DESIGNSTUUV® Werbeagentur GmbH & Co. KG – vertreten durch die Geschäftsführerin Katrin de Buhr
Stand: Mai 2025
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bilden die Grundlage sämtlicher Vertragsbeziehungen mit der Agentur. Soweit für bestimmte Leistungsbereiche (z. B. Hosting-Leistungen oder Social-Media-Betreuung) besondere Geschäftsbedingungen vereinbart sind, gelten sie ergänzend. Im Kollisionsfall geht die jeweils spezielle Regelung dieser besonderen Geschäftsbedingungen der vorliegenden Allgemeinen Regelung vor.
1.1 Geltungsbereich: Diese AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der DESIGNSTUUV® Werbeagentur GmbH & Co. KG (nachfolgend “Agentur”) gegenüber ihren Auftraggebern. Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss.
1.2 Leistungsbereiche: Die Agentur erbringt insbesondere Dienstleistungen und Werke in den Bereichen Werbung und Marketing (z. B. Werbekampagnen, Markenentwicklung, Printproduktion), digitale Leistungen (Webdesign, Webentwicklung, Hosting), Social-Media-Marketing und Influencer-Kampagnen sowie KI-gestützte Content-Produktion. Die nachstehenden Bestimmungen werden auf alle diese Leistungsarten angewendet, soweit nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart sind.
1.3 Vorrang individueller Absprachen: Individualabreden mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Abreden ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der Agentur maßgeblich.
1.4 Entgegenstehende Bedingungen: Etwaige entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Agentur hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2.1 Unverbindlichkeit von Präsentationen: Stellt die Agentur einem potentiellen Auftraggeber vor Auftragserteilung Entwürfe, Konzepte, Gestaltungen oder sonstige Ideen – sei es im Rahmen einer Präsentation, eines Pitches oder in sonstiger Weise – vor, so dient dies ausschließlich der Vertragsanbahnung. Der Inhalt solcher Präsentationen ist geistiges Eigentum der Agentur. Eine Vergütung für Präsentationen oder Pitches erfolgt nur, wenn dies vorab ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2.2 Nutzungsrechte vor Vertragsschluss: Der Auftraggeber erhält an den von der Agentur im Rahmen von Präsentationen oder Pitches gezeigten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte. Insbesondere werden weder Eigentum an übergebenen Unterlagen, Mustermaterialien o. ä. übertragen, noch dürfen die in einer Präsentation enthaltenen Ideen, Konzepte, Texte, Grafiken, Designs, Marken usw. vom Auftraggeber ohne Vertragsschluss mit der Agentur verwendet oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Vervielfältigung oder Weitergabe von Präsentationsunterlagen oder -inhalten bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der Agentur.
2.3 Schutz der Präsentationsinhalte: Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von der Agentur in einer Vorpräsentation vorgestellten Entwürfe und Konzepte nicht als Grundlage für eigene weiterführende Arbeiten zu nutzen, sofern es nicht zu einer Beauftragung der Agentur kommt. Entscheidet sich der Auftraggeber gegen eine Beauftragung der Agentur oder erteilt er der Agentur nicht binnen drei Monaten nach Präsentation den Auftrag zur Umsetzung, so hat er auf Aufforderung der Agentur alle Unterlagen, Dateien und Kopien der Präsentation unverzüglich zu löschen oder an die Agentur zurückzugeben.
2.4 Vertragsstrafe bei unberechtigter Nutzung: Für den Fall einer unberechtigten Nutzung von Präsentations- oder Pitch-Ergebnissen durch den potentiellen Auftraggeber behält sich die Agentur vor, eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe oder Schadensersatz entsprechend der üblichen Vergütung für derartige Arbeiten geltend zu machen.
3.1 Angebotserstellung: Auf Anfrage des Auftraggebers erstellt die Agentur ein schriftliches Angebot oder einen Kostenvoranschlag, der die geplanten Leistungen, die Vergütung und die wichtigsten Konditionen des Auftrags enthält. Angebote der Agentur sind – sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – freibleibend und unverbindlich. Insbesondere stellt ein Kostenvoranschlag, der auf einer nach Aufwand kalkulierten Vergütung basiert, eine unverbindliche Schätzung des zu erwartenden Arbeitsaufwands dar, sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde.
3.2 Angebotsbindung: Soweit im Angebot kein abweichender Bindungszeitraum genannt ist, hält sich die Agentur vier (4) Wochen ab Angebotsdatum an die in dem Angebot genannten Konditionen gebunden. Bei Angeboten zu Druckleistungen können aufgrund schwankender Materialpreise kürzere Bindungsfristen gelten; sind solche nicht im Angebot genannt, versteht sich die Preisbindung für Druckleistungen auf zwei (2) Wochen ab Angebotsdatum.
3.3 Auftragserteilung: Der Vertrag mit der Agentur kommt zustande, indem der Auftraggeber das Angebot innerhalb der Bindungsfrist annimmt, in der Regel durch schriftliche Bestätigung (per E-Mail ausreichend) oder durch Gegenzeichnung des Angebots. Nimmt der Auftraggeber das Angebot nicht innerhalb der Frist an, gilt dies als neues Angebot des Auftraggebers, das von der Agentur angenommen werden kann. Die Auftragsbestätigung durch die Agentur kann schriftlich oder durch Beginn der Ausführung der Leistung erfolgen.
3.4 Textform und Kommunikation: Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber der Agentur nach Vertragsschluss abgibt (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritte oder Minderungsanzeigen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail).
4.1 Leistungserbringung: Die Agentur erbringt die vereinbarten Leistungen nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der Werbebranche mit der üblichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die Agentur ist in der Gestaltung und Durchführung der Leistungen im Rahmen des erteilten Auftrags frei, soweit nichts anderes vereinbart ist. Technische, künstlerische und kreative Gestaltungsfreiheit bleibt im Rahmen des Auftrags ausdrücklich vorbehalten.
4.2 Keine Rechtsberatung durch die Agentur: Die Überprüfung von Rechtsfragen – insbesondere die Einholung von Marken- oder Titelschutzrecherchen, Prüfungen auf Kollisionen mit bestehenden Schutzrechten Dritter (z. B. Marken, Designs, Gebrauchsmuster), wettbewerbsrechtliche Prüfungen (z. B. zu vergleichender Werbung, speziellen Werbebeschränkungen), urheberrechtliche oder datenschutzrechtliche Prüfungen – ist nicht Bestandteil der Leistungen der Agentur. Der Auftraggeber entscheidet eigenverantwortlich, ob er für die von der Agentur erstellten Inhalte oder vorgeschlagenen Maßnahmen rechtliche Prüfungen durchführen lässt, und er trägt die Kosten dafür. Die Agentur weist den Auftraggeber jedoch auf für sie erkennbare rechtliche Risiken von Inhalten oder Gestaltungen geplanter Werbemaßnahmen hin. Verlangt der Auftraggeber die Umsetzung einer Werbemaßnahme entgegen dem ausdrücklichen Hinweis der Agentur auf ein rechtliches Risiko, handelt der Auftraggeber auf eigene Verantwortung; etwaige dadurch entstehende Schäden oder Kosten trägt der Auftraggeber, und der Auftraggeber stellt die Agentur insoweit von Haftungsansprüchen Dritter frei.
4.3 Kennzeichen- und Markenentwicklung: Ist Gegenstand des Auftrags die Entwicklung von Kennzeichen (z. B. Markenname, Logo, Slogan), so sichert die Agentur zu, dass ihr zum Zeitpunkt der ersten Präsentation des Entwurfs keine Rechte Dritter bekannt sind, die bei geplanter Verwendung des Kennzeichens im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verletzt würden. Die Agentur übernimmt jedoch keine Gewähr für die Schutzfähigkeit oder Eintragungsfähigkeit der entwickelten Kennzeichen. Es obliegt dem Auftraggeber, spätestens vor deren geplanter Verwendung selbst umfassende Recherchen (z. B. Markenrecherche, Registerabfragen) in den relevanten Märkten durchzuführen oder durch Rechtsberater durchführen zu lassen, um mögliche Konflikte oder Rechtsverletzungen auszuschließen.
4.4 Einsatz von Subunternehmern: Die Agentur ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmer oder freie Mitarbeiter sowie Drittanbieter (z. B. Fotografen, Web-Entwickler, Druckereien, Hosting-Provider, etc.) einzuschalten. Die Beauftragung erfolgt nach Wahl der Agentur entweder im Namen und für Rechnung des Auftraggebers (nach dessen vorheriger Zustimmung) oder im Namen der Agentur für Rechnung des Auftraggebers. Im Namen des Auftraggebers: Erteilt die Agentur in Absprache mit dem Auftraggeber Unteraufträge im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, kommen die Verträge unmittelbar zwischen Auftraggeber und Drittanbieter zustande; der Auftraggeber übernimmt dann alle sich hieraus ergebenden Pflichten und Kosten und stellt die Agentur von etwaigen Ansprüchen dieser Drittanbieter frei. Im Namen der Agentur: Soweit die Agentur Verträge mit Dritten im eigenen Namen abschließt, um Leistungen von Dritten für den Auftraggeber zu beziehen, erfolgt dies im Innenverhältnis zum Auftraggeber auf dessen Rechnung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur die entstehenden Kosten zu erstatten und sie im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten gegenüber den Drittanbietern freizustellen. In beiden Fällen wählt die Agentur Drittanbieter sorgfältig aus und trifft deren Beauftragung nach fachlichen und wirtschaftlichen Kriterien. Eine Haftung der Agentur für Leistungen und Arbeitsergebnisse von beauftragten Dritten besteht nicht, außer die Agentur hat bei Auswahl oder Anleitung des Dritten grob fahrlässig oder vorsätzlich ihre Sorgfaltspflichten verletzt.
4.5 Leistungen im Bereich Webentwicklung und Hosting: Webentwicklungs-Leistungen erbringt die Agentur in der vereinbarten Programmier- oder Systemumgebung. Soweit Open-Source-Software oder Drittsoftware-Komponenten eingesetzt werden, gelten die Lizenzbedingungen der jeweiligen Rechteinhaber; der Auftraggeber erhält daran diejenigen Nutzungsrechte, die für den vorgesehenen Einsatzzweck erforderlich und durch die jeweilige Lizenz erlaubt sind. Die Agentur ist bei Nutzung solcher Komponenten nicht zur Prüfung des Quellcodes auf verborgene Mängel verpflichtet und haftet nicht für Mängel oder Sicherheitslücken dieser Fremdsoftware, wird jedoch bekannte erhebliche Risiken oder Lizenzauflagen dem Auftraggeber offenlegen. Beim Hosting von Websites oder anderen Services durch die Agentur werden die Leistungen ggf. durch externe Rechenzentren erbracht. Die Agentur schuldet in diesem Fall eine Verfügbarkeit im Rahmen des mit dem jeweiligen Hosting-Dienstleister üblichen Servicegrades, jedoch keine darüberhinausgehende Garantie. Der Auftraggeber ist verpflichtet, notwendige Mitwirkungshandlungen (z. B. Zulieferung von Website-Inhalten, Pflege von Zugangsdaten, regelmäßige Datensicherung seiner durch die Agentur betreuten Systeme) vorzunehmen, um einen störungsfreien Hostingbetrieb zu gewährleisten.
4.6 Einsatz von KI-gestützten Tools: Die Agentur kann bei der Erstellung von Inhalten oder Designs auch KI-gestützte Softwarelösungen (z. B. Texterstellung oder Bilderzeugung mittels künstlicher Intelligenz) einsetzen. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass Inhalte, die vollständig oder teilweise von einer künstlichen Intelligenz generiert werden, in der Regel nicht dem Urheberrecht oder einem sonstigen Immaterialgüterschutz unterliegen. Dementsprechend können an rein KI-generierten Inhalten keine ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden, die es dem Auftraggeber erlaubten, Dritten die Nutzung solcher Inhalte zu untersagen. Die Agentur räumt dem Auftraggeber insoweit Nutzungsrechte an KI-generierten oder KI-unterstützt erstellten Arbeitsergebnissen ein, wie ihr selbst durch Bearbeitung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher Regelungen (z. B. Leistungsschutzrechte) entsprechende Rechte hieran zustehen. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass die Anbieter der eingesetzten KI-Systeme sich ggf. einfache Nutzungsrechte an den erzeugten Inhalten einräumen lassen, z. B. zu Trainingszwecken. Gewährleistungsausschluss für KI-Inhalte: Die Agentur übernimmt keine Gewähr dafür, dass KI-generierte Inhalte richtig, vollständig, rechtmäßig und frei von Rechten Dritter sind. Die vom KI-System gelieferten Ergebnisse können bspw. faktische Ungenauigkeiten oder unbeabsichtigte Ähnlichkeiten mit geschützten Werken Dritter aufweisen. Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, KI-basierte Arbeitsergebnisse vor einer öffentlichen Verwendung auf ihre Eignung für den vorgesehenen Zweck zu überprüfen. Die Agentur wird den Auftraggeber im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei dieser Bewertung unterstützen (z. B. durch zusätzliche manuelle Qualitätskontrolle oder Korrekturen), schuldet jedoch nicht den Erfolg einer bestimmten inhaltlichen oder rechtlichen Qualität solcher Ergebnisse.
5.1 Kooperation und Informationspflichten: Der Auftraggeber wird die Agentur bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Insbesondere hat der Auftraggeber der Agentur alle benötigten Informationen, Unterlagen, Inhalte (z. B. Texte, Bilder, Logos, CI-Guidelines) sowie gegebenenfalls Zugänge, Freigaben und Weisungen rechtzeitig und in der vereinbarten Form zur Verfügung zu stellen. Vorgaben des Auftraggebers (insbesondere fachliche Anforderungen, branchen- oder unternehmensspezifische Vorschriften für Werbemaßnahmen) sind der Agentur frühzeitig mitzuteilen. Der Auftraggeber weist die Agentur unaufgefordert auf gesetzliche oder behördliche Vorschriften hin, die für sein Projekt oder seine Branche relevant sind (z. B. besondere Kennzeichnungspflichten, Werbeverbote oder -einschränkungen) und stellt der Agentur die zur Einhaltung solcher Anforderungen erforderlichen Inhalte und Angaben ebenfalls rechtzeitig bereit.
5.2 Termine und Verzögerungen durch den Auftraggeber: Der Auftraggeber wird erforderliche Abstimmungen und Freigaben zügig erteilen, sodass der Projektablauf und die Leistungserbringung durch die Agentur nicht verzögert werden. Sollte der Auftraggeber mit Mitwirkungspflichten in Verzug geraten oder von ihm bereitzustellende Inhalte, Materialien oder Freigaben verspätet liefern, verschieben sich vereinbarte Leistungsfristen und -termine mindestens um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen zeitlichen Reserve für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Diese Reserve beträgt im Regelfall mindestens drei (3) Werktage, kann jedoch bei umfangreichen Projekten länger anzusetzen sein. Die Agentur ist berechtigt, dem Auftraggeber die durch solche Verzögerungen verursachten notwendigen Mehraufwände in Rechnung zu stellen, sofern sie den Auftraggeber zuvor auf die drohenden Mehrkosten hingewiesen hat und der Auftraggeber diesen zustimmt.
5.3 Eigene Materialien des Auftraggebers: Der Auftraggeber sichert zu, dass alle von ihm gelieferten Inhalte, Vorlagen und Materialien (z. B. Texte, Bilder, Grafiken, Logos, Daten, Zugangsdaten etc.) frei von Rechten Dritter sind, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen, und dass ihre Verwendung nicht gegen geltendes Recht verstößt. Der Auftraggeber wird insbesondere keine Inhalte bereitstellen, bei denen Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- oder Datenschutzrechte verletzt werden. Sollte die Agentur wegen der Verwendung solcher vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte von Dritten in Anspruch genommen werden (z. B. aufgrund einer Urheberrechts- oder Markenverletzung), stellt der Auftraggeber die Agentur von allen solchen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei. Dies umfasst auch die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung.
5.4 Datensicherung bei Anlieferung: Soweit der Auftraggeber der Agentur digitale Materialien oder Daten zur Verfügung stellt, hat er von diesen stets Sicherungskopien anzufertigen. Für den Fall eines Datenverlusts beim Überspielen oder Verarbeiten überlassener Daten wird der Auftraggeber die betreffenden Daten erneut unentgeltlich bereitstellen und die Agentur insoweit unterstützen.
5.5 Abnahmeprotokolle und Freigaben: Die Agentur kann dem Auftraggeber über Besprechungen oder Abstimmungen Protokolle oder Ergebniszusammenfassungen übermitteln. Deren Inhalt wird für beide Parteien verbindlich, wenn der Auftraggeber das Protokoll in Textform (z. B. per E-Mail) bestätigt oder nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt in gleicher Form widerspricht.
6.1 Leistungsfristen und -termine: Von der Agentur genannte Liefer- oder Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Agentur ausdrücklich als “verbindlich” bestätigt wurden. In allen anderen Fällen gelten Terminangaben als unverbindliche Plan- bzw. Richttermine. Werden verbindliche Termine vereinbart, hat der Auftraggeber der Agentur bei Verzögerungen in seinem Verantwortungsbereich (siehe Ziffer 5.2) eine angemessene neue Frist einzuräumen.
6.2 Verzug der Agentur: Gerät die Agentur bei verbindlich vereinbarten Fristen in Verzug, muss der Auftraggeber ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zur Leistung setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Auftraggeber etwaige gesetzliche Rechte wie Rücktritt oder Schadensersatz geltend machen. Für nicht verbindlich zugesagte (planmäßige) Termine ist ein Verzug der Agentur ausgeschlossen; etwaige Verzögerungen berechtigen den Auftraggeber erst dann zu Maßnahmen, wenn die Agentur auch eine vom Auftraggeber schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält.
6.3 Leistungshindernisse: Die Agentur haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerungen der Leistungserbringung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, bei Vertragsschluss nicht absehbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Agentur verursacht worden sind (z. B. Naturkatastrophen, Epidemien, Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen, Ausfall von Kommunikationsnetzen, Stromausfälle oder erhebliche Betriebsstörungen, die nicht von der Agentur zu vertreten sind). In solchen Fällen verlängern sich verbindliche Leistungsfristen um die Dauer der Beeinträchtigung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Die Agentur wird den Auftraggeber über solche Leistungshindernisse unverzüglich informieren. Sollten diese Umstände länger als zwei Monate andauern, sind beide Parteien zum Vertragsrücktritt berechtigt, ohne dass daraus Schadensersatzansprüche hergeleitet werden können. Bereits erbrachte Teilleistungen und angefallene Fremdkosten sind in diesem Fall vom Auftraggeber zu vergüten.
6.4 Teilleistungen: Die Agentur ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, soweit diese für den Auftraggeber sinnvoll nutzbar sind. In sich abgeschlossene Teilleistungen können von der Agentur gesondert zur Abnahme gestellt und abgerechnet werden, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
6.5 Abnahme von Werkleistungen: Soweit die Leistungen der Agentur nach Werkvertragsrecht abzunehmen sind (z. B. fertiggestellte Websites, Design-Entwürfe, Videos, Kampagnenkonzepte etc.), wird der Auftraggeber die Abnahme unverzüglich nach Fertigstellungsmitteilung und Übergabe/Zurverfügungstellung des Werks durchführen. Eventuelle Mängel sind der Agentur in detaillierter Form mitzuteilen. Bleibt eine Abnahmeerklärung durch den Auftraggeber länger als sieben (7) Werktage nach Übergabe aus, ohne dass erhebliche Mängel gerügt wurden, oder nutzt der Auftraggeber die Werkleistung produktiv (z. B. go-live einer Website, Druck von gelieferten Designs etc.), so gilt das Werk als abgenommen. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstauglichkeit oder den vorgesehenen Gebrauch der Leistung nicht erheblich beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Agentur wird solche Mängel im Rahmen der Gewährleistung unverzüglich beseitigen.
6.6 Annahmeverzug des Auftraggebers: Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten (siehe Ziffer 5), so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Leistung in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Verzug geraten ist. Die Agentur kann im Falle des Annahmeverzugs Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten bei abgelehnten Drucksachen) verlangen.
7.1 Gestaltungsspielraum: Im Rahmen des erteilten Auftrags besteht für die Agentur Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während der Entwicklungs- oder Produktionsphase Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen. Die Agentur ist berechtigt, bereits begonnene Arbeitsschritte bei Änderungswünschen abzubrechen und erst nach Freigabe der zusätzlichen Kosten durch den Auftraggeber fortzuführen. Weicht der Auftraggeber während der Leistungserbringung von einmal getroffenen Vorgaben ab oder möchte er Leistungen anders als ursprünglich vereinbart umgesetzt haben, handelt es sich – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Einzelfall – um einen Änderungswunsch im Sinne dieser Regelung.
7.2 Korrekturschleifen: In der Vergütung sind – sofern nicht anders vereinbart – bis zu zwei Korrekturschleifen (Überarbeitungsrunden) für vom Auftraggeber gewünschte Anpassungen an den Arbeitsergebnissen enthalten. Eine Korrekturschleife dient der Optimierung oder Feinkorrektur eines zuvor präsentierten Entwurfs oder Zwischenergebnisses. Kein Leistungsumfang-Änderungsrecht: Durch Korrekturschleifen können keine grundlegenden Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs oder komplett neue Entwürfe verlangt werden. Substanzielle Änderungen, die über bloße Korrekturen hinausgehen, gelten als neuer Leistungsumfang und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung (Change Request) mit Anpassung von Terminen und Vergütung. Sofern der im Angebot oder Auftrag vorgesehene Aufwand für Korrekturen überschritten wird, oder die Anzahl der im Preis enthaltenen Überarbeitungen erschöpft ist, werden weitere Änderungswünsche nach den vereinbarten bzw. üblichen Stundensätzen der Agentur gesondert berechnet.
7.3 Projektabbruch durch den Auftraggeber: Kündigt oder beendet der Auftraggeber den Auftrag vor vollständiger Erbringung der vertraglichen Leistung ohne wichtigen Grund, so hat die Agentur Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Die Agentur muss sich jedoch das anrechnen lassen, was sie infolge der vorzeitigen Beendigung des Auftrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Als ersparte Aufwendungen gelten zumindest die Kosten, die aufgrund der vorzeitigen Beendigung beim Agenturprojekt nicht mehr anfallen (z. B. noch nicht begonnene Fremdleistungen). Der Agentur und dem Auftraggeber bleibt jeweils der Nachweis vorbehalten, dass der nach den vorstehenden Sätzen zustehende oder abgezogene Betrag höher oder niedriger ausfällt. Es wird vermutet, dass der Agentur mindestens 5% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Bereits ausgehändigte Arbeitsergebnisse darf der Auftraggeber im Falle einer von ihm zu vertretenden Kündigung nur gegen vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung nutzen (vgl. Ziffer 9.1 zu Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrechten).
7.4 Absage von Terminen und Ausfallhonorare: Vereinbarte Termine (z. B. Meetings, Schulungen, Präsentationen) sind vom Auftraggeber mit einer Frist von mindestens drei (3) Werktagen abzusagen, sofern er sie nicht wahrnehmen kann. Sagt der Auftraggeber einen solchen Termin nicht fristgerecht ab, kann die Agentur 25 % des für diesen Termin veranschlagten Honorars bzw. der geplanten Arbeitszeit als Ausfallhonorar berechnen. Produktions- oder Drehtermine (z. B. Foto- oder Videoshootings, aufwändige Vor-Ort-Termine) müssen vom Auftraggeber mit einer Frist von mindestens zehn (10) Werktagen abgesagt oder verschoben werden. Bei Absage 6–10 Werktage vor dem Termin kann die Agentur 50 % des für diesen Termin kalkulierten Auftragswerts berechnen; bei Absage fünf (5) oder weniger Werktage vor dem Termin steht der Agentur der volle für den Termin veranschlagte Betrag zu. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass der Agentur gar kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist; entsprechend bleibt der Agentur vorbehalten nachzuweisen, dass ein höherer Schaden entstanden ist, sofern sie einen solchen geltend macht. Im Falle einer von keiner Partei verschuldeten Absage (z. B. wegen höherer Gewalt) werden ggf. bereits verauslagte Kosten (z. B. Stornokosten von Locations oder Dienstleistern) vom Auftraggeber getragen, eine Honorarforderung besteht insoweit nicht.
8.1 Preisangaben und Mehrwertsteuer: Alle von der Agentur genannten Preise sind Nettopreise in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Werden Preise in Angeboten oder Kostenvoranschlägen ausgewiesen, beziehen sie sich ausschließlich auf den dort beschriebenen Leistungsumfang.
8.2 Umfang der Vergütung: Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, rechnet die Agentur nach Zeitaufwand auf Basis der bei Beauftragung gültigen Stunden- bzw. Tagessätze ab. Ein Mehraufwand bis zu 10 % des kalkulierten Gesamtvolumens gilt als genehmigt; darüber hinausgehende Mehrkosten teilt die Agentur dem Auftraggeber unverzüglich mit.
8.3 Nutzungsrechts-Vergütung: Wird neben der Herstellung eine gesonderte Vergütung für Nutzungsrechte vereinbart, richtet sich deren Höhe nach Umfang, Dauer, Territorium und Medien der eingeräumten Nutzung. Die Nutzungsrechtsvergütung wird – sofern nichts Abweichendes vereinbart – mit Lieferung des jeweiligen Arbeitsergebnisses fällig.
8.4 Zusatz- und Nebenkosten: Nicht vom Angebot umfasste Auslagen (Reisen, Modelle, Stock-Material, Lizenzen, Dritt-Tools, behördliche Gebühren, GEMA, KSK-Abgaben, Zölle etc.) werden gegen Nachweis oder zum Selbstkostenpreis gesondert berechnet.
8.5 Abschlagszahlungen: Soweit im Angebot nicht anders geregelt, sind 35 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung, weitere Teilbeträge nach Projektfortschritt und der Rest bei Fertigstellung bzw. Abnahme zur Zahlung fällig. Die Staffelung wird im Angebot oder Projektplan festgelegt.
8.6 Laufende Leistungen: Bei dauerhaften oder periodischen Leistungen (z. B. Social-Media-Betreuung, Hosting, Wartung) stellt die Agentur monatlich oder in der im Angebot definierten Abrechnungsperiode eine Teilrechnung.
8.7 Zahlungsziel und Verzug: Sofern auf der Rechnung kein anderes Fälligkeitsdatum angegeben ist, ist der Rechnungsbetrag binnen fünf Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Der konkrete Termin wird auf der Rechnung ausgewiesen. Nach Ablauf der Frist tritt Zahlungsverzug gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne weitere Mahnung ein; die Agentur ist berechtigt, Verzugszinsen und die Mahnpauschale nach § 288 BGB zu berechnen sowie weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
8.8 Zurückbehaltungsrecht und Kündigung: Bei Zahlungsverzug kann die Agentur nach vorheriger Fristsetzung ausstehende Leistungen zurückhalten und bei Fortbestand des Verzugs den Vertrag außerordentlich kündigen. Die vereinbarte Vergütung wird abzüglich ersparter Aufwendungen sofort fällig.
8.9 Skonto und Abzüge: Skonto oder sonstige Abzüge sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.
8.10 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte: Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur aufgrund desselben Vertragsverhältnisses geltend machen.
8.11 Elektronische Rechnungsstellung: Die Agentur ist berechtigt, Rechnungen elektronisch (PDF-Dokument per E-Mail) zu übermitteln; der Auftraggeber verzichtet auf die postalische Übersendung einer Papierrechnung, sofern er dem nicht schriftlich widerspricht.
9.1 Eigentums- und Rechtevorbehalt
Gelieferte physische Waren oder Datenträger bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Vergütungsansprüche aus dem jeweiligen Auftrag Eigentum der Agentur. Bis zum vollständigen Zahlungseingang werden dem Auftraggeber an bereits gelieferten Arbeitsergebnissen ausschließlich widerrufliche Nutzungsrechte im Rahmen der Vertragsbestimmungen eingeräumt.
Erweiterter Kontokorrentvorbehalt: Der vorstehende Vorbehalt gilt erweitert für sämtliche – auch künftig entstehende – Forderungen der Agentur aus der laufenden Geschäftsbeziehung; er erlischt erst nach vollständiger Tilgung aller offenen Forderungen.
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, kann die Agentur die Nutzungs- gestattung widerrufen, bereits gelieferte Arbeiten herausverlangen und die Nutzung der Leistungen untersagen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall sämtliche digitalen Kopien zu löschen sowie veröffentlichte Inhalte / Werke auf eigene Kosten zurückzurufen oder zu entfernen. Nimmt die Agentur gelieferte Werke zurück, ist sie berechtigt, diese anderweitig zu verwerten.
9.2 Urheberrechte der Agentur
Sämtliche kreativen Leistungen der Agentur (Entwürfe, Reinzeichnungen, Layouts, Konzeptionen, Texte, Grafiken, Programmiercode u. ä.) sind als geistige Schöpfungen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt. Die Agentur bleibt Urheberin dieser Leistungen. Ohne ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung erwirbt der Auftraggeber weder Eigentum an Originalen, Reinzeichnungen, offenen Datei- bzw. Quellcode-Formaten noch an sonstigen Arbeits- oder Präsentationsunterlagen, selbst wenn er hierfür anteilige Kosten getragen hat.
9.3 Einräumung von Nutzungsrechten
Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber – sofern nicht abweichend vereinbart – das einfache (nicht-exklusive), zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, die im Auftrag gefertigten Werke für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu nutzen. Nicht ausdrücklich genannte Nutzungsarten gelten als nicht eingeräumt. Die Übertragung ausschließlicher Rechte, Bearbeitungs-, Weiterübertragungs- oder Open-File-Rechte ist nicht im Angebotspreis enthalten und bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung einschließlich einer angemessenen Zusatzvergütung.
Offene Produktions-/Layout- oder Quelldaten werden – vorbehaltlich Ziffer 9.7 – erst nach vollständiger Zahlung aller offenen Forderungen und gegen gesonderte Vergütung herausgegeben.
9.4 Nutzungsrechte bei Nichtbeauftragung / Ablehnung
Alle Entwürfe, Konzepte, Ideen, Skizzen, Muster und sonstige Vor-Arbeiten, die vom Auftraggeber nicht ausgewählt oder beauftragt werden, verbleiben vollständig bei der Agentur. Der Auftraggeber erwirbt daran keinerlei Rechte und hat solche Materialien auf Verlangen herauszugeben oder zu löschen. Eine spätere Nutzung ist nur nach schriftlicher Zustimmung der Agentur und gegen Zusatzhonorar zulässig.
9.5 Kennzeichnung und Urheberbenennung
Die Agentur darf branchenüblich als Urheberin genannt werden (z. B. Impressum, Copyright-Vermerk). Eine Entfernung dieser Nennung ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Agentur zulässig.
9.6 Referenznutzung
Die Agentur ist berechtigt, die im Rahmen des Auftrags entstandenen Arbeiten zu Eigenwerbe- und Referenzzwecken in angemessener Form zu verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht schriftlich widerspricht.
9.7 Herausgabe von Arbeitsmaterialien / Daten
Eine Herausgabe von offenen Dateien, Quellcodes oder sonstigen Arbeitsunterlagen erfolgt nur auf gesonderte Vereinbarung und gegen Zusatzvergütung. Die Gefahr und Kosten der Datenübermittlung trägt der Auftraggeber. Nach Übergabe übernimmt die Agentur keine Gewähr dafür, dass der Auftraggeber oder Dritte ohne Weiteres weiterarbeiten können, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
9.8 Drittrechte / Lizenzmaterial
Verwendet die Agentur lizenzierte Drittmaterialien (z. B. Stockmedien, Fonts, Software-Bibliotheken), beschafft sie die Nutzungsrechte im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers oder weist ihn darauf hin, diese selbst zu erwerben. Die Nutzungsbedingungen der Drittanbieter sind einzuhalten.
9.9 Rückrufrecht bei vertragswidriger Nutzung
Überschreitet der Auftraggeber den vertraglich eingeräumten Nutzungsumfang oder überträgt Rechte ohne Zustimmung der Agentur, kann die Agentur die betroffenen Nutzungsrechte mit sofortiger Wirkung widerrufen, bis ein nachträglicher Lizenzvertrag geschlossen und die hierfür geschuldete Vergütung bezahlt ist.
Die Agentur haftet bei leichter Fahrlässigkeit nur für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) und beschränkt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Eine weitergehende Haftung besteht nur in den Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (insbesondere Produkthaftungsgesetz). Soweit in einschlägigen Besonderen Geschäftsbedingungen (etwa „Hosting-AGB“ oder „Social-Media-AGB“) eine niedrigere Haftungsobergrenze ausdrücklich vereinbart ist, geht diese spezielle Kappung vor.
10.1 Gewährleistung bei Werkleistungen: Soweit die Agentur gegenüber dem Auftraggeber Werkleistungen erbringt, gewährleistet sie die vertragsgemäße Beschaffenheit der Arbeitsergebnisse zum Zeitpunkt der Abnahme. Offensichtliche Mängel hat der Auftraggeber der Agentur unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach Abnahme in Textform anzuzeigen; versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Bei berechtigten, fristgerecht gerügten Mängeln steht der Agentur das Recht zur zweimaligen Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Neulieferung nach Wahl der Agentur) innerhalb angemessener Frist zu. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder wird sie von der Agentur verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl mindern (Herabsetzung der Vergütung) oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
10.2 Gewährleistungsfrist: Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers aus Werkverträgen verjähren in einem Jahr ab der Abnahme des Werks. Diese Fristverkürzung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder § 634a Abs. 1 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, und auch nicht im Falle von grobem Verschulden, arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit. Für Ansprüche auf Schadensersatz gilt Ziffer 10.4.
10.3 Abnahme als Haftungsgrenze: Mit der Freigabe von Entwürfen, Reinzeichnungen, Druckvorlagen, Programmcode oder sonstigen Arbeitsergebnissen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Funktion und Gestaltung. Soweit eine solche Freigabe erfolgt ist, entfällt insoweit jede Haftung der Agentur für erkennbare Mängel, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen. Gleiches gilt für alle vom Auftraggeber freigegebenen Leistungen oder Teile davon. Wünscht der Auftraggeber trotz Warnung der Agentur eine bestimmte Umsetzung, die nach Einschätzung der Agentur Mängel aufweisen könnte (sei es technischer, inhaltlicher oder rechtlicher Art), trägt der Auftraggeber das daraus resultierende Risiko selbst.
10.4 Haftungsbeschränkung der Agentur: Die Agentur haftet dem Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund, für Schäden nur nach folgenden Maßgaben:
10.5 Haftung für Drittleistungen und Materialien: Die Agentur haftet nicht für Leistungen, Arbeitsergebnisse oder Lieferungen Dritter, die der Auftraggeber beauftragt hat oder die auf Wunsch bzw. Weisung des Auftraggebers eingesetzt werden. Bei Fremdleistungen, die die Agentur im eigenen Namen für Rechnung des Auftraggebers beauftragt hat (vgl. Ziffer 4.4), beschränkt sich die Verantwortlichkeit der Agentur auf eine sorgfältige Auswahl und Instruktion des Dienstleisters. Eine weitergehende Haftung für Verschulden des Dienstleisters wird ausgeschlossen. Ebenso haftet die Agentur nicht für Mängel an vom Auftraggeber gelieferten Materialien oder Daten.
10.6 Haftungsausschluss für bestimmte Inhalte: Die Agentur übernimmt keine Haftung dafür, dass die im Auftrag des Auftraggebers erstellten Inhalte (Texte, Gestaltung, Konzepte etc.) bei Verwendung durch den Auftraggeber einen bestimmten Erfolg erzielen (z. B. gesteigerter Umsatz, Reichweite oder Suchmaschinenranking) oder frei von sachlichen Fehlern sind, sofern diese nicht bei Anwendung der üblichen Sorgfalt erkennbar waren. Bei werblichen Aussagen oder Slogans, die vom Auftraggeber freigegeben wurden, liegt das Risiko hinsichtlich ihrer wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit beim Auftraggeber (siehe auch Ziffer 4.2).
10.7 Eigenwerbung der Agentur: Aus der in Ziffer 9.6 beschriebenen Referenznutzung entstehen dem Auftraggeber keinerlei Haftungs- oder Gewährleistungsansprüche gegen die Agentur. Die Agentur stellt sicher, dass dabei keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers ohne Erlaubnis veröffentlicht werden (siehe auch Ziffer 11).
10.8 Mitverschulden: Hat der Auftraggeber durch eigene Fehlhandlungen oder unterlassene Mitwirkungen zur Entstehung eines Schadens beigetragen (z. B. durch Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nach Ziffer 5 oder durch fehlerhafte Informationen), kann die Agentur sich auf ein Mitverschulden berufen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Organe, Angestellten, freien Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
11.1 Geheimhaltungspflicht: Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung von der jeweils anderen Partei erhaltenen oder zugänglich gemachten Informationen, Unterlagen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind, zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte darf nur erfolgen, soweit dies zur Durchführung des Vertrags erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung besteht. Informationen, die einer Partei bereits vor Bekanntgabe durch die andere Partei rechtmäßig bekannt waren oder nachweislich unabhängig entwickelt wurden oder allgemein bekannt sind, gelten nicht als vertraulich. Die Parteien werden geeignete Vorkehrungen treffen, dass auch ihre Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und eingeschalteten Dritten dieser Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen. Falls die Parteien bereits eine separate Vertraulichkeitsvereinbarung (Non-Disclosure Agreement) geschlossen haben, geht diese Spezialvereinbarung im Konfliktfall den Bestimmungen dieses Abschnitts vor.
11.2 Datenschutz und Auftragsverarbeitung: Die Agentur und der Auftraggeber werden sämtliche anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in ihrer jeweils geltenden Fassung, einhalten. Erhalten Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen der Agentur im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers, so wird die Agentur diese Personen auf die Vertraulichkeit nach DSGVO verpflichten. Soweit die Agentur im Auftraggeberinteresse personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO verarbeiten soll (z. B. im Rahmen einer Newsletter- oder Social-Media-Kampagne, des Hostings einer Website mit Personendaten, oder beim Zugriff auf Kundendatenbanken des Auftraggebers), werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine den Anforderungen des Art. 28 DSGVO entsprechende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) abschließen. In dieser AVV werden alle datenschutzrelevanten Pflichten, insbesondere Weisungsrechte des Auftraggebers, Umfang und Zweck der Verarbeitung, technisch-organisatorische Schutzmaßnahmen der Agentur sowie Regelungen zur Unterauftragsvergabe, festgelegt. Die Agentur weist darauf hin, dass bei bestimmten Drittleistungen (z. B. Hosting, Versanddienstleister, Cloud-Services) eigene Auftragsverarbeitungsverträge zwischen dem Auftraggeber und dem Drittanbieter erforderlich sein können; der Auftraggeber wird solche Verträge auf Hinweis der Agentur rechtzeitig abschließen.
11.3 Datensicherheit: Die Agentur wird alle vom Auftraggeber überlassenen Daten gegen unberechtigten Zugriff sichern und nur für die vertraglich vorgesehenen Zwecke verarbeiten. Besondere Sicherheitsanforderungen oder Compliance-Vorgaben des Auftraggebers teilt dieser der Agentur vor Vertragsschluss mit, damit eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden kann.
11.4 Rückgabe und Löschung von Informationen: Nach Abschluss des Projekts oder bei vorzeitiger Vertragsbeendigung wird die Agentur auf Wunsch des Auftraggebers alle zur Verfügung gestellten vertraulichen Unterlagen und Datenträger zurückgeben oder – falls schriftlich vereinbart – löschen, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Gleiches gilt umgekehrt für vom Auftraggeber erhaltene vertrauliche Informationen der Agentur. Die Pflicht zur Vernichtung/Löschung umfasst nicht die in Backups oder automatischen Archivsystemen vorgehaltenen Daten der jeweils anderen Partei, soweit ein Löschen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist; in diesem Fall sind die Informationen weiter vertraulich zu behandeln und von einer aktiven Nutzung auszunehmen.
12.1 Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
12.2 Gerichtsstand und Erfüllungsort: Erfüllungsort für alle Leistungen und Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Agentur. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Aurich. Die Agentur ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
12.3 Vertragsübertragung: Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Agentur auf Dritte zu übertragen oder abzutreten. Die Agentur wird die Zustimmung nicht unbillig verweigern; bei berechtigtem Interesse kann sie die Übertragung von der Unterzeichnung einer entsprechenden Verpflichtungs- oder Übernahmeerklärung des Dritten abhängig machen.
12.4 Schriftformklausel: Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB und der mit dem Auftraggeber getroffenen Verträge (einschließlich dieser Schriftformklausel) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind Mitarbeiter der Agentur nicht berechtigt, von diesen AGB abweichende mündliche Abreden zu treffen.
12.5 Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags oder dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung einvernehmlich durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.
DESIGNSTUUV® Werbeagentur GmbH & Co. KG – vertreten durch die Geschäftsführerin Katrin de Buhr
Stand: Mai 2025
Die DESIGNSTUUV® Werbeagentur GmbH & Co. KG, Oldersumer Str. 63, 26605 Aurich (nachfolgend „Agentur“) stellt Ihnen sämtliche Hosting-Leistungen (Web- und E-Mail-Hosting) ausschließlich auf Grundlage dieser Hosting-AGB zur Verfügung. Diese Bedingungen sind zusätzlich unter designstuuv.de/agb abrufbar und werden von Ihnen bei Auftragserteilung anerkannt. Für alle sonstigen Leistungen der Agentur gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur.
Für alle Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gelten zunächst die allgemeinen Regelungen zur Haftung (vgl. Ziff. 10 der Haupt-AGB). Die nachstehenden Bestimmungen konkretisieren und – soweit zulässig – beschränken die Haftung der Agentur speziell für Hosting-Leistungen.
Im Übrigen gelten die Eigentums-, Nutzungs- und Rechtevorbehalte gemäß Ziffer 7 der Haupt-AGB entsprechend.
DESIGNSTUUV® Werbeagentur GmbH & Co. KG – vertreten durch die Geschäftsführerin Katrin de Buhr
Stand: Mai 2025
1.1. Diese Besonderen Geschäftsbedingungen Social Media (BGB-SM) gelten für alle Social-Media-Leistungen der DESIGNSTUUV® Werbeagentur GmbH & Co. KG (nachfolgend “Agentur”) gegenüber gewerblichen und freiberuflichen Kunden (nachfolgend “Kunde”). Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, die Agentur hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.2. Die BGB-SM gelten ausschließlich für Leistungen im Bereich Social Media Marketing. Sie gelten nicht für andere Leistungen der Agentur (etwa allgemeine Marketing-Beratung, klassische PR, Media-Einkauf außerhalb sozialer Medien usw.), die in separaten Vereinbarungen oder AGB geregelt werden.
1.3. Maßgeblich ist die Fassung der BGB-SM zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Individuelle Abreden und zusätzliche Vereinbarungen, einschließlich Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder Textform (z. B. bestätigende E-Mail durch die Agentur).
2.1. Die Agentur erbringt für den Kunden Leistungen im Bereich Social Media auf ausgewählten Plattformen (insbesondere Meta – Facebook/Instagram, LinkedIn, TikTok sowie optional Influencer-Marketing). Die Agentur unterstützt den Kunden bei der Definition von Zielen, der Strategieentwicklung sowie der operativen Umsetzung der Social-Media-Kommunikation.
2.2. Das Social-Media-Leistungsportfolio der Agentur umfasst insbesondere folgende Komponenten:
2.3. Der konkrete Leistungsumfang, die betreuten Kanäle/Plattformen sowie etwaige Leistungspakete ergeben sich aus dem individuellen Angebot, der Leistungsbeschreibung oder dem Projektplan der Agentur. Diese Unterlagen definieren welche der oben genannten Bestandteile Vertragsinhalt sind und in welchem Umfang sie erfolgen.
3.1. Vertragsschluss: Ein Vertrag über Social-Media-Leistungen (nachfolgend “Auftrag”) kommt durch Annahme eines Angebots der Agentur durch den Kunden zustande. Angebote der Agentur sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Annahme des Angebots durch den Kunden erfolgt in der Regel durch Gegenzeichnung des Angebots (schriftlich oder elektronisch) oder durch eine ausdrückliche Annahmeerklärung in Textform (z. B. E-Mail). Angebot und Annahme werden zusammen als Auftrag schriftlich oder in Textform festgehalten und sind für beide Parteien bindend.
3.2. Leistungsbeschreibung und Projektplan: Das Angebot der Agentur führt die einzelnen Leistungsbestandteile und deren jeweiligen Umfang auf. Soweit erforderlich, wird dort auch festgelegt, ob und welche Arbeitsergebnisse vom Kunden abzunehmen sind (siehe Ziff. 6). Zudem kann das Angebot oder ein gesonderter Projektplan einen Zeitplan für die Umsetzung der Leistungen enthalten. Solche Zeitpläne werden von beiden Parteien abgestimmt und gelten als verbindlich; sie können in Textform (z. B. E-Mail-Wechsel) dokumentiert werden und werden Vertragsbestandteil.
3.3. Einsatz Dritter: Die Agentur ist berechtigt, zur Leistungserbringung Drittdienstleister oder Subunternehmer heranzuziehen. Die Beauftragung Dritter erfolgt im Namen und auf Rechnung der Agentur, sodass kein Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Kunden entsteht. Die Agentur stellt sicher, dass beauftragte Dritte zur Vertraulichkeit verpflichtet werden (vgl. Ziff. 11).
3.4. Vertragslaufzeit: Sofern im Angebot eine feste Mindestlaufzeit oder ein bestimmter Leistungszeitraum vereinbart ist, gilt Folgendes: Eine ordentliche Kündigung des Auftrags vor Ablauf der Mindestlaufzeit ist ausgeschlossen. Kündigt der Kunde dennoch ohne wichtigen Grund vorzeitig oder beendet er den Vertrag vorzeitig auf andere Weise, bleibt der Kunde zur Zahlung der bis zum ursprünglich vorgesehenen Laufzeitende anfallenden Vergütung verpflichtet. Die Agentur kann dem Kunden in diesem Fall gestatten, etwaige Restbeträge im Rahmen einer Abschlussabrechnung oder in Raten zu begleichen. (Regelungen zur Kündigung aus wichtigem Grund und zur automatischen Verlängerung finden sich in Ziff. 15.)
4.1. Der Kunde unterstützt die Agentur bei der Leistungserbringung und schafft alle erforderlichen Voraussetzungen in seinem Einflussbereich. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde zu folgender Mitwirkung:
4.2. Folgen unterlassener Mitwirkung: Kommt der Kunde einer seiner Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, trägt er sämtliche daraus resultierenden Konsequenzen. Insbesondere verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend, ohne dass dies als Verzögerung der Agentur gilt. Mehrkosten, die der Agentur dadurch entstehen (z. B. zusätzlicher Aufwand durch wiederholte Abstimmungen oder Leerlaufzeiten), hat der Kunde zu tragen.
5.1. Änderungsverlangen: Der Kunde kann während der Projektdurchführung Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs vorschlagen. Ein solches Änderungsverlangen ist der Agentur zumindest in Textform (z. B. per E-Mail) mitzuteilen.
5.2. Prüfung durch die Agentur: Die Agentur wird den Änderungswunsch des Kunden unverzüglich prüfen. Sofern die gewünschte Änderung machbar ist, unterbreitet die Agentur dem Kunden ein Änderungsangebot in Textform. Dieses enthält insbesondere Angaben zu den Auswirkungen auf den technischen bzw. kreativen Umsetzungsaufwand, auf die Vergütung (Mehr- oder Minderkosten) und auf etwaige Zeitplanverschiebungen. Die Agentur darf die Durchführung einer Änderungsanfrage von einer entsprechenden Anpassung der Vergütung und Termine abhängig machen.
5.3. Umsetzung der Änderung: Das Änderungsangebot der Agentur muss vom Kunden in Textform (z. B. per E-Mail) akzeptiert werden, damit es verbindlich wird. Die beiderseitigen Erklärungen zum Änderungsvorschlag (Angebot und Annahme) werden dann Bestandteil des ursprünglichen Auftrags. Lehnt der Kunde das Änderungsangebot ab oder kommt keine Einigung zustande, verbleibt es beim ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang.
5.4. Fortführung der Arbeiten: Bis zur endgültigen Entscheidung über den Änderungsantrag führt die Agentur ihre Arbeit nach dem bestehenden Vertrag zunächst planmäßig fort, sofern der Kunde nicht schriftlich oder in Textform eine Unterbrechung oder Einschränkung der Arbeiten anordnet. Sollte die Agentur während der Prüfungsphase feststellen, dass gewisse Tätigkeiten vor Abschluss der Änderungs-Verhandlungen ausgeführt werden müssten, die bei Umsetzung der gewünschten Änderung obsolet wären, wird sie den Kunden darauf hinweisen. Der Kunde entscheidet sodann, ob die betreffenden Arbeiten vorerst ausgesetzt werden.
6.1. Soweit Werkleistungen der Agentur geschuldet sind und im Auftrag eine Abnahme vereinbart ist (z. B. finale Abnahme eines Social-Media-Konzeptes oder Designs), gelten die folgenden Bestimmungen.
6.2. Abnahmegegenstand: Der Abnahme unterliegt das vertraglich geschuldete Arbeitsergebnis, wie es im Angebot/Vertrag und gegebenenfalls im Projektplan oder in der Leistungsbeschreibung konkret umschrieben ist. Voraussetzung für die Abnahme ist, dass die Agentur dem Kunden das Arbeitsergebnis vollständig bereitgestellt hat und die Abnahmebereitschaft mitteilt.
6.3. Prüfung durch den Kunden: Der Kunde wird unverzüglich – spätestens innerhalb von 7 Werktagen – nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft mit der Prüfung des Werks beginnen. Erkennt der Kunde, dass die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß ist, erklärt er umgehend schriftlich oder in Textform die Abnahme. Erklärt der Kunde sich nicht fristgerecht, kann die Agentur ihm zur Abgabe einer Abnahmeerklärung eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf gilt die Abnahme als erfolgt, sofern der Kunde die Leistung produktiv nutzt oder die Abnahme unberechtigt verweigert.
6.4. Mängel bei Abnahme: Sollte das Werk wesentliche Mängel aufweisen, welche die Abnahmefähigkeit ausschließen, wird der Kunde der Agentur unverzüglich eine detaillierte Mängelliste (Beschreibung der festgestellten Abweichungen) übermitteln. Die Agentur wird die genannten Mängel innerhalb angemessener Frist beheben und dem Kunden die überarbeitete Version erneut zur Abnahme bereitstellen. Danach erfolgt erneut eine Abnahmeprüfung, allerdings beschränkt auf die in der Mängelliste aufgeführten Punkte, soweit diese isoliert überprüfbar sind.
6.5. Unwesentliche Mängel: Wegen unwesentlicher Mängel darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Solche kleinere Mängel wird die Agentur ebenfalls kurzfristig beheben. Im Abnahmeprotokoll werden etwaige unwesentliche Restmängel einzeln festgehalten; die Abnahme gilt in diesem Fall als erfolgt mit dem Vorbehalt der sofortigen Nachbesserung dieser aufgelisteten Punkte.
7.1. Verantwortlichkeit des Kunden: Der Kunde trägt die alleinige inhaltliche und rechtliche Verantwortung für die von der Agentur in seinem Auftrag veröffentlichten oder verarbeiteten Inhalte. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften des Presse-, Wettbewerbs-, Urheber-, Datenschutz-, Persönlichkeits- und Markenrechts. Der Kunde versichert, dass die von ihm bereitgestellten oder freigegebenen Inhalte keine Rechte Dritter verletzen und keinen rechtswidrigen oder ethisch unzulässigen Inhalt aufweisen.
7.2. Freigabe von Inhalten: Die Agentur legt dem Kunden konzeptionelle Vorschläge, Redaktionspläne und Content-Entwürfe zur Freigabe vor (vgl. Mitwirkungspflicht in Ziff. 4.1, letzter Spiegelstrich). Der Kunde prüft diese auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtliche Zulässigkeit. Mit Freigabe (oder genehmigungslosem Verstreichen der Prüffrist) übernimmt der Kunde die inhaltliche Verantwortung für die veröffentlichten Materialien.
7.3. Keine Rechtsberatung durch die Agentur: Die Überprüfung von Projekten und Inhalten auf Rechtskonformität (insbesondere etwa in Bezug auf Impressumspflichten, Datenschutzbestimmungen, Gewinnspielbedingungen, Kennzeichnung von Werbung/Influencer-Beiträgen oder sonstige Compliance) gehört nicht zum Leistungsumfang der Agentur und bleibt dem Kunden bzw. entsprechenden rechtsberatenden Stellen vorbehalten. Die Agentur erteilt keine rechtliche Beratung. Sie empfiehlt dem Kunden ausdrücklich, geplante Kampagnen, Aktionen oder Apps durch einen juristisch qualifizierten Berater (z. B. Fachanwalt) rechtlich prüfen zu lassen, insbesondere wenn besondere rechtliche Risiken erkennbar sind.
7.4. Hinweispflicht der Agentur: Die Agentur verpflichtet sich, den Kunden auf für sie erkennbare rechtliche Risiken in oder bei vom Kunden gewünschten Inhalten oder Maßnahmen hinzuweisen (Warnpflicht). Erkennt die Agentur z. B., dass eine geplante Social-Media-Aktion des Kunden möglicherweise gegen geltendes Recht oder die Richtlinien der Plattform verstößt, wird sie dies dem Kunden mitteilen und eine Anpassung oder rechtliche Prüfung anregen.
7.5. Handlung auf Kundenrisiko: Besteht der Kunde – entgegen dem Rat der Agentur – darauf, eine von der Agentur als riskant eingestufte Maßnahme ohne Änderungen oder ohne rechtliche Prüfung durchzuführen, handelt der Kunde auf eigenes Risiko. In diesem Fall ist die Agentur von jeglicher Haftung für daraus resultierende Schäden oder Rechtsfolgen freigestellt. Der Kunde stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Umsetzung der betreffenden Maßnahme entstehen könnten.
7.6. Notice-and-Takedown: Falls die Agentur eigene Inhalte oder Beiträge des Kunden entdeckt, die offenkundig gesetzeswidrig sind oder Rechte Dritter verletzen (z. B. beleidigende Kommentare, urheberrechtswidriges Material, fehlende Kennzeichnung von Werbung), ist sie berechtigt, diese Inhalte im Rahmen der ihr eingeräumten Administrationsrechte vorläufig zu entfernen oder zu deaktivieren. Die Agentur wird den Kunden über derartige Schritte unverzüglich informieren. Eine solche Entfernung stellt keine Rechtsverletzung der Agentur dar; der Kunde bleibt gleichwohl verpflichtet, der Agentur die vertraglich vereinbarte Vergütung zu zahlen.
8.1. Erstellung und Verwaltung von Accounts: Soweit die Agentur für den Kunden neue Social-Media-Accounts einrichtet oder bestehende Accounts verwaltet, geschieht dies im Namen und im Auftrag des Kunden. Vertragspartner gegenüber dem jeweiligen Plattformbetreiber bleibt der Kunde selbst; etwaige Nutzungsverträge mit Facebook, Instagram, LinkedIn, TikTok etc. kommen zwischen dem Kunden und dem Plattformanbieter zustande.
8.2. Administrationsrechte: Der konkrete Betreuungsumfang der Agentur hinsichtlich der Social-Media-Accounts des Kunden wird im Auftrag individuell festgelegt. Insbesondere wird dort geregelt, ob und in welchem Umfang die Agentur berechtigt ist, eigenständig im Namen des Kunden auf den Social-Media-Kanälen zu agieren (Postings, Community-Interaktionen etc.), oder ob alle Maßnahmen nur nach Rücksprache/Freigabe mit dem Kunden erfolgen dürfen. Der Kunde räumt der Agentur die hierfür erforderlichen Administrationsrechte/Zugangsdaten ein.
8.3. Zugangsdaten: Die Agentur verpflichtet sich, vom Kunden erhaltene Login-Daten und Passwörter für Social-Media-Accounts streng vertraulich zu behandeln, sicher zu verwahren und unbefugten Dritten nicht zugänglich zu machen.
8.4. Herausgabe bei Vertragsende: Mit Beendigung des Vertrages (oder auf Anforderung des Kunden schon vorher) wird die Agentur sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Zugangsdaten und Account-Unterlagen an den Kunden herausgeben und etwaige eigene Zugriffsrechte auf die Accounts entfernen. Der Kunde hat das Recht, jederzeit während der Vertragslaufzeit die Herausgabe oder Einsicht in die Zugangsdaten zu verlangen; die Agentur wird dem unverzüglich nachkommen.
8.5. Plattformbetrieb: Dem Kunden ist bewusst, dass die Social-Media-Plattformen, auf denen die Agentur für ihn tätig wird, von Drittunternehmen betrieben werden. Die Agentur hat keinen Einfluss auf Verfügbarkeit, Funktionalität und Policies dieser Plattformen. Ereignisse wie plötzliche Änderungen der Algorithmen, technische Störungen, Account-Sperrungen durch den Plattformbetreiber oder ähnliche von der Agentur unbeeinflussbare Vorgänge liegen nicht im Verantwortungsbereich der Agentur. Solche Ereignisse berechtigen den Kunden weder zur Zurückhaltung der Vergütung, noch zur Geltendmachung von Verzugs- oder Mängelansprüchen gegenüber der Agentur.
9.1 Eigentums- und Rechtevorbehalt
Alle von der Agentur gelieferten oder online bereitgestellten Arbeitsergebnisse (z. B. Postings, Reels, Stories, Creatives, Copy, Templates, Quell- oder Projektdateien) sowie etwaige physische Datenträger bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum der Agentur. Bis dahin werden dem Kunden lediglich widerrufliche, auf die Vertragszwecke beschränkte Nutzungsrechte eingeräumt. Gerät der Kunde in Verzug, kann die Agentur die Nutzungsgestattung mit sofortiger Wirkung widerrufen, bereits veröffentlichte Inhalte offline nehmen lassen sowie Herausgabe, Löschung oder Unterlassung verlangen.
9.2 Bis zur vollständigen Zahlung verbleiben Eigentum sowie sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an allen von der Agentur für den Kunden erstellten Assets (Grafiken, Videos, Templates, Copy, Kampagnenstrukturen etc.) bei der Agentur (aufschiebende Bedingung gem. § 158 BGB).
9.3 Rechteeinräumung nach Zahlung
Nach vollständigem Ausgleich der Vergütung räumt die Agentur dem Kunden, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein, beschränkt auf die im Angebot genannten Plattformen, Formate, Laufzeiten und Kampagnenziele. Jede weitergehende Nutzung (z. B. Print, TV, Out-of-Home, Merchandise o. ä.) bedarf einer vorherigen schriftlichen Lizenzvereinbarung inkl. Zusatzhonorar. Eine Weiterlizenzierung oder Unterlizenzierung an Dritte ist ohne Zustimmung der Agentur unzulässig.
9.4 Offene Dateien / Herausgabe
Offene Layout-, Schnitt-, Animations- oder Quelldateien, Rohmaterialien, Projektdatenbanken etc. verbleiben im Eigentum der Agentur. Eine Herausgabe erfolgt nur auf ausdrückliche schriftliche Vereinbarung gegen angemessene Zusatzvergütung und erst nach vollständiger Begleichung sämtlicher Forderungen. Der Kunde trägt Gefahr und Kosten der Datenübermittlung und erhält die Dateien in einem gängigen, von der Agentur festgelegten Format.
9.5 Kundenseitig bereitgestelltes Material / Freistellung
Stellt der Kunde Texte, Bilder, Sounds, Marken oder sonstige geschützte Inhalte bereit, sichert er zu, über sämtliche hierfür erforderlichen Rechte, Lizenzen und Einwilligungen zu verfügen. Er überträgt der Agentur die für die Vertragserfüllung notwendigen Unterlizenzen und stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie allen dadurch entstehenden Kosten und Schäden frei.
9.6 Referenznutzung
Die Agentur darf – vorbehaltlich eines jederzeit möglichen schriftlichen Widerspruchs des Kunden – Namen, Logo und öffentlich zugängliche Projektergebnisse (z. B. Screenshots von Posts, Kampagnenmotive) als Referenz in Präsentationen, Pitches, Online-Kanälen und Printmedien verwenden. Vertraulich zu haltende Inhalte kennzeichnet der Kunde vorab schriftlich.
9.7 Rückrufrecht bei vertragswidriger Nutzung
Überschreitet der Kunde den eingeräumten Nutzungsumfang oder nutzt die Leistungen vertrags- bzw. gesetzeswidrig, kann die Agentur die betreffenden Rechte bis zum Abschluss eines Nachlizenzvertrags widerrufen oder eine Unterlassung verlangen. Weitergehende Ersatz- und Vergütungsansprüche bleiben unberührt.
9.8 Lizenzmaterial Dritter
Setzt die Agentur lizenzpflichtiges Drittmaterial (Stockfotos, Musik, Schriftfonts, Plug-ins u. a.) ein, beschafft sie die erforderlichen Nutzungsrechte im Namen und auf Rechnung des Kunden oder weist ihn darauf hin, diese selbst zu erwerben. Der Kunde verpflichtet sich, die jeweiligen Lizenzbedingungen einzuhalten; die Agentur haftet nur für die ordnungsgemäße Beschaffung, nicht für die Dauerhaftigkeit des Drittangebots.
10.1. Geheimhaltungspflicht: Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Auftrags ausgetauschten oder bekannt gewordenen vertraulichen Informationen streng geheim zu halten. Als vertrauliche Informationen gelten sämtliche Unterlagen, Kenntnisse und Daten einer Partei, die der anderen Partei im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich gemacht wurden – insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, interne Planungsunterlagen, Kundendaten, Marketing- und Vertriebsstrategien, technische und kreative Konzepte, Entwürfe, Prototypen sowie nicht veröffentlichte Inhalte. Die Parteien werden solche Informationen weder während der Vertragslaufzeit noch nach deren Beendigung unbefugt an Dritte weitergeben oder für andere als die vertraglich vorgesehenen Zwecke selbst verwenden.
10.2. Ausnahmen: Nicht als vertraulich gelten Informationen, die nachweislich bereits vor der Mitteilung durch die jeweils andere Partei öffentlich bekannt oder zugänglich waren, ohne dass dies auf einer Pflichtverletzung der empfangenden Partei beruhte. Ebenfalls nicht vertraulich sind Informationen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnung offen gelegt werden müssen – in diesem Fall wird die betroffene Partei die andere, soweit zulässig, vorab hierüber informieren. Schließlich sind Informationen nicht vertraulich, die von der offenlegenden Partei schriftlich ausdrücklich als nicht vertraulich freigegeben wurden. Die Beweislast für das Vorliegen einer dieser Ausnahmen trägt diejenige Partei, die sich darauf beruft.
10.3. Rückgabe und Löschung: Alle materiellen Unterlagen und Datenträger, welche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei enthalten (einschließlich Kopien oder Reproduktionen), sind auf Verlangen der offenlegenden Partei und spätestens nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an diese zurückzugeben oder – sofern einer Herausgabe rechtliche oder praktische Gründe entgegenstehen – dauerhaft und unwiederbringlich zu löschen. Elektronisch gespeicherte vertrauliche Daten, die routinemäßig in Backups enthalten sind, dürfen vorübergehend gespeichert bleiben, jedoch nicht wiederhergestellt oder genutzt werden. Die Verpflichtung zur Rückgabe/Löschung besteht nicht, soweit die empfangende Partei gesetzlich oder behördlich zur Aufbewahrung der Informationen verpflichtet ist.
10.4. Weitergabe im Einzelfall: Beide Parteien werden vertrauliche Informationen nur solchen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen oder Unterauftragnehmern zugänglich machen, die diese Informationen zur Durchführung des Auftrags benötigen und die ihrerseits einer angemessenen Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen. Die Parteien stellen sicher, dass diese Personen die vertraulichen Informationen ebenfalls nicht unbefugt weitergeben oder verwenden.
10.5. Dauer der Verschwiegenheit: Die Pflichten zur Geheimhaltung gelten zeitlich unbegrenzt, also auch über die Beendigung des Vertrags hinaus, solange und soweit die betreffenden Informationen nicht durch einen der in Ziff. 10.2 genannten Umstände öffentlich geworden sind. Eine vorzeitige Aufhebung der Vertraulichkeitsverpflichtung ist nur mit schriftlicher Zustimmung der jeweils betroffenen Partei möglich.
11.1. Regelarbeitszeiten: Die Agentur erbringt die Social-Media-Leistungen grundsätzlich während ihrer üblichen Geschäftszeiten. Diese liegen – sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart – montags bis freitags zwischen 09:00 und 18:00 Uhr (MEZ/MEZS), ausgenommen bundeseinheitliche Feiertage.
11.2. Reaktionszeit: Die Agentur bemüht sich um zügige Umsetzung der abgestimmten Social-Media-Maßnahmen und um schnelle Reaktion auf Ereignisse oder Änderungen. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gewährleistet die Agentur innerhalb der Regelarbeitszeiten eine Reaktionszeit von max. einem Werktag auf Anfragen oder Freigaben des Kunden.
11.3. Außerhalb der Zeiten / Notfälle: Wünscht der Kunde Leistungen außerhalb der Regelarbeitszeiten (z. B. an Wochenenden, Feiertagen oder nachts) – etwa zur Begleitung einer Aktion – wird dies individuell vereinbart. Ohne besondere Vereinbarung besteht außerhalb der in 11.1 genannten Zeiten kein Anspruch auf ständige Verfügbarkeit der Agentur.
11.4. Unvorhersehbare Ereignisse: Betriebsbedingte Einschränkungen der Social-Media-Plattformen (z. B. Serverausfälle, Störungen, Änderungen von Schnittstellen oder Algorithmen), behördliche Anordnungen, höhere Gewalt oder Arbeitskämpfe, die außerhalb des Einflussbereichs der Agentur liegen, beeinflussen zwar die Vertragserfüllung, führen aber weder zu einem Verzug der Agentur noch begründen sie Mängelansprüche des Kunden. Die Agentur wird den Kunden über derartige Umstände und deren Auswirkungen auf die Leistungserbringung möglichst informieren.
12.1. Vergütungsmodelle: Die Leistungen der Agentur werden je nach Vereinbarung auf Festpreis- oder Stundenbasis vergütet. Grundlage ist das individuelle Angebot bzw. der Auftrag. In diesem sind entweder Pauschalpreise für definierte Leistungspakete angegeben oder es werden Stundensätze und ein geschätzter Stundenumfang festgelegt. Sofern bestimmte Inhalte (z. B. Software, Designs, Stockmedien) mit Lizenzgebühren Dritter verbunden sind, werden diese im Angebot ebenfalls ausgewiesen.
12.2. Abrechnung: Die Abrechnung der Vergütung erfolgt monatlich im Voraus, sofern im Auftrag nichts Abweichendes vereinbart ist. Die Agentur stellt zu Beginn eines jeden Leistungsmonats eine Vorausrechnung über die für diesen Monat vereinbarte Pauschale bzw. den geplanten Leistungsumfang aus. Zusätzlich anfallende Leistungen oder Kosten, die nicht durch vorausgezahlte Pauschalen abgedeckt sind (z. B. Mehrstunden, Extra-Leistungen), werden entweder im Folgemonat nachträglich berechnet oder gesondert vereinbart. Lizenzgebühren Dritter können je nach Vereinbarung ebenfalls vorab oder periodisch abgerechnet werden.
12.3. Zahlungsziel: Alle Rechnungen der Agentur sind, sofern nicht anders ausgewiesen, sofort ohne Abzug fällig und zahlbar. Der Kunde kommt ohne weitere Mahnung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum Zahlung leistet. Skonto oder ähnliche Abzüge sind ausgeschlossen. Rechnungen werden in der Regel elektronisch per E-Mail versandt; der Zugang per E-Mail gilt beim Versand als erfolgt.
12.4. Preisangaben: Alle Vergütungssätze und Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
12.5. Zuschläge für Mehrarbeit: Soweit Leistungen auf Stundenbasis vergütet werden, gelten für Arbeitszeiten außerhalb der normalen Geschäftszeiten Zuschläge auf den vereinbarten Stundensatz. Ohne abweichende Vereinbarung werden folgende Zuschläge berechnet:
12.6. Fremdkosten: Auslagen und Fremdkosten, die die Agentur im Auftrag des Kunden vorlegt (z. B. Werbebudget für Social Ads, Kosten für externe Tools, Bildlizenzen, Reisen), werden dem Kunden zum Selbstkostenpreis zuzüglich 15% Handling-Fee in Rechnung gestellt, sofern nicht im Angebot ein abweichender Zuschlag festgelegt ist. Auf Wunsch legt die Agentur Belege für Fremdkosten vor.
12.7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte: Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber Forderungen der Agentur aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
13.1. Beide Parteien werden die einschlägigen Datenschutzbestimmungen – insbesondere die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) – einhalten. Soweit der Kunde der Agentur im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten (z. B. Kundendaten, Mitarbeiterdaten für Social-Media-Accounts) zur Verfügung stellt oder die Agentur Zugriff auf solche Daten erhält, erfolgt die Verarbeitung ausschließlich zur Durchführung des Auftrags und nach Weisung des Kunden.
13.2. Auftragsverarbeitung: Sofern die Agentur im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet oder Zugriff darauf hat, schließen die Parteien vor Leistungsbeginn eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO, in welcher Umfang, Zweck, Mittel der Datenverarbeitung und Verantwortlichkeiten geregelt werden. Die Agentur darf die erhaltenen personenbezogenen Daten nach Weisung des Kunden an Subunternehmer (Unterauftragsverarbeiter) weitergeben, sofern diese vertraglich zur Einhaltung der AVV und der DSGVO verpflichtet sind.
13.3. Verantwortlichkeit: Im Verhältnis der Parteien zueinander bleibt der Kunde für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben gegenüber Betroffenen und Behörden verantwortlich (Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO), soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist. Der Kunde stellt sicher, dass er etwa erforderliche Einwilligungen der betroffenen Personen für die Nutzung ihrer Daten eingeholt hat bzw. eine andere gültige Rechtsgrundlage vorliegt.
Für Schäden, die aus Social-Media-Konzepten, Content-Erstellung, Account-Management oder Anzeigenschaltungen resultieren, gilt dieselbe Haftungsbegrenzung wie in Ziffer 10 der Allgemeinen AGB. Die Ersatzpflicht der Agentur ist dabei auf den Netto-Auftragswert der jeweiligen Kampagne bzw. – bei fortlaufender Betreuung – auf das Honorar der letzten zwölf (12) Abrechnungsmonate begrenzt.
14.1. Unbeschränkte Haftung: Die Agentur haftet dem Kunden gegenüber unbeschränkt für alle Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die Agentur selbst oder durch ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Unbeschränkt haftet die Agentur ebenfalls in Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
14.2. Beschränkte Haftung für einfache Fahrlässigkeit: Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden haftet die Agentur – soweit keine der in Ziff. 14.1 genannten Fallgruppen betroffen ist – nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen wird die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Als solcher gilt maximal der Betrag der Vergütung, den der Kunde im entsprechenden Vertragsjahr für die Social-Media-Leistungen tatsächlich an die Agentur gezahlt hat.
14.3. Haftungsausschluss: Eine weitergehende Haftung der Agentur ist – ungeachtet der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Insbesondere haftet die Agentur nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn des Kunden. Ebenfalls ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen der Agentur für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
14.4. Haftung des Kunden: Der Kunde haftet demgegenüber der Agentur gegenüber nach den gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere hat der Kunde im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten oder der Verantwortlichkeit für Inhalte (vgl. Ziff. 7 und Ziff. 9.3) der Agentur den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen und stellt die Agentur insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
14.5. Verjährung: Sämtliche Ansprüche des Kunden gegen die Agentur – ausgenommen solche wegen vorsätzlicher Schädigung – verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht für Ansprüche aus der in Ziff. 14.1 genannten unbeschränkten Haftung (insbesondere bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit sowie grober Fahrlässigkeit); insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
15.1. Vertragsdauer: Die Laufzeit des Social-Media-Vertrags sowie etwaige Kündigungsfristen ergeben sich vorrangig aus dem individuellen Angebot oder Vertrag. Ist dort keine feste Laufzeit vereinbart, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit.
15.2. Ordentliche Kündigung: Bei unbefristeten Verträgen ohne Mindestlaufzeit kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht im Angebot/Vertrag eine abweichende Frist geregelt ist. Ist eine feste Laufzeit (z. B. 12 Monate) oder ein Mindestbezugszeitraum vereinbart, so verlängert sich der Vertrag nach Ablauf dieser Zeit automatisch um 12 weitere Monate, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Laufzeitende gekündigt wird.
15.3. Vorzeitige Kündigung durch den Kunden: Kündigt der Kunde einen Vertrag mit vereinbarter fester Laufzeit ohne wichtigen Grund vorzeitig oder lehnt er die Vertragsdurchführung nach Vertragsschluss ab, bleibt der Kunde zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Für ersparte Aufwendungen der Agentur gilt jedoch folgende pauschale Anrechnung: Die Agentur hat Anspruch auf Zahlung von 75% der Vergütung, die bis zum nächstmöglichen ordentlichen Vertragsende noch angefallen wäre. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass der Agentur im konkreten Fall ein geringerer Schaden entstanden ist oder dass ersparte Aufwendungen höher anzusetzen sind.
15.4. Außerordentliche Kündigung: Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Agentur insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung in erheblichem Verzug ist, gegen wesentliche Mitwirkungspflichten (siehe Ziff. 4) trotz Abmahnung verstößt oder in Social Media wiederholt Handlungen vornimmt, die den Ruf der Agentur erheblich gefährden. Im Falle einer berechtigten fristlosen Kündigung durch die Agentur behält die Agentur ihren Vergütungsanspruch unter Anrechnung ersparter Aufwendungen.
15.5. Kündigungsform: Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern nicht gesetzlich eine weniger strenge Form zulässig ist. Zur Wahrung der Frist ist die rechtzeitige Absendung ausreichend. Die Agentur wird dem Kunden auf Verlangen den Erhalt einer Kündigung schriftlich bestätigen.
16.1. Marken und Namen: Die Firmenbezeichnung “DESIGNSTUUV®”, das Agenturlogo sowie alle sonstigen Kennzeichen und Marken der Agentur sind rechtlich geschützt. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Kennzeichen der Agentur für eigene Zwecke zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen, es sei denn dies geschieht mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur oder im Rahmen des vertraglich Vereinbarten (z. B. als Teil von gelieferten Designs) bzw. gesetzlich Erlaubten.
16.2. Referenzhinweis: Die Agentur darf – vorbehaltlich eines jederzeit möglichen schriftlichen Widerrufs durch den Kunden – auf ihren Eigenwerbemitteln (insbesondere der Agentur-Website, Portfolio-Präsentationen, Social-Media-Auftritten der Agentur) mit dem Namen und Logo des Kunden in angemessener Weise auf die bestehende oder frühere Geschäftsbeziehung hinweisen. Dies umfasst die sachliche Nennung des Kunden als Referenz sowie die Darstellung von Projektergebnissen (z. B. veröffentlichte Posts, Kampagnenmotive) zu Demonstrationszwecken.
17.1. Rangfolge bei Widersprüchen: Sofern der individuelle Auftrag (inklusive Angebot, Leistungsbeschreibung oder besondere Vertragsbedingungen) von diesen BGB-SM abweicht, haben die individuell getroffenen Vereinbarungen Vorrang. Im Übrigen gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur. Im Falle von Widersprüchen zwischen den BGB-SM und den Allgemeinen AGB gehen die Regelungen dieser BGB-SM als speziellere Bestimmungen den allgemeinen Regelungen vor.
17.2. Gerichtsstand, Rechtswahl: Für diese BGB-SM und alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist oder keine Gerichtsstandszuordnung im Inland besitzt, ist Aurich ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen der Agentur und Zahlungsort des Kunden ist ebenfalls Aurich. Abweichend oder zusätzlich getroffene Vereinbarungen in den Allgemeinen AGB der Agentur (insb. zu Gerichtsstand oder anwendbarem Recht) bleiben unberührt und gelten ergänzend.
17.3. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame/undurchführbare Klausel gilt als durch eine solche wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der entfallenen Klausel in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.
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Tel.: 04941 – 980 99 18
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