 Umfang der Vergütung: Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, rechnet die Agentur nach Zeitaufwand auf Basis der bei Beauftragung gültigen Stunden- bzw. Tagessätze ab. Ein Mehraufwand bis zu 10 % des kalkulierten Gesamtvolumens gilt als genehmigt; darüber hinausgehende Mehrkosten teilt die Agentur dem Auftraggeber unverzüglich mit.
8.3 Nutzungsrechts-Vergütung: Wird neben der Herstellung eine gesonderte Vergütung für Nutzungsrechte vereinbart, richtet sich deren Höhe nach Umfang, Dauer, Territorium und Medien der eingeräumten Nutzung. Die Nutzungsrechtsvergütung wird – sofern nichts Abweichendes vereinbart – mit Lieferung des jeweiligen Arbeitsergebnisses fällig.
8.4 Zusatz- und Nebenkosten: Nicht vom Angebot umfasste Auslagen (Reisen, Modelle, Stock-Material, Lizenzen, Dritt-Tools, behördliche Gebühren, GEMA, KSK-Abgaben, Zölle etc.) werden gegen Nachweis oder zum Selbstkostenpreis gesondert berechnet.
8.5 Abschlagszahlungen: Soweit im Angebot nicht anders geregelt, sind 35 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung, weitere Teilbeträge nach Projektfortschritt und der Rest bei Fertigstellung bzw. Abnahme zur Zahlung fällig. Die Staffelung wird im Angebot oder Projektplan festgelegt.
8.6 Laufende Leistungen: Bei dauerhaften oder periodischen Leistungen (z. B. Social-Media-Betreuung, Hosting, Wartung) stellt die Agentur monatlich oder in der im Angebot definierten Abrechnungsperiode eine Teilrechnung.
8.7 Zahlungsziel und Verzug: Sofern auf der Rechnung kein anderes Fälligkeitsdatum angegeben ist, ist der Rechnungsbetrag binnen fünf Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Der konkrete Termin wird auf der Rechnung ausgewiesen. Nach Ablauf der Frist tritt Zahlungsverzug gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne weitere Mahnung ein; die Agentur ist berechtigt, Verzugszinsen und die Mahnpauschale nach § 288 BGB zu berechnen sowie weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
8.8 Zurückbehaltungsrecht und Kündigung: Bei Zahlungsverzug kann die Agentur nach vorheriger Fristsetzung ausstehende Leistungen zurückhalten und bei Fortbestand des Verzugs den Vertrag außerordentlich kündigen. Die vereinbarte Vergütung wird abzüglich ersparter Aufwendungen sofort fällig.
8.9 Skonto und Abzüge: Skonto oder sonstige Abzüge sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.
8.10 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte: Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur aufgrund desselben Vertragsverhältnisses geltend machen.
8.11 Elektronische Rechnungsstellung: Die Agentur ist berechtigt, Rechnungen elektronisch (PDF-Dokument per E-Mail) zu übermitteln; der Auftraggeber verzichtet auf die postalische Übersendung einer Papierrechnung, sofern er dem nicht schriftlich widerspricht.
9. Eigentum, Urheberrechte und Nutzungsrechte
9.1 Eigentums- und Rechtevorbehalt: Gelieferte physische Waren oder Datenträger bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Vergütungsansprüche aus dem jeweiligen Auftrag Eigentum der Agentur. Bis zum vollständigen Zahlungseingang werden dem Auftraggeber an bereits gelieferten Arbeitsergebnissen ausschließlich widerrufliche Nutzungsrechte im Rahmen der Vertragsbestimmungen eingeräumt.
Erweiterter Vorbehalt: Für Arbeitsergebnisse aus dem jeweiligen Auftrag gilt der vorstehende Vorbehalt darüber hinaus für fällige, unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen der Agentur aus der laufenden Geschäftsbeziehung. Die Agentur wird die vorbehaltenen Rechte auf Verlangen des Auftraggebers freigeben, soweit deren Wert die gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
Gerät der Auftraggeber mit einem nicht unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug und lässt er eine mit Widerrufsandrohung verbundene angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen fruchtlos verstreichen, kann die Agentur die Nutzungsgestattung widerrufen, bereits gelieferte Arbeiten herausverlangen und die Nutzung der Leistungen untersagen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall sämtliche digitalen Kopien zu löschen sowie veröffentlichte Inhalte / Werke auf eigene Kosten zurückzurufen oder zu entfernen. Nimmt die Agentur gelieferte Werke zurück, ist sie berechtigt, diese anderweitig zu verwerten.
9.2 Urheberrechte der Agentur: Sämtliche kreativen Leistungen der Agentur (Entwürfe, Reinzeichnungen, Layouts, Konzeptionen, Texte, Grafiken, Programmiercode u. ä.) sind als geistige Schöpfungen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt. Die Agentur bleibt Urheberin dieser Leistungen. Ohne ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung erwirbt der Auftraggeber weder Eigentum an Originalen, Reinzeichnungen, offenen Datei- bzw. Quellcode-Formaten noch an sonstigen Arbeits- oder Präsentationsunterlagen, selbst wenn er hierfür anteilige Kosten getragen hat.
9.3 Einräumung von Nutzungsrechten: Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber – sofern nicht abweichend vereinbart – das einfache (nicht-exklusive), zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, die im Auftrag gefertigten Werke für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu nutzen. Nicht ausdrücklich genannte Nutzungsarten gelten als nicht eingeräumt. Die Übertragung ausschließlicher Rechte, Bearbeitungs-, Weiterübertragungs- oder Open-File-Rechte ist nicht im Angebotspreis enthalten und bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung einschließlich einer angemessenen Zusatzvergütung.
Offene Produktions-/Layout- oder Quelldaten werden – vorbehaltlich Ziffer 9.7 – erst nach vollständiger Zahlung aller offenen Forderungen und gegen gesonderte Vergütung herausgegeben.
9.4 Nutzungsrechte bei Nichtbeauftragung / Ablehnung: Alle Entwürfe, Konzepte, Ideen, Skizzen, Muster und sonstige Vor-Arbeiten, die vom Auftraggeber nicht ausgewählt oder beauftragt werden, verbleiben vollständig bei der Agentur. Der Auftraggeber erwirbt daran keinerlei Rechte und hat solche Materialien auf Verlangen herauszugeben oder zu löschen. Eine spätere Nutzung ist nur nach schriftlicher Zustimmung der Agentur und gegen Zusatzhonorar zulässig.
9.5 Kennzeichnung und Urheberbenennung: Die Agentur hat Anspruch auf branchenübliche Nennung als Urheberin (§ 13 UrhG), z. B. im Impressum, als Copyright-Vermerk oder im Abspann. Eine Entfernung, Veränderung oder Unterdrückung dieser Nennung — einschließlich in Datei-Metadaten, Quelltext-Kommentaren oder Credits — ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Agentur zulässig; der Schutz elektronischer Rechte-Informationen (§ 95c UrhG) bleibt unberührt.
9.6 Referenznutzung: Die Agentur ist berechtigt, die im Rahmen des Auftrags entstandenen Arbeiten zu Eigenwerbe- und Referenzzwecken in angemessener Form zu verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht schriftlich widerspricht. Dies umfasst insbesondere die Präsentation im Portfolio (Print und online), auf eigenen Websites und Social-Media-Kanälen der Agentur sowie die Einreichung bei Branchenwettbewerben und Awards unter Nennung des Auftraggebers. Der Widerspruch wirkt für die Zukunft und kann auf einzelne Nutzungsformen beschränkt oder auf die vollständige Beendigung der Referenznutzung gerichtet werden; Ziffer 11 (Vertraulichkeit) bleibt unberührt. Enthält eine Arbeit Personenabbildungen (auch in Videos oder virtuellen Rundgängen), reicht die Referenznutzung nur so weit wie die hierfür erteilten Einwilligungen. Widerruft eine abgebildete Person ihre Einwilligung, entfernt oder anonymisiert (Blurring) die Agentur die betreffende Abbildung in ihren Referenznutzungen binnen angemessener Frist, soweit ihr dies mit zumutbarem Aufwand technisch möglich ist; eine Vernichtung des Gesamtwerks schuldet sie nicht, und die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Nutzung bleibt unberührt (Art. 7 Abs. 3 S. 2 DSGVO). Stammt der Widerruf aus der Sphäre des Auftraggebers, trägt dieser die Kosten einer dadurch veranlassten Entfernung, Anonymisierung oder Neuproduktion.
9.7 Herausgabe von Arbeitsmaterialien / Daten: Eine Herausgabe von offenen Dateien, Quellcodes oder sonstigen Arbeitsunterlagen erfolgt nur auf gesonderte Vereinbarung und gegen Zusatzvergütung. Die Gefahr und Kosten der Datenübermittlung trägt der Auftraggeber. Nach Übergabe übernimmt die Agentur keine Gewähr dafür, dass der Auftraggeber oder Dritte ohne Weiteres weiterarbeiten können, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
9.8 Drittrechte / Lizenzmaterial: Verwendet die Agentur lizenzierte Drittmaterialien (z. B. Stockmedien, Fonts, Software-Bibliotheken), beschafft sie die Nutzungsrechte im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers oder weist ihn darauf hin, diese selbst zu erwerben. Die Nutzungsbedingungen der Drittanbieter sind einzuhalten. Umfang, Laufzeit und Beschränkungen solcher Drittlizenzen (z. B. Auflagenhöhe, Mediengrenzen, zeitliche Befristung, redaktionelle Nutzung) ergeben sich aus den Lizenzbedingungen des jeweiligen Anbieters; die Agentur übergibt dem Auftraggeber mit den Arbeitsergebnissen unaufgefordert eine Übersicht der eingesetzten Drittlizenzen einschließlich ihr bekannter Laufzeiten und wesentlicher Beschränkungen sowie auf Anfrage die vorhandenen Lizenznachweise. Ab dieser Übergabe obliegen die Überwachung von Lizenz-Laufzeiten und die rechtzeitige Verlängerung ablaufender Drittlizenzen dem Auftraggeber; eine fortlaufende Lizenzüberwachung durch die Agentur bedarf gesonderter Beauftragung. Das Risiko einer Weiterverwendung außerhalb des lizenzierten Umfangs trägt der Auftraggeber.
9.9 Rückrufrecht bei vertragswidriger Nutzung: Überschreitet der Auftraggeber den vertraglich eingeräumten Nutzungsumfang oder überträgt Rechte ohne Zustimmung der Agentur, kann die Agentur die betroffenen Nutzungsrechte mit sofortiger Wirkung widerrufen, bis ein nachträglicher Lizenzvertrag geschlossen und die hierfür geschuldete Vergütung bezahlt ist.
9.10 Vorbehalt des Text- und Data-Mining (KI-Training): Die Agentur behält sich die Nutzung ihrer Werke, Entwürfe, Konzepte und sonstigen Arbeitsergebnisse für Zwecke des Text- und Data-Mining gemäß § 44b Abs. 3 UrhG sowie Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/790 ausdrücklich vor. Dem Auftraggeber ist es untersagt, Arbeitsergebnisse der Agentur ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung zum Training oder Feintuning von KI-Modellen zu verwenden oder verwenden zu lassen; die bestimmungsgemäße Nutzung der Arbeitsergebnisse mit marktüblichen, KI-gestützten Werkzeugen (z. B. Bildbearbeitung, Übersetzung) bleibt unberührt. Der Auftraggeber gibt diesen Vorbehalt an Dritte weiter, denen er Arbeitsergebnisse zulässigerweise überlässt.
10. Haftung und Gewährleistung
Die Agentur haftet bei leichter Fahrlässigkeit nur für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) und beschränkt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Eine weitergehende Haftung besteht nur in den Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (insbesondere Produkthaftungsgesetz). Soweit in einschlägigen Besonderen Geschäftsbedingungen (etwa „Hosting-AGB“ oder „Social-Media-AGB“) eine niedrigere Haftungsobergrenze ausdrücklich vereinbart ist, geht diese spezielle Kappung vor.
10.1 Gewährleistung bei Werkleistungen: Soweit die Agentur gegenüber dem Auftraggeber Werkleistungen erbringt, gewährleistet sie die vertragsgemäße Beschaffenheit der Arbeitsergebnisse zum Zeitpunkt der Abnahme. Offensichtliche Mängel hat der Auftraggeber der Agentur unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach Abnahme in Textform anzuzeigen; versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Bei berechtigten, fristgerecht gerügten Mängeln steht der Agentur das Recht zur zweimaligen Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Neulieferung nach Wahl der Agentur) innerhalb angemessener Frist zu. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder wird sie von der Agentur verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl mindern (Herabsetzung der Vergütung) oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
10.2 Gewährleistungsfrist: Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers aus Werkverträgen verjähren in einem Jahr ab der Abnahme des Werks. Diese Fristverkürzung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder § 634a Abs. 1 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, und auch nicht im Falle von grobem Verschulden, arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit. Für Ansprüche auf Schadensersatz gilt Ziffer 10.4.
10.3 Abnahme als Haftungsgrenze: Mit der Freigabe von Entwürfen, Reinzeichnungen, Druckvorlagen, Programmcode oder sonstigen Arbeitsergebnissen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Funktion und Gestaltung. Soweit eine solche Freigabe erfolgt ist, entfällt insoweit jede Haftung der Agentur für erkennbare Mängel, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen. Gleiches gilt für alle vom Auftraggeber freigegebenen Leistungen oder Teile davon. Wünscht der Auftraggeber trotz Warnung der Agentur eine bestimmte Umsetzung, die nach Einschätzung der Agentur Mängel aufweisen könnte (sei es technischer, inhaltlicher oder rechtlicher Art), trägt der Auftraggeber das daraus resultierende Risiko selbst.
10.4 Haftungsbeschränkung der Agentur: Die Agentur haftet dem Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund, für Schäden nur nach folgenden Maßgaben:
- a. Unbeschränkte Haftung: Die Agentur haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Ebenfalls haftet sie unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung der Agentur oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Gleiches gilt für Haftungstatbestände nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme ausdrücklicher Garantien.
- b. Haftung für einfache Fahrlässigkeit: Bei durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die Agentur nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung der Agentur der Höhe nach begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
- c. Ausschluss in sonstigen Fällen: In allen anderen Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet die Agentur nicht. Eine Haftung der Agentur für indirekte Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn des Auftraggebers ist ausgeschlossen; dies gilt nicht in den Fällen der vorstehenden lit. a und b, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.5 Haftung für Drittleistungen und Materialien: Die Agentur haftet nicht für Leistungen, Arbeitsergebnisse oder Lieferungen Dritter, die der Auftraggeber beauftragt hat oder die auf Wunsch bzw. Weisung des Auftraggebers eingesetzt werden. Bei Fremdleistungen, die die Agentur im eigenen Namen für Rechnung des Auftraggebers beauftragt hat (vgl. Ziffer 4.4), beschränkt sich die Verantwortlichkeit der Agentur auf eine sorgfältige Auswahl und Instruktion des Dienstleisters. Schuldet die Agentur die betreffende Leistung nach dem Angebot als eigene Leistungspflicht (insbesondere bei Pauschal- oder Gesamtangeboten ohne gesonderten Fremdleistungsausweis), haftet sie für den eingesetzten Dritten als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) nach Maßgabe der Ziffer 10.4. Ebenso haftet die Agentur nicht für Mängel an vom Auftraggeber gelieferten Materialien oder Daten.
10.6 Haftungsausschluss für bestimmte Inhalte: Die Agentur übernimmt keine Haftung dafür, dass die im Auftrag des Auftraggebers erstellten Inhalte (Texte, Gestaltung, Konzepte etc.) bei Verwendung durch den Auftraggeber einen bestimmten Erfolg erzielen (z. B. gesteigerter Umsatz, Reichweite oder Suchmaschinenranking) oder frei von sachlichen Fehlern sind, sofern diese nicht bei Anwendung der üblichen Sorgfalt erkennbar waren. Bei werblichen Aussagen oder Slogans, die vom Auftraggeber freigegeben wurden, liegt das Risiko hinsichtlich ihrer wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit beim Auftraggeber (siehe auch Ziffer 4.2).
10.7 Eigenwerbung der Agentur: Aus der in Ziffer 9.6 beschriebenen Referenznutzung entstehen dem Auftraggeber keinerlei Haftungs- oder Gewährleistungsansprüche gegen die Agentur. Die Agentur stellt sicher, dass dabei keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers ohne Erlaubnis veröffentlicht werden (siehe auch Ziffer 11).
10.8 Mitverschulden: Hat der Auftraggeber durch eigene Fehlhandlungen oder unterlassene Mitwirkungen zur Entstehung eines Schadens beigetragen (z. B. durch Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nach Ziffer 5 oder durch fehlerhafte Informationen), kann die Agentur sich auf ein Mitverschulden berufen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Organe, Angestellten, freien Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
11. Vertraulichkeit und Datenschutz
11.1 Geheimhaltungspflicht: Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung von der jeweils anderen Partei erhaltenen oder zugänglich gemachten Informationen, Unterlagen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind, zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte darf nur erfolgen, soweit dies zur Durchführung des Vertrags erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung besteht. Informationen, die einer Partei bereits vor Bekanntgabe durch die andere Partei rechtmäßig bekannt waren oder nachweislich unabhängig entwickelt wurden oder allgemein bekannt sind, gelten nicht als vertraulich. Die Parteien werden geeignete Vorkehrungen treffen, dass auch ihre Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und eingeschalteten Dritten dieser Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen. Falls die Parteien bereits eine separate Vertraulichkeitsvereinbarung (Non-Disclosure Agreement) geschlossen haben, geht diese Spezialvereinbarung im Konfliktfall den Bestimmungen dieses Abschnitts vor.
11.1a Geschäftsgeheimnisse: Kalkulationen, Angebote, Strategien, Konzepte, Präsentationen, Quelldateien und sonstiges Know-how der Agentur sind — soweit sie nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind — Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG. Die Geheimhaltungspflicht nach Ziffer 11.1, die Kennzeichnung vertraulicher Unterlagen sowie die technischen und organisatorischen Zugangsbeschränkungen der Agentur sind angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG. Ein Reverse Engineering von Arbeitsergebnissen, Zwischenständen oder Werkzeugen der Agentur (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG) ist ausgeschlossen. Unberührt bleiben die zwingenden Befugnisse nach §§ 69d, 69e UrhG (Programmanalyse und Dekompilierung zur Herstellung von Interoperabilität) sowie Handlungen zur Prüfung eigener vertraglicher Nutzungsrechte.
11.1b Abwerbeverbot: Der Auftraggeber wird während der Laufzeit des Vertrags und für die Dauer von zwölf (12) Monaten nach dessen Beendigung Mitarbeiter der Agentur, die mit der Durchführung des Auftrags befasst waren, nicht aktiv abwerben oder durch Dritte abwerben lassen. Nicht erfasst sind Einstellungen aufgrund von Initiativbewerbungen oder allgemeinen, nicht gezielt an Mitarbeiter der Agentur gerichteten Stellenausschreibungen. Bei schuldhaftem Verstoß schuldet der Auftraggeber einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von drei Brutto-Monatsgehältern des betroffenen Mitarbeiters; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, der Agentur der Nachweis eines höheren Schadens.
11.2 Datenschutz und Auftragsverarbeitung: Die Agentur und der Auftraggeber werden sämtliche anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in ihrer jeweils geltenden Fassung, einhalten. Erhalten Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen der Agentur im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers, so wird die Agentur diese Personen auf die Vertraulichkeit nach DSGVO verpflichten. Soweit die Agentur im Auftraggeberinteresse personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO verarbeiten soll (z. B. im Rahmen einer Newsletter- oder Social-Media-Kampagne, des Hostings einer Website mit Personendaten, oder beim Zugriff auf Kundendatenbanken des Auftraggebers), werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine den Anforderungen des Art. 28 DSGVO entsprechende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) abschließen. In dieser AVV werden alle datenschutzrelevanten Pflichten, insbesondere Weisungsrechte des Auftraggebers, Umfang und Zweck der Verarbeitung, technisch-organisatorische Schutzmaßnahmen der Agentur sowie Regelungen zur Unterauftragsvergabe, festgelegt. Die Agentur weist darauf hin, dass bei bestimmten Drittleistungen (z. B. Hosting, Versanddienstleister, Cloud-Services) eigene Auftragsverarbeitungsverträge zwischen dem Auftraggeber und dem Drittanbieter erforderlich sein können; der Auftraggeber wird solche Verträge auf Hinweis der Agentur rechtzeitig abschließen.
11.3 Datensicherheit: Die Agentur wird alle vom Auftraggeber überlassenen Daten gegen unberechtigten Zugriff sichern und nur für die vertraglich vorgesehenen Zwecke verarbeiten. Besondere Sicherheitsanforderungen oder Compliance-Vorgaben des Auftraggebers teilt dieser der Agentur vor Vertragsschluss mit, damit eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden kann.
11.4 Rückgabe und Löschung von Informationen: Nach Abschluss des Projekts oder bei vorzeitiger Vertragsbeendigung wird die Agentur auf Wunsch des Auftraggebers alle zur Verfügung gestellten vertraulichen Unterlagen und Datenträger zurückgeben oder – falls schriftlich vereinbart – löschen, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Gleiches gilt umgekehrt für vom Auftraggeber erhaltene vertrauliche Informationen der Agentur. Die Pflicht zur Vernichtung/Löschung umfasst nicht die in Backups oder automatischen Archivsystemen vorgehaltenen Daten der jeweils anderen Partei, soweit ein Löschen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist; in diesem Fall sind die Informationen weiter vertraulich zu behandeln und von einer aktiven Nutzung auszunehmen.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
12.2 Gerichtsstand und Erfüllungsort: Erfüllungsort für alle Leistungen und Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Agentur. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Aurich. Die Agentur ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
12.3 Vertragsübertragung: Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Agentur auf Dritte zu übertragen oder abzutreten. Die Agentur wird die Zustimmung nicht unbillig verweigern; bei berechtigtem Interesse kann sie die Übertragung von der Unterzeichnung einer entsprechenden Verpflichtungs- oder Übernahmeerklärung des Dritten abhängig machen.
12.4 Formklausel: Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB und der mit dem Auftraggeber getroffenen Verträge sollen zu Nachweiszwecken mindestens in Textform (§ 126b BGB, z. B. E-Mail) erfolgen. Individuell ausgehandelte Abreden haben stets Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB); ihre Wirksamkeit hängt nicht von der Einhaltung einer Form ab. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind Mitarbeiter der Agentur nicht berechtigt, von diesen AGB abweichende mündliche Abreden zu treffen.
12.5 Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags oder dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung einvernehmlich durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.
Besondere Geschäftsbedingungen Hosting
DESIGNSTUUV® Werbeagentur GmbH & Co. KG – vertreten durch die DESIGNSTUUV® Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH (Komplementärin), diese vertreten durch die Geschäftsführerin Katrin de Buhr
Stand: 24. Juli 2026
1. Vertragsgegenstand
Die DESIGNSTUUV® Werbeagentur GmbH & Co. KG, Oldersumer Str. 63, 26605 Aurich (nachfolgend „Agentur“) stellt Ihnen sämtliche Hosting-Leistungen (Web- und E-Mail-Hosting) ausschließlich auf Grundlage dieser Hosting-AGB zur Verfügung. Diese Bedingungen sind zusätzlich unter designstuuv.de/agb abrufbar und werden von Ihnen bei Auftragserteilung anerkannt. Für alle sonstigen Leistungen der Agentur gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur. Die Hosting-Angebote der Agentur richten sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen, nicht an Verbraucher.
2. Definitionen
2.1 Dienstleistungen: Alle von der Agentur im Rahmen dieses Vertrags erbrachten Hosting-Leistungen. Vertragsgegenstand ist ausschließlich der im Angebot konkret benannte Leistungsumfang.
2.2 Werktage: Montag bis Freitag, ausgenommen Samstage sowie gesetzliche Sonn- und Feiertage am Sitz der Agentur in Niedersachsen.
3. Datenschutz
3.1 Sie willigen ein, dass personenbezogene Bestands- und Verbindungsdaten (z. B. Zeitpunkt, Dauer, IP-Adressen, Zugangsdaten, Up- und Downloads) während der Vertragslaufzeit gespeichert werden, soweit dies zur Vertragserfüllung – insbesondere zur Abrechnung – erforderlich ist.
3.2 Die Agentur erteilt Ihnen auf Verlangen jederzeit unentgeltlich Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten und gibt diese ohne Ihre Einwilligung nicht an Dritte weiter, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Verpflichtung dazu.
3.3 Sofern wir bei der Erbringung der Hosting-Leistungen personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag verarbeiten, schließen die Parteien vor Inbetriebnahme einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DS-GVO in der von der Agentur bereitgestellten Fassung.
4. Leistungen der Agentur
4.1 Die Hosting-Leistungen werden als Dienstvertrag gemäß §§ 611 ff. BGB erbracht. Die Agentur kann sich zur Leistungserbringung auch qualifizierter Dritter bedienen.
4.2 Einrichtung: Sofern vom Kunden beauftragt, übernimmt die Agentur gegen gesondertes Entgelt die technische Ersteinrichtung des Hostings (etwa Anlegen von E-Mail-Postfächern, Aufsetzen der Datenbank, Einspielen einer SSL-Verschlüsselung, Initial-Upload). Auf Wunsch umfasst die Ersteinrichtung auch das Beantragen bzw. Verlängern eines SSL/TLS-Zertifikats; ist das Zertifikats-Management nach dem gebuchten Tarif nicht inklusive, wird es gemäß Ziffer 10 gesondert vergütet. Der konkret geschuldete Leistungsumfang und die Vergütung richten sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. Projektauftrag. Ohne ausdrückliche Beauftragung stellt die Agentur lediglich die erforderlichen Zugangsdaten zur Verfügung; die Einrichtung erfolgt dann durch den Kunden selbst (vgl. Ziff. 10).
4.3 Die Hosting-Infrastruktur wird in einem professionellen Rechenzentrum mit mehrfach abgesicherter Umgebung betrieben. Die zugesicherte Server-Verfügbarkeit beträgt 99 % im Jahresmittel (ausgenommen Fälle höherer Gewalt oder Einflüsse außerhalb des Einflussbereichs der Agentur).
4.4 Geplante Wartungsarbeiten werden von der Agentur nach Möglichkeit frühzeitig angekündigt. Dringende, unvorhergesehene Wartungen können auch ohne vorherige Ankündigung durchgeführt werden und begründen keine Mängelansprüche.
4.5 Technischer Support wird, sofern nicht abweichend vereinbart, telefonisch oder per E-Mail während der üblichen Geschäftszeiten der Agentur geleistet.
4.6 Die Standard-Reaktionszeit auf Störungsmeldungen beträgt einen Werktag. Etwaige Störungen sind von Ihnen innerhalb von drei Kalendertagen nach Auftreten schriftlich oder per E-Mail gegenüber der Agentur anzuzeigen.
4.7 Die Agentur bzw. ihr Rechenzentrums-Anbieter führt auf Systemebene turnusmäßige Sicherungen der Hosting-Umgebung durch; ein Anspruch auf eine bestimmte Sicherungstiefe, -häufigkeit oder Aufbewahrungsdauer besteht ohne gesonderte Vereinbarung nicht. Unabhängig davon obliegt Ihnen die regelmäßige Sicherung Ihrer eigenen Inhalte und Daten, soweit nicht ausdrücklich ein Backup-Service vereinbart ist; auf Anfrage stellt die Agentur Ihnen Exportmöglichkeiten oder Datenkopien gegen angemessene Aufwandsvergütung bereit.
4.8 Sie sind für die Inhalte, die Sie auf dem gemieteten Webspace speichern oder zum Abruf bereitstellen, voll verantwortlich und stellen die Agentur insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.
4.9 Bei Nutzung einer Shared-Hosting-Umgebung kann es zu geringfügigen Schwankungen in der zur Verfügung stehenden Serverleistung kommen (ressourcenbedingte Schwankungen).
5. Pflichten des Kunden
5.1 Sie verpflichten sich zur fristgerechten Zahlung der vereinbarten Vergütung. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Vergütung jährlich im Voraus gemäß Angebot zu zahlen; das Zahlungsziel beträgt 5 Tage ab Rechnungsdatum.
5.2 Sie dürfen die Hosting-Dienste nicht für rechtswidrige Zwecke missbrauchen. Unzulässige Handlungen sind insbesondere:
- Eindringen in fremde IT-Systeme (Hacking), Manipulation oder Ausspähen von Daten Dritter,
- Versenden von Massen-E-Mails, Spam oder Mail-Bomben sowie Durchführung von DoS-/DDoS-Angriffen,
- Verbreitung von Schadsoftware (Viren, Würmer, Trojaner), Phishing oder IP-Spoofing,
- Betrieb von anonymisierenden Diensten oder Filesharing-Plattformen ohne ausdrückliche Genehmigung der Agentur.
5.3 Sie haben Ihre Zugangsdaten (Login, Passwörter etc.) sicher und vertraulich zu verwahren und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Bei Verdacht auf unberechtigte Nutzung Ihrer Zugangsdaten müssen Sie die Agentur unverzüglich informieren.
5.4 Sie haften für alle Folgen und Kosten, die aus einer von Ihnen zu vertretenden Nutzung der Hosting-Dienste entgegen den vorstehenden Verboten oder sonstigen vertraglichen Bestimmungen entstehen. Sie stellen die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer solchen vertrags- oder gesetzeswidrigen Nutzung der Hosting-Dienste durch Sie beruhen.
5.5 Sie stellen sicher, dass für die Ausstellung und Verlängerung von Let’s-Encrypt-Zertifikaten keine widersprechenden DNS- oder CAA-Records existieren und der ACME-Validierungs-Endpunkt (HTTP-01 / DNS-01) erreichbar ist. Andernfalls kann die Agentur das Zertifikat nicht erneuern; etwaige Mehrkosten für eine manuelle Validierung oder den Wechsel auf ein kostenpflichtiges Zertifikat tragen Sie.
6. Vertragsdauer und Kündigung
6.1 Die Mindestlaufzeit des Hosting-Vertrags beträgt 12 Monate. Der Vertrag verlängert sich jeweils automatisch um weitere 12 Monate, wenn Sie nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich (per Brief oder E-Mail) kündigen.
6.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung durch die Agentur liegt insbesondere vor, wenn:
- Sie erheblich gegen geltende Gesetze oder wesentliche vertragliche Pflichten verstoßen,
- Sie sich mit fälligen Zahlungen in Verzug befinden oder
- sich die technischen oder rechtlichen Rahmenbedingungen wesentlich ändern und dadurch die Fortführung des Hostings für die Agentur unzumutbar wird.
6.3 Im Falle eines Zahlungsverzugs mit einem nicht unerheblichen Betrag von über 14 Tagen ist die Agentur nach vorheriger Ankündigung in Textform berechtigt, die Erbringung der Hosting-Leistungen (insbesondere den Web- und Mail-Zugang) vorübergehend zu sperren. Bei einem Zahlungsverzug von über 30 Tagen ist die Agentur berechtigt, den Hosting-Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen.
6.4 Vertragsbeendigung und Datenexport: Nach Beendigung des Hosting-Vertrags stellt die Agentur Ihnen auf Anforderung, die innerhalb von 60 Tagen ab Vertragsende zugehen muss, einmalig eine Kopie Ihrer gespeicherten Inhalte (Website-Dateien, Datenbanken, E-Mail-Postfächer) in einem gängigen Format unentgeltlich bereit; für darüber hinausgehende Exporte, Sonderformate oder Aufbereitungen kann sie eine angemessene Aufwandsvergütung verlangen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Agentur zur Löschung der Daten berechtigt und, soweit datenschutzrechtlich geboten, verpflichtet. Bei einem Providerwechsel wirkt die Agentur in zumutbarem Umfang mit (vgl. Ziffer 8). Lizenzen für Themes, Plugins oder sonstige Software, die die Agentur im eigenen Namen für die Hosting-Umgebung lizenziert hat (Agentur-Lizenzen), enden mit dem Vertragsende; eine Weiternutzung setzt eigene Lizenzen des Kunden voraus; die Agentur teilt dem Kunden spätestens mit der Kündigungsbestätigung unaufgefordert mit, welche eingesetzten Komponenten solchen Agentur-Lizenzen unterliegen.
7. Haftung
Für alle Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gelten zunächst die allgemeinen Regelungen zur Haftung (vgl. Ziff. 10 der Haupt-AGB). Die nachstehenden Bestimmungen konkretisieren und – soweit zulässig – beschränken die Haftung der Agentur speziell für Hosting-Leistungen.
7.1 Die Agentur haftet nicht für Leistungsausfälle oder Verzögerungen, die auf höhere Gewalt oder auf sonstige unvorhersehbare, unvermeidbare Ereignisse zurückzuführen sind (etwa Naturkatastrophen, flächendeckende Ausfälle von Telekommunikationsnetzen, behördliche Anordnungen, Streik oder Lockout bei Vorleistern).
7.2 Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung der Agentur – ungeachtet Ziff. 10 der Haupt-AGB – der Höhe nach auf den Gesamtbetrag beschränkt, den der Kunde im jeweiligen Vertragsjahr für Hosting-Leistungen tatsächlich an die Agentur gezahlt hat. Dieser Betrag stellt den vertragstypisch vorhersehbaren Höchstschaden dar.
7.3 Ausstellung, Verlängerung oder Widerruf eines von Let’s Encrypt oder einem anderen Drittanbieter bereitgestellten SSL/TLS-Zertifikats liegen außerhalb des Einflussbereichs der Agentur. Ein Ausfall oder eine Verzögerung solcher Vorgänge stellt keinen Mangel der Hosting-Leistung dar und begründet keine Schadensersatz- oder Minderungsansprüche.
7.4 Bei Verlust oder Beschädigung von Daten haftet die Agentur nur, soweit der Verlust durch eine von ihr zu vertretende Pflichtverletzung verursacht wurde und der Kunde eine ordnungsgemäße Datensicherung vorgenommen hat. Die Haftung ist auf den Aufwand beschränkt, der erforderlich ist, die Daten aus der ordnungsgemäß gesicherten Kopie wiederherzustellen. Ist eine vergütete Datensicherungsleistung der Agentur beauftragt, haftet die Agentur für deren Fehlschlagen nach Maßgabe der Ziff. 10 der Haupt-AGB; bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7.5 Die Agentur haftet nicht für Inhalte, die der Kunde oder von ihm autorisierte Dritte auf den Servern speichern, veröffentlichen oder über E-Mails versenden, sowie nicht für die Funktionsfähigkeit externer Dienste (z. B. Registries, Zertifizierungsstellen, Dritt-Provider). Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer rechtswidrigen Nutzung der Hosting-Leistungen resultieren.
7.6 Eine Sperrung von Diensten oder eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach Ziff. 6.2 stellt keinen Mangel der Leistung dar und begründet keine Schadensersatz- oder Erstattungsansprüche des Kunden.
Im Übrigen gelten die Eigentums-, Nutzungs- und Rechtevorbehalte gemäß Ziffer 9 der Haupt-AGB entsprechend.
8. Domainregistrierung und -verwaltung
8.1 Die Registrierung von Domains für Sie erfolgt ausschließlich durch die Agentur als Ihr Beauftragter. Die Agentur lässt die gewünschte Domain in Ihrem Namen registrieren; ein unmittelbarer Vertrag zwischen Ihnen und der Domain-Vergabestelle (Registry) kommt im Rahmen dieses Auftrags nicht zustande.
8.2 Für die Domainregistrierung übermittelt die Agentur die erforderlichen Kundendaten (z. B. Ihren Namen, Ihre Anschrift) an den zuständigen Domain-Registrar bzw. die Vergabestelle. Sie sind verpflichtet, alle hierfür erforderlichen Angaben richtig und vollständig zu machen und bei Änderungen unverzüglich eine Aktualisierung zu veranlassen. Die Agentur haftet nicht für Verzögerungen oder Fehler bei der Domainregistrierung, die auf unzutreffende oder unvollständige Angaben Ihrerseits zurückzuführen sind.
8.3 Die Registrierung und Verwaltung der Domain unterliegt den Registrierungsbedingungen der jeweiligen Vergabestelle (z. B. DENIC bei .de-Domains). Sie haben diese einschlägigen Registrierungsbedingungen und Richtlinien einzuhalten. Die Agentur ist berechtigt, in Ihrem Namen alle für Registrierung, Transfer und Löschung der Domain erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Registrar oder der Vergabestelle abzugeben.
8.4 Die Agentur übernimmt keine Gewähr dafür, dass ein von Ihnen gewünschter Domainname tatsächlich frei verfügbar ist oder dauerhaft frei von Rechten Dritter bleibt. Eine Auskunft über die Verfügbarkeit einer Domain durch die Agentur stellt keine verbindliche Zusage dar. Ein Vertragsverhältnis über eine Domain kommt erst mit der tatsächlichen Registrierung der Domain für Sie zustande.
8.5 Die Agentur ist berechtigt, die Beauftragung zur Registrierung und Freischaltung einer Domain erst nach Eingang der vereinbarten Zahlung durchzuführen.
8.6 Möchten Sie Ihre Domain während der Vertragslaufzeit zu einem anderen Provider übertragen (Providerwechsel), wird die Agentur hierbei nach Maßgabe der jeweiligen Registrierungsregeln mitwirken. Die Agentur erteilt Ihnen auf Anforderung den zum Transfer erforderlichen Autorisierungscode (Auth-Code); die Erteilung darf nicht von der Begleichung streitiger oder nicht das Domain-Verhältnis betreffender Forderungen abhängig gemacht werden. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt, soweit ihre Ausübung nicht zum Verlust der Domain führt.
8.7 Die Agentur ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die von Ihnen gewählte Domain oder die darüber abrufbaren Inhalte Rechte Dritter verletzt oder gegen geltendes Recht verstößt. Sie gewährleisten, dass durch Ihre Domain und die darüber veröffentlichten Inhalte keine Rechte Dritter verletzt werden und keine rechtswidrigen Inhalte verbreitet werden. Bei offensichtlichen Rechtsverstößen durch die Domain oder die darauf bereitgestellten Inhalte darf die Agentur die Registrierung der Domain verweigern oder eine bereits registrierte Domain sperren bzw. freigeben sowie rechtswidrige Inhalte ohne vorherige Ankündigung entfernen.
8.8 Geraten Sie mit der Zahlung für das Hosting oder die Domainregistrierung in Verzug, gelten ergänzend die Regelungen in Ziffer 6 dieser AGB. Insbesondere kann die Agentur eine von Ihnen genutzte Domain vorübergehend deaktivieren, wenn Sie sich mit Entgelten für die Domainregistrierung oder -verwaltung in Höhe eines nicht unerheblichen Betrags länger als 14 Tage in Verzug befinden und die Agentur die Deaktivierung zuvor in Textform unter Fristsetzung angekündigt hat. Bei einem Zahlungsverzug von über 60 Tagen ist die Agentur berechtigt, den Domain-Vertrag außerordentlich zu kündigen. Vor einer Löschung oder Freigabe der Domain wird die Agentur Sie mindestens vier (4) Wochen vorher in Textform informieren und Ihnen Gelegenheit geben, die Domain zu einem anderen Anbieter zu übertragen; Ihr Anspruch auf Erteilung des Auth-Codes (vorstehender Absatz) besteht auch im Verzugsfall fort. Sie sind verpflichtet, Ihre Daten (z. B. Website-Inhalte, E-Mails) vor einer solchen Maßnahme eigenverantwortlich zu sichern. Eine Haftung der Agentur für einen Datenverlust infolge der Deaktivierung oder Löschung der Domain ist ausgeschlossen.
9. Rechtsverletzungen und Inhalte Dritter
9.1 Sie sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle von Ihnen auf dem Webspace abgelegten oder über die Server der Agentur bereitgestellten Inhalte rechtmäßig sind und keine Rechte Dritter verletzen.
9.2 Sie stellen die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund rechtswidriger Inhalte oder sonstiger Rechtsverletzungen entstehen, die Sie zu vertreten haben. Dies umfasst auch die der Agentur entstehenden angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
9.3 Bei konkreten Anhaltspunkten für Rechtsverstöße oder auf entsprechende Aufforderung zuständiger Behörden ist die Agentur berechtigt, betroffene Inhalte vorübergehend oder dauerhaft zu sperren oder zu entfernen. Soweit möglich, wird die Agentur Sie über solche Maßnahmen informieren und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. In dringenden Fällen kann eine Sperrung oder Entfernung auch ohne vorherige Mitteilung erfolgen.
10. Technische Dienste Dritter und Sperrung
10.1 Für bestimmte Teil-Leistungen setzt die Agentur Drittanbieter ein. Hierzu zählen insbesondere – Domain-Registrierung und DNS-Betrieb (Registrare / Vergabestellen) – Bereitstellung von SSL/TLS-Zertifikaten (externe Certificate Authorities, z. B. Let’s Encrypt) – Mail-Infrastruktur (Spam-/Malware-Filter, Relay-Dienste, Weiterleitungen). Auf diese fremden Dienste hat die Agentur keinen direkten Einfluss; es gelten ergänzend die AGB bzw. Policies der jeweiligen Drittanbieter. Eine Gewähr für deren ständige Verfügbarkeit, Sicherheit oder Funktionsfähigkeit wird nicht übernommen.
10.2 Standardmäßig richtet die Agentur für jede gehostete Domain ein kostenfreies DV-Zertifikat („Domain Validation“) der Internet Security Research Group / Let’s Encrypt ein. Voraussetzung ist, dass der Kunde die jeweils aktuelle Subscriber Agreement / Terms of Service akzeptiert, keine widersprechenden DNS- oder CAA-Records setzt und der ACME-Validierungs-Endpunkt (HTTP-01 / DNS-01) erreichbar ist. Ausstellung, Verlängerung und ein möglicher Widerruf erfolgen automatisiert durch Let’s Encrypt und entziehen sich dem Einfluss der Agentur; insbesondere haftet die Agentur nicht, wenn – ein Zertifikat nicht oder verspätet ausgestellt/erneuert wird, – die ISRG ein Zertifikat widerruft oder den Dienst ändert, – die bislang kostenfreie Bereitstellung künftig entgeltlich wird. Auf Wunsch beschafft die Agentur kostenpflichtige DV/OV/EV-Zertifikate Dritter; die Verantwortung der Agentur beschränkt sich dann auf Beantragung und technische Einbindung, nicht auf Eigenschaften, Laufzeit oder Garantien des Ausstellers. Sofern der Zertifikats-Service nach dem gebuchten Tarif nicht inkludiert ist, fällt für Beantragung, Installation, Verlängerung und Monitoring des Let’s-Encrypt-Zertifikats eine im Angebot ausgewiesene Service-Pauschale an. Verzichtet der Kunde ausdrücklich auf den Einsatz eines SSL/TLS-Zertifikats, werden sämtliche Verschlüsselungsfunktionen deaktiviert; ein späteres Nachrüsten erfolgt nur gegen erneute Service-Pauschale.
10.3 Für alle eingerichteten Mailboxen stellt die Agentur einen serverseitigen Spam- und Virenfilter bereit. Trotz permanenter Aktualisierung kann nicht garantiert werden, dass Spam in jedem Fall erkannt oder legitime Nachrichten nie fälschlich blockiert werden. Der Kunde hat eingehende Mails mit eigener aktueller Schutzsoftware zu prüfen. Eine Haftung der Agentur für Schäden durch Spam, Malware oder irrtümlich gefilterte Nachrichten ist ausgeschlossen.
10.4 Versendet der Kunde über die Systeme der Agentur Mass-E-Mails, Spam oder Schadsoftware oder verursacht seine Nutzung eine übermäßige Systemlast, darf die Agentur den Versand blockieren, Postfächer sperren oder Limits setzen. Der Kunde wird hierüber unverzüglich informiert.
10.5 Die Agentur ist berechtigt, Hosting-Dienste insgesamt oder teilweise vorübergehend einzustellen oder zu beschränken, wenn dies aus Sicherheits-, Wartungs- oder Compliance-Gründen erforderlich ist (z. B. kritische Patches, DDoS-Abwehr, behördliche Anordnungen). Der Kunde wird – soweit technisch und rechtlich möglich – vorab über Grund, Umfang und voraussichtliche Dauer informiert. Schadens- oder Minderungsansprüche bestehen nicht; Ihre Zahlungspflicht bleibt unberührt, soweit der Anlass der Maßnahme in Ihrem Verantwortungsbereich liegt.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist – sofern gesetzlich zulässig – Aurich (Sitz der Agentur). Sollte im Einzelfall gleichwohl ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB Vertragspartner geworden sein, gilt für ihn der gesetzliche Gerichtsstand.
11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende verbraucherschützende Vorschriften Ihres Wohnsitzstaates bleiben – soweit anwendbar – unberührt.
11.3 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Zahlungen aus dem Hosting-Vertrag ist der Sitz der Agentur.
11.4 Die Agentur kann diese Hosting-AGB sowie die Leistungs- oder Preisstruktur mit Wirkung für bestehende Verträge ändern, wenn hierfür ein triftiger Grund besteht (z. B. technische Weiterentwicklung, Kostensteigerung bei Vorleistern, Gesetzesänderung) und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Die Agentur informiert den Kunden mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten in Textform. Widerspricht der Kunde nicht binnen vier Wochen ab Zugang, gilt die Änderung als genehmigt; hierauf wird der Kunde in der Mitteilung besonders hingewiesen. Änderungen, die das Verhältnis von Leistung und Entgelt zulasten des Kunden nicht nur unwesentlich verändern (insbesondere Preiserhöhungen), bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden; stimmt der Kunde nicht zu, kann die Agentur den Vertrag ordentlich mit angemessener Frist kündigen. Bei allen übrigen Änderungen steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu; hierauf wird er in der Änderungsmitteilung hingewiesen.
11.5 Sollte eine Bestimmung dieser Hosting-AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für eventuelle Vertragslücken.
Besondere Geschäftsbedingungen Social Media (BGB-SM)
DESIGNSTUUV® Werbeagentur GmbH & Co. KG – vertreten durch die DESIGNSTUUV® Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH (Komplementärin), diese vertreten durch die Geschäftsführerin Katrin de Buhr
Stand: 24. Juli 2026
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Besonderen Geschäftsbedingungen Social Media (BGB-SM) gelten für alle Social-Media-Leistungen der DESIGNSTUUV® Werbeagentur GmbH & Co. KG (nachfolgend “Agentur”) gegenüber gewerblichen und freiberuflichen Kunden (nachfolgend “Kunde”). Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, die Agentur hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.2 Die BGB-SM gelten ausschließlich für Leistungen im Bereich Social Media Marketing. Sie gelten nicht für andere Leistungen der Agentur (etwa allgemeine Marketing-Beratung, klassische PR, Media-Einkauf außerhalb sozialer Medien usw.), die in separaten Vereinbarungen oder AGB geregelt werden.
1.3 Maßgeblich ist die Fassung der BGB-SM zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Individuelle Abreden und zusätzliche Vereinbarungen, einschließlich Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder Textform (z. B. bestätigende E-Mail durch die Agentur).
2. Leistungsgegenstand
2.1 Die Agentur erbringt für den Kunden Leistungen im Bereich Social Media auf ausgewählten Plattformen (insbesondere Meta – Facebook/Instagram, LinkedIn, TikTok sowie optional Influencer-Marketing). Die Agentur unterstützt den Kunden bei der Definition von Zielen, der Strategieentwicklung sowie der operativen Umsetzung der Social-Media-Kommunikation.
2.2 Das Social-Media-Leistungsportfolio der Agentur umfasst insbesondere folgende Komponenten:
- Strategie & Beratung: Analyse der Ausgangssituation, Zielgruppen- und Kanaldefinition, Entwicklung von Social-Media-Strategien.
- Content-Produktion: Erstellung von Text-, Bild-, Video- und Audio-Inhalten (inkl. Grafiken, Templates, Stock-Material) für Social-Media-Kanäle.
- Redaktions- & Kampagnenplanung: Planung von Redaktionskalendern, Posting-Frequenz und Werbekampagnen (z. B. Ads-Konzeption und -Set-up auf den genannten Plattformen).
- Publikation & Community-Management: Terminierung und Veröffentlichung von Posts, Moderation von Kommentaren & Nachrichten, Social Listening und Monitoring der Interaktionen.
- Advertising & Reporting: Schalten und Optimieren von Social-Media-Anzeigen (z. B. Facebook/Instagram Ads), Tracking der Ergebnisse und Erstellen von regelmäßigen Reportings (z. B. Monats- oder Quartalsberichte).
- Schulungen / Workshops (optional): Durchführung von Social-Media-Workshops oder Mitarbeiterschulungen nach gesonderter Vereinbarung.
2.3 Der konkrete Leistungsumfang, die betreuten Kanäle/Plattformen sowie etwaige Leistungspakete ergeben sich aus dem individuellen Angebot, der Leistungsbeschreibung oder dem Projektplan der Agentur. Diese Unterlagen definieren welche der oben genannten Bestandteile Vertragsinhalt sind und in welchem Umfang sie erfolgen.
3. Vertragsschluss und Projektlaufzeit
3.1 Vertragsschluss: Ein Vertrag über Social-Media-Leistungen (nachfolgend “Auftrag”) kommt durch Annahme eines Angebots der Agentur durch den Kunden zustande. Angebote der Agentur sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Annahme des Angebots durch den Kunden erfolgt in der Regel durch Gegenzeichnung des Angebots (schriftlich oder elektronisch) oder durch eine ausdrückliche Annahmeerklärung in Textform (z. B. E-Mail). Angebot und Annahme werden zusammen als Auftrag schriftlich oder in Textform festgehalten und sind für beide Parteien bindend.
3.2 Leistungsbeschreibung und Projektplan: Das Angebot der Agentur führt die einzelnen Leistungsbestandteile und deren jeweiligen Umfang auf. Soweit erforderlich, wird dort auch festgelegt, ob und welche Arbeitsergebnisse vom Kunden abzunehmen sind (siehe Ziff. 6). Zudem kann das Angebot oder ein gesonderter Projektplan einen Zeitplan für die Umsetzung der Leistungen enthalten. Solche Zeitpläne werden von beiden Parteien abgestimmt und gelten als verbindlich; sie können in Textform (z. B. E-Mail-Wechsel) dokumentiert werden und werden Vertragsbestandteil.
3.3 Einsatz Dritter: Die Agentur ist berechtigt, zur Leistungserbringung Drittdienstleister oder Subunternehmer heranzuziehen. Die Beauftragung Dritter erfolgt im Namen und auf Rechnung der Agentur, sodass kein Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Kunden entsteht. Die Agentur stellt sicher, dass beauftragte Dritte zur Vertraulichkeit verpflichtet werden (vgl. Ziff. 11).
3.4 Vertragslaufzeit: Sofern im Angebot eine feste Mindestlaufzeit oder ein bestimmter Leistungszeitraum vereinbart ist, gilt Folgendes: Eine ordentliche Kündigung des Auftrags vor Ablauf der Mindestlaufzeit ist ausgeschlossen. Kündigt der Kunde dennoch ohne wichtigen Grund vorzeitig oder beendet er den Vertrag vorzeitig auf andere Weise, richtet sich die von ihm geschuldete Vergütung nach Ziff. 15.3 (pauschal 75 % der bis zum nächstmöglichen ordentlichen Vertragsende noch anfallenden Vergütung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen, mit beiderseitigem Nachweisvorbehalt). Die Agentur kann dem Kunden in diesem Fall gestatten, etwaige Restbeträge im Rahmen einer Abschlussabrechnung oder in Raten zu begleichen. (Regelungen zur Kündigung aus wichtigem Grund und zur automatischen Verlängerung finden sich in Ziff. 15.)
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Der Kunde unterstützt die Agentur bei der Leistungserbringung und schafft alle erforderlichen Voraussetzungen in seinem Einflussbereich. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde zu folgender Mitwirkung:
- Informationen & Unterlagen: Sämtliche für den Auftrag relevanten Informationen, Vorgaben (z. B. Corporate-Identity-Richtlinien) sowie Inhalte oder Unterlagen sind der Agentur vollständig und rechtzeitig bereitzustellen. Dies umfasst auch Zugänge (Logins) zu bestehenden Social-Media-Konten des Kunden sowie ggf. zu Analyse- oder Werbetools, soweit erforderlich.
- Rechte an Inhalten: Stellt der Kunde eigene Inhalte (Texte, Bilder, Grafiken, Videos etc.) zur Verfügung, gewährleistet er, dass diese frei von Rechten Dritter sind bzw. dass er über die notwendigen Nutzungsrechte hieran verfügt (einschließlich Einwilligungen abgebildeter Personen). Siehe hierzu auch Ziff. 9.5 (Rechteeinräumung durch den Kunden) und Ziff. 7.3 (Rechtskonformität der Inhalte).
- Ansprechperson: Der Kunde benennt eine entscheidungs- und auskunftsbefugte Ansprechperson (sowie ggf. einen Stellvertreter), die der Agentur für Rückfragen und Abstimmungen zur Verfügung steht und berechtigt ist, verbindliche Freigaben zu erteilen.
- Plattform-Regeln: Der Kunde stellt sicher, dass sein Unternehmen die Nutzungsbedingungen der Social-Media-Plattformen einhält. Weisungen der Agentur, die zur Einhaltung der Plattform-Richtlinien oder rechtlicher Vorgaben erforderlich sind, wird der Kunde befolgen.
- Prüfung und Freigabe: Der Kunde überprüft ihm von der Agentur vorgelegte Entwürfe, Konzepte oder Content-Planungen spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt und erteilt seine Freigabe oder teilt etwaige Änderungswünsche mit. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gelten die betreffenden Inhalte oder Vorschläge als genehmigt und dürfen von der Agentur wie vorgeschlagen umgesetzt werden.
4.2 Folgen unterlassener Mitwirkung: Kommt der Kunde einer seiner Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, trägt er sämtliche daraus resultierenden Konsequenzen. Insbesondere verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend, ohne dass dies als Verzögerung der Agentur gilt. Mehrkosten, die der Agentur dadurch entstehen (z. B. zusätzlicher Aufwand durch wiederholte Abstimmungen oder Leerlaufzeiten), hat der Kunde zu tragen.
5. Leistungsänderungen im Projektverlauf
5.1 Änderungsverlangen: Der Kunde kann während der Projektdurchführung Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs vorschlagen. Ein solches Änderungsverlangen ist der Agentur zumindest in Textform (z. B. per E-Mail) mitzuteilen.
5.2 Prüfung durch die Agentur: Die Agentur wird den Änderungswunsch des Kunden unverzüglich prüfen. Sofern die gewünschte Änderung machbar ist, unterbreitet die Agentur dem Kunden ein Änderungsangebot in Textform. Dieses enthält insbesondere Angaben zu den Auswirkungen auf den technischen bzw. kreativen Umsetzungsaufwand, auf die Vergütung (Mehr- oder Minderkosten) und auf etwaige Zeitplanverschiebungen. Die Agentur darf die Durchführung einer Änderungsanfrage von einer entsprechenden Anpassung der Vergütung und Termine abhängig machen.
5.3 Umsetzung der Änderung: Das Änderungsangebot der Agentur muss vom Kunden in Textform (z. B. per E-Mail) akzeptiert werden, damit es verbindlich wird. Die beiderseitigen Erklärungen zum Änderungsvorschlag (Angebot und Annahme) werden dann Bestandteil des ursprünglichen Auftrags. Lehnt der Kunde das Änderungsangebot ab oder kommt keine Einigung zustande, verbleibt es beim ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang.
5.4 Fortführung der Arbeiten: Bis zur endgültigen Entscheidung über den Änderungsantrag führt die Agentur ihre Arbeit nach dem bestehenden Vertrag zunächst planmäßig fort, sofern der Kunde nicht schriftlich oder in Textform eine Unterbrechung oder Einschränkung der Arbeiten anordnet. Sollte die Agentur während der Prüfungsphase feststellen, dass gewisse Tätigkeiten vor Abschluss der Änderungs-Verhandlungen ausgeführt werden müssten, die bei Umsetzung der gewünschten Änderung obsolet wären, wird sie den Kunden darauf hinweisen. Der Kunde entscheidet sodann, ob die betreffenden Arbeiten vorerst ausgesetzt werden.
6. Abnahme von Arbeitsergebnissen
6.1 Soweit Werkleistungen der Agentur geschuldet sind und im Auftrag eine Abnahme vereinbart ist (z. B. finale Abnahme eines Social-Media-Konzeptes oder Designs), gelten die folgenden Bestimmungen.
6.2 Abnahmegegenstand: Der Abnahme unterliegt das vertraglich geschuldete Arbeitsergebnis, wie es im Angebot/Vertrag und gegebenenfalls im Projektplan oder in der Leistungsbeschreibung konkret umschrieben ist. Voraussetzung für die Abnahme ist, dass die Agentur dem Kunden das Arbeitsergebnis vollständig bereitgestellt hat und die Abnahmebereitschaft mitteilt.
6.3 Prüfung durch den Kunden: Der Kunde wird unverzüglich – spätestens innerhalb von 7 Werktagen – nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft mit der Prüfung des Werks beginnen. Erkennt der Kunde, dass die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß ist, erklärt er umgehend schriftlich oder in Textform die Abnahme. Erklärt der Kunde sich nicht fristgerecht, kann die Agentur ihm zur Abgabe einer Abnahmeerklärung eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf gilt die Abnahme als erfolgt, sofern der Kunde die Leistung produktiv nutzt oder die Abnahme unberechtigt verweigert.
6.4 Mängel bei Abnahme: Sollte das Werk wesentliche Mängel aufweisen, welche die Abnahmefähigkeit ausschließen, wird der Kunde der Agentur unverzüglich eine detaillierte Mängelliste (Beschreibung der festgestellten Abweichungen) übermitteln. Die Agentur wird die genannten Mängel innerhalb angemessener Frist beheben und dem Kunden die überarbeitete Version erneut zur Abnahme bereitstellen. Danach erfolgt erneut eine Abnahmeprüfung, allerdings beschränkt auf die in der Mängelliste aufgeführten Punkte, soweit diese isoliert überprüfbar sind.
6.5 Unwesentliche Mängel: Wegen unwesentlicher Mängel darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Solche kleinere Mängel wird die Agentur ebenfalls kurzfristig beheben. Im Abnahmeprotokoll werden etwaige unwesentliche Restmängel einzeln festgehalten; die Abnahme gilt in diesem Fall als erfolgt mit dem Vorbehalt der sofortigen Nachbesserung dieser aufgelisteten Punkte.
7. Inhalte, Freigaben und Rechtskonformität
7.1 Verantwortlichkeit des Kunden: Der Kunde trägt die alleinige inhaltliche und rechtliche Verantwortung für die von der Agentur in seinem Auftrag veröffentlichten oder verarbeiteten Inhalte. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften des Presse-, Wettbewerbs-, Urheber-, Datenschutz-, Persönlichkeits- und Markenrechts. Der Kunde versichert, dass die von ihm bereitgestellten oder freigegebenen Inhalte keine Rechte Dritter verletzen und keinen rechtswidrigen oder ethisch unzulässigen Inhalt aufweisen.
7.2 Freigabe von Inhalten: Die Agentur legt dem Kunden konzeptionelle Vorschläge, Redaktionspläne und Content-Entwürfe zur Freigabe vor (vgl. Mitwirkungspflicht in Ziff. 4.1, letzter Spiegelstrich). Der Kunde prüft diese auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtliche Zulässigkeit. Mit Freigabe (oder genehmigungslosem Verstreichen der Prüffrist) übernimmt der Kunde die inhaltliche Verantwortung für die veröffentlichten Materialien.
7.3 Keine Rechtsberatung durch die Agentur: Die Überprüfung von Projekten und Inhalten auf Rechtskonformität (insbesondere etwa in Bezug auf Impressumspflichten, Datenschutzbestimmungen, Gewinnspielbedingungen, Kennzeichnung von Werbung/Influencer-Beiträgen oder sonstige Compliance) gehört nicht zum Leistungsumfang der Agentur und bleibt dem Kunden bzw. entsprechenden rechtsberatenden Stellen vorbehalten. Die Agentur erteilt keine rechtliche Beratung. Sie empfiehlt dem Kunden ausdrücklich, geplante Kampagnen, Aktionen oder Apps durch einen juristisch qualifizierten Berater (z. B. Fachanwalt) rechtlich prüfen zu lassen, insbesondere wenn besondere rechtliche Risiken erkennbar sind.
7.4 Hinweispflicht der Agentur: Die Agentur verpflichtet sich, den Kunden auf für sie erkennbare rechtliche Risiken in oder bei vom Kunden gewünschten Inhalten oder Maßnahmen hinzuweisen (Warnpflicht). Erkennt die Agentur z. B., dass eine geplante Social-Media-Aktion des Kunden möglicherweise gegen geltendes Recht oder die Richtlinien der Plattform verstößt, wird sie dies dem Kunden mitteilen und eine Anpassung oder rechtliche Prüfung anregen.
7.5 Handlung auf Kundenrisiko: Besteht der Kunde – entgegen dem Rat der Agentur – darauf, eine von der Agentur als riskant eingestufte Maßnahme ohne Änderungen oder ohne rechtliche Prüfung durchzuführen, handelt der Kunde auf eigenes Risiko. In diesem Fall ist die Agentur von jeglicher Haftung für daraus resultierende Schäden oder Rechtsfolgen freigestellt. Der Kunde stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Umsetzung der betreffenden Maßnahme entstehen könnten.
7.6 Notice-and-Takedown: Falls die Agentur eigene Inhalte oder Beiträge des Kunden entdeckt, die offenkundig gesetzeswidrig sind oder Rechte Dritter verletzen (z. B. beleidigende Kommentare, urheberrechtswidriges Material, fehlende Kennzeichnung von Werbung), ist sie berechtigt, diese Inhalte im Rahmen der ihr eingeräumten Administrationsrechte vorläufig zu entfernen oder zu deaktivieren. Die Agentur wird den Kunden über derartige Schritte unverzüglich informieren. Eine solche Entfernung stellt keine Rechtsverletzung der Agentur dar; der Kunde bleibt gleichwohl verpflichtet, der Agentur die vertraglich vereinbarte Vergütung zu zahlen.
8. Social-Media-Accounts und Zugänge
8.1 Erstellung und Verwaltung von Accounts: Soweit die Agentur für den Kunden neue Social-Media-Accounts einrichtet oder bestehende Accounts verwaltet, geschieht dies im Namen und im Auftrag des Kunden. Vertragspartner gegenüber dem jeweiligen Plattformbetreiber bleibt der Kunde selbst; etwaige Nutzungsverträge mit Facebook, Instagram, LinkedIn, TikTok etc. kommen zwischen dem Kunden und dem Plattformanbieter zustande.
8.2 Administrationsrechte: Der konkrete Betreuungsumfang der Agentur hinsichtlich der Social-Media-Accounts des Kunden wird im Auftrag individuell festgelegt. Insbesondere wird dort geregelt, ob und in welchem Umfang die Agentur berechtigt ist, eigenständig im Namen des Kunden auf den Social-Media-Kanälen zu agieren (Postings, Community-Interaktionen etc.), oder ob alle Maßnahmen nur nach Rücksprache/Freigabe mit dem Kunden erfolgen dürfen. Der Kunde räumt der Agentur die hierfür erforderlichen Administrationsrechte/Zugangsdaten ein.
8.3 Zugangsdaten: Die Agentur verpflichtet sich, vom Kunden erhaltene Login-Daten und Passwörter für Social-Media-Accounts streng vertraulich zu behandeln, sicher zu verwahren und unbefugten Dritten nicht zugänglich zu machen.
8.4 Herausgabe bei Vertragsende: Mit Beendigung des Vertrages (oder auf Anforderung des Kunden schon vorher) wird die Agentur sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Zugangsdaten und Account-Unterlagen an den Kunden herausgeben und etwaige eigene Zugriffsrechte auf die Accounts entfernen. Der Kunde hat das Recht, jederzeit während der Vertragslaufzeit die Herausgabe oder Einsicht in die Zugangsdaten zu verlangen; die Agentur wird dem unverzüglich nachkommen.
8.5 Plattformbetrieb: Dem Kunden ist bewusst, dass die Social-Media-Plattformen, auf denen die Agentur für ihn tätig wird, von Drittunternehmen betrieben werden. Die Agentur hat keinen Einfluss auf Verfügbarkeit, Funktionalität und Policies dieser Plattformen. Ereignisse wie plötzliche Änderungen der Algorithmen, technische Störungen, Account-Sperrungen durch den Plattformbetreiber oder ähnliche von der Agentur unbeeinflussbare Vorgänge liegen nicht im Verantwortungsbereich der Agentur. Solche Ereignisse berechtigen den Kunden weder zur Zurückhaltung der Vergütung, noch zur Geltendmachung von Verzugs- oder Mängelansprüchen gegenüber der Agentur.
9. Eigentum, Urheber- und Nutzungsrechte
9.1 Eigentums- und Rechtevorbehalt: Alle von der Agentur gelieferten oder online bereitgestellten Arbeitsergebnisse (z. B. Postings, Reels, Stories, Creatives, Copy, Templates, Quell- oder Projektdateien) sowie etwaige physische Datenträger bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum der Agentur. Bis dahin werden dem Kunden lediglich widerrufliche, auf die Vertragszwecke beschränkte Nutzungsrechte eingeräumt. Gerät der Kunde in Verzug, kann die Agentur die Nutzungsgestattung mit sofortiger Wirkung widerrufen, bereits veröffentlichte Inhalte offline nehmen lassen sowie Herausgabe, Löschung oder Unterlassung verlangen.
9.2 Bis zur vollständigen Zahlung verbleiben Eigentum sowie sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an allen von der Agentur für den Kunden erstellten Assets (Grafiken, Videos, Templates, Copy, Kampagnenstrukturen etc.) bei der Agentur (aufschiebende Bedingung gem. § 158 BGB).
9.3 Rechteeinräumung nach Zahlung: Nach vollständigem Ausgleich der Vergütung räumt die Agentur dem Kunden, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein, beschränkt auf die im Angebot genannten Plattformen, Formate, Laufzeiten und Kampagnenziele. Jede weitergehende Nutzung (z. B. Print, TV, Out-of-Home, Merchandise o. ä.) bedarf einer vorherigen schriftlichen Lizenzvereinbarung inkl. Zusatzhonorar. Eine Weiterlizenzierung oder Unterlizenzierung an Dritte ist ohne Zustimmung der Agentur unzulässig.
9.4 Offene Dateien / Herausgabe: Offene Layout-, Schnitt-, Animations- oder Quelldateien, Rohmaterialien, Projektdatenbanken etc. verbleiben im Eigentum der Agentur. Eine Herausgabe erfolgt nur auf ausdrückliche schriftliche Vereinbarung gegen angemessene Zusatzvergütung und erst nach vollständiger Begleichung sämtlicher Forderungen. Der Kunde trägt Gefahr und Kosten der Datenübermittlung und erhält die Dateien in einem gängigen, von der Agentur festgelegten Format.
9.5 Kundenseitig bereitgestelltes Material / Freistellung: Stellt der Kunde Texte, Bilder, Sounds, Marken oder sonstige geschützte Inhalte bereit, sichert er zu, über sämtliche hierfür erforderlichen Rechte, Lizenzen und Einwilligungen zu verfügen. Er überträgt der Agentur die für die Vertragserfüllung notwendigen Unterlizenzen und stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie allen dadurch entstehenden Kosten und Schäden frei.
9.6 Referenznutzung: Die Agentur darf – vorbehaltlich eines jederzeit möglichen schriftlichen Widerspruchs des Kunden – Namen, Logo und öffentlich zugängliche Projektergebnisse (z. B. Screenshots von Posts, Kampagnenmotive) als Referenz in Präsentationen, Pitches, Online-Kanälen und Printmedien verwenden. Vertraulich zu haltende Inhalte kennzeichnet der Kunde vorab schriftlich.
9.7 Rückrufrecht bei vertragswidriger Nutzung: Überschreitet der Kunde den eingeräumten Nutzungsumfang oder nutzt die Leistungen vertrags- bzw. gesetzeswidrig, kann die Agentur die betreffenden Rechte bis zum Abschluss eines Nachlizenzvertrags widerrufen oder eine Unterlassung verlangen. Weitergehende Ersatz- und Vergütungsansprüche bleiben unberührt.
9.8 Lizenzmaterial Dritter: Setzt die Agentur lizenzpflichtiges Drittmaterial (Stockfotos, Musik, Schriftfonts, Plug-ins u. a.) ein, beschafft sie die erforderlichen Nutzungsrechte im Namen und auf Rechnung des Kunden oder weist ihn darauf hin, diese selbst zu erwerben. Der Kunde verpflichtet sich, die jeweiligen Lizenzbedingungen einzuhalten; die Agentur haftet nur für die ordnungsgemäße Beschaffung, nicht für die Dauerhaftigkeit des Drittangebots.
10. Vertraulichkeit
10.1 Geheimhaltungspflicht: Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Auftrags ausgetauschten oder bekannt gewordenen vertraulichen Informationen streng geheim zu halten. Als vertrauliche Informationen gelten sämtliche Unterlagen, Kenntnisse und Daten einer Partei, die der anderen Partei im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich gemacht wurden – insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, interne Planungsunterlagen, Kundendaten, Marketing- und Vertriebsstrategien, technische und kreative Konzepte, Entwürfe, Prototypen sowie nicht veröffentlichte Inhalte. Die Parteien werden solche Informationen weder während der Vertragslaufzeit noch nach deren Beendigung unbefugt an Dritte weitergeben oder für andere als die vertraglich vorgesehenen Zwecke selbst verwenden.
10.2 Ausnahmen: Nicht als vertraulich gelten Informationen, die nachweislich bereits vor der Mitteilung durch die jeweils andere Partei öffentlich bekannt oder zugänglich waren, ohne dass dies auf einer Pflichtverletzung der empfangenden Partei beruhte. Ebenfalls nicht vertraulich sind Informationen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnung offen gelegt werden müssen – in diesem Fall wird die betroffene Partei die andere, soweit zulässig, vorab hierüber informieren. Schließlich sind Informationen nicht vertraulich, die von der offenlegenden Partei schriftlich ausdrücklich als nicht vertraulich freigegeben wurden. Die Beweislast für das Vorliegen einer dieser Ausnahmen trägt diejenige Partei, die sich darauf beruft.
10.3 Rückgabe und Löschung: Alle materiellen Unterlagen und Datenträger, welche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei enthalten (einschließlich Kopien oder Reproduktionen), sind auf Verlangen der offenlegenden Partei und spätestens nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an diese zurückzugeben oder – sofern einer Herausgabe rechtliche oder praktische Gründe entgegenstehen – dauerhaft und unwiederbringlich zu löschen. Elektronisch gespeicherte vertrauliche Daten, die routinemäßig in Backups enthalten sind, dürfen vorübergehend gespeichert bleiben, jedoch nicht wiederhergestellt oder genutzt werden. Die Verpflichtung zur Rückgabe/Löschung besteht nicht, soweit die empfangende Partei gesetzlich oder behördlich zur Aufbewahrung der Informationen verpflichtet ist.
10.4 Weitergabe im Einzelfall: Beide Parteien werden vertrauliche Informationen nur solchen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen oder Unterauftragnehmern zugänglich machen, die diese Informationen zur Durchführung des Auftrags benötigen und die ihrerseits einer angemessenen Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen. Die Parteien stellen sicher, dass diese Personen die vertraulichen Informationen ebenfalls nicht unbefugt weitergeben oder verwenden.
10.5 Dauer der Verschwiegenheit: Die Pflichten zur Geheimhaltung gelten zeitlich unbegrenzt, also auch über die Beendigung des Vertrags hinaus, solange und soweit die betreffenden Informationen nicht durch einen der in Ziff. 10.2 genannten Umstände öffentlich geworden sind. Eine vorzeitige Aufhebung der Vertraulichkeitsverpflichtung ist nur mit schriftlicher Zustimmung der jeweils betroffenen Partei möglich.
11. Leistungszeit und Service-Level
11.1 Regelarbeitszeiten: Die Agentur erbringt die Social-Media-Leistungen grundsätzlich während ihrer üblichen Geschäftszeiten. Diese liegen – sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart – montags bis freitags zwischen 09:00 und 18:00 Uhr (MEZ/MEZS), ausgenommen bundeseinheitliche Feiertage.
11.2 Reaktionszeit: Die Agentur bemüht sich um zügige Umsetzung der abgestimmten Social-Media-Maßnahmen und um schnelle Reaktion auf Ereignisse oder Änderungen. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gewährleistet die Agentur innerhalb der Regelarbeitszeiten eine Reaktionszeit von max. einem Werktag auf Anfragen oder Freigaben des Kunden.
11.3 Außerhalb der Zeiten / Notfälle: Wünscht der Kunde Leistungen außerhalb der Regelarbeitszeiten (z. B. an Wochenenden, Feiertagen oder nachts) – etwa zur Begleitung einer Aktion – wird dies individuell vereinbart. Ohne besondere Vereinbarung besteht außerhalb der in 11.1 genannten Zeiten kein Anspruch auf ständige Verfügbarkeit der Agentur.
11.4 Unvorhersehbare Ereignisse: Betriebsbedingte Einschränkungen der Social-Media-Plattformen (z. B. Serverausfälle, Störungen, Änderungen von Schnittstellen oder Algorithmen), behördliche Anordnungen, höhere Gewalt oder Arbeitskämpfe, die außerhalb des Einflussbereichs der Agentur liegen, beeinflussen zwar die Vertragserfüllung, führen aber weder zu einem Verzug der Agentur noch begründen sie Mängelansprüche des Kunden. Die Agentur wird den Kunden über derartige Umstände und deren Auswirkungen auf die Leistungserbringung möglichst informieren. Wird die Leistungserbringung auf einer Plattform dauerhaft unmöglich oder unzumutbar (z. B. endgültige Sperrung ohne Verschulden der Agentur oder Einstellung der Plattform), werden die Parteien den Vertrag einvernehmlich anpassen (§ 313 BGB); kommt eine Anpassung binnen eines Monats nicht zustande, kann jede Partei den Vertrag hinsichtlich der betroffenen Plattform-Leistung mit einer Frist von einem (1) Monat zum Monatsende kündigen. Bis zur Beendigung vertragsgemäß erbrachte Leistungen bleiben vergütungspflichtig.
12. Vergütung und Zahlungsbedingungen
12.1 Vergütungsmodelle: Die Leistungen der Agentur werden je nach Vereinbarung auf Festpreis- oder Stundenbasis vergütet. Grundlage ist das individuelle Angebot bzw. der Auftrag. In diesem sind entweder Pauschalpreise für definierte Leistungspakete angegeben oder es werden Stundensätze und ein geschätzter Stundenumfang festgelegt. Sofern bestimmte Inhalte (z. B. Software, Designs, Stockmedien) mit Lizenzgebühren Dritter verbunden sind, werden diese im Angebot ebenfalls ausgewiesen.
12.2 Abrechnung: Die Abrechnung der Vergütung erfolgt monatlich im Voraus, sofern im Auftrag nichts Abweichendes vereinbart ist. Die Agentur stellt zu Beginn eines jeden Leistungsmonats eine Vorausrechnung über die für diesen Monat vereinbarte Pauschale bzw. den geplanten Leistungsumfang aus. Zusätzlich anfallende Leistungen oder Kosten, die nicht durch vorausgezahlte Pauschalen abgedeckt sind (z. B. Mehrstunden, Extra-Leistungen), werden entweder im Folgemonat nachträglich berechnet oder gesondert vereinbart. Lizenzgebühren Dritter können je nach Vereinbarung ebenfalls vorab oder periodisch abgerechnet werden.
12.3 Zahlungsziel: Alle Rechnungen der Agentur sind, sofern nicht anders ausgewiesen, sofort ohne Abzug fällig und zahlbar. Der Kunde kommt ohne weitere Mahnung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum Zahlung leistet. Skonto oder ähnliche Abzüge sind ausgeschlossen. Rechnungen werden in der Regel elektronisch per E-Mail versandt; der Zugang per E-Mail gilt beim Versand als erfolgt.
12.4 Preisangaben: Alle Vergütungssätze und Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
12.5 Zuschläge für Mehrarbeit: Soweit Leistungen auf Stundenbasis vergütet werden, gelten für Arbeitszeiten außerhalb der normalen Geschäftszeiten Zuschläge auf den vereinbarten Stundensatz. Ohne abweichende Vereinbarung werden folgende Zuschläge berechnet:
- Mo–Fr von 18:00 – 20:00 Uhr sowie von 06:00 – 09:00 Uhr: +25% zum Stundensatz.
- Mo–Fr von 20:00 – 06:00 Uhr: +50% zum Stundensatz.
- Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage (ganztägig): +50% zum Stundensatz.
12.6 Fremdkosten: Auslagen und Fremdkosten, die die Agentur im Auftrag des Kunden vorlegt (z. B. Werbebudget für Social Ads, Kosten für externe Tools, Bildlizenzen, Reisen), werden dem Kunden zum Selbstkostenpreis zuzüglich 15% Handling-Fee in Rechnung gestellt, sofern nicht im Angebot ein abweichender Zuschlag festgelegt ist. Auf Wunsch legt die Agentur Belege für Fremdkosten vor.
12.7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte: Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber Forderungen der Agentur aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
13. Datenschutz und Auftragsverarbeitung
13.1 Beide Parteien werden die einschlägigen Datenschutzbestimmungen – insbesondere die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) – einhalten. Soweit der Kunde der Agentur im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten (z. B. Kundendaten, Mitarbeiterdaten für Social-Media-Accounts) zur Verfügung stellt oder die Agentur Zugriff auf solche Daten erhält, erfolgt die Verarbeitung ausschließlich zur Durchführung des Auftrags und nach Weisung des Kunden.
13.2 Auftragsverarbeitung: Sofern die Agentur im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet oder Zugriff darauf hat, schließen die Parteien vor Leistungsbeginn eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO, in welcher Umfang, Zweck, Mittel der Datenverarbeitung und Verantwortlichkeiten geregelt werden. Die Agentur darf die erhaltenen personenbezogenen Daten nach Weisung des Kunden an Subunternehmer (Unterauftragsverarbeiter) weitergeben, sofern diese vertraglich zur Einhaltung der AVV und der DSGVO verpflichtet sind.
13.3 Verantwortlichkeit: Im Verhältnis der Parteien zueinander bleibt der Kunde für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben gegenüber Betroffenen und Behörden verantwortlich (Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO), soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist. Der Kunde stellt sicher, dass er etwa erforderliche Einwilligungen der betroffenen Personen für die Nutzung ihrer Daten eingeholt hat bzw. eine andere gültige Rechtsgrundlage vorliegt.
14. Haftung
Haftungsbegrenzung für Social-Media-Leistungen
Für Schäden, die aus Social-Media-Konzepten, Content-Erstellung, Account-Management oder Anzeigenschaltungen resultieren, gilt dieselbe Haftungsbegrenzung wie in Ziffer 10 der Allgemeinen AGB. Die Höhe der Ersatzpflicht richtet sich nach Ziff. 14.2.
14.1 Unbeschränkte Haftung: Die Agentur haftet dem Kunden gegenüber unbeschränkt für alle Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die Agentur selbst oder durch ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Unbeschränkt haftet die Agentur ebenfalls in Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
14.2 Beschränkte Haftung für einfache Fahrlässigkeit: Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden haftet die Agentur – soweit keine der in Ziff. 14.1 genannten Fallgruppen betroffen ist – nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen wird die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Als solcher gilt in der Regel der Netto-Auftragswert der jeweiligen Kampagne bzw. – bei fortlaufender Betreuung – die Vergütung von zwölf (12) Abrechnungsmonaten; besteht der Vertrag noch keine zwölf Monate, ist die vereinbarte monatliche Vergütung auf zwölf Monate hochzurechnen.
14.3 Haftungsausschluss: Eine weitergehende Haftung der Agentur ist – ungeachtet der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen; dies gilt nicht in den Fällen der Ziff. 14.1 sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach Ziff. 14.2. Im Übrigen (außerhalb der Ziff. 14.1 und 14.2) haftet die Agentur nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn des Kunden. Ebenfalls ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen der Agentur für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
14.4 Haftung des Kunden: Der Kunde haftet demgegenüber der Agentur gegenüber nach den gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere hat der Kunde im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten oder der Verantwortlichkeit für Inhalte (vgl. Ziff. 7 und Ziff. 9.5) der Agentur den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen und stellt die Agentur insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
14.5 Verjährung: Sämtliche vertraglichen Ansprüche des Kunden gegen die Agentur – ausgenommen solche wegen vorsätzlicher Schädigung oder arglistig verschwiegener Mängel – verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht für Ansprüche aus der in Ziff. 14.1 genannten unbeschränkten Haftung (insbesondere bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit sowie grober Fahrlässigkeit); insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
15. Laufzeit und Kündigung
15.1 Vertragsdauer: Die Laufzeit des Social-Media-Vertrags sowie etwaige Kündigungsfristen ergeben sich vorrangig aus dem individuellen Angebot oder Vertrag. Ist dort keine feste Laufzeit vereinbart, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit.
15.2 Ordentliche Kündigung: Bei unbefristeten Verträgen ohne Mindestlaufzeit kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht im Angebot/Vertrag eine abweichende Frist geregelt ist. Ist eine feste Laufzeit (z. B. 12 Monate) oder ein Mindestbezugszeitraum vereinbart, so verlängert sich der Vertrag nach Ablauf dieser Zeit automatisch um 12 weitere Monate, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Laufzeitende gekündigt wird.
15.3 Vorzeitige Kündigung durch den Kunden: Kündigt der Kunde einen Vertrag mit vereinbarter fester Laufzeit ohne wichtigen Grund vorzeitig oder lehnt er die Vertragsdurchführung nach Vertragsschluss ab, bleibt der Kunde zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Für ersparte Aufwendungen der Agentur gilt jedoch folgende pauschale Anrechnung: Die Agentur hat Anspruch auf Zahlung von 75% der Vergütung, die bis zum nächstmöglichen ordentlichen Vertragsende noch angefallen wäre. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass der Agentur im konkreten Fall ein geringerer Schaden entstanden ist oder dass ersparte Aufwendungen höher anzusetzen sind.
15.4 Außerordentliche Kündigung: Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Agentur insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung in erheblichem Verzug ist, gegen wesentliche Mitwirkungspflichten (siehe Ziff. 4) trotz Abmahnung verstößt oder in Social Media wiederholt Handlungen vornimmt, die den Ruf der Agentur erheblich gefährden. Im Falle einer berechtigten fristlosen Kündigung durch die Agentur behält die Agentur ihren Vergütungsanspruch unter Anrechnung ersparter Aufwendungen.
15.5 Kündigungsform: Jede Kündigung bedarf mindestens der Textform (§ 126b BGB, z. B. E-Mail). Zur Wahrung der Frist ist die rechtzeitige Absendung ausreichend. Die Agentur wird dem Kunden auf Verlangen den Erhalt einer Kündigung schriftlich bestätigen.
16. Kennzeichenrechte der Agentur
16.1 Marken und Namen: Die Firmenbezeichnung “DESIGNSTUUV®”, das Agenturlogo sowie alle sonstigen Kennzeichen und Marken der Agentur sind rechtlich geschützt. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Kennzeichen der Agentur für eigene Zwecke zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen, es sei denn dies geschieht mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur oder im Rahmen des vertraglich Vereinbarten (z. B. als Teil von gelieferten Designs) bzw. gesetzlich Erlaubten.
16.2 Referenzhinweis: Die Agentur darf – vorbehaltlich eines jederzeit möglichen schriftlichen Widerrufs durch den Kunden – auf ihren Eigenwerbemitteln (insbesondere der Agentur-Website, Portfolio-Präsentationen, Social-Media-Auftritten der Agentur) mit dem Namen und Logo des Kunden in angemessener Weise auf die bestehende oder frühere Geschäftsbeziehung hinweisen. Dies umfasst die sachliche Nennung des Kunden als Referenz sowie die Darstellung von Projektergebnissen (z. B. veröffentlichte Posts, Kampagnenmotive) zu Demonstrationszwecken.
17. Schlussbestimmungen
17.1 Rangfolge bei Widersprüchen: Sofern der individuelle Auftrag (inklusive Angebot, Leistungsbeschreibung oder besondere Vertragsbedingungen) von diesen BGB-SM abweicht, haben die individuell getroffenen Vereinbarungen Vorrang. Im Übrigen gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur. Im Falle von Widersprüchen zwischen den BGB-SM und den Allgemeinen AGB gehen die Regelungen dieser BGB-SM als speziellere Bestimmungen den allgemeinen Regelungen vor.
17.2 Gerichtsstand, Rechtswahl: Für diese BGB-SM und alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist oder keine Gerichtsstandszuordnung im Inland besitzt, ist Aurich ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen der Agentur und Zahlungsort des Kunden ist ebenfalls Aurich. Abweichend oder zusätzlich getroffene Vereinbarungen in den Allgemeinen AGB der Agentur (insb. zu Gerichtsstand oder anwendbarem Recht) bleiben unberührt und gelten ergänzend.
17.3 Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Klausel durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der entfallenen Klausel in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.
Kundenportal
Kundenportal
Die Agentur stellt ihren Kunden unter portal.designstuuv.de ein Kundenportal zur Verfügung (u. a. Projektübersichten, Freigabe-Workflows, Rechnungsbereitstellung, Reports und KI-gestützte Analysen). Für die Nutzung des Kundenportals gelten ergänzend die Portal-AGB in der jeweils unter https://portal.designstuuv.de/?page=agb abrufbaren Fassung und die Portal-Nutzungsbedingungen in der jeweils unter https://portal.designstuuv.de/?page=nutzungsbedingungen abrufbaren Fassung. Bei Widersprüchen gehen für die Portal-Nutzung die Portal-AGB diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Die Nutzung des Portals ist freiwillig und für die Erbringung der beauftragten Agenturleistungen nicht Bedingung.
Fassung 2025-05 · Stand: Mai 2025
Wortlaut der Fassung 2025-05 lesen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
DESIGNSTUUV® Werbeagentur GmbH & Co. KG – vertreten durch die Geschäftsführerin Katrin de Buhr
Stand: Mai 2025
Rang und Vorrang von Vertragsgrundlagen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bilden die Grundlage sämtlicher Vertragsbeziehungen mit der Agentur. Soweit für bestimmte Leistungsbereiche (z. B. Hosting-Leistungen oder Social-Media-Betreuung) besondere Geschäftsbedingungen vereinbart sind, gelten sie ergänzend. Im Kollisionsfall geht die jeweils spezielle Regelung dieser besonderen Geschäftsbedingungen der vorliegenden Allgemeinen Regelung vor.
1. Geltungsbereich und Allgemeines
1.1 Geltungsbereich: Diese AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der DESIGNSTUUV® Werbeagentur GmbH & Co. KG (nachfolgend “Agentur”) gegenüber ihren Auftraggebern. Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss.
1.2 Leistungsbereiche: Die Agentur erbringt insbesondere Dienstleistungen und Werke in den Bereichen Werbung und Marketing (z. B. Werbekampagnen, Markenentwicklung, Printproduktion), digitale Leistungen (Webdesign, Webentwicklung, Hosting), Social-Media-Marketing und Influencer-Kampagnen sowie KI-gestützte Content-Produktion. Die nachstehenden Bestimmungen werden auf alle diese Leistungsarten angewendet, soweit nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart sind.
1.3 Vorrang individueller Absprachen: Individualabreden mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Abreden ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der Agentur maßgeblich.
1.4 Entgegenstehende Bedingungen: Etwaige entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Agentur hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Präsentationen, Pitches und Vorarbeiten
2.1 Unverbindlichkeit von Präsentationen: Stellt die Agentur einem potentiellen Auftraggeber vor Auftragserteilung Entwürfe, Konzepte, Gestaltungen oder sonstige Ideen – sei es im Rahmen einer Präsentation, eines Pitches oder in sonstiger Weise – vor, so dient dies ausschließlich der Vertragsanbahnung. Der Inhalt solcher Präsentationen ist geistiges Eigentum der Agentur. Eine Vergütung für Präsentationen oder Pitches erfolgt nur, wenn dies vorab ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2.2 Nutzungsrechte vor Vertragsschluss: Der Auftraggeber erhält an den von der Agentur im Rahmen von Präsentationen oder Pitches gezeigten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte. Insbesondere werden weder Eigentum an übergebenen Unterlagen, Mustermaterialien o. ä. übertragen, noch dürfen die in einer Präsentation enthaltenen Ideen, Konzepte, Texte, Grafiken, Designs, Marken usw. vom Auftraggeber ohne Vertragsschluss mit der Agentur verwendet oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Vervielfältigung oder Weitergabe von Präsentationsunterlagen oder -inhalten bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der Agentur.
2.3 Schutz der Präsentationsinhalte: Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von der Agentur in einer Vorpräsentation vorgestellten Entwürfe und Konzepte nicht als Grundlage für eigene weiterführende Arbeiten zu nutzen, sofern es nicht zu einer Beauftragung der Agentur kommt. Entscheidet sich der Auftraggeber gegen eine Beauftragung der Agentur oder erteilt er der Agentur nicht binnen drei Monaten nach Präsentation den Auftrag zur Umsetzung, so hat er auf Aufforderung der Agentur alle Unterlagen, Dateien und Kopien der Präsentation unverzüglich zu löschen oder an die Agentur zurückzugeben.
2.4 Vertragsstrafe bei unberechtigter Nutzung: Für den Fall einer unberechtigten Nutzung von Präsentations- oder Pitch-Ergebnissen durch den potentiellen Auftraggeber behält sich die Agentur vor, eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe oder Schadensersatz entsprechend der üblichen Vergütung für derartige Arbeiten geltend zu machen.
3. Angebote und Vertragsschluss
3.1 Angebotserstellung: Auf Anfrage des Auftraggebers erstellt die Agentur ein schriftliches Angebot oder einen Kostenvoranschlag, der die geplanten Leistungen, die Vergütung und die wichtigsten Konditionen des Auftrags enthält. Angebote der Agentur sind – sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – freibleibend und unverbindlich. Insbesondere stellt ein Kostenvoranschlag, der auf einer nach Aufwand kalkulierten Vergütung basiert, eine unverbindliche Schätzung des zu erwartenden Arbeitsaufwands dar, sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde.
3.2 Angebotsbindung: Soweit im Angebot kein abweichender Bindungszeitraum genannt ist, hält sich die Agentur vier (4) Wochen ab Angebotsdatum an die in dem Angebot genannten Konditionen gebunden. Bei Angeboten zu Druckleistungen können aufgrund schwankender Materialpreise kürzere Bindungsfristen gelten; sind solche nicht im Angebot genannt, versteht sich die Preisbindung für Druckleistungen auf zwei (2) Wochen ab Angebotsdatum.
3.3 Auftragserteilung: Der Vertrag mit der Agentur kommt zustande, indem der Auftraggeber das Angebot innerhalb der Bindungsfrist annimmt, in der Regel durch schriftliche Bestätigung (per E-Mail ausreichend) oder durch Gegenzeichnung des Angebots. Nimmt der Auftraggeber das Angebot nicht innerhalb der Frist an, gilt dies als neues Angebot des Auftraggebers, das von der Agentur angenommen werden kann. Die Auftragsbestätigung durch die Agentur kann schriftlich oder durch Beginn der Ausführung der Leistung erfolgen.
3.4 Textform und Kommunikation: Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber der Agentur nach Vertragsschluss abgibt (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritte oder Minderungsanzeigen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail).
4. Leistungen der Agentur
4.1 Leistungserbringung: Die Agentur erbringt die vereinbarten Leistungen nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der Werbebranche mit der üblichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die Agentur ist in der Gestaltung und Durchführung der Leistungen im Rahmen des erteilten Auftrags frei, soweit nichts anderes vereinbart ist. Technische, künstlerische und kreative Gestaltungsfreiheit bleibt im Rahmen des Auftrags ausdrücklich vorbehalten.
4.2 Keine Rechtsberatung durch die Agentur: Die Überprüfung von Rechtsfragen – insbesondere die Einholung von Marken- oder Titelschutzrecherchen, Prüfungen auf Kollisionen mit bestehenden Schutzrechten Dritter (z. B. Marken, Designs, Gebrauchsmuster), wettbewerbsrechtliche Prüfungen (z. B. zu vergleichender Werbung, speziellen Werbebeschränkungen), urheberrechtliche oder datenschutzrechtliche Prüfungen – ist nicht Bestandteil der Leistungen der Agentur. Der Auftraggeber entscheidet eigenverantwortlich, ob er für die von der Agentur erstellten Inhalte oder vorgeschlagenen Maßnahmen rechtliche Prüfungen durchführen lässt, und er trägt die Kosten dafür. Die Agentur weist den Auftraggeber jedoch auf für sie erkennbare rechtliche Risiken von Inhalten oder Gestaltungen geplanter Werbemaßnahmen hin. Verlangt der Auftraggeber die Umsetzung einer Werbemaßnahme entgegen dem ausdrücklichen Hinweis der Agentur auf ein rechtliches Risiko, handelt der Auftraggeber auf eigene Verantwortung; etwaige dadurch entstehende Schäden oder Kosten trägt der Auftraggeber, und der Auftraggeber stellt die Agentur insoweit von Haftungsansprüchen Dritter frei.
4.3 Kennzeichen- und Markenentwicklung: Ist Gegenstand des Auftrags die Entwicklung von Kennzeichen (z. B. Markenname, Logo, Slogan), so sichert die Agentur zu, dass ihr zum Zeitpunkt der ersten Präsentation des Entwurfs keine Rechte Dritter bekannt sind, die bei geplanter Verwendung des Kennzeichens im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verletzt würden. Die Agentur übernimmt jedoch keine Gewähr für die Schutzfähigkeit oder Eintragungsfähigkeit der entwickelten Kennzeichen. Es obliegt dem Auftraggeber, spätestens vor deren geplanter Verwendung selbst umfassende Recherchen (z. B. Markenrecherche, Registerabfragen) in den relevanten Märkten durchzuführen oder durch Rechtsberater durchführen zu lassen, um mögliche Konflikte oder Rechtsverletzungen auszuschließen.
4.4 Einsatz von Subunternehmern: Die Agentur ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmer oder freie Mitarbeiter sowie Drittanbieter (z. B. Fotografen, Web-Entwickler, Druckereien, Hosting-Provider, etc.) einzuschalten. Die Beauftragung erfolgt nach Wahl der Agentur entweder im Namen und für Rechnung des Auftraggebers (nach dessen vorheriger Zustimmung) oder im Namen der Agentur für Rechnung des Auftraggebers. Im Namen des Auftraggebers: Erteilt die Agentur in Absprache mit dem Auftraggeber Unteraufträge im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, kommen die Verträge unmittelbar zwischen Auftraggeber und Drittanbieter zustande; der Auftraggeber übernimmt dann alle sich hieraus ergebenden Pflichten und Kosten und stellt die Agentur von etwaigen Ansprüchen dieser Drittanbieter frei. Im Namen der Agentur: Soweit die Agentur Verträge mit Dritten im eigenen Namen abschließt, um Leistungen von Dritten für den Auftraggeber zu beziehen, erfolgt dies im Innenverhältnis zum Auftraggeber auf dessen Rechnung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur die entstehenden Kosten zu erstatten und sie im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten gegenüber den Drittanbietern freizustellen. In beiden Fällen wählt die Agentur Drittanbieter sorgfältig aus und trifft deren Beauftragung nach fachlichen und wirtschaftlichen Kriterien. Eine Haftung der Agentur für Leistungen und Arbeitsergebnisse von beauftragten Dritten besteht nicht, außer die Agentur hat bei Auswahl oder Anleitung des Dritten grob fahrlässig oder vorsätzlich ihre Sorgfaltspflichten verletzt.
4.5 Leistungen im Bereich Webentwicklung und Hosting: Webentwicklungs-Leistungen erbringt die Agentur in der vereinbarten Programmier- oder Systemumgebung. Soweit Open-Source-Software oder Drittsoftware-Komponenten eingesetzt werden, gelten die Lizenzbedingungen der jeweiligen Rechteinhaber; der Auftraggeber erhält daran diejenigen Nutzungsrechte, die für den vorgesehenen Einsatzzweck erforderlich und durch die jeweilige Lizenz erlaubt sind. Die Agentur ist bei Nutzung solcher Komponenten nicht zur Prüfung des Quellcodes auf verborgene Mängel verpflichtet und haftet nicht für Mängel oder Sicherheitslücken dieser Fremdsoftware, wird jedoch bekannte erhebliche Risiken oder Lizenzauflagen dem Auftraggeber offenlegen. Beim Hosting von Websites oder anderen Services durch die Agentur werden die Leistungen ggf. durch externe Rechenzentren erbracht. Die Agentur schuldet in diesem Fall eine Verfügbarkeit im Rahmen des mit dem jeweiligen Hosting-Dienstleister üblichen Servicegrades, jedoch keine darüberhinausgehende Garantie. Der Auftraggeber ist verpflichtet, notwendige Mitwirkungshandlungen (z. B. Zulieferung von Website-Inhalten, Pflege von Zugangsdaten, regelmäßige Datensicherung seiner durch die Agentur betreuten Systeme) vorzunehmen, um einen störungsfreien Hostingbetrieb zu gewährleisten.
4.6 Einsatz von KI-gestützten Tools: Die Agentur kann bei der Erstellung von Inhalten oder Designs auch KI-gestützte Softwarelösungen (z. B. Texterstellung oder Bilderzeugung mittels künstlicher Intelligenz) einsetzen. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass Inhalte, die vollständig oder teilweise von einer künstlichen Intelligenz generiert werden, in der Regel nicht dem Urheberrecht oder einem sonstigen Immaterialgüterschutz unterliegen. Dementsprechend können an rein KI-generierten Inhalten keine ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden, die es dem Auftraggeber erlaubten, Dritten die Nutzung solcher Inhalte zu untersagen. Die Agentur räumt dem Auftraggeber insoweit Nutzungsrechte an KI-generierten oder KI-unterstützt erstellten Arbeitsergebnissen ein, wie ihr selbst durch Bearbeitung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher Regelungen (z. B. Leistungsschutzrechte) entsprechende Rechte hieran zustehen. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass die Anbieter der eingesetzten KI-Systeme sich ggf. einfache Nutzungsrechte an den erzeugten Inhalten einräumen lassen, z. B. zu Trainingszwecken. Gewährleistungsausschluss für KI-Inhalte: Die Agentur übernimmt keine Gewähr dafür, dass KI-generierte Inhalte richtig, vollständig, rechtmäßig und frei von Rechten Dritter sind. Die vom KI-System gelieferten Ergebnisse können bspw. faktische Ungenauigkeiten oder unbeabsichtigte Ähnlichkeiten mit geschützten Werken Dritter aufweisen. Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, KI-basierte Arbeitsergebnisse vor einer öffentlichen Verwendung auf ihre Eignung für den vorgesehenen Zweck zu überprüfen. Die Agentur wird den Auftraggeber im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei dieser Bewertung unterstützen (z. B. durch zusätzliche manuelle Qualitätskontrolle oder Korrekturen), schuldet jedoch nicht den Erfolg einer bestimmten inhaltlichen oder rechtlichen Qualität solcher Ergebnisse.
5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1 Kooperation und Informationspflichten: Der Auftraggeber wird die Agentur bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Insbesondere hat der Auftraggeber der Agentur alle benötigten Informationen, Unterlagen, Inhalte (z. B. Texte, Bilder, Logos, CI-Guidelines) sowie gegebenenfalls Zugänge, Freigaben und Weisungen rechtzeitig und in der vereinbarten Form zur Verfügung zu stellen. Vorgaben des Auftraggebers (insbesondere fachliche Anforderungen, branchen- oder unternehmensspezifische Vorschriften für Werbemaßnahmen) sind der Agentur frühzeitig mitzuteilen. Der Auftraggeber weist die Agentur unaufgefordert auf gesetzliche oder behördliche Vorschriften hin, die für sein Projekt oder seine Branche relevant sind (z. B. besondere Kennzeichnungspflichten, Werbeverbote oder -einschränkungen) und stellt der Agentur die zur Einhaltung solcher Anforderungen erforderlichen Inhalte und Angaben ebenfalls rechtzeitig bereit.
5.2 Termine und Verzögerungen durch den Auftraggeber: Der Auftraggeber wird erforderliche Abstimmungen und Freigaben zügig erteilen, sodass der Projektablauf und die Leistungserbringung durch die Agentur nicht verzögert werden. Sollte der Auftraggeber mit Mitwirkungspflichten in Verzug geraten oder von ihm bereitzustellende Inhalte, Materialien oder Freigaben verspätet liefern, verschieben sich vereinbarte Leistungsfristen und -termine mindestens um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen zeitlichen Reserve für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Diese Reserve beträgt im Regelfall mindestens drei (3) Werktage, kann jedoch bei umfangreichen Projekten länger anzusetzen sein. Die Agentur ist berechtigt, dem Auftraggeber die durch solche Verzögerungen verursachten notwendigen Mehraufwände in Rechnung zu stellen, sofern sie den Auftraggeber zuvor auf die drohenden Mehrkosten hingewiesen hat und der Auftraggeber diesen zustimmt.
5.3 Eigene Materialien des Auftraggebers: Der Auftraggeber sichert zu, dass alle von ihm gelieferten Inhalte, Vorlagen und Materialien (z. B. Texte, Bilder, Grafiken, Logos, Daten, Zugangsdaten etc.) frei von Rechten Dritter sind, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen, und dass ihre Verwendung nicht gegen geltendes Recht verstößt. Der Auftraggeber wird insbesondere keine Inhalte bereitstellen, bei denen Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- oder Datenschutzrechte verletzt werden. Sollte die Agentur wegen der Verwendung solcher vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte von Dritten in Anspruch genommen werden (z. B. aufgrund einer Urheberrechts- oder Markenverletzung), stellt der Auftraggeber die Agentur von allen solchen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei. Dies umfasst auch die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung.
5.4 Datensicherung bei Anlieferung: Soweit der Auftraggeber der Agentur digitale Materialien oder Daten zur Verfügung stellt, hat er von diesen stets Sicherungskopien anzufertigen. Für den Fall eines Datenverlusts beim Überspielen oder Verarbeiten überlassener Daten wird der Auftraggeber die betreffenden Daten erneut unentgeltlich bereitstellen und die Agentur insoweit unterstützen.
5.5 Abnahmeprotokolle und Freigaben: Die Agentur kann dem Auftraggeber über Besprechungen oder Abstimmungen Protokolle oder Ergebniszusammenfassungen übermitteln. Deren Inhalt wird für beide Parteien verbindlich, wenn der Auftraggeber das Protokoll in Textform (z. B. per E-Mail) bestätigt oder nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt in gleicher Form widerspricht.
6. Fristen, Termine und Abnahme
6.1 Leistungsfristen und -termine: Von der Agentur genannte Liefer- oder Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Agentur ausdrücklich als “verbindlich” bestätigt wurden. In allen anderen Fällen gelten Terminangaben als unverbindliche Plan- bzw. Richttermine. Werden verbindliche Termine vereinbart, hat der Auftraggeber der Agentur bei Verzögerungen in seinem Verantwortungsbereich (siehe Ziffer 5.2) eine angemessene neue Frist einzuräumen.
6.2 Verzug der Agentur: Gerät die Agentur bei verbindlich vereinbarten Fristen in Verzug, muss der Auftraggeber ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zur Leistung setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Auftraggeber etwaige gesetzliche Rechte wie Rücktritt oder Schadensersatz geltend machen. Für nicht verbindlich zugesagte (planmäßige) Termine ist ein Verzug der Agentur ausgeschlossen; etwaige Verzögerungen berechtigen den Auftraggeber erst dann zu Maßnahmen, wenn die Agentur auch eine vom Auftraggeber schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält.
6.3 Leistungshindernisse: Die Agentur haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerungen der Leistungserbringung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, bei Vertragsschluss nicht absehbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Agentur verursacht worden sind (z. B. Naturkatastrophen, Epidemien, Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen, Ausfall von Kommunikationsnetzen, Stromausfälle oder erhebliche Betriebsstörungen, die nicht von der Agentur zu vertreten sind). In solchen Fällen verlängern sich verbindliche Leistungsfristen um die Dauer der Beeinträchtigung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Die Agentur wird den Auftraggeber über solche Leistungshindernisse unverzüglich informieren. Sollten diese Umstände länger als zwei Monate andauern, sind beide Parteien zum Vertragsrücktritt berechtigt, ohne dass daraus Schadensersatzansprüche hergeleitet werden können. Bereits erbrachte Teilleistungen und angefallene Fremdkosten sind in diesem Fall vom Auftraggeber zu vergüten.
6.4 Teilleistungen: Die Agentur ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, soweit diese für den Auftraggeber sinnvoll nutzbar sind. In sich abgeschlossene Teilleistungen können von der Agentur gesondert zur Abnahme gestellt und abgerechnet werden, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
6.5 Abnahme von Werkleistungen: Soweit die Leistungen der Agentur nach Werkvertragsrecht abzunehmen sind (z. B. fertiggestellte Websites, Design-Entwürfe, Videos, Kampagnenkonzepte etc.), wird der Auftraggeber die Abnahme unverzüglich nach Fertigstellungsmitteilung und Übergabe/Zurverfügungstellung des Werks durchführen. Eventuelle Mängel sind der Agentur in detaillierter Form mitzuteilen. Bleibt eine Abnahmeerklärung durch den Auftraggeber länger als sieben (7) Werktage nach Übergabe aus, ohne dass erhebliche Mängel gerügt wurden, oder nutzt der Auftraggeber die Werkleistung produktiv (z. B. go-live einer Website, Druck von gelieferten Designs etc.), so gilt das Werk als abgenommen. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstauglichkeit oder den vorgesehenen Gebrauch der Leistung nicht erheblich beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Agentur wird solche Mängel im Rahmen der Gewährleistung unverzüglich beseitigen.
6.6 Annahmeverzug des Auftraggebers: Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten (siehe Ziffer 5), so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Leistung in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Verzug geraten ist. Die Agentur kann im Falle des Annahmeverzugs Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten bei abgelehnten Drucksachen) verlangen.
7. Gestaltungsfreiheit, Korrekturen und Projektänderungen
7.1 Gestaltungsspielraum: Im Rahmen des erteilten Auftrags besteht für die Agentur Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während der Entwicklungs- oder Produktionsphase Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen. Die Agentur ist berechtigt, bereits begonnene Arbeitsschritte bei Änderungswünschen abzubrechen und erst nach Freigabe der zusätzlichen Kosten durch den Auftraggeber fortzuführen. Weicht der Auftraggeber während der Leistungserbringung von einmal getroffenen Vorgaben ab oder möchte er Leistungen anders als ursprünglich vereinbart umgesetzt haben, handelt es sich – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Einzelfall – um einen Änderungswunsch im Sinne dieser Regelung.
7.2 Korrekturschleifen: In der Vergütung sind – sofern nicht anders vereinbart – bis zu zwei Korrekturschleifen (Überarbeitungsrunden) für vom Auftraggeber gewünschte Anpassungen an den Arbeitsergebnissen enthalten. Eine Korrekturschleife dient der Optimierung oder Feinkorrektur eines zuvor präsentierten Entwurfs oder Zwischenergebnisses. Kein Leistungsumfang-Änderungsrecht: Durch Korrekturschleifen können keine grundlegenden Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs oder komplett neue Entwürfe verlangt werden. Substanzielle Änderungen, die über bloße Korrekturen hinausgehen, gelten als neuer Leistungsumfang und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung (Change Request) mit Anpassung von Terminen und Vergütung. Sofern der im Angebot oder Auftrag vorgesehene Aufwand für Korrekturen überschritten wird, oder die Anzahl der im Preis enthaltenen Überarbeitungen erschöpft ist, werden weitere Änderungswünsche nach den vereinbarten bzw. üblichen Stundensätzen der Agentur gesondert berechnet.
7.3 Projektabbruch durch den Auftraggeber: Kündigt oder beendet der Auftraggeber den Auftrag vor vollständiger Erbringung der vertraglichen Leistung ohne wichtigen Grund, so hat die Agentur Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Die Agentur muss sich jedoch das anrechnen lassen, was sie infolge der vorzeitigen Beendigung des Auftrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Als ersparte Aufwendungen gelten zumindest die Kosten, die aufgrund der vorzeitigen Beendigung beim Agenturprojekt nicht mehr anfallen (z. B. noch nicht begonnene Fremdleistungen). Der Agentur und dem Auftraggeber bleibt jeweils der Nachweis vorbehalten, dass der nach den vorstehenden Sätzen zustehende oder abgezogene Betrag höher oder niedriger ausfällt. Es wird vermutet, dass der Agentur mindestens 5% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Bereits ausgehändigte Arbeitsergebnisse darf der Auftraggeber im Falle einer von ihm zu vertretenden Kündigung nur gegen vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung nutzen (vgl. Ziffer 9.1 zu Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrechten).
7.4 Absage von Terminen und Ausfallhonorare: Vereinbarte Termine (z. B. Meetings, Schulungen, Präsentationen) sind vom Auftraggeber mit einer Frist von mindestens drei (3) Werktagen abzusagen, sofern er sie nicht wahrnehmen kann. Sagt der Auftraggeber einen solchen Termin nicht fristgerecht ab, kann die Agentur 25 % des für diesen Termin veranschlagten Honorars bzw. der geplanten Arbeitszeit als Ausfallhonorar berechnen. Produktions- oder Drehtermine (z. B. Foto- oder Videoshootings, aufwändige Vor-Ort-Termine) müssen vom Auftraggeber mit einer Frist von mindestens zehn (10) Werktagen abgesagt oder verschoben werden. Bei Absage 6–10 Werktage vor dem Termin kann die Agentur 50 % des für diesen Termin kalkulierten Auftragswerts berechnen; bei Absage fünf (5) oder weniger Werktage vor dem Termin steht der Agentur der volle für den Termin veranschlagte Betrag zu. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass der Agentur gar kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist; entsprechend bleibt der Agentur vorbehalten nachzuweisen, dass ein höherer Schaden entstanden ist, sofern sie einen solchen geltend macht. Im Falle einer von keiner Partei verschuldeten Absage (z. B. wegen höherer Gewalt) werden ggf. bereits verauslagte Kosten (z. B. Stornokosten von Locations oder Dienstleistern) vom Auftraggeber getragen, eine Honorarforderung besteht insoweit nicht.
8. Vergütung und Zahlungsbedingungen
8.1 Preisangaben und Mehrwertsteuer: Alle von der Agentur genannten Preise sind Nettopreise in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Werden Preise in Angeboten oder Kostenvoranschlägen ausgewiesen, beziehen sie sich ausschließlich auf den dort beschriebenen Leistungsumfang.
8.2 Umfang der Vergütung: Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, rechnet die Agentur nach Zeitaufwand auf Basis der bei Beauftragung gültigen Stunden- bzw. Tagessätze ab. Ein Mehraufwand bis zu 10 % des kalkulierten Gesamtvolumens gilt als genehmigt; darüber hinausgehende Mehrkosten teilt die Agentur dem Auftraggeber unverzüglich mit.
8.3 Nutzungsrechts-Vergütung: Wird neben der Herstellung eine gesonderte Vergütung für Nutzungsrechte vereinbart, richtet sich deren Höhe nach Umfang, Dauer, Territorium und Medien der eingeräumten Nutzung. Die Nutzungsrechtsvergütung wird – sofern nichts Abweichendes vereinbart – mit Lieferung des jeweiligen Arbeitsergebnisses fällig.
8.4 Zusatz- und Nebenkosten: Nicht vom Angebot umfasste Auslagen (Reisen, Modelle, Stock-Material, Lizenzen, Dritt-Tools, behördliche Gebühren, GEMA, KSK-Abgaben, Zölle etc.) werden gegen Nachweis oder zum Selbstkostenpreis gesondert berechnet.
8.5 Abschlagszahlungen: Soweit im Angebot nicht anders geregelt, sind 35 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung, weitere Teilbeträge nach Projektfortschritt und der Rest bei Fertigstellung bzw. Abnahme zur Zahlung fällig. Die Staffelung wird im Angebot oder Projektplan festgelegt.
8.6 Laufende Leistungen: Bei dauerhaften oder periodischen Leistungen (z. B. Social-Media-Betreuung, Hosting, Wartung) stellt die Agentur monatlich oder in der im Angebot definierten Abrechnungsperiode eine Teilrechnung.
8.7 Zahlungsziel und Verzug: Sofern auf der Rechnung kein anderes Fälligkeitsdatum angegeben ist, ist der Rechnungsbetrag binnen fünf Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Der konkrete Termin wird auf der Rechnung ausgewiesen. Nach Ablauf der Frist tritt Zahlungsverzug gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne weitere Mahnung ein; die Agentur ist berechtigt, Verzugszinsen und die Mahnpauschale nach § 288 BGB zu berechnen sowie weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
8.8 Zurückbehaltungsrecht und Kündigung: Bei Zahlungsverzug kann die Agentur nach vorheriger Fristsetzung ausstehende Leistungen zurückhalten und bei Fortbestand des Verzugs den Vertrag außerordentlich kündigen. Die vereinbarte Vergütung wird abzüglich ersparter Aufwendungen sofort fällig.
8.9 Skonto und Abzüge: Skonto oder sonstige Abzüge sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.
8.10 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte: Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur aufgrund desselben Vertragsverhältnisses geltend machen.
8.11 Elektronische Rechnungsstellung: Die Agentur ist berechtigt, Rechnungen elektronisch (PDF-Dokument per E-Mail) zu übermitteln; der Auftraggeber verzichtet auf die postalische Übersendung einer Papierrechnung, sofern er dem nicht schriftlich widerspricht.
9. Eigentum, Urheberrechte und Nutzungsrechte
9.1 Eigentums- und Rechtevorbehalt: Gelieferte physische Waren oder Datenträger bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Vergütungsansprüche aus dem jeweiligen Auftrag Eigentum der Agentur. Bis zum vollständigen Zahlungseingang werden dem Auftraggeber an bereits gelieferten Arbeitsergebnissen ausschließlich widerrufliche Nutzungsrechte im Rahmen der Vertragsbestimmungen eingeräumt.
Erweiterter Kontokorrentvorbehalt: Der vorstehende Vorbehalt gilt erweitert für sämtliche – auch künftig entstehende – Forderungen der Agentur aus der laufenden Geschäftsbeziehung; er erlischt erst nach vollständiger Tilgung aller offenen Forderungen.
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, kann die Agentur die Nutzungs- gestattung widerrufen, bereits gelieferte Arbeiten herausverlangen und die Nutzung der Leistungen untersagen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall sämtliche digitalen Kopien zu löschen sowie veröffentlichte Inhalte / Werke auf eigene Kosten zurückzurufen oder zu entfernen. Nimmt die Agentur gelieferte Werke zurück, ist sie berechtigt, diese anderweitig zu verwerten.
9.2 Urheberrechte der Agentur: Sämtliche kreativen Leistungen der Agentur (Entwürfe, Reinzeichnungen, Layouts, Konzeptionen, Texte, Grafiken, Programmiercode u. ä.) sind als geistige Schöpfungen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt. Die Agentur bleibt Urheberin dieser Leistungen. Ohne ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung erwirbt der Auftraggeber weder Eigentum an Originalen, Reinzeichnungen, offenen Datei- bzw. Quellcode-Formaten noch an sonstigen Arbeits- oder Präsentationsunterlagen, selbst wenn er hierfür anteilige Kosten getragen hat.
9.3 Einräumung von Nutzungsrechten: Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber – sofern nicht abweichend vereinbart – das einfache (nicht-exklusive), zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, die im Auftrag gefertigten Werke für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu nutzen. Nicht ausdrücklich genannte Nutzungsarten gelten als nicht eingeräumt. Die Übertragung ausschließlicher Rechte, Bearbeitungs-, Weiterübertragungs- oder Open-File-Rechte ist nicht im Angebotspreis enthalten und bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung einschließlich einer angemessenen Zusatzvergütung.
Offene Produktions-/Layout- oder Quelldaten werden – vorbehaltlich Ziffer 9.7 – erst nach vollständiger Zahlung aller offenen Forderungen und gegen gesonderte Vergütung herausgegeben.
9.4 Nutzungsrechte bei Nichtbeauftragung / Ablehnung: Alle Entwürfe, Konzepte, Ideen, Skizzen, Muster und sonstige Vor-Arbeiten, die vom Auftraggeber nicht ausgewählt oder beauftragt werden, verbleiben vollständig bei der Agentur. Der Auftraggeber erwirbt daran keinerlei Rechte und hat solche Materialien auf Verlangen herauszugeben oder zu löschen. Eine spätere Nutzung ist nur nach schriftlicher Zustimmung der Agentur und gegen Zusatzhonorar zulässig.
9.5 Kennzeichnung und Urheberbenennung: Die Agentur darf branchenüblich als Urheberin genannt werden (z. B. Impressum, Copyright-Vermerk). Eine Entfernung dieser Nennung ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Agentur zulässig.
9.6 Referenznutzung: Die Agentur ist berechtigt, die im Rahmen des Auftrags entstandenen Arbeiten zu Eigenwerbe- und Referenzzwecken in angemessener Form zu verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht schriftlich widerspricht.
9.7 Herausgabe von Arbeitsmaterialien / Daten: Eine Herausgabe von offenen Dateien, Quellcodes oder sonstigen Arbeitsunterlagen erfolgt nur auf gesonderte Vereinbarung und gegen Zusatzvergütung. Die Gefahr und Kosten der Datenübermittlung trägt der Auftraggeber. Nach Übergabe übernimmt die Agentur keine Gewähr dafür, dass der Auftraggeber oder Dritte ohne Weiteres weiterarbeiten können, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
9.8 Drittrechte / Lizenzmaterial: Verwendet die Agentur lizenzierte Drittmaterialien (z. B. Stockmedien, Fonts, Software-Bibliotheken), beschafft sie die Nutzungsrechte im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers oder weist ihn darauf hin, diese selbst zu erwerben. Die Nutzungsbedingungen der Drittanbieter sind einzuhalten.
9.9 Rückrufrecht bei vertragswidriger Nutzung: Überschreitet der Auftraggeber den vertraglich eingeräumten Nutzungsumfang oder überträgt Rechte ohne Zustimmung der Agentur, kann die Agentur die betroffenen Nutzungsrechte mit sofortiger Wirkung widerrufen, bis ein nachträglicher Lizenzvertrag geschlossen und die hierfür geschuldete Vergütung bezahlt ist.
10. Haftung und Gewährleistung
Die Agentur haftet bei leichter Fahrlässigkeit nur für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) und beschränkt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Eine weitergehende Haftung besteht nur in den Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (insbesondere Produkthaftungsgesetz). Soweit in einschlägigen Besonderen Geschäftsbedingungen (etwa „Hosting-AGB“ oder „Social-Media-AGB“) eine niedrigere Haftungsobergrenze ausdrücklich vereinbart ist, geht diese spezielle Kappung vor.
10.1 Gewährleistung bei Werkleistungen: Soweit die Agentur gegenüber dem Auftraggeber Werkleistungen erbringt, gewährleistet sie die vertragsgemäße Beschaffenheit der Arbeitsergebnisse zum Zeitpunkt der Abnahme. Offensichtliche Mängel hat der Auftraggeber der Agentur unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach Abnahme in Textform anzuzeigen; versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Bei berechtigten, fristgerecht gerügten Mängeln steht der Agentur das Recht zur zweimaligen Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Neulieferung nach Wahl der Agentur) innerhalb angemessener Frist zu. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder wird sie von der Agentur verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl mindern (Herabsetzung der Vergütung) oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
10.2 Gewährleistungsfrist: Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers aus Werkverträgen verjähren in einem Jahr ab der Abnahme des Werks. Diese Fristverkürzung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder § 634a Abs. 1 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, und auch nicht im Falle von grobem Verschulden, arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit. Für Ansprüche auf Schadensersatz gilt Ziffer 10.4.
10.3 Abnahme als Haftungsgrenze: Mit der Freigabe von Entwürfen, Reinzeichnungen, Druckvorlagen, Programmcode oder sonstigen Arbeitsergebnissen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Funktion und Gestaltung. Soweit eine solche Freigabe erfolgt ist, entfällt insoweit jede Haftung der Agentur für erkennbare Mängel, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen. Gleiches gilt für alle vom Auftraggeber freigegebenen Leistungen oder Teile davon. Wünscht der Auftraggeber trotz Warnung der Agentur eine bestimmte Umsetzung, die nach Einschätzung der Agentur Mängel aufweisen könnte (sei es technischer, inhaltlicher oder rechtlicher Art), trägt der Auftraggeber das daraus resultierende Risiko selbst.
10.4 Haftungsbeschränkung der Agentur: Die Agentur haftet dem Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund, für Schäden nur nach folgenden Maßgaben:
- a. Unbeschränkte Haftung: Die Agentur haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Ebenfalls haftet sie unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung der Agentur oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Gleiches gilt für Haftungstatbestände nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme ausdrücklicher Garantien.
- b. Haftung für einfache Fahrlässigkeit: Bei durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die Agentur nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung der Agentur der Höhe nach begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
- c. Ausschluss in sonstigen Fällen: In allen anderen Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet die Agentur nicht. Insbesondere ist, soweit rechtlich zulässig, eine Haftung der Agentur für indirekte Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn des Auftraggebers ausgeschlossen.
10.5 Haftung für Drittleistungen und Materialien: Die Agentur haftet nicht für Leistungen, Arbeitsergebnisse oder Lieferungen Dritter, die der Auftraggeber beauftragt hat oder die auf Wunsch bzw. Weisung des Auftraggebers eingesetzt werden. Bei Fremdleistungen, die die Agentur im eigenen Namen für Rechnung des Auftraggebers beauftragt hat (vgl. Ziffer 4.4), beschränkt sich die Verantwortlichkeit der Agentur auf eine sorgfältige Auswahl und Instruktion des Dienstleisters. Eine weitergehende Haftung für Verschulden des Dienstleisters wird ausgeschlossen. Ebenso haftet die Agentur nicht für Mängel an vom Auftraggeber gelieferten Materialien oder Daten.
10.6 Haftungsausschluss für bestimmte Inhalte: Die Agentur übernimmt keine Haftung dafür, dass die im Auftrag des Auftraggebers erstellten Inhalte (Texte, Gestaltung, Konzepte etc.) bei Verwendung durch den Auftraggeber einen bestimmten Erfolg erzielen (z. B. gesteigerter Umsatz, Reichweite oder Suchmaschinenranking) oder frei von sachlichen Fehlern sind, sofern diese nicht bei Anwendung der üblichen Sorgfalt erkennbar waren. Bei werblichen Aussagen oder Slogans, die vom Auftraggeber freigegeben wurden, liegt das Risiko hinsichtlich ihrer wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit beim Auftraggeber (siehe auch Ziffer 4.2).
10.7 Eigenwerbung der Agentur: Aus der in Ziffer 9.6 beschriebenen Referenznutzung entstehen dem Auftraggeber keinerlei Haftungs- oder Gewährleistungsansprüche gegen die Agentur. Die Agentur stellt sicher, dass dabei keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers ohne Erlaubnis veröffentlicht werden (siehe auch Ziffer 11).
10.8 Mitverschulden: Hat der Auftraggeber durch eigene Fehlhandlungen oder unterlassene Mitwirkungen zur Entstehung eines Schadens beigetragen (z. B. durch Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nach Ziffer 5 oder durch fehlerhafte Informationen), kann die Agentur sich auf ein Mitverschulden berufen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Organe, Angestellten, freien Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
11. Vertraulichkeit und Datenschutz
11.1 Geheimhaltungspflicht: Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung von der jeweils anderen Partei erhaltenen oder zugänglich gemachten Informationen, Unterlagen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind, zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte darf nur erfolgen, soweit dies zur Durchführung des Vertrags erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung besteht. Informationen, die einer Partei bereits vor Bekanntgabe durch die andere Partei rechtmäßig bekannt waren oder nachweislich unabhängig entwickelt wurden oder allgemein bekannt sind, gelten nicht als vertraulich. Die Parteien werden geeignete Vorkehrungen treffen, dass auch ihre Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und eingeschalteten Dritten dieser Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen. Falls die Parteien bereits eine separate Vertraulichkeitsvereinbarung (Non-Disclosure Agreement) geschlossen haben, geht diese Spezialvereinbarung im Konfliktfall den Bestimmungen dieses Abschnitts vor.
11.2 Datenschutz und Auftragsverarbeitung: Die Agentur und der Auftraggeber werden sämtliche anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in ihrer jeweils geltenden Fassung, einhalten. Erhalten Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen der Agentur im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers, so wird die Agentur diese Personen auf die Vertraulichkeit nach DSGVO verpflichten. Soweit die Agentur im Auftraggeberinteresse personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO verarbeiten soll (z. B. im Rahmen einer Newsletter- oder Social-Media-Kampagne, des Hostings einer Website mit Personendaten, oder beim Zugriff auf Kundendatenbanken des Auftraggebers), werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine den Anforderungen des Art. 28 DSGVO entsprechende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) abschließen. In dieser AVV werden alle datenschutzrelevanten Pflichten, insbesondere Weisungsrechte des Auftraggebers, Umfang und Zweck der Verarbeitung, technisch-organisatorische Schutzmaßnahmen der Agentur sowie Regelungen zur Unterauftragsvergabe, festgelegt. Die Agentur weist darauf hin, dass bei bestimmten Drittleistungen (z. B. Hosting, Versanddienstleister, Cloud-Services) eigene Auftragsverarbeitungsverträge zwischen dem Auftraggeber und dem Drittanbieter erforderlich sein können; der Auftraggeber wird solche Verträge auf Hinweis der Agentur rechtzeitig abschließen.
11.3 Datensicherheit: Die Agentur wird alle vom Auftraggeber überlassenen Daten gegen unberechtigten Zugriff sichern und nur für die vertraglich vorgesehenen Zwecke verarbeiten. Besondere Sicherheitsanforderungen oder Compliance-Vorgaben des Auftraggebers teilt dieser der Agentur vor Vertragsschluss mit, damit eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden kann.
11.4 Rückgabe und Löschung von Informationen: Nach Abschluss des Projekts oder bei vorzeitiger Vertragsbeendigung wird die Agentur auf Wunsch des Auftraggebers alle zur Verfügung gestellten vertraulichen Unterlagen und Datenträger zurückgeben oder – falls schriftlich vereinbart – löschen, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Gleiches gilt umgekehrt für vom Auftraggeber erhaltene vertrauliche Informationen der Agentur. Die Pflicht zur Vernichtung/Löschung umfasst nicht die in Backups oder automatischen Archivsystemen vorgehaltenen Daten der jeweils anderen Partei, soweit ein Löschen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist; in diesem Fall sind die Informationen weiter vertraulich zu behandeln und von einer aktiven Nutzung auszunehmen.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
12.2 Gerichtsstand und Erfüllungsort: Erfüllungsort für alle Leistungen und Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Agentur. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Aurich. Die Agentur ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
12.3 Vertragsübertragung: Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Agentur auf Dritte zu übertragen oder abzutreten. Die Agentur wird die Zustimmung nicht unbillig verweigern; bei berechtigtem Interesse kann sie die Übertragung von der Unterzeichnung einer entsprechenden Verpflichtungs- oder Übernahmeerklärung des Dritten abhängig machen.
12.4 Schriftformklausel: Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB und der mit dem Auftraggeber getroffenen Verträge (einschließlich dieser Schriftformklausel) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind Mitarbeiter der Agentur nicht berechtigt, von diesen AGB abweichende mündliche Abreden zu treffen.
12.5 Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags oder dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung einvernehmlich durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.
Besondere Geschäftsbedingungen Hosting
DESIGNSTUUV® Werbeagentur GmbH & Co. KG – vertreten durch die Geschäftsführerin Katrin de Buhr
Stand: Mai 2025
1. Vertragsgegenstand
Die DESIGNSTUUV® Werbeagentur GmbH & Co. KG, Oldersumer Str. 63, 26605 Aurich (nachfolgend „Agentur“) stellt Ihnen sämtliche Hosting-Leistungen (Web- und E-Mail-Hosting) ausschließlich auf Grundlage dieser Hosting-AGB zur Verfügung. Diese Bedingungen sind zusätzlich unter designstuuv.de/agb abrufbar und werden von Ihnen bei Auftragserteilung anerkannt. Für alle sonstigen Leistungen der Agentur gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur.
2. Definitionen
2.1 Dienstleistungen: Alle von der Agentur im Rahmen dieses Vertrags erbrachten Hosting-Leistungen. Vertragsgegenstand ist ausschließlich der im Angebot konkret benannte Leistungsumfang.
2.2 Werktage: Montag bis Freitag, ausgenommen Samstage sowie gesetzliche Sonn- und Feiertage am Sitz der Agentur in Niedersachsen.
3. Datenschutz
3.1 Sie willigen ein, dass personenbezogene Bestands- und Verbindungsdaten (z. B. Zeitpunkt, Dauer, IP-Adressen, Zugangsdaten, Up- und Downloads) während der Vertragslaufzeit gespeichert werden, soweit dies zur Vertragserfüllung – insbesondere zur Abrechnung – erforderlich ist.
3.2 Die Agentur erteilt Ihnen auf Verlangen jederzeit unentgeltlich Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten und gibt diese ohne Ihre Einwilligung nicht an Dritte weiter, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Verpflichtung dazu.
3.3 Sofern wir bei der Erbringung der Hosting-Leistungen personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag verarbeiten, schließen die Parteien vor Inbetriebnahme einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DS-GVO in der von der Agentur bereitgestellten Fassung.
4. Leistungen der Agentur
4.1 Die Hosting-Leistungen werden als Dienstvertrag gemäß §§ 611 ff. BGB erbracht. Die Agentur kann sich zur Leistungserbringung auch qualifizierter Dritter bedienen.
4.2 Einrichtung: Sofern vom Kunden beauftragt, übernimmt die Agentur gegen gesondertes Entgelt die technische Ersteinrichtung des Hostings (etwa Anlegen von E-Mail-Postfächern, Aufsetzen der Datenbank, Einspielen einer SSL-Verschlüsselung, Initial-Upload). Auf Wunsch umfasst die Ersteinrichtung auch das Beantragen bzw. Verlängern eines SSL/TLS-Zertifikats; ist das Zertifikats-Management nach dem gebuchten Tarif nicht inklusive, wird es gemäß Ziffer 10.2 gesondert vergütet. Der konkret geschuldete Leistungsumfang und die Vergütung richten sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. Projektauftrag. Ohne ausdrückliche Beauftragung stellt die Agentur lediglich die erforderlichen Zugangsdaten zur Verfügung; die Einrichtung erfolgt dann durch den Kunden selbst (vgl. Ziff. 10.2).
4.3 Die Hosting-Infrastruktur wird in einem professionellen Rechenzentrum mit mehrfach abgesicherter Umgebung betrieben. Die zugesicherte Server-Verfügbarkeit beträgt 99 % im Jahresmittel (ausgenommen Fälle höherer Gewalt oder Einflüsse außerhalb des Einflussbereichs der Agentur).
4.4 Geplante Wartungsarbeiten werden von der Agentur nach Möglichkeit frühzeitig angekündigt. Dringende, unvorhergesehene Wartungen können auch ohne vorherige Ankündigung durchgeführt werden und begründen keine Mängelansprüche.
4.5 Technischer Support wird, sofern nicht abweichend vereinbart, telefonisch oder per E-Mail während der üblichen Geschäftszeiten der Agentur geleistet.
4.6 Die Standard-Reaktionszeit auf Störungsmeldungen beträgt einen Werktag. Etwaige Störungen sind von Ihnen innerhalb von drei Kalendertagen nach Auftreten schriftlich oder per E-Mail gegenüber der Agentur anzuzeigen.
4.7 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, obliegt die Datensicherung (Backup) Ihrer bei der Agentur gespeicherten Daten Ihnen als Kunde.
4.8 Sie sind für die Inhalte, die Sie auf dem gemieteten Webspace speichern oder zum Abruf bereitstellen, voll verantwortlich und stellen die Agentur insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.
4.9 Bei Nutzung einer Shared-Hosting-Umgebung kann es zu geringfügigen Schwankungen in der zur Verfügung stehenden Serverleistung kommen (ressourcenbedingte Schwankungen).
5. Pflichten des Kunden
5.1 Sie verpflichten sich zur fristgerechten Zahlung der vereinbarten Vergütung. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Vergütung jährlich im Voraus gemäß Angebot zu zahlen; das Zahlungsziel beträgt 5 Tage ab Rechnungsdatum.
5.2 Sie dürfen die Hosting-Dienste nicht für rechtswidrige Zwecke missbrauchen. Unzulässige Handlungen sind insbesondere:
- Eindringen in fremde IT-Systeme (Hacking), Manipulation oder Ausspähen von Daten Dritter,
- Versenden von Massen-E-Mails, Spam oder Mail-Bomben sowie Durchführung von DoS-/DDoS-Angriffen,
- Verbreitung von Schadsoftware (Viren, Würmer, Trojaner), Phishing oder IP-Spoofing,
- Betrieb von anonymisierenden Diensten oder Filesharing-Plattformen ohne ausdrückliche Genehmigung der Agentur.
5.3 Sie haben Ihre Zugangsdaten (Login, Passwörter etc.) sicher und vertraulich zu verwahren und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Bei Verdacht auf unberechtigte Nutzung Ihrer Zugangsdaten müssen Sie die Agentur unverzüglich informieren.
5.4 Sie haften für alle Folgen und Kosten, die aus einer von Ihnen zu vertretenden Nutzung der Hosting-Dienste entgegen den vorstehenden Verboten oder sonstigen vertraglichen Bestimmungen entstehen. Sie stellen die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer solchen vertrags- oder gesetzeswidrigen Nutzung der Hosting-Dienste durch Sie beruhen.
5.5 Sie stellen sicher, dass für die Ausstellung und Verlängerung von Let’s-Encrypt-Zertifikaten keine widersprechenden DNS- oder CAA-Records existieren und der ACME-Validierungs-Endpunkt (HTTP-01 / DNS-01) erreichbar ist. Andernfalls kann die Agentur das Zertifikat nicht erneuern; etwaige Mehrkosten für eine manuelle Validierung oder den Wechsel auf ein kostenpflichtiges Zertifikat tragen Sie.
6. Vertragsdauer und Kündigung
6.1 Die Mindestlaufzeit des Hosting-Vertrags beträgt 12 Monate. Der Vertrag verlängert sich jeweils automatisch um weitere 12 Monate, wenn Sie nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich (per Brief oder E-Mail) kündigen.
6.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung durch die Agentur liegt insbesondere vor, wenn:
- Sie erheblich gegen geltende Gesetze oder wesentliche vertragliche Pflichten verstoßen,
- Sie sich mit fälligen Zahlungen in Verzug befinden oder
- sich die technischen oder rechtlichen Rahmenbedingungen wesentlich ändern und dadurch die Fortführung des Hostings für die Agentur unzumutbar wird.
6.3 Im Falle eines Zahlungsverzugs von über 14 Tagen ist die Agentur berechtigt, die Erbringung der Hosting-Leistungen (insbesondere den Web- und Mail-Zugang) vorübergehend zu sperren. Bei einem Zahlungsverzug von über 30 Tagen ist die Agentur berechtigt, den Hosting-Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen.
7. Haftung
Für alle Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gelten zunächst die allgemeinen Regelungen zur Haftung (vgl. Ziff. 10 der Haupt-AGB). Die nachstehenden Bestimmungen konkretisieren und – soweit zulässig – beschränken die Haftung der Agentur speziell für Hosting-Leistungen.
7.1 Die Agentur haftet nicht für Leistungsausfälle oder Verzögerungen, die auf höhere Gewalt oder auf sonstige unvorhersehbare, unvermeidbare Ereignisse zurückzuführen sind (etwa Naturkatastrophen, flächendeckende Ausfälle von Telekommunikationsnetzen, behördliche Anordnungen, Streik oder Lockout bei Vorleistern).
7.2 Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung der Agentur – ungeachtet Ziff. 10 der Haupt-AGB – der Höhe nach auf den Gesamtbetrag beschränkt, den der Kunde im jeweiligen Vertragsjahr für Hosting-Leistungen tatsächlich an die Agentur gezahlt hat. Dieser Betrag stellt den vertragstypisch vorhersehbaren Höchstschaden dar.
7.3 Ausstellung, Verlängerung oder Widerruf eines von Let’s Encrypt oder einem anderen Drittanbieter bereitgestellten SSL/TLS-Zertifikats liegen außerhalb des Einflussbereichs der Agentur. Ein Ausfall oder eine Verzögerung solcher Vorgänge stellt keinen Mangel der Hosting-Leistung dar und begründet keine Schadensersatz- oder Minderungsansprüche.
7.4 Bei Verlust oder Beschädigung von Daten haftet die Agentur nur, soweit der Verlust durch eine von ihr zu vertretende Pflichtverletzung verursacht wurde und der Kunde eine ordnungsgemäße Datensicherung vorgenommen hat. Die Haftung ist auf den Aufwand beschränkt, der erforderlich ist, die Daten aus der ordnungsgemäß gesicherten Kopie wiederherzustellen. Eine weitergehende Haftung besteht nur, sofern der Kunde eine (vergütete) Datensicherungsleistung der Agentur beauftragt hat und diese vorsätzlich oder grob fahrlässig fehlschlägt.
7.5 Die Agentur haftet nicht für Inhalte, die der Kunde oder von ihm autorisierte Dritte auf den Servern speichern, veröffentlichen oder über E-Mails versenden, sowie nicht für die Funktionsfähigkeit externer Dienste (z. B. Registries, Zertifizierungsstellen, Dritt-Provider). Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer rechtswidrigen Nutzung der Hosting-Leistungen resultieren.
7.6 Eine Sperrung von Diensten oder eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach Ziff. 6.2 stellt keinen Mangel der Leistung dar und begründet keine Schadensersatz- oder Erstattungsansprüche des Kunden.
Im Übrigen gelten die Eigentums-, Nutzungs- und Rechtevorbehalte gemäß Ziffer 7 der Haupt-AGB entsprechend.
8. Domainregistrierung und -verwaltung
8.1 Die Registrierung von Domains für Sie erfolgt ausschließlich durch die Agentur als Ihr Beauftragter. Die Agentur lässt die gewünschte Domain in Ihrem Namen registrieren; ein unmittelbarer Vertrag zwischen Ihnen und der Domain-Vergabestelle (Registry) kommt im Rahmen dieses Auftrags nicht zustande.
8.2 Für die Domainregistrierung übermittelt die Agentur die erforderlichen Kundendaten (z. B. Ihren Namen, Ihre Anschrift) an den zuständigen Domain-Registrar bzw. die Vergabestelle. Sie sind verpflichtet, alle hierfür erforderlichen Angaben richtig und vollständig zu machen und bei Änderungen unverzüglich eine Aktualisierung zu veranlassen. Die Agentur haftet nicht für Verzögerungen oder Fehler bei der Domainregistrierung, die auf unzutreffende oder unvollständige Angaben Ihrerseits zurückzuführen sind.
8.3 Die Registrierung und Verwaltung der Domain unterliegt den Registrierungsbedingungen der jeweiligen Vergabestelle (z. B. DENIC bei .de-Domains). Sie haben diese einschlägigen Registrierungsbedingungen und Richtlinien einzuhalten. Die Agentur ist berechtigt, in Ihrem Namen alle für Registrierung, Transfer und Löschung der Domain erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Registrar oder der Vergabestelle abzugeben.
8.4 Die Agentur übernimmt keine Gewähr dafür, dass ein von Ihnen gewünschter Domainname tatsächlich frei verfügbar ist oder dauerhaft frei von Rechten Dritter bleibt. Eine Auskunft über die Verfügbarkeit einer Domain durch die Agentur stellt keine verbindliche Zusage dar. Ein Vertragsverhältnis über eine Domain kommt erst mit der tatsächlichen Registrierung der Domain für Sie zustande.
8.5 Die Agentur ist berechtigt, die Beauftragung zur Registrierung und Freischaltung einer Domain erst nach Eingang der vereinbarten Zahlung durchzuführen.
8.6 Möchten Sie Ihre Domain während der Vertragslaufzeit zu einem anderen Provider übertragen (Providerwechsel), wird die Agentur hierbei nach Maßgabe der jeweiligen Registrierungsregeln mitwirken. Vorausgesetzt, dass Sie alle offenen Entgelte beglichen haben, erteilt die Agentur insbesondere den zum Transfer erforderlichen Autorisierungscode (Auth-Code).
8.7 Die Agentur ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die von Ihnen gewählte Domain oder die darüber abrufbaren Inhalte Rechte Dritter verletzt oder gegen geltendes Recht verstößt. Sie gewährleisten, dass durch Ihre Domain und die darüber veröffentlichten Inhalte keine Rechte Dritter verletzt werden und keine rechtswidrigen Inhalte verbreitet werden. Bei offensichtlichen Rechtsverstößen durch die Domain oder die darauf bereitgestellten Inhalte darf die Agentur die Registrierung der Domain verweigern oder eine bereits registrierte Domain sperren bzw. freigeben sowie rechtswidrige Inhalte ohne vorherige Ankündigung entfernen.
8.8 Geraten Sie mit der Zahlung für das Hosting oder die Domainregistrierung in Verzug, gelten ergänzend die Regelungen in Ziffer 6.3 dieser AGB. Insbesondere kann die Agentur eine von Ihnen genutzte Domain bei einem Zahlungsverzug von über 14 Tagen vorübergehend deaktivieren. Bei einem Zahlungsverzug von über 30 Tagen ist die Agentur berechtigt, den Domain-Vertrag zu kündigen und die Domain beim Registrar löschen zu lassen oder zur Registrierung durch Dritte freizugeben. Die Agentur wird Sie mindestens 7 Tage vor einer vorgesehenen Löschung oder Freigabe der Domain per E-Mail darüber informieren. Sie sind verpflichtet, Ihre Daten (z. B. Website-Inhalte, E-Mails) vor einer solchen Maßnahme eigenverantwortlich zu sichern. Eine Haftung der Agentur für einen Datenverlust infolge der Deaktivierung oder Löschung der Domain ist ausgeschlossen.
9. Rechtsverletzungen und Inhalte Dritter
9.1 Sie sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle von Ihnen auf dem Webspace abgelegten oder über die Server der Agentur bereitgestellten Inhalte rechtmäßig sind und keine Rechte Dritter verletzen.
9.2 Sie stellen die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund rechtswidriger Inhalte oder sonstiger Rechtsverletzungen entstehen, die Sie zu vertreten haben. Dies umfasst auch die der Agentur entstehenden angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
9.3 Bei konkreten Anhaltspunkten für Rechtsverstöße oder auf entsprechende Aufforderung zuständiger Behörden ist die Agentur berechtigt, betroffene Inhalte vorübergehend oder dauerhaft zu sperren oder zu entfernen. Soweit möglich, wird die Agentur Sie über solche Maßnahmen informieren und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. In dringenden Fällen kann eine Sperrung oder Entfernung auch ohne vorherige Mitteilung erfolgen.
10. Technische Dienste Dritter und Sperrung
10.1 Für bestimmte Teil-Leistungen setzt die Agentur Drittanbieter ein. Hierzu zählen insbesondere – Domain-Registrierung und DNS-Betrieb (Registrare / Vergabestellen) – Bereitstellung von SSL/TLS-Zertifikaten (externe Certificate Authorities, z. B. Let’s Encrypt) – Mail-Infrastruktur (Spam-/Malware-Filter, Relay-Dienste, Weiterleitungen). Auf diese fremden Dienste hat die Agentur keinen direkten Einfluss; es gelten ergänzend die AGB bzw. Policies der jeweiligen Drittanbieter. Eine Gewähr für deren ständige Verfügbarkeit, Sicherheit oder Funktionsfähigkeit wird nicht übernommen.
10.2 Standardmäßig richtet die Agentur für jede gehostete Domain ein kostenfreies DV-Zertifikat („Domain Validation“) der Internet Security Research Group / Let’s Encrypt ein. Voraussetzung ist, dass der Kunde die jeweils aktuelle Subscriber Agreement / Terms of Service akzeptiert, keine widersprechenden DNS- oder CAA-Records setzt und der ACME-Validierungs-Endpunkt (HTTP-01 / DNS-01) erreichbar ist. Ausstellung, Verlängerung und ein möglicher Widerruf erfolgen automatisiert durch Let’s Encrypt und entziehen sich dem Einfluss der Agentur; insbesondere haftet die Agentur nicht, wenn – ein Zertifikat nicht oder verspätet ausgestellt/erneuert wird, – die ISRG ein Zertifikat widerruft oder den Dienst ändert, – die bislang kostenfreie Bereitstellung künftig entgeltlich wird. Auf Wunsch beschafft die Agentur kostenpflichtige DV/OV/EV-Zertifikate Dritter; die Verantwortung der Agentur beschränkt sich dann auf Beantragung und technische Einbindung, nicht auf Eigenschaften, Laufzeit oder Garantien des Ausstellers. Sofern der Zertifikats-Service nach dem gebuchten Tarif nicht inkludiert ist, fällt für Beantragung, Installation, Verlängerung und Monitoring des Let’s-Encrypt-Zertifikats eine im Angebot ausgewiesene Service-Pauschale an. Verzichtet der Kunde ausdrücklich auf den Einsatz eines SSL/TLS-Zertifikats, werden sämtliche Verschlüsselungsfunktionen deaktiviert; ein späteres Nachrüsten erfolgt nur gegen erneute Service-Pauschale.
10.3 Für alle eingerichteten Mailboxen stellt die Agentur einen serverseitigen Spam- und Virenfilter bereit. Trotz permanenter Aktualisierung kann nicht garantiert werden, dass Spam in jedem Fall erkannt oder legitime Nachrichten nie fälschlich blockiert werden. Der Kunde hat eingehende Mails mit eigener aktueller Schutzsoftware zu prüfen. Eine Haftung der Agentur für Schäden durch Spam, Malware oder irrtümlich gefilterte Nachrichten ist ausgeschlossen.
10.4 Versendet der Kunde über die Systeme der Agentur Mass-E-Mails, Spam oder Schadsoftware oder verursacht seine Nutzung eine übermäßige Systemlast, darf die Agentur den Versand blockieren, Postfächer sperren oder Limits setzen. Der Kunde wird hierüber unverzüglich informiert.
10.5 Die Agentur ist berechtigt, Hosting-Dienste insgesamt oder teilweise vorübergehend einzustellen oder zu beschränken, wenn dies aus Sicherheits-, Wartungs- oder Compliance-Gründen erforderlich ist (z. B. kritische Patches, DDoS-Abwehr, behördliche Anordnungen). Der Kunde wird – soweit technisch und rechtlich möglich – vorab über Grund, Umfang und voraussichtliche Dauer informiert. Schadens- oder Minderungsansprüche bestehen nicht; Ihre Zahlungspflicht bleibt unberührt, soweit der Anlass der Maßnahme in Ihrem Verantwortungsbereich liegt.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist – sofern gesetzlich zulässig – Aurich (Sitz der Agentur). Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende verbraucherschützende Vorschriften Ihres Wohnsitzstaates bleiben – soweit anwendbar – unberührt.
11.3 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Zahlungen aus dem Hosting-Vertrag ist der Sitz der Agentur.
11.4 Die Agentur kann diese Hosting-AGB sowie die Leistungs- oder Preisstruktur mit Wirkung für bestehende Verträge ändern, wenn hierfür ein triftiger Grund besteht (z. B. technische Weiterentwicklung, Kostensteigerung bei Vorleistern, Gesetzesänderung) und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Die Agentur informiert den Kunden mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten in Textform. Widerspricht der Kunde nicht binnen zwei Wochen ab Zugang, gilt die Änderung als genehmigt; hierauf wird der Kunde in der Mitteilung besonders hingewiesen.
11.5 Sollte eine Bestimmung dieser Hosting-AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt rückwirkend diejenige rechtswirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für eventuelle Vertragslücken.
Besondere Geschäftsbedingungen Social Media (BGB-SM)
DESIGNSTUUV® Werbeagentur GmbH & Co. KG – vertreten durch die Geschäftsführerin Katrin de Buhr
Stand: Mai 2025
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Besonderen Geschäftsbedingungen Social Media (BGB-SM) gelten für alle Social-Media-Leistungen der DESIGNSTUUV® Werbeagentur GmbH & Co. KG (nachfolgend “Agentur”) gegenüber gewerblichen und freiberuflichen Kunden (nachfolgend “Kunde”). Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, die Agentur hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.2 Die BGB-SM gelten ausschließlich für Leistungen im Bereich Social Media Marketing. Sie gelten nicht für andere Leistungen der Agentur (etwa allgemeine Marketing-Beratung, klassische PR, Media-Einkauf außerhalb sozialer Medien usw.), die in separaten Vereinbarungen oder AGB geregelt werden.
1.3 Maßgeblich ist die Fassung der BGB-SM zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Individuelle Abreden und zusätzliche Vereinbarungen, einschließlich Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder Textform (z. B. bestätigende E-Mail durch die Agentur).
2. Leistungsgegenstand
2.1 Die Agentur erbringt für den Kunden Leistungen im Bereich Social Media auf ausgewählten Plattformen (insbesondere Meta – Facebook/Instagram, LinkedIn, TikTok sowie optional Influencer-Marketing). Die Agentur unterstützt den Kunden bei der Definition von Zielen, der Strategieentwicklung sowie der operativen Umsetzung der Social-Media-Kommunikation.
2.2 Das Social-Media-Leistungsportfolio der Agentur umfasst insbesondere folgende Komponenten:
- Strategie & Beratung: Analyse der Ausgangssituation, Zielgruppen- und Kanaldefinition, Entwicklung von Social-Media-Strategien.
- Content-Produktion: Erstellung von Text-, Bild-, Video- und Audio-Inhalten (inkl. Grafiken, Templates, Stock-Material) für Social-Media-Kanäle.
- Redaktions- & Kampagnenplanung: Planung von Redaktionskalendern, Posting-Frequenz und Werbekampagnen (z. B. Ads-Konzeption und -Set-up auf den genannten Plattformen).
- Publikation & Community-Management: Terminierung und Veröffentlichung von Posts, Moderation von Kommentaren & Nachrichten, Social Listening und Monitoring der Interaktionen.
- Advertising & Reporting: Schalten und Optimieren von Social-Media-Anzeigen (z. B. Facebook/Instagram Ads), Tracking der Ergebnisse und Erstellen von regelmäßigen Reportings (z. B. Monats- oder Quartalsberichte).
- Schulungen / Workshops (optional): Durchführung von Social-Media-Workshops oder Mitarbeiterschulungen nach gesonderter Vereinbarung.
2.3 Der konkrete Leistungsumfang, die betreuten Kanäle/Plattformen sowie etwaige Leistungspakete ergeben sich aus dem individuellen Angebot, der Leistungsbeschreibung oder dem Projektplan der Agentur. Diese Unterlagen definieren welche der oben genannten Bestandteile Vertragsinhalt sind und in welchem Umfang sie erfolgen.
3. Vertragsschluss und Projektlaufzeit
3.1 Vertragsschluss: Ein Vertrag über Social-Media-Leistungen (nachfolgend “Auftrag”) kommt durch Annahme eines Angebots der Agentur durch den Kunden zustande. Angebote der Agentur sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Annahme des Angebots durch den Kunden erfolgt in der Regel durch Gegenzeichnung des Angebots (schriftlich oder elektronisch) oder durch eine ausdrückliche Annahmeerklärung in Textform (z. B. E-Mail). Angebot und Annahme werden zusammen als Auftrag schriftlich oder in Textform festgehalten und sind für beide Parteien bindend.
3.2 Leistungsbeschreibung und Projektplan: Das Angebot der Agentur führt die einzelnen Leistungsbestandteile und deren jeweiligen Umfang auf. Soweit erforderlich, wird dort auch festgelegt, ob und welche Arbeitsergebnisse vom Kunden abzunehmen sind (siehe Ziff. 6). Zudem kann das Angebot oder ein gesonderter Projektplan einen Zeitplan für die Umsetzung der Leistungen enthalten. Solche Zeitpläne werden von beiden Parteien abgestimmt und gelten als verbindlich; sie können in Textform (z. B. E-Mail-Wechsel) dokumentiert werden und werden Vertragsbestandteil.
3.3 Einsatz Dritter: Die Agentur ist berechtigt, zur Leistungserbringung Drittdienstleister oder Subunternehmer heranzuziehen. Die Beauftragung Dritter erfolgt im Namen und auf Rechnung der Agentur, sodass kein Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Kunden entsteht. Die Agentur stellt sicher, dass beauftragte Dritte zur Vertraulichkeit verpflichtet werden (vgl. Ziff. 11).
3.4 Vertragslaufzeit: Sofern im Angebot eine feste Mindestlaufzeit oder ein bestimmter Leistungszeitraum vereinbart ist, gilt Folgendes: Eine ordentliche Kündigung des Auftrags vor Ablauf der Mindestlaufzeit ist ausgeschlossen. Kündigt der Kunde dennoch ohne wichtigen Grund vorzeitig oder beendet er den Vertrag vorzeitig auf andere Weise, bleibt der Kunde zur Zahlung der bis zum ursprünglich vorgesehenen Laufzeitende anfallenden Vergütung verpflichtet. Die Agentur kann dem Kunden in diesem Fall gestatten, etwaige Restbeträge im Rahmen einer Abschlussabrechnung oder in Raten zu begleichen. (Regelungen zur Kündigung aus wichtigem Grund und zur automatischen Verlängerung finden sich in Ziff. 15.)
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Der Kunde unterstützt die Agentur bei der Leistungserbringung und schafft alle erforderlichen Voraussetzungen in seinem Einflussbereich. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde zu folgender Mitwirkung:
- Informationen & Unterlagen: Sämtliche für den Auftrag relevanten Informationen, Vorgaben (z. B. Corporate-Identity-Richtlinien) sowie Inhalte oder Unterlagen sind der Agentur vollständig und rechtzeitig bereitzustellen. Dies umfasst auch Zugänge (Logins) zu bestehenden Social-Media-Konten des Kunden sowie ggf. zu Analyse- oder Werbetools, soweit erforderlich.
- Rechte an Inhalten: Stellt der Kunde eigene Inhalte (Texte, Bilder, Grafiken, Videos etc.) zur Verfügung, gewährleistet er, dass diese frei von Rechten Dritter sind bzw. dass er über die notwendigen Nutzungsrechte hieran verfügt (einschließlich Einwilligungen abgebildeter Personen). Siehe hierzu auch Ziff. 9.5 (Rechteeinräumung durch den Kunden) und Ziff. 7.3 (Rechtskonformität der Inhalte).
- Ansprechperson: Der Kunde benennt eine entscheidungs- und auskunftsbefugte Ansprechperson (sowie ggf. einen Stellvertreter), die der Agentur für Rückfragen und Abstimmungen zur Verfügung steht und berechtigt ist, verbindliche Freigaben zu erteilen.
- Plattform-Regeln: Der Kunde stellt sicher, dass sein Unternehmen die Nutzungsbedingungen der Social-Media-Plattformen einhält. Weisungen der Agentur, die zur Einhaltung der Plattform-Richtlinien oder rechtlicher Vorgaben erforderlich sind, wird der Kunde befolgen.
- Prüfung und Freigabe: Der Kunde überprüft ihm von der Agentur vorgelegte Entwürfe, Konzepte oder Content-Planungen spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt und erteilt seine Freigabe oder teilt etwaige Änderungswünsche mit. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gelten die betreffenden Inhalte oder Vorschläge als genehmigt und dürfen von der Agentur wie vorgeschlagen umgesetzt werden.
4.2 Folgen unterlassener Mitwirkung: Kommt der Kunde einer seiner Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, trägt er sämtliche daraus resultierenden Konsequenzen. Insbesondere verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend, ohne dass dies als Verzögerung der Agentur gilt. Mehrkosten, die der Agentur dadurch entstehen (z. B. zusätzlicher Aufwand durch wiederholte Abstimmungen oder Leerlaufzeiten), hat der Kunde zu tragen.
5. Leistungsänderungen im Projektverlauf
5.1 Änderungsverlangen: Der Kunde kann während der Projektdurchführung Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs vorschlagen. Ein solches Änderungsverlangen ist der Agentur zumindest in Textform (z. B. per E-Mail) mitzuteilen.
5.2 Prüfung durch die Agentur: Die Agentur wird den Änderungswunsch des Kunden unverzüglich prüfen. Sofern die gewünschte Änderung machbar ist, unterbreitet die Agentur dem Kunden ein Änderungsangebot in Textform. Dieses enthält insbesondere Angaben zu den Auswirkungen auf den technischen bzw. kreativen Umsetzungsaufwand, auf die Vergütung (Mehr- oder Minderkosten) und auf etwaige Zeitplanverschiebungen. Die Agentur darf die Durchführung einer Änderungsanfrage von einer entsprechenden Anpassung der Vergütung und Termine abhängig machen.
5.3 Umsetzung der Änderung: Das Änderungsangebot der Agentur muss vom Kunden in Textform (z. B. per E-Mail) akzeptiert werden, damit es verbindlich wird. Die beiderseitigen Erklärungen zum Änderungsvorschlag (Angebot und Annahme) werden dann Bestandteil des ursprünglichen Auftrags. Lehnt der Kunde das Änderungsangebot ab oder kommt keine Einigung zustande, verbleibt es beim ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang.
5.4 Fortführung der Arbeiten: Bis zur endgültigen Entscheidung über den Änderungsantrag führt die Agentur ihre Arbeit nach dem bestehenden Vertrag zunächst planmäßig fort, sofern der Kunde nicht schriftlich oder in Textform eine Unterbrechung oder Einschränkung der Arbeiten anordnet. Sollte die Agentur während der Prüfungsphase feststellen, dass gewisse Tätigkeiten vor Abschluss der Änderungs-Verhandlungen ausgeführt werden müssten, die bei Umsetzung der gewünschten Änderung obsolet wären, wird sie den Kunden darauf hinweisen. Der Kunde entscheidet sodann, ob die betreffenden Arbeiten vorerst ausgesetzt werden.
6. Abnahme von Arbeitsergebnissen
6.1 Soweit Werkleistungen der Agentur geschuldet sind und im Auftrag eine Abnahme vereinbart ist (z. B. finale Abnahme eines Social-Media-Konzeptes oder Designs), gelten die folgenden Bestimmungen.
6.2 Abnahmegegenstand: Der Abnahme unterliegt das vertraglich geschuldete Arbeitsergebnis, wie es im Angebot/Vertrag und gegebenenfalls im Projektplan oder in der Leistungsbeschreibung konkret umschrieben ist. Voraussetzung für die Abnahme ist, dass die Agentur dem Kunden das Arbeitsergebnis vollständig bereitgestellt hat und die Abnahmebereitschaft mitteilt.
6.3 Prüfung durch den Kunden: Der Kunde wird unverzüglich – spätestens innerhalb von 7 Werktagen – nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft mit der Prüfung des Werks beginnen. Erkennt der Kunde, dass die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß ist, erklärt er umgehend schriftlich oder in Textform die Abnahme. Erklärt der Kunde sich nicht fristgerecht, kann die Agentur ihm zur Abgabe einer Abnahmeerklärung eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf gilt die Abnahme als erfolgt, sofern der Kunde die Leistung produktiv nutzt oder die Abnahme unberechtigt verweigert.
6.4 Mängel bei Abnahme: Sollte das Werk wesentliche Mängel aufweisen, welche die Abnahmefähigkeit ausschließen, wird der Kunde der Agentur unverzüglich eine detaillierte Mängelliste (Beschreibung der festgestellten Abweichungen) übermitteln. Die Agentur wird die genannten Mängel innerhalb angemessener Frist beheben und dem Kunden die überarbeitete Version erneut zur Abnahme bereitstellen. Danach erfolgt erneut eine Abnahmeprüfung, allerdings beschränkt auf die in der Mängelliste aufgeführten Punkte, soweit diese isoliert überprüfbar sind.
6.5 Unwesentliche Mängel: Wegen unwesentlicher Mängel darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Solche kleinere Mängel wird die Agentur ebenfalls kurzfristig beheben. Im Abnahmeprotokoll werden etwaige unwesentliche Restmängel einzeln festgehalten; die Abnahme gilt in diesem Fall als erfolgt mit dem Vorbehalt der sofortigen Nachbesserung dieser aufgelisteten Punkte.
7. Inhalte, Freigaben und Rechtskonformität
7.1 Verantwortlichkeit des Kunden: Der Kunde trägt die alleinige inhaltliche und rechtliche Verantwortung für die von der Agentur in seinem Auftrag veröffentlichten oder verarbeiteten Inhalte. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften des Presse-, Wettbewerbs-, Urheber-, Datenschutz-, Persönlichkeits- und Markenrechts. Der Kunde versichert, dass die von ihm bereitgestellten oder freigegebenen Inhalte keine Rechte Dritter verletzen und keinen rechtswidrigen oder ethisch unzulässigen Inhalt aufweisen.
7.2 Freigabe von Inhalten: Die Agentur legt dem Kunden konzeptionelle Vorschläge, Redaktionspläne und Content-Entwürfe zur Freigabe vor (vgl. Mitwirkungspflicht in Ziff. 4.1, letzter Spiegelstrich). Der Kunde prüft diese auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtliche Zulässigkeit. Mit Freigabe (oder genehmigungslosem Verstreichen der Prüffrist) übernimmt der Kunde die inhaltliche Verantwortung für die veröffentlichten Materialien.
7.3 Keine Rechtsberatung durch die Agentur: Die Überprüfung von Projekten und Inhalten auf Rechtskonformität (insbesondere etwa in Bezug auf Impressumspflichten, Datenschutzbestimmungen, Gewinnspielbedingungen, Kennzeichnung von Werbung/Influencer-Beiträgen oder sonstige Compliance) gehört nicht zum Leistungsumfang der Agentur und bleibt dem Kunden bzw. entsprechenden rechtsberatenden Stellen vorbehalten. Die Agentur erteilt keine rechtliche Beratung. Sie empfiehlt dem Kunden ausdrücklich, geplante Kampagnen, Aktionen oder Apps durch einen juristisch qualifizierten Berater (z. B. Fachanwalt) rechtlich prüfen zu lassen, insbesondere wenn besondere rechtliche Risiken erkennbar sind.
7.4 Hinweispflicht der Agentur: Die Agentur verpflichtet sich, den Kunden auf für sie erkennbare rechtliche Risiken in oder bei vom Kunden gewünschten Inhalten oder Maßnahmen hinzuweisen (Warnpflicht). Erkennt die Agentur z. B., dass eine geplante Social-Media-Aktion des Kunden möglicherweise gegen geltendes Recht oder die Richtlinien der Plattform verstößt, wird sie dies dem Kunden mitteilen und eine Anpassung oder rechtliche Prüfung anregen.
7.5 Handlung auf Kundenrisiko: Besteht der Kunde – entgegen dem Rat der Agentur – darauf, eine von der Agentur als riskant eingestufte Maßnahme ohne Änderungen oder ohne rechtliche Prüfung durchzuführen, handelt der Kunde auf eigenes Risiko. In diesem Fall ist die Agentur von jeglicher Haftung für daraus resultierende Schäden oder Rechtsfolgen freigestellt. Der Kunde stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Umsetzung der betreffenden Maßnahme entstehen könnten.
7.6 Notice-and-Takedown: Falls die Agentur eigene Inhalte oder Beiträge des Kunden entdeckt, die offenkundig gesetzeswidrig sind oder Rechte Dritter verletzen (z. B. beleidigende Kommentare, urheberrechtswidriges Material, fehlende Kennzeichnung von Werbung), ist sie berechtigt, diese Inhalte im Rahmen der ihr eingeräumten Administrationsrechte vorläufig zu entfernen oder zu deaktivieren. Die Agentur wird den Kunden über derartige Schritte unverzüglich informieren. Eine solche Entfernung stellt keine Rechtsverletzung der Agentur dar; der Kunde bleibt gleichwohl verpflichtet, der Agentur die vertraglich vereinbarte Vergütung zu zahlen.
8. Social-Media-Accounts und Zugänge
8.1 Erstellung und Verwaltung von Accounts: Soweit die Agentur für den Kunden neue Social-Media-Accounts einrichtet oder bestehende Accounts verwaltet, geschieht dies im Namen und im Auftrag des Kunden. Vertragspartner gegenüber dem jeweiligen Plattformbetreiber bleibt der Kunde selbst; etwaige Nutzungsverträge mit Facebook, Instagram, LinkedIn, TikTok etc. kommen zwischen dem Kunden und dem Plattformanbieter zustande.
8.2 Administrationsrechte: Der konkrete Betreuungsumfang der Agentur hinsichtlich der Social-Media-Accounts des Kunden wird im Auftrag individuell festgelegt. Insbesondere wird dort geregelt, ob und in welchem Umfang die Agentur berechtigt ist, eigenständig im Namen des Kunden auf den Social-Media-Kanälen zu agieren (Postings, Community-Interaktionen etc.), oder ob alle Maßnahmen nur nach Rücksprache/Freigabe mit dem Kunden erfolgen dürfen. Der Kunde räumt der Agentur die hierfür erforderlichen Administrationsrechte/Zugangsdaten ein.
8.3 Zugangsdaten: Die Agentur verpflichtet sich, vom Kunden erhaltene Login-Daten und Passwörter für Social-Media-Accounts streng vertraulich zu behandeln, sicher zu verwahren und unbefugten Dritten nicht zugänglich zu machen.
8.4 Herausgabe bei Vertragsende: Mit Beendigung des Vertrages (oder auf Anforderung des Kunden schon vorher) wird die Agentur sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Zugangsdaten und Account-Unterlagen an den Kunden herausgeben und etwaige eigene Zugriffsrechte auf die Accounts entfernen. Der Kunde hat das Recht, jederzeit während der Vertragslaufzeit die Herausgabe oder Einsicht in die Zugangsdaten zu verlangen; die Agentur wird dem unverzüglich nachkommen.
8.5 Plattformbetrieb: Dem Kunden ist bewusst, dass die Social-Media-Plattformen, auf denen die Agentur für ihn tätig wird, von Drittunternehmen betrieben werden. Die Agentur hat keinen Einfluss auf Verfügbarkeit, Funktionalität und Policies dieser Plattformen. Ereignisse wie plötzliche Änderungen der Algorithmen, technische Störungen, Account-Sperrungen durch den Plattformbetreiber oder ähnliche von der Agentur unbeeinflussbare Vorgänge liegen nicht im Verantwortungsbereich der Agentur. Solche Ereignisse berechtigen den Kunden weder zur Zurückhaltung der Vergütung, noch zur Geltendmachung von Verzugs- oder Mängelansprüchen gegenüber der Agentur.
9. Eigentum, Urheber- und Nutzungsrechte
9.1 Eigentums- und Rechtevorbehalt: Alle von der Agentur gelieferten oder online bereitgestellten Arbeitsergebnisse (z. B. Postings, Reels, Stories, Creatives, Copy, Templates, Quell- oder Projektdateien) sowie etwaige physische Datenträger bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum der Agentur. Bis dahin werden dem Kunden lediglich widerrufliche, auf die Vertragszwecke beschränkte Nutzungsrechte eingeräumt. Gerät der Kunde in Verzug, kann die Agentur die Nutzungsgestattung mit sofortiger Wirkung widerrufen, bereits veröffentlichte Inhalte offline nehmen lassen sowie Herausgabe, Löschung oder Unterlassung verlangen.
9.2 Bis zur vollständigen Zahlung verbleiben Eigentum sowie sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an allen von der Agentur für den Kunden erstellten Assets (Grafiken, Videos, Templates, Copy, Kampagnenstrukturen etc.) bei der Agentur (aufschiebende Bedingung gem. § 158 BGB).
9.3 Rechteeinräumung nach Zahlung: Nach vollständigem Ausgleich der Vergütung räumt die Agentur dem Kunden, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein, beschränkt auf die im Angebot genannten Plattformen, Formate, Laufzeiten und Kampagnenziele. Jede weitergehende Nutzung (z. B. Print, TV, Out-of-Home, Merchandise o. ä.) bedarf einer vorherigen schriftlichen Lizenzvereinbarung inkl. Zusatzhonorar. Eine Weiterlizenzierung oder Unterlizenzierung an Dritte ist ohne Zustimmung der Agentur unzulässig.
9.4 Offene Dateien / Herausgabe: Offene Layout-, Schnitt-, Animations- oder Quelldateien, Rohmaterialien, Projektdatenbanken etc. verbleiben im Eigentum der Agentur. Eine Herausgabe erfolgt nur auf ausdrückliche schriftliche Vereinbarung gegen angemessene Zusatzvergütung und erst nach vollständiger Begleichung sämtlicher Forderungen. Der Kunde trägt Gefahr und Kosten der Datenübermittlung und erhält die Dateien in einem gängigen, von der Agentur festgelegten Format.
9.5 Kundenseitig bereitgestelltes Material / Freistellung: Stellt der Kunde Texte, Bilder, Sounds, Marken oder sonstige geschützte Inhalte bereit, sichert er zu, über sämtliche hierfür erforderlichen Rechte, Lizenzen und Einwilligungen zu verfügen. Er überträgt der Agentur die für die Vertragserfüllung notwendigen Unterlizenzen und stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie allen dadurch entstehenden Kosten und Schäden frei.
9.6 Referenznutzung: Die Agentur darf – vorbehaltlich eines jederzeit möglichen schriftlichen Widerspruchs des Kunden – Namen, Logo und öffentlich zugängliche Projektergebnisse (z. B. Screenshots von Posts, Kampagnenmotive) als Referenz in Präsentationen, Pitches, Online-Kanälen und Printmedien verwenden. Vertraulich zu haltende Inhalte kennzeichnet der Kunde vorab schriftlich.
9.7 Rückrufrecht bei vertragswidriger Nutzung: Überschreitet der Kunde den eingeräumten Nutzungsumfang oder nutzt die Leistungen vertrags- bzw. gesetzeswidrig, kann die Agentur die betreffenden Rechte bis zum Abschluss eines Nachlizenzvertrags widerrufen oder eine Unterlassung verlangen. Weitergehende Ersatz- und Vergütungsansprüche bleiben unberührt.
9.8 Lizenzmaterial Dritter: Setzt die Agentur lizenzpflichtiges Drittmaterial (Stockfotos, Musik, Schriftfonts, Plug-ins u. a.) ein, beschafft sie die erforderlichen Nutzungsrechte im Namen und auf Rechnung des Kunden oder weist ihn darauf hin, diese selbst zu erwerben. Der Kunde verpflichtet sich, die jeweiligen Lizenzbedingungen einzuhalten; die Agentur haftet nur für die ordnungsgemäße Beschaffung, nicht für die Dauerhaftigkeit des Drittangebots.
10. Vertraulichkeit
10.1 Geheimhaltungspflicht: Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Auftrags ausgetauschten oder bekannt gewordenen vertraulichen Informationen streng geheim zu halten. Als vertrauliche Informationen gelten sämtliche Unterlagen, Kenntnisse und Daten einer Partei, die der anderen Partei im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich gemacht wurden – insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, interne Planungsunterlagen, Kundendaten, Marketing- und Vertriebsstrategien, technische und kreative Konzepte, Entwürfe, Prototypen sowie nicht veröffentlichte Inhalte. Die Parteien werden solche Informationen weder während der Vertragslaufzeit noch nach deren Beendigung unbefugt an Dritte weitergeben oder für andere als die vertraglich vorgesehenen Zwecke selbst verwenden.
10.2 Ausnahmen: Nicht als vertraulich gelten Informationen, die nachweislich bereits vor der Mitteilung durch die jeweils andere Partei öffentlich bekannt oder zugänglich waren, ohne dass dies auf einer Pflichtverletzung der empfangenden Partei beruhte. Ebenfalls nicht vertraulich sind Informationen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnung offen gelegt werden müssen – in diesem Fall wird die betroffene Partei die andere, soweit zulässig, vorab hierüber informieren. Schließlich sind Informationen nicht vertraulich, die von der offenlegenden Partei schriftlich ausdrücklich als nicht vertraulich freigegeben wurden. Die Beweislast für das Vorliegen einer dieser Ausnahmen trägt diejenige Partei, die sich darauf beruft.
10.3 Rückgabe und Löschung: Alle materiellen Unterlagen und Datenträger, welche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei enthalten (einschließlich Kopien oder Reproduktionen), sind auf Verlangen der offenlegenden Partei und spätestens nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an diese zurückzugeben oder – sofern einer Herausgabe rechtliche oder praktische Gründe entgegenstehen – dauerhaft und unwiederbringlich zu löschen. Elektronisch gespeicherte vertrauliche Daten, die routinemäßig in Backups enthalten sind, dürfen vorübergehend gespeichert bleiben, jedoch nicht wiederhergestellt oder genutzt werden. Die Verpflichtung zur Rückgabe/Löschung besteht nicht, soweit die empfangende Partei gesetzlich oder behördlich zur Aufbewahrung der Informationen verpflichtet ist.
10.4 Weitergabe im Einzelfall: Beide Parteien werden vertrauliche Informationen nur solchen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen oder Unterauftragnehmern zugänglich machen, die diese Informationen zur Durchführung des Auftrags benötigen und die ihrerseits einer angemessenen Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen. Die Parteien stellen sicher, dass diese Personen die vertraulichen Informationen ebenfalls nicht unbefugt weitergeben oder verwenden.
10.5 Dauer der Verschwiegenheit: Die Pflichten zur Geheimhaltung gelten zeitlich unbegrenzt, also auch über die Beendigung des Vertrags hinaus, solange und soweit die betreffenden Informationen nicht durch einen der in Ziff. 10.2 genannten Umstände öffentlich geworden sind. Eine vorzeitige Aufhebung der Vertraulichkeitsverpflichtung ist nur mit schriftlicher Zustimmung der jeweils betroffenen Partei möglich.
11. Leistungszeit und Service-Level
11.1 Regelarbeitszeiten: Die Agentur erbringt die Social-Media-Leistungen grundsätzlich während ihrer üblichen Geschäftszeiten. Diese liegen – sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart – montags bis freitags zwischen 09:00 und 18:00 Uhr (MEZ/MEZS), ausgenommen bundeseinheitliche Feiertage.
11.2 Reaktionszeit: Die Agentur bemüht sich um zügige Umsetzung der abgestimmten Social-Media-Maßnahmen und um schnelle Reaktion auf Ereignisse oder Änderungen. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gewährleistet die Agentur innerhalb der Regelarbeitszeiten eine Reaktionszeit von max. einem Werktag auf Anfragen oder Freigaben des Kunden.
11.3 Außerhalb der Zeiten / Notfälle: Wünscht der Kunde Leistungen außerhalb der Regelarbeitszeiten (z. B. an Wochenenden, Feiertagen oder nachts) – etwa zur Begleitung einer Aktion – wird dies individuell vereinbart. Ohne besondere Vereinbarung besteht außerhalb der in 11.1 genannten Zeiten kein Anspruch auf ständige Verfügbarkeit der Agentur.
11.4 Unvorhersehbare Ereignisse: Betriebsbedingte Einschränkungen der Social-Media-Plattformen (z. B. Serverausfälle, Störungen, Änderungen von Schnittstellen oder Algorithmen), behördliche Anordnungen, höhere Gewalt oder Arbeitskämpfe, die außerhalb des Einflussbereichs der Agentur liegen, beeinflussen zwar die Vertragserfüllung, führen aber weder zu einem Verzug der Agentur noch begründen sie Mängelansprüche des Kunden. Die Agentur wird den Kunden über derartige Umstände und deren Auswirkungen auf die Leistungserbringung möglichst informieren.
12. Vergütung und Zahlungsbedingungen
12.1 Vergütungsmodelle: Die Leistungen der Agentur werden je nach Vereinbarung auf Festpreis- oder Stundenbasis vergütet. Grundlage ist das individuelle Angebot bzw. der Auftrag. In diesem sind entweder Pauschalpreise für definierte Leistungspakete angegeben oder es werden Stundensätze und ein geschätzter Stundenumfang festgelegt. Sofern bestimmte Inhalte (z. B. Software, Designs, Stockmedien) mit Lizenzgebühren Dritter verbunden sind, werden diese im Angebot ebenfalls ausgewiesen.
12.2 Abrechnung: Die Abrechnung der Vergütung erfolgt monatlich im Voraus, sofern im Auftrag nichts Abweichendes vereinbart ist. Die Agentur stellt zu Beginn eines jeden Leistungsmonats eine Vorausrechnung über die für diesen Monat vereinbarte Pauschale bzw. den geplanten Leistungsumfang aus. Zusätzlich anfallende Leistungen oder Kosten, die nicht durch vorausgezahlte Pauschalen abgedeckt sind (z. B. Mehrstunden, Extra-Leistungen), werden entweder im Folgemonat nachträglich berechnet oder gesondert vereinbart. Lizenzgebühren Dritter können je nach Vereinbarung ebenfalls vorab oder periodisch abgerechnet werden.
12.3 Zahlungsziel: Alle Rechnungen der Agentur sind, sofern nicht anders ausgewiesen, sofort ohne Abzug fällig und zahlbar. Der Kunde kommt ohne weitere Mahnung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum Zahlung leistet. Skonto oder ähnliche Abzüge sind ausgeschlossen. Rechnungen werden in der Regel elektronisch per E-Mail versandt; der Zugang per E-Mail gilt beim Versand als erfolgt.
12.4 Preisangaben: Alle Vergütungssätze und Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
12.5 Zuschläge für Mehrarbeit: Soweit Leistungen auf Stundenbasis vergütet werden, gelten für Arbeitszeiten außerhalb der normalen Geschäftszeiten Zuschläge auf den vereinbarten Stundensatz. Ohne abweichende Vereinbarung werden folgende Zuschläge berechnet:
- Mo–Fr von 18:00 – 20:00 Uhr sowie von 06:00 – 09:00 Uhr: +25% zum Stundensatz.
- Mo–Fr von 20:00 – 06:00 Uhr: +50% zum Stundensatz.
- Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage (ganztägig): +50% zum Stundensatz.
12.6 Fremdkosten: Auslagen und Fremdkosten, die die Agentur im Auftrag des Kunden vorlegt (z. B. Werbebudget für Social Ads, Kosten für externe Tools, Bildlizenzen, Reisen), werden dem Kunden zum Selbstkostenpreis zuzüglich 15% Handling-Fee in Rechnung gestellt, sofern nicht im Angebot ein abweichender Zuschlag festgelegt ist. Auf Wunsch legt die Agentur Belege für Fremdkosten vor.
12.7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte: Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber Forderungen der Agentur aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
13. Datenschutz und Auftragsverarbeitung
13.1 Beide Parteien werden die einschlägigen Datenschutzbestimmungen – insbesondere die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) – einhalten. Soweit der Kunde der Agentur im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten (z. B. Kundendaten, Mitarbeiterdaten für Social-Media-Accounts) zur Verfügung stellt oder die Agentur Zugriff auf solche Daten erhält, erfolgt die Verarbeitung ausschließlich zur Durchführung des Auftrags und nach Weisung des Kunden.
13.2 Auftragsverarbeitung: Sofern die Agentur im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet oder Zugriff darauf hat, schließen die Parteien vor Leistungsbeginn eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO, in welcher Umfang, Zweck, Mittel der Datenverarbeitung und Verantwortlichkeiten geregelt werden. Die Agentur darf die erhaltenen personenbezogenen Daten nach Weisung des Kunden an Subunternehmer (Unterauftragsverarbeiter) weitergeben, sofern diese vertraglich zur Einhaltung der AVV und der DSGVO verpflichtet sind.
13.3 Verantwortlichkeit: Im Verhältnis der Parteien zueinander bleibt der Kunde für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben gegenüber Betroffenen und Behörden verantwortlich (Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO), soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist. Der Kunde stellt sicher, dass er etwa erforderliche Einwilligungen der betroffenen Personen für die Nutzung ihrer Daten eingeholt hat bzw. eine andere gültige Rechtsgrundlage vorliegt.
14. Haftung
Haftungsbegrenzung für Social-Media-Leistungen
Für Schäden, die aus Social-Media-Konzepten, Content-Erstellung, Account-Management oder Anzeigenschaltungen resultieren, gilt dieselbe Haftungsbegrenzung wie in Ziffer 10 der Allgemeinen AGB. Die Ersatzpflicht der Agentur ist dabei auf den Netto-Auftragswert der jeweiligen Kampagne bzw. – bei fortlaufender Betreuung – auf das Honorar der letzten zwölf (12) Abrechnungsmonate begrenzt.
14.1 Unbeschränkte Haftung: Die Agentur haftet dem Kunden gegenüber unbeschränkt für alle Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die Agentur selbst oder durch ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Unbeschränkt haftet die Agentur ebenfalls in Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
14.2 Beschränkte Haftung für einfache Fahrlässigkeit: Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden haftet die Agentur – soweit keine der in Ziff. 14.1 genannten Fallgruppen betroffen ist – nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen wird die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Als solcher gilt maximal der Betrag der Vergütung, den der Kunde im entsprechenden Vertragsjahr für die Social-Media-Leistungen tatsächlich an die Agentur gezahlt hat.
14.3 Haftungsausschluss: Eine weitergehende Haftung der Agentur ist – ungeachtet der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Insbesondere haftet die Agentur nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn des Kunden. Ebenfalls ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen der Agentur für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
14.4 Haftung des Kunden: Der Kunde haftet demgegenüber der Agentur gegenüber nach den gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere hat der Kunde im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten oder der Verantwortlichkeit für Inhalte (vgl. Ziff. 7 und Ziff. 9.3) der Agentur den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen und stellt die Agentur insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
14.5 Verjährung: Sämtliche Ansprüche des Kunden gegen die Agentur – ausgenommen solche wegen vorsätzlicher Schädigung – verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht für Ansprüche aus der in Ziff. 14.1 genannten unbeschränkten Haftung (insbesondere bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit sowie grober Fahrlässigkeit); insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
15. Laufzeit und Kündigung
15.1 Vertragsdauer: Die Laufzeit des Social-Media-Vertrags sowie etwaige Kündigungsfristen ergeben sich vorrangig aus dem individuellen Angebot oder Vertrag. Ist dort keine feste Laufzeit vereinbart, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit.
15.2 Ordentliche Kündigung: Bei unbefristeten Verträgen ohne Mindestlaufzeit kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht im Angebot/Vertrag eine abweichende Frist geregelt ist. Ist eine feste Laufzeit (z. B. 12 Monate) oder ein Mindestbezugszeitraum vereinbart, so verlängert sich der Vertrag nach Ablauf dieser Zeit automatisch um 12 weitere Monate, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Laufzeitende gekündigt wird.
15.3 Vorzeitige Kündigung durch den Kunden: Kündigt der Kunde einen Vertrag mit vereinbarter fester Laufzeit ohne wichtigen Grund vorzeitig oder lehnt er die Vertragsdurchführung nach Vertragsschluss ab, bleibt der Kunde zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Für ersparte Aufwendungen der Agentur gilt jedoch folgende pauschale Anrechnung: Die Agentur hat Anspruch auf Zahlung von 75% der Vergütung, die bis zum nächstmöglichen ordentlichen Vertragsende noch angefallen wäre. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass der Agentur im konkreten Fall ein geringerer Schaden entstanden ist oder dass ersparte Aufwendungen höher anzusetzen sind.
15.4 Außerordentliche Kündigung: Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Agentur insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung in erheblichem Verzug ist, gegen wesentliche Mitwirkungspflichten (siehe Ziff. 4) trotz Abmahnung verstößt oder in Social Media wiederholt Handlungen vornimmt, die den Ruf der Agentur erheblich gefährden. Im Falle einer berechtigten fristlosen Kündigung durch die Agentur behält die Agentur ihren Vergütungsanspruch unter Anrechnung ersparter Aufwendungen.
15.5 Kündigungsform: Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern nicht gesetzlich eine weniger strenge Form zulässig ist. Zur Wahrung der Frist ist die rechtzeitige Absendung ausreichend. Die Agentur wird dem Kunden auf Verlangen den Erhalt einer Kündigung schriftlich bestätigen.
16. Kennzeichenrechte der Agentur
16.1 Marken und Namen: Die Firmenbezeichnung “DESIGNSTUUV®”, das Agenturlogo sowie alle sonstigen Kennzeichen und Marken der Agentur sind rechtlich geschützt. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Kennzeichen der Agentur für eigene Zwecke zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen, es sei denn dies geschieht mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur oder im Rahmen des vertraglich Vereinbarten (z. B. als Teil von gelieferten Designs) bzw. gesetzlich Erlaubten.
16.2 Referenzhinweis: Die Agentur darf – vorbehaltlich eines jederzeit möglichen schriftlichen Widerrufs durch den Kunden – auf ihren Eigenwerbemitteln (insbesondere der Agentur-Website, Portfolio-Präsentationen, Social-Media-Auftritten der Agentur) mit dem Namen und Logo des Kunden in angemessener Weise auf die bestehende oder frühere Geschäftsbeziehung hinweisen. Dies umfasst die sachliche Nennung des Kunden als Referenz sowie die Darstellung von Projektergebnissen (z. B. veröffentlichte Posts, Kampagnenmotive) zu Demonstrationszwecken.
17. Schlussbestimmungen
17.1 Rangfolge bei Widersprüchen: Sofern der individuelle Auftrag (inklusive Angebot, Leistungsbeschreibung oder besondere Vertragsbedingungen) von diesen BGB-SM abweicht, haben die individuell getroffenen Vereinbarungen Vorrang. Im Übrigen gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur. Im Falle von Widersprüchen zwischen den BGB-SM und den Allgemeinen AGB gehen die Regelungen dieser BGB-SM als speziellere Bestimmungen den allgemeinen Regelungen vor.
17.2 Gerichtsstand, Rechtswahl: Für diese BGB-SM und alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist oder keine Gerichtsstandszuordnung im Inland besitzt, ist Aurich ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen der Agentur und Zahlungsort des Kunden ist ebenfalls Aurich. Abweichend oder zusätzlich getroffene Vereinbarungen in den Allgemeinen AGB der Agentur (insb. zu Gerichtsstand oder anwendbarem Recht) bleiben unberührt und gelten ergänzend.
17.3 Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame/undurchführbare Klausel gilt als durch eine solche wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der entfallenen Klausel in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.
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